Der Geschäftsführer X. des Betriebs K. besass ein Anlagesparkonto bei der Bank A., wo der Angeklagte als Anlageberater tätig war. Am 1. Juni 1995, zwei Tage nach der Verhaftung des X., hob Y. den Betrag von Fr. 257'015.-per Bankcheck von diesem Konto ab. Am Freitag, 16. Juni 1995, verfügte das Amtsstatthalteramt die Sperrung des Anlagesparkontos und verlangte die Zustellung der Kontoauszüge innert einer Woche. Am Montag, 19. Juni 1995, orientierte der Angeklagte telefonisch die Mutter von X. darüber und riet ihr, den "abgehobenen" Check gleichentags bei der Bank B. einzulösen, was diese zusammen mit Y. auch tat. Dabei wurde ein Teil für die Bezahlung von per 30. Juni 1995 fälligen Zinsen und Amortisationen an die Liegenschaftseigentümerin des Betriebs K. verwendet. Der Restbetrag wurde bar ausbezahlt. Am 23. Juni 1995 übermittelte die Bank A. die vom Amtsstatthalter gewünschten Kontoauszüge. Gestützt darauf verfügte dieser am 27. Juni 1995 die Sperrung des besagten Checks. Mit Schreiben vom 29. Juni 1995 teilte die Bank A. dem Amtsstatthalter mit, dass der fragliche Check bereits am 22. Juni 1995 bei der bezogenen Bank B. präsentiert und honoriert worden sei und die verfügte Sperre damit ins Leere gehe. Im daraufhin eingeleiteten Strafverfahren sprach das Amtsgericht den Angeklagten in diesem Zusammenhang der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig. Das Obergericht wies die dagegen eingereichte Appellation ab.
Aus den Erwägungen:
3.1. Der Geldwäscherei macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis StGB). Gemäss Art. 305bis Ziff. 3 wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.
Täter der Geldwäscherei kann jedermann sein; anders als bei der Hehlerei und Begünstigung kann sich auch der Täter der Vortat wegen Geldwäscherei strafbar machen (BGE 120 IV 323 E. 3, 122 IV 211 E. 3c, vgl. auch BGE 6S.327/1998 vom 29.10.1998 zitiert in NZZ vom 31.12.1998).
Als Tatobjekt bezeichnet Art. 305bis StGB Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Der Begriff der Vermögenswerte ist weit zu verstehen und umfasst wie in Art. 59 StGB neben Geld in allen Formen und Währungen auch etwa Wertpapiere, Gläubigerrechte, Edelmetalle und -steine etc. (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 9 zu Art. 305bis StGB). Nicht erforderlich ist, dass die Vermögens-werte weiteren Verbrechen dienen (BGE 119 IV 242 E. 1b).
"Verbrechen" ist im Sinne von Art. 9 StGB technisch zu verstehen, als eine mit Zuchthaus bedrohte Tat (Botschaft 1989 1082). Wurde sie im Ausland begangen, beurteilt der Richter nach schweizerischem Recht, ob es sich um ein Verbrechen handelt. Die Vortat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein, schuldhaftes Handeln des Vortäters ist dagegen nicht erforderlich (Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 305bis StGB). Der Nachweis der Vortat kann insbesondere bei Auslandtaten sehr schwierig sein (Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 305bis StGB). Allerdings müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 328). Gemäss Trechsel muss jedoch zumindest bewiesen sein, dass das Tatobjekt aus einem Verbrechen stammt (Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 305bis StGB).
Die Tathandlung muss geeignet sein, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung die Einziehung der inkriminierten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 122 IV 218). Der Tatbestand setzt keinen Vereitelungserfolg voraus; es genügt, dass die Handlung geeignet war, ihn herbeizuführen. Auch der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr ist nicht erforderlich, da die Geldwäscherei ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt (BGE 119 IV 64). Die Handlung muss jedoch typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden (Trechsel, a.a.O., N 17 zu Art. 305bis StGB m.w.H.). Die Vereitelung wird in aller Regel im Umtausch der kontaminierten in andere, weniger verfängliche Vermögenswerte gesehen, wie insbesondere im Einwechseln deliktisch erworbenen Geldes in andere Währungen, im Eintausch gegen Sachwerte auch in der Einzahlung auf ein Konto, durch die sowohl die Auffindung des Geldes, wie auch der Nachweis seiner deliktischen Herkunft erschwert werden kann (vgl. auch BGE 119 IV 63 f.). Vereitelt werden kann die Einziehung auch durch Verbergen der Deliktsbeute, durch falsche Auskunft über ihren Verbleib durch den blossen Verbrauch (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 1995, § 54 N 30). Im typischen Fall der Geldwäscherei wird direkt aus einem Delikt stammendes Geld so verwendet, dass es (durch Wechseln, Anlegen auf andere Art) in unverdächtige Vermögenswerte umgewandelt wird und so rechtmässig wieder wirtschaftlich in Umlauf gebracht werden kann (Pra 1990 Nr. 39). Für den Drogenhandel ist die Umwandlung von Bargeld aus der Kleinverteilung in Buchgeld eine kritische Phase, die als Geldwäscherei ersten Grades bezeichnet wird (BGE 119 IV 242 E 1e).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei nach den allgemeinen Regeln auch Eventualvorsatz genügt. Was die Vortat anbetrifft, so darf überdies schon dann auf Vorsatz geschlossen werden, wenn der Täter auch nur annehmen musste, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Nähere Kenntnis über die Art der Vortat ist entbehrlich (Stratenwerth, a.a.O., § 54 N 32), doch muss der Täter damit gerechnet haben, dass sie mit erheblicher Strafe bedroht sein könnte, um sich ihrer Natur als eines Verbrechens zumindest auf laienhafte Weise bewusst zu sein (vgl. BGE 119 IV 247 f.).
3.2. (...)
3.3. Der eingelöste Check stellt unzweifelhaft einen Vermögenswert im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB dar (vgl. Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 305bis; Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 4. Aufl., Bern 1995, S. 310 N 26).
Das Bundesgericht verlangt nur eine lockere Verbindung zwischen Vortat und Geldwäscherei und hält fest, dass weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein müssen (BGE 120 IV 328 E. 3d; vgl. auch Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 305bis): X. hat als Geschäftsführer des Betriebs K. durch Betrug, Wucher, Urkundenfälschung und Förderung der Prostitution Verbrechen im Sinne des Art. 305bis StGB begangen und daraus deliktischen Erlös erwirtschaftet. Er wurde deswegen mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Dezember 1999 schuldig gesprochen. Die Gelder aus dem Betrieb K. wurden unter anderem auf das Sparkonto bei der Bank A. einbezahlt. Eine andere Herkunft der Gelder ist weder aktenkundig noch wird etwas Gegenteiliges vom Angeklagten geltend gemacht. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Betrag, welcher vom Sparkonto bei der Bank A. per Check zurückgezogen wurde, zumindest teilweise um Geld aus Verbrechen handelte. Dies wird, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, durch den Umstand erhärtet, dass X. das Guthaben nach seiner Verhaftung vor den Strafuntersuchungsbehörden verstecken wollte, um eine Einziehung zu verhindern.
Der Verteidiger bestreitet, dass die Handlung des Angeklagten geeignet gewesen sei, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Der Angeklagte habe keinerlei Tatmacht über das Geschehen gehabt.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Betrag von Fr. 257'015.-- dem Anlagekonto von X. bereits am 1. Juni 1995 (zwei Tage nach dessen Verhaftung) belastet wurde. Damit ein Bankcheck ausgestellt werden konnte, musste der Betrag einem bankinternen Konto der Bank A. gutgeschrieben werden. Mit der Präsentation des Bankchecks durch die Bank B., bei welcher der Check eingelöst wurde, wurde das bankinterne Konto der Bank A. belastet. Diese Präsentation erfolgte vorliegend am 22. Juni 1995 .
In der Zwischenzeit, d.h. am 19. Juni 1995, hatte der Angeklagte die Mutter von X. über die Kontosperrung orientiert und ihr zur umgehenden Einlösung des Checks geraten. Er vermutete zu Recht, dass der Amtstatthalter den Check sperren würde, sobald er die Kontoauszüge habe. Auf Rat des Angeklagten präsentierten noch am Tag der Benachrichtigung Y. und die Mutter von X. den Check bei der Bank B. Ein Teil des ausbezahlten Geldes wurde für die Bezahlung von per 30. Juni 1995 fälligen Zinsen und Amortisationen an die Eigentümerin der Liegenschaft des Betriebs K. verwendet. Der Restbetrag wurde bar ausbezahlt.
Wenn der Verteidiger geltend macht, der Angeklagte habe ab Eintreffen der (ersten) Verfügung des Amtsstatthalters bei der Bank am frühen Vormittag des 19. Juni 1995 keine Tatmacht mehr innegehabt, so mag dies bezüglich der Kontosperrung wohl zutreffen. Massgebend ist jedoch nicht die am 16. Juni 1995 ausgestellte Sperrungsverfügung des Amtsstatthalters bezüglich des Kontos von X.. Es gelang dem Angeklagten vielmehr zu bewirken, dass die am 27. Juni 1995 ausgesprochene Sperrung des Checks ins Leere lief. Das Vorgehen des Angeklagten war somit durchaus geeignet, das Einziehen des Geldes zu verhindern. Durch das vom Angeklagten veranlasste sofortige Einlösen des Bankchecks musste die ausstellende Bank A. den Betrag bzw. den Check sofort freigeben, und die danach erfolgte Checksperrung durch den Amtsstatthalter konnte keine Wirkung mehr haben. Der Einwand des Verteidigers, dass dies nur möglich gewesen sei, weil der Check nach den Bürozeiten der Bank A. eingelöst worden sei, ist nicht relevant, konnte die einlösende Bank (Bank B.) doch bei einem Bankcheck (d.h. Aussteller war die Bank A. selbst) jederzeit davon ausgehen, dass der Check gedeckt war. Der Angeklagte hat somit durch das Vorantreiben des Einlösens des Checks dessen erfolgreiche Sperrung, bzw. das Auffinden und das Einziehen des Geldes erfolgreich verhindert. Die Sperrungsverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 27. Juni 1995 führte denn auch ins Leere.
3.4. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Der Angeklagte war sich der drohenden Einziehung des fraglichen Checks bewusst, weshalb er zur sofortigen Einlösung riet. Er war über die Inhaftierung von X. und diesem im Zusammenhang mit dem Betrieb K. vorgeworfenen Delikte informiert. Diese Delikte stellen auch aus der Sicht von juristischen Laien schwere und verbrecherische Handlungen dar. Damit musste der Angeklagte zumindest annehmen, dass die bei der Bank A. einbezahlten Gelder aus einem Verbrechen herrührten.
3.5. Zusammenfassend hat sich der Angeklagte der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schuldig gemacht.
II. Kammer, 5. September 2000 (21 00 36)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 7. September 2001 abgewiesen.)