Art. 1 lit. a und 59 ZPO; § 1 PG; § 48 Abs. 2 GG. Sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte verneint, da ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt.
Mit Bestätigung der Praktikumsstelle vom 30. Mai 2008 wurde die Klägerin beim Beklagten für den Zeitraum 11. August 2008 bis 7. September 2008 als Praktikantin angestellt. Mit Bestätigung des Temporäreinsatzes vom 4. September 2008 wurde der Klägerin erneut die Möglichkeit geboten, als Praktikantin im Stundenlohn beim Beklagten zu arbeiten. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass dieser Temporäreinsatz beendet sei. Das Obergericht prüfte im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen, ob eine zivilrechtliche Streitigkeit vorlag.
Aus den Erwägungen:
6.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob auch die sachliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist (Art. 59f. ZPO und § 100 Abs. 1 LU ZPO). Das Arbeitsgericht war unter altem kantonalem Prozessrecht ausschliesslich zuständig für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319ff. OR bis zu einem Streitwert von Fr. 30000.— (§ 1 Abs. 1 lit. a LU ZPO, § 10 LU ZPO und § 36 Abs. 1 AGG). Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist zwingender Natur (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, § 10 ZPO N 2). Für die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls eine streitige Zivilsache vorausgesetzt (Art. 1 lit. a ZPO, Art. 319ff. ZPO und § 15 lit. b OGB). Zunächst ist demnach von Amtes wegen zu prüfen, ob hier eine zivilrechtliche Streitigkeit gegeben ist. Das Arbeitsgericht hat sich zu dieser Frage nicht geäussert.
6.2. Der Beklagte führt aus, er sei ein Gemeindeverband, der heute von mehreren Gemeinden getragen werde. Er reiche die mit Wirkung auf den 1. Januar 2009 total revidierten Statuten vom 18. November 2008 und das mit Wirkung auf den 1. Juni 2009 erlassene Personalreglement vom 2. März 2009 ein. Die Klägerin sei seinerzeit als Praktikantin/Volontärin eingestellt worden. Dieses Anstellungsverhältnis basiere auf den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag. Dies ergebe sich seit dem 2. März 2009 ausdrücklich aus dem Personalreglement, sei aber auch schon vorher beim Beklagten gängige Praxis für die Anstellung von Aushilfen, Volontärinnen und Praktikantinnen gewesen. Vor dem 1. Juni 2009 hätten weder ein Reglement noch andere verbindliche Erlasse der Verbandsleitung über die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestanden. Die entsprechende Anstellungsart habe der Geschäftsführung oblegen.
6.3. Ehemaliger Arbeitgeber der Klägerin ist ein Gemeindeverband. Die Parteibezeichnung ist entsprechend von Amtes wegen zu berichtigen.
6.4. Gemeindeverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 48 Abs. 2 Gemeindegesetz [GG; SRL Nr. 150]). Soweit der Staat, sei es Bund, Kantone, Gemeinden Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt, wird die Anstellung der dafür eingesetzten Arbeitskräfte in der Regel dem öffentlichen Recht unterstehen. Soweit nach öffentlichem Recht zulässig, können allerdings auch öffentlich-rechtliche Körperschaften privatrechtliche Anstellungsverhältnisse eingehen (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 6. Aufl., Art. 319 OR N 22).
Das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis vom 26. Juni 2001 (Personalgesetz; PG; SRL Nr. 51) ordnet das Arbeitsverhältnis der Angestellten des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften (§ 1 Abs. 1 lit. a PG). Die übrigen Gemeinwesen gemäss § 2 lit. c PG — wie die Gemeindeverbände — können die Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten durch rechtsetzende Erlasse selbständig regeln (§ 1 Abs. 4 PG). Erforderlich ist eine klare und unmissverständliche Regelung (Urteil des Luzerner Obergerichts, I. Kammer, vom 8.3.2004, 11 03 189, E. 4.2 in: JAR 2005 S. 404ff. mit Hinweis auf BGE 118 II 213 E. 3 = Pra 1992 Nr. 238; Müller/von Graffenried, Unterschiede zwischen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Anstellung, in: recht 2011 S. 156f.). Eine privatrechtliche Anstellung muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden, da die Vermutung für ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis spricht (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 26.3.1999, in: PKG 1999 Nr. 13 E. 4 mit Hinweisen).
Das vom Beklagten eingereichte Personalreglement datiert vom 2. März 2009. Unter Ziff. 10.6 wurde dort festgehalten, dass es am 1. Juni 2009 in Kraft tritt. Unter Vorbehalt der Anpassungen der Bestimmungen der Arbeitsverhältnisse trete es mit sofortiger Wirkung in Kraft. Im April 2009 wurde das per 1. März 2009 beendete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortgesetzt. Folglich galt dafür noch das damals geltende kantonale Personalgesetz, da von keiner Partei eine Aufhebungsvereinbarung weder behauptet noch nachgewiesen wird. Die vom Beklagten geltend gemachte, vor dem Reglementserlass am 1. Juni 2009 gängige Praxis, dass Aushilfen, Volontärinnen und Praktikantinnen nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag angestellt gewesen seien, genügt den Anforderungen von § 1 Abs. 4 PG nicht. Der Beklagte führt selber aus, vor dem 1. Juni 2009 hätten weder ein Reglement noch andere verbindliche Erlasse der Verbandsleitung über die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestanden. Die entsprechende Anstellungsart habe der Geschäftsführung oblegen. Es existierte auf kommunaler Ebene demnach kein rechtsetzender Erlass, der das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin geregelt hätte. Damit untersteht das betreffende Arbeitsverhältnis grundsätzlich dem PG (§ 1 Abs. 5 PG) und seinen Rechtsschutzbestimmungen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7.12.2005, E. 1b, V 04 366).
Die Bestätigung des Temporäreinsatzes vom 4. September 2008 ist auch von der Klägerin unterzeichnet worden. Eine Vereinbarung, dass eine privatrechtliche Anstellung vorgesehen war, geht daraus nicht hervor. Es liegen auch keine Anhaltspunkte Äusserungen dafür vor, dass nicht ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Vielmehr liegen deutliche Anzeichen für ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor. Die Klägerin arbeitete als Pflegemitarbeiterin in einem Pflegeheim. Das Gesundheitswesen und insbesondere die Pflege von pflegebedürftigen Personen in einem Pflegeheim stellt eine staatliche Aufgabe von öffentlichem Interesse dar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 26.3.1999, in: PKG 1999 Nr. 13 E. 3). Die Klägerin ist als Pflegemitarbeiterin direkt mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut (vgl. Müller/von Graffenried, a.a.O., S. 158) und war auch einer Lohnklasse und Stufe zugeordnet.
6.5. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist demnach als öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Da die Zivilgerichte für die Beurteilung von Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur nicht zuständig sind, hätte das Arbeitsgericht auf die Klage nicht eintreten dürfen. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.
1. Abteilung, 5. Oktober 2012 (1C 12 26)