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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 99 34 : Obergericht

Der Angeklagte U.________ wurde wegen Fälschung von Zertifikaten vor dem Tribunal d'accusation angeklagt. Ein Richter ordnete die Beschlagnahme seines jemenitischen Führerscheins an, da Zweifel an seiner Echtheit bestanden. U.________ argumentierte, dass sein Führerschein echt sei, aber das Gericht entschied, dass die Beschlagnahme gerechtfertigt war. Der Rekurs wurde abgelehnt und U.________ wurde verurteilt, die Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 99 34

Kanton:LU
Fallnummer:11 99 34
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 99 34  vom 18.08.1999 (LU)
Datum:18.08.1999
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 12 Abs. 1 UWG; Art. 1 Abs. 2 IPRG; Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Als zuständigkeitsbegründender Erfolgsort für zivilrechtliche Klagen aus Wettbewerbsverletzungen im internationalen Verhältnis kommen der Ort der Rechtsgutverletzung oder derjenige des Eintritts des direkten Schadens in Frage. Der Begriff des Erfolgsortes nach LugÜ ist restriktiv auszulegen.

Schlagwörter : Schaden; Erfolg; Erfolgsort; Markt; Schweiz; Handlung; Italien; Gericht; Recht; LugÜ; Schadens; Wettbewerb; Rechtsgut; Zuständigkeit; Gerichtsstand; Beklagten; Geschäft; EuGVÜ; Wohnsitz; Rufschädigung; Schadenseintrittes; Wettbewerbs; Erstschaden; Pressen; Deutschland; Parteien
Rechtsnorm:Art. 1 IPRG ;Art. 129 IPRG ;
Referenz BGE:113 II 479; 117 II 206;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 11 99 34

Die Klägerin ist ein schweizerisches Unternehmen mit Sitz in Reussbühl, welches u.a. mit Pressen handelt. Sie wirft dem in Deutschland wohnenden Beklagten vor, er habe in Italien und Deutschland rufschädigende Äusserungen über sie gemacht, welche zur Auflösung von mindestens zwei Kaufverträgen durch einen italienischen Kunden geführt hätten. Mit Teilklage vom 13. Oktober 1998 beantragte die Klägerin, es sei festzustellen, dass die vom Beklagten verbreitete Behauptung, die Klägerin und ihre Mitarbeiter bedienten sich betrügerischer Geschäftspraktiken, falsch sei und dass der Beklagte durch diese Äusserung die Leistungen und die Geschäftsverhältnisse der Klägerin herabgesetzt habe. Ferner sei der Beklagte zu einer Schadenersatzleistung von US$ 450000.aus unlauterem Wettbewerb sowie zum Ersatz der Friedensrichterkosten von Fr. 165.zu verpflichten. Den Mitarbeitern des Beklagten sei zu verbieten, weiterhin zu behaupten, die Klägerin und ihre Mitarbeiter bedienten sich betrügerischer Geschäftspraktiken. - Mit beschränkter Klageantwort vom 14. Dezember 1998 erhob der Beklagte die Unzuständigkeitseinrede. - Das Amtsgericht trat mit Erledigungsentscheid vom 5. März 1999 auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein, wogegen die Klägerin rekurrierte. Das Obergericht wies den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen:

3. - Die Klägerin stützt ihre Rechtsbegehren auf das Wettbewerbsrecht (UWG, SR 241). Der in Art. 12 Abs. 1 UWG begründete ausschliessliche Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten ist nur im rein schweizerischen Sachverhalt massgebend. In internationalen Verhältnissen kommt gestützt auf Art. 1 Abs. 2 IPRG (SR 291) Staatsvertragsrecht zur Anwendung, da sowohl die Schweiz als auch Deutschland und Italien, zu welchen Ländern der geltend gemachte Wettbewerbstatbestand einen Bezug aufweist, das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ, SR 0.275.11) ratifiziert haben. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter diese Gerichtsstandsbestimmung sind auch Ansprüche aus dem Bereich unlauteren Wettbewerbes zu subsumieren (Czernich Dietmar/Tiefenthaler Stefan, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Europäisches Gerichtsstandsund Vollstreckungsrecht, Kurzkommentar, Wien 1997, S. 67 f. Rz 45 und 48 zu Art. 5 LugÜ; vgl. BGE 117 II 206 E. 2 lit. a).

Die Anwendbarkeit des LugÜ auf den vorliegenden internationalen Sachverhalt wird von den Parteien nicht bestritten. Indessen besteht eine unterschiedliche Auffassung im Zusammenhang mit der Auslegung des staatsvertraglichen Begriffs des Deliktsortes. Immerhin gehen jedoch beide Parteien mit der Vorinstanz davon aus, dass dieser den Handlungswie auch den Erfolgsort umfasst und letzterer tendenziell restriktiv auszulegen ist, damit nicht ungewollt ein zusätzlicher Klägergerichtsstand geschaffen wird.

4. - Erfolgsort

4.1. Die Klägerin führt in ihrem Rekurs an, im vorliegenden Fall fielen der Ort des Schadeneintrittes und der Erfolgsort nicht auseinander, vielmehr lägen beide in der Schweiz. Der Erfolgsort sei dort, wo in das geschützte und verletzte Rechtsgut eingegriffen worden sei. Geschütztes Rechtsgut seien ihr Ruf, ihre Ehre sowie ihre Persönlichkeit. Die Ehre umfasse Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens einer Person. Diese geschützte Sphäre befinde sich überall dort, wo sie bekannt sei. Die Äusserungen des Beklagten seien in Italien und in Deutschland gemacht worden; die schädigende Wirkung und Einflussnahme dieser Rufschädigung sei indes allein bei ihr spürbar. Sie bewege sich in einem Markt mit wenigen Marktteilnehmern, in welchem jeder jeden kenne, sodass sich Rufschädigungen rasch ausbreiteten und weit in die Zukunft hinein wirkten. Erfolgsort sei dort, wo die Verletzung stattgefunden habe, nämlich in der Schweiz. Ziel des Angriffes sei es gewesen, ihren Ruf zu schädigen und sie als Konkurrentin aus dem Markt zu drängen. Ihr Markt umfasse die Schweiz, Italien, andere europäische Länder und die USA. Dies weise zusätzlich auf den Erfolgsort Schweiz hin.

Der Beklagte hält dem entgegen, dass gemäss der übereinstimmenden Darstellung beider Parteien der Handlungsort in Italien am Sitz der S.S.P.A. liege, wo sich die allenfalls schädigende Handlung, die man ihm heute als Schadenersatz begründende Wettbewerbsverletzung anlasten wolle, zugetragen habe. Der Deliktsort des LugÜ schliesse zwar auch den Erfolgsort mit ein. Auch dieser liege hier jedoch nicht in der Schweiz, weil er sich nicht als Ort, wo die Buchhaltung geführt werde, sondern als Ort definiere, an welchem die widerrechtliche Handlung den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt habe, also da, wo die anschwärzenden Äusserungen ihre Wirkung zeitigten, wo der Konkurrent geschädigt wurde und wo Kunden verloren gingen. Das geschäftliche Ansehen der Klägerin habe höchstens in Italien, sicher aber nicht in der Schweiz Schaden genommen. In der Schweiz sei der Klägerin kein Geschäft verloren gegangen. Es werde bestritten, dass die Klägerin mit russischen Pressen in der Schweiz im Markt tätig sei.

4.2. Klagen aus unerlaubten Handlungen, wozu auch Wettbewerbsverletzungen zählen, können gemäss Art. 129 Abs. 2 IPRG beim schweizerischen Gericht am Handlungs- (resp. Unterlassungs-) am Erfolgsort erhoben werden (Ubiquitätsprinzip), wenn der Beklagte in der Schweiz weder Wohnsitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt, noch eine Niederlassung verzeichnet. Als Handlungsort gilt der Ort, wo die deliktische Tätigkeit erfolgt ist, beispielsweise der Druckort der UWG-relevanten Publikation. Als Erfolgsort hätte in diesem Fall der Ort zu gelten, an welchem diese Veröffentlichung zur Verteilung kommt, wo damit die Folgen der Wettbewerbshandlung eintreten (Pedrazzini Mario M., Unlauterer Wettbewerb - UWG, Bern 1992, S. 241 f.). Beide alternativen subsidiären Gerichtsstände werden unter dem Begriff des Deliktsortes zusammengefasst. Fallen sie auseinander, steht die Wahl des zuständigen Gerichtes dem Verletzten zu (Umbricht Robert P., in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel 1996, S. 958 Rz 13-15 und S. 960 Rz 26 zu Art. 129 IPRG). Als Erfolgsort gilt dabei der Ort, an dem das unmittelbar betroffene Rechtsgut sich zur Zeit der Verletzung befindet (BGE 113 II 479 E. 3 lit. a; Brandenberg Brandl Beatrice, Direkte Zuständigkeit der Schweiz im internationalen Schuldrecht, St. Galler Studien zum internationalen Recht, Bd. 6, Diss., St. Gallen 1991, S. 312). Er muss nicht mit dem Ort des Schadenseintrittes identisch sein, an dem der weitere Schaden eintritt. Fallen Erfolgsort und Ort des Schadenseintrittes auseinander, wird der Ort des Schadenseintrittes nicht weiter beachtet. Vielmehr ist massgebend, an welchem Ort eine unerlaubte Handlung beim Kläger zu einer Rechtsgutverletzung führte (Umbricht, a.a.O., S. 959 Rz 17 zu Art. 129 IPRG).

Die vorliegend anwendbare Regelung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, welche im internationalen Verhältnis mit Bezug einzig auf Vertragsstaaten (Schweiz, Deutschland, Italien) Vorrang geniesst, stimmt mit der Gerichtsstandsbestimmung im Bundesgesetz überein; indes ist der Begriff des Erfolgsortes enger auszulegen, wovon auch beide Parteien ausgehen. Danach ist der Erfolgsort als der Ort definiert, wo das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen geschädigt hat (Umbricht, a.a.O., S. 959 Rz 17 zu Art. 129 IPRG). Diese enger gefasste Auslegung deckt sich mit der Interpretation des im Rahmen der EU geltenden wortgleichen Art. 5 Ziff. 3 EuGVÜ, zu welchem das LugÜ ein Parallelabkommen zwischen den Staaten der EU und der EFTA darstellt (Kropholler Jan, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen, 6. Aufl., Heidelberg 1998, Rz 69 zu Art. 5 EuGVÜ). Dabei kann es nicht auf die reine Verbuchung des Schadens am Sitz des Geschädigten ankommen, würde sonst doch praktisch in jedem Fall ein zusätzlicher Gerichtsstand am Wohnsitz Sitz des Klägers geschaffen, wodurch die Grundsätze von Art. 129 Abs. 1 und 2 IPRG wie auch von Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Ziff. 3 LugÜ und EuGVÜ unterlaufen würden (Kropholler, a.a.O., S. 130 f., Rz 67 zu Art. 5 EuGVÜ). Nach diesen Zuständigkeitsnormen sollte eben gerade kein alternativer Klägergerichtsstand geschaffen werden. Primärer Gerichtsstand bleibt vielmehr der Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 Abs. 1 LugÜ); subsidiär steht das forum delicti (Art. 5 Ziff. 3 LugÜ) zur Verfügung (Volken Paul, in: IPRG-Kommentar, Zürich 1993, S. 1111-1114).

4.3. Im Lichte dieser Rechtslage ist der konkrete UWG-Sachverhalt zu prüfen. Geschütztes Rechtsgut ist der intakte Markt, sind die gleichen Marktchancen von Anbietern. Gemäss Art. 1 UWG bildet die Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs den gesetzlichen Schutzzweck (vgl. Pedrazzini, a.a.O., S. 38ff. und S. 52 f.). Verboten ist nach Art. 2 UWG jedes gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Wird der Markt durch treuwidriges Verhalten von Konkurrenten beeinträchtigt, besteht die unmittelbare Schädigung in der Herabsetzung des Rufes eines Marktteilnehmers (vgl. Art. 3 lit. a UWG). Die daraus allenfalls resultierende Vermögensverminderung ist lediglich die Folge der eingetretenen Rechtsgutverletzung.

Im vorliegenden Fall führten die behaupteten Rufschädigungen bei der S.S.P.A. in Italien zur Auflösung von zwei Kaufverträgen über Pressen, welche die Klägerin hätte liefern sollen. Die wettbewerbliche Interessenkollision zwischen den Parteien entstand somit im italienischen Markt, wo zumindest ein Kunde verloren ging, auch wenn dieser Markt nur klein sein sollte und sich die europäischen Marktteilnehmer in der Regel kennen (vgl. Schnyder Anton K., Wirtschaftskollisionsrecht, Sonderanknüpfung und extraterritoriale Anwendung wirtschaftsrechtlicher Normen unter besonderer Berücksichtigung von Marktrecht, Zürich 1990, S. 79 Rz 106 Abs. 2: Begehungsort im Inland nur, wenn hier die wettbewerblichen Interessen der Beteiligten kollidieren bzw. wenn durch eine Handlung auf den inländischen Markt eingewirkt wird). Die durch die behauptete Rufschädigung bewirkte Vertragsauflösung (Primärschaden in Italien) wirkte sich allenfalls im Geschäftsergebnis der Klägerin an ihrem luzernischen Sitz aus (Folgeschaden in der Schweiz). Die reine Verbuchung der Vermögensverminderung am Geschäftssitz indes stellt bloss mittelbaren und daher bezüglich der Zuständigkeitsbegründung nicht massgebenden weiteren Schaden dar. Das Vermögen stellt nicht das durch das UWG geschützte Rechtsgut dar, vielmehr stellt das UWG diesbezüglich lediglich Instrumente zur Verfügung, um durch Marktverletzungen eingetretene Folgeschäden auszugleichen (Art. 9 Abs. 3 UWG). Das unmittelbar betroffene Rechtsgut, der Ruf der Klägerin als Geschäftspartnerin, wurde angeblich in Italien geschädigt (Handlungsort). Die Erstfolge der Handlung trat im italienischen Markt ein. Daher besteht vorliegend in der Schweiz kein Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ.

5. - Ort des Eintritts des direkten Schadens

5.1. Die Klägerin führt in ihrer Rekursbegründung im Weiteren aus, der zuständigkeitsbegründende Ort, an dem der Erstschaden eingetreten sei, liege dort, wo das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen geschädigt habe. Durch den Vertragsrücktritt sei nur ihr direkter Schaden entstanden. Sie habe die Pressen gekauft, versichert sowie transportieren und einlagern lassen. Durch die Vertragsauflösung seien diese Aufwendungen nutzlos geworden. Hinzu komme ein Schaden aus entgangenem Gewinn. Der Schadensort liege allein in der Schweiz. In dem von der Gegenpartei angeführten Fall Marinari/Lloyds Bank (EuGH-Urteil vom 19.9.1995) sei Italien nicht Gerichtsstand gewesen, weil dort nur mittelbare Schäden infolge Vertragsauflösung aufgrund der Rufschädigung erfolgt seien, während sich der Erstschaden in Grossbritannien verwirklicht habe. Im vorliegenden Fall sei jedoch in Italien kein Erstschaden entstanden, vielmehr sei der Schaden einzig und allein bei ihr in der Schweiz eingetreten.

Der Beklagte führt hierzu aus, es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin durch die Auflösung von Kaufverträgen grundsätzlich einen Schaden habe erleiden können. Diese buchhalterische Überlegung könne jedoch den Erfolgsort im Sinne des massgeblichen internationalen Deliktsrechts nicht nach Reussbühl verschieben. Der angerufene Richter sei örtlich nicht zuständig.

5.2. Wie bereits das Amtsgericht eingehend ausgeführt hat, ist bei einem Auseinanderfallen von Erfolgsort und Ort des Schadenseintritts letzterer unbeachtlich. Massgebend ist diesfalls allein der Ort der Rechtsgutverletzung und nicht der Ort, wo sich der Schaden letztlich tatsächlich verwirklicht hat (vgl. Umbricht, a.a.O., S. 959 Rz 17 zu Art. 129 IPRG). Ist neben dem Erstschaden in der Folge ein Vermögensschaden noch an einem weiteren Ort in einem anderen Vertragsstaat eingetreten, begründet der Ort des weiteren Schadenseintrittes keine Zuständigkeit. Nur der Erstschaden begründet den Erfolgsort. Der Ort, an dem sich ein blosser Folgeschaden verwirklicht hat, ist somit nicht Erfolgsort und bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ohne Belang. Ansonsten würde die Deliktszuständigkeit auf Kosten des ordentlichen Beklagtengerichtsstandes (als Grundsatz gemäss Art. 2 LugÜ und EuGVÜ) zu stark ausgedehnt und einem Klägergerichtsstand angenähert, da insbesondere Vermögensschäden häufig am Wohnsitz resp. Sitz des Klägers auftreten (Kropholler, a.a.O., S. 130 f. Rz 67 zu Art. 5 EuGVÜ, unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes, u.a. 364/93 vom 19.9.1995 i.S. Marinari/Lloyds Bank, mit dem sich auch die Klägerin auseinandersetzte).

Vorliegend wirkte sich der durch die behauptete Rufschädigung in Italien (resp. im italienischen Markt) bewirkte Erstschaden (Vertragsauflösungen) nur mittelbar im buchhalterischen Vermögen der Klägerin an ihren luzernischen Sitz aus. Hierorts ist somit kein Schadensort in dem Sinne gegeben, wie ihn die Klägerin verstanden haben will (Erfolgsort). Der unmittelbare Erfolg der Schädigung trat in Italien ein, wo ihre Marktposition geschwächt wurde. Daher fallen vorliegend der Erfolgsort und der Ort des unmittelbaren Schadenseintrittes nicht auseinander, wurden doch die Kaufverträge für die beiden Pressen von der italienischen Bestellerin gekündigt. Nur der Ort des mittelbaren Schadenseintrittes im Buchvermögen der Klägerin liegt an ihrem schweizerischen Sitz. Dieser vermag indes keinen zusätzlichen Gerichtsstand zu begründen.

Das Amtsgericht trat somit zu Recht auf die UWG-Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Der Rekurs ist abzuweisen und der angefochtene Erledigungsentscheid zu bestätigen.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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