Zusammenfassung des Urteils 11 99 101: Obergericht
A. V. arbeitet seit 1988 als Büroangestellte in der Glaserei ihres Vaters. Aufgrund einer psychischen Erkrankung beantragte sie 1999 eine Invalidenrente, die ihr auch bewilligt wurde. Nach einer Expertise im Jahr 2007 wurde entschieden, ihre Rente auf 50% zu reduzieren, da sich ihr Gesundheitszustand verbessert hatte. A. V. legte gegen diese Entscheidung erfolglos Rechtsmittel ein, da das Gericht die Expertise als überzeugend und aussagekräftig ansah. Die Gerichtskosten in Höhe von 400 CHF wurden A. V. auferlegt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 11 99 101 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | I. Kammer |
Datum: | 29.11.1999 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 61, 121 und 272 ZPO. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann im Beschwerdeverfahren wegen der eingeschränkten Kognition nicht geheilt werden. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist aber dann abzusehen, wenn von zwei Begründungen nur eine unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande kam und das angefochtene Ergebnis im Gesamten vertretbar erscheint. Auswirkung im Kostenpunkt. |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Gehör; Entscheid; Anspruchs; Verletzung; Mangel; Kognition; Studer/Rüegg/Eiholzer; Beschwerdeverfahren; Rückweisung; Vertragsverletzung; Beklagten; Urteil; Aufgr; Natur; Erfolgsaussichten; Aufhebung; Entscheids; Müller; Georg; Kommentar; Bundesverfassung; Gerichtspraxis; Lehre; Gehörs; Verletzte; Mitwirkungsrechte; Rechtsmittelinstanz |
Rechtsnorm: | Art. 4 BV ; |
Referenz BGE: | 118 Ib 120; 121 III 334; |
Kommentar: | - |
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