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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 21 01 170: Obergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.N.________ und B.N.________ gegen das Urteil des Zivilgerichts des Kantonsgerichts vom 18. März 2009 in einem Fall, der die beiden Beklagten mit der Klägerin T.________ SA betrifft. Das Zivilgericht hat entschieden, dass die Beklagten A.N.________ und B.N.________ gemeinsam der Klägerin T.________ SA einen Betrag von 237'176 Fr. zuzüglich Zinsen schulden, sowie weitere Beträge in Höhe von 504'793 Fr. und 22'512 Fr. 80. Die Gerichtskosten wurden auf 62'658 Fr. 35 für die Klägerin und 5'420 Fr. für die Beklagten festgesetzt, sowie ein Betrag von 109'951 Fr. 05 für die Klägerin als Auslagenentschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts 21 01 170

Kanton:LU
Fallnummer:21 01 170
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 21 01 170 vom 24.09.2001 (LU)
Datum:24.09.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 47bis und 253 StPO. Das Bussenumwandlungsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, auf das die Bestimmungen über den Stillstand der Rechtsmittelfristen Anwendung finden.
Schlagwörter : Busse; Gericht; Gerichtsverfahren; Rechtsmittelfrist; Bussenumwandlungsverfahren; Revision; Prozessordnung; Rechtsmittelfristen; Richter; Rekurs; Bussenumwandlungsentscheid; Kammer; Motion; Untersuchungsverfahren; Entscheid; Obergericht; Amtsstatthalter; Bundesrechts; Widerrufskompetenz; Ferienbestimmungen; Gesetzes; Ablauf; Gerichts-ferien; Bestimmungen; Stillstand; Obergerichts; ührte
Rechtsnorm:Art. 49 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 21 01 170

Bei einem nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist, aber während der "Gerichts-ferien" eingereichten Rekurs gegen einen Bussenumwandlungsentscheid stellte sich die Frage, ob die Bestimmungen über den Stillstand der Rechtsmittelfristen im Bussenumwandlungsverfahren Anwendung finden.



Die II. Kammer des Obergerichts führte dazu u.a. aus:

Es stellt sich die Frage, ob es sich beim vorliegenden Bussenumwandlungsverfahren um ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 47bis StPO handelt und folglich die Rechtsmittelfrist vom 15. Juli bis und mit dem 31. August 2001 still stand. Den Materialien zu § 47bis StPO kann zu dieser Frage nichts entnommen werden. Diese Gesetzesbestimmung wurde erst im Laufe der parlamentarischen Beratung zur Revision der Strafprozessordnung vom 30. März 1971 gestützt auf eine Motion vom 2. März 1970 in die Revisionsvorlage aufgenommen. In der Botschaft des Regierungsrats zur Revision der Strafprozessordnung vom 1. Oktober 1970 sind daher keine Ausführungen darüber enthalten. Die Motion wurde damit begründet, dass bei der Zustellung von Strafurteilen während der Sommerferien die Wahrung der Rechtsmittelfristen oft Schwierigkeiten bereiten würde. Anlässlich der Sitzung vom 23. März 1971 der Kommission des Grossen Rates zur Vorberatung der Revision der Strafprozessordnung wurde dazu festgehalten, dass der Fristenstillstand nur für das Gerichtsverfahren vorgesehen sei (Protokoll S. 3).



In Max. XII Nr. 108 wird bestätigt, dass § 47bis StPO für das Gerichtsverfahren, nicht aber für das Untersuchungsverfahren gelte. Das Gerichtsverfahren beginne erst mit der Überweisung der Akten an das urteilende Gericht (§ 161 Abs. 1 StPO). In einem Entscheid vom 16. September 1980 stellte das Obergericht fest, beim Widerrufsverfahren nach Art. 41 Ziff. 3 StGB handle es sich auch wenn es vom Amtsstatthalter durchgeführt werde - nicht um ein Untersuchungsverfahren, sondern von Bundesrechts wegen um ein Gerichtsverfahren, da die Widerrufskompetenz von Bundesrechts wegen ausdrücklich dem Richter übertragen sei. § 189 Abs. 2 StPO weise diese richterliche Widerrufskompetenz bei Strafverfügungen dem Amtsstatthalter zu (LGVE 1980 I Nr. 598).



Dasselbe muss für das Bussenumwandlungsverfahren gelten, für welches gemäss Art. 49 Ziff. 3 StGB ebenfalls der Richter als zuständig erklärt wird. Der Richter übt hier wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat - nicht vollziehende, sondern richterliche Gewalt aus. Die Umwandlungsstrafe ist also kein Eintreibungsmittel für die Busse. Es geht beim Bussenumwandlungsentscheid um eine richterliche Ergänzung des Entscheides, in welchem auf Busse erkannt worden ist (Bernhard Reto, Der Bussenvollzug gemäss Art. 49 StGB, Diss. Zürich 1982, S. 74 f. mit Verweisen). Für die Anwendung der Ferienbestimmungen spricht auch die Systematik der Strafprozessordnung, ist doch das Verfahren bei gerichtlichen Verfügungen (§§ 189 f. StPO) wie der Hauptprozess unter dem Titel "Das Gerichtsverfahren" im dritten Abschnitt des Gesetzes geregelt. Aus diesem Grund gelten für Rechtsmittelfristen im Bussenumwandlungsverfahren die Ferienbestimmungen gemäss § 47bis StPO. Der Rekurs wurde hier somit rechtzeitig eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.



II. Kammer, 24. September 2001 (21 01 170)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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