Zusammenfassung des Urteils 21 01 170: Obergericht
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.N.________ und B.N.________ gegen das Urteil des Zivilgerichts des Kantonsgerichts vom 18. März 2009 in einem Fall, der die beiden Beklagten mit der Klägerin T.________ SA betrifft. Das Zivilgericht hat entschieden, dass die Beklagten A.N.________ und B.N.________ gemeinsam der Klägerin T.________ SA einen Betrag von 237'176 Fr. zuzüglich Zinsen schulden, sowie weitere Beträge in Höhe von 504'793 Fr. und 22'512 Fr. 80. Die Gerichtskosten wurden auf 62'658 Fr. 35 für die Klägerin und 5'420 Fr. für die Beklagten festgesetzt, sowie ein Betrag von 109'951 Fr. 05 für die Klägerin als Auslagenentschädigung.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 21 01 170 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | II. Kammer |
Datum: | 24.09.2001 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 47bis und 253 StPO. Das Bussenumwandlungsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, auf das die Bestimmungen über den Stillstand der Rechtsmittelfristen Anwendung finden. |
Schlagwörter : | Busse; Gericht; Gerichtsverfahren; Rechtsmittelfrist; Bussenumwandlungsverfahren; Revision; Prozessordnung; Rechtsmittelfristen; Richter; Rekurs; Bussenumwandlungsentscheid; Kammer; Motion; Untersuchungsverfahren; Entscheid; Obergericht; Amtsstatthalter; Bundesrechts; Widerrufskompetenz; Ferienbestimmungen; Gesetzes; Ablauf; Gerichts-ferien; Bestimmungen; Stillstand; Obergerichts; ührte |
Rechtsnorm: | Art. 49 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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