Zusammenfassung des Urteils 11 99 56: Obergericht
Der Friedensrichter von A. lud auf Wunsch der Klägerin die Parteien zu einem Versöhnungsversuch ein. Der Beklagte, der in B. wohnte, war jedoch der Meinung, dass das Versöhnungsbegehren zurückgezogen worden sei. Am Tag des Versöhnungsversuchs entschuldigte sich der Beklagte kurzfristig und wurde daraufhin mit den Tageskosten belegt. Der Beklagte legte Beschwerde ein, und das Obergericht gab ihm Recht. Die Klägerin stellte die Frage nach der Verletzung des Novenverbots, die das Obergericht im Detail behandelte. Es wurde festgehalten, dass die Nichtigkeitsbeschwerde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gibt, sich zur Verfällung in die Tageskosten zu äussern, und dass seine Einwände in diesem Fall zulässig sind.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 11 99 56 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | I. Kammer |
Datum: | 02.12.1999 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 270 ZPO. Trotz des Novenverbots sind im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise neue Tatsachen und Urkunden beachtlich, wenn es um die Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht und die Rückweisung an die Vorinstanz jeglicher Vernunft und dem Prinzip der Verfahrensökonomie widersprechen würde. Bestätigung der Rechtsprechung. |
Schlagwörter : | Noven; Obergericht; Novenverbots; Urkunden; Friedensrichter; Sühneversuch; Tageskosten; Nichtigkeitsbeschwerde; Verletzung; Fälle; Vorbringen; Begehren; Parteien; Montag; Rechtsvertreter; Anwalt; Klient; Wohnsitz; Telefongespräch; Freitagabend; Sühnebegehren; Termin; Entschuldigung; Beklagten |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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