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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 99 101: Obergericht

A. V. arbeitet seit 1988 als Büroangestellte in der Glaserei ihres Vaters. Aufgrund einer psychischen Erkrankung beantragte sie 1999 eine Invalidenrente, die ihr auch bewilligt wurde. Nach einer Expertise im Jahr 2007 wurde entschieden, ihre Rente auf 50% zu reduzieren, da sich ihr Gesundheitszustand verbessert hatte. A. V. legte gegen diese Entscheidung erfolglos Rechtsmittel ein, da das Gericht die Expertise als überzeugend und aussagekräftig ansah. Die Gerichtskosten in Höhe von 400 CHF wurden A. V. auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 99 101

Kanton:LU
Fallnummer:11 99 101
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 99 101 vom 29.11.1999 (LU)
Datum:29.11.1999
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 61, 121 und 272 ZPO. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann im Beschwerdeverfahren wegen der eingeschränkten Kognition nicht geheilt werden. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist aber dann abzusehen, wenn von zwei Begründungen nur eine unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande kam und das angefochtene Ergebnis im Gesamten vertretbar erscheint. Auswirkung im Kostenpunkt.

Schlagwörter : Vorinstanz; Gehör; Entscheid; Anspruchs; Verletzung; Mangel; Kognition; Studer/Rüegg/Eiholzer; Beschwerdeverfahren; Rückweisung; Vertragsverletzung; Beklagten; Urteil; Aufgr; Natur; Erfolgsaussichten; Aufhebung; Entscheids; Müller; Georg; Kommentar; Bundesverfassung; Gerichtspraxis; Lehre; Gehörs; Verletzte; Mitwirkungsrechte; Rechtsmittelinstanz
Rechtsnorm:Art. 4 BV ;
Referenz BGE:118 Ib 120; 121 III 334;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 99 101

Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 121 III 334 E. 3 c; 115 Ia 10; Müller Georg, Kommentar zur Bundesverfassung, N 100 zu Art. 4 BV). Die Gerichtspraxis und ein Teil der Lehre erachtet den Mangel des rechtlichen Gehörs jedoch als heilbar, wenn der Verletzte seine Mitwirkungsrechte vor einer Rechtsmittelinstanz mit vollumfänglicher Kognition nachholen kann (BGE 118 Ib 120 f. E. 4b; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess., N 3 zu § 61 ZPO). Der Mangel kann vorliegend, da das Obergericht im Beschwerdeverfahren mit eingeschränkter Kognition urteilt, nicht geheilt werden. Trotzdem führt dies nicht notwendigerweise zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ein an sich kassationswürdiger Entscheid wird dann nicht aufgehoben, wenn mit einer Ersatzbegründung der Beschwerdeinstanz das angefochtene Ergebnis im Gesamten vertretbar erscheint (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 272 ZPO).

Die Vorinstanz stellte fest, der Pachtvertrag sei mindestens in zwei Vertragspunkten verletzt worden. Unbestritten ist, dass jede einzelne Vertragsverletzung eine Konventionalstrafe nach sich zieht. Sollte sich herausstellen, dass eine weitere Vertragsverletzung nachgewiesen ist und die entsprechende Begründung des vorinstanzlichen Urteils standhält, bleibt kein Raum für eine Rückweisung. (...)

Der Beklagten ist zwar ein Teilerfolg beschieden, indem festgestellt wird, dass die Vorinstanz den Nichtigkeitsgrund von § 266 lit. b ZPO verwirklicht hat. Nachdem dieser Umstand jedoch nicht zu einer vom Urteil der Vorinstanz abweichenden Entscheidung führt, sind der Beklagten dennoch sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Immerhin rechtfertigt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine reduzierte Gerichtsgebühr.



I. Kammer, 29. November 1999 (11 99 101)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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