Der Kläger war bei der Beklagten als Handelsreisender angestellt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitete er für eine andere Firma. Auf Gesuch der Beklagten verbot der Amtsgerichtspräsident dem Kläger aufgrund eines Konkurrenzverbotes mit dringlicher Anordnung für die neue Arbeitgeberin tätig zu sein. Dieses Tätigkeitsverbot wurde im vorsorglichen Massnahmeverfahren wieder aufgehoben. In der Folge belangte der Kläger die Beklagte unter anderem auf Zahlung von Schadenersatz aus zu Unrecht erwirkter vorsorglicher Anordnung. Das Amtsgericht und das Obergericht verneinten einen diesbezüglichen Anspruch des Klägers.
Aus den Erwägungen:
4.1. Jede rechtsfähige Person ist befugt, den behördlichen Schutz anzurufen für einen Anspruch, den sie zu besitzen vermeint. Dabei hat jedoch jedermann nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 ZGB). Eine Haftung für die Verfolgung eines (vermeintlichen) Anspruchs kommt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei sittenwidrigem, absichtlichem grobfahrlässigem Verhalten in Frage (BGE 117 II 398 E. 4). Die Einleitung prozessualer Schritte ist dann sachlich ungerechtfertigt, wenn das staatliche Verfahren missbräuchlich in Anspruch genommen wird (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1998, N 727).
4.2. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Beklagte eine dringliche Anordnung zur Durchsetzung ihres vermeintlichen Anspruches auf Unterlassung aus Konkurrenzverbot erwirkt. Massgebend ist, ob sie sich im damaligen Zeitpunkt nach Treu und Glauben verhalten hat, konkret, ob sie in guten Treuen davon ausgehen durfte, einen Anspruch aus vereinbartem Konkurrenzverbot zu besitzen. Entscheidend ist, ob ihre damalige Sicht der Dinge sachlich vertretbar war im Hinblick auf die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (Baustopp als Folge einer vorsorglichen Massnahme, GVP 1996, Nr. 43, S. 103 ff.; vgl. die Besprechung dieses Urteils in BR 4/97 Nr. 319).
4.3. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte hätte bereits damals die Aussichtslosigkeit ihres Standpunktes erkennen müssen und deswegen mutwillig, gar böswillig, d.h. rechtsmissbräuchlich gehandelt. In der Lehre wird das Prozessieren nur im Falle offensichtlicher Aussichtslosigkeit als Missbrauch bezeichnet (Casanova Hugo, Die Haftung der Parteien für prozessuales Verhalten, Diss. Freiburg 1982, AISUF Band 57, S. 134 ff.). Es gelten bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit nicht die Massstäbe der unentgeltlichen Rechtspflege. Vorausgesetzt für die Bejahung eines Missbrauchs ist, dass offensichtlich keinerlei sachliche Gründe vorliegen, die für einen Prozesserfolg sprechen würden (Casanova, a.a.O., S. 135). Davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil geht ohne weiteres hervor, dass die Frage der gültigen Vereinbarung des strittigen Konkurrenzverbotes und des Weiterbestandes nach der Kündigung seitens des Klägers bezüglich des Sachverhalts kompliziert und nicht eindeutig zu beantworten waren. Insbesondere die richterliche Gewichtung der Umstände, die zur Auflösung des Anstellungsvertrages geführt haben und einen Reflex auf die vorliegend entscheidende Frage des Weiterbestehens des Konkurrenzverbots enthalten (Art. 340c Abs. 2 OR), war durch die Beklagte nicht von vornherein erkennbar. So sind Ermessensentscheide des Richters in der Regel schwer zu prognostizieren; dies gerade dann, wenn die Beweislage sich erst im Laufe des Verfahrens klärt und Beweise durch das Gericht zu würdigen sind. Das Amtsgericht ist denn auch zum Schluss gelangt, das Verschulden liege mehrheitlich beim Kläger, und für die Beklagte habe deshalb ein begründeter Anlass bestanden, das Vertragsverhältnis aufzulösen. Insofern stösst das Argument des Klägers ins Leere, die Beklagte habe vor Einleitung eines offensichtlich aussichtslosen Prozesses eine dringliche Anordnung erwirkt und sich deswegen missbräuchlich verhalten.
4.4. (...)
4.5. Am Gesagten vermag nichts zu ändern, dass die Erwirkung einer dringlichen Anordnung zweifellos in die Persönlichkeit des Klägers eingriff. Wer ein Konkurrenzverbot vereinbart, muss jedoch damit rechnen, dass es mit allen rechtlichen Mitteln von der Gegenpartei durchzusetzen versucht wird. Auch der Umstand, dass die Hürden gerade im Bereich der Durchsetzung eines Konkurrenzverbotes bei vorsorglichen Massnahmen hoch anzusetzen sind (Staehelin/Vischer, Zürcher Komm., N 19 zu Art. 340b OR), gibt kein anderes Bild. Ob diese Hürden überschritten werden können, entscheidet der Richter im konkreten Fall. Anders wäre hingegen zum Beispiel dann zu entscheiden, wenn sich herausstellen würde, dass die gesuchstellende Partei mit von ihr gefälschten Urkunden prozessiert und so eine dringliche Anordnung erwirkt hätte (Prozessbetrug; Casanova, a.a.O., S. 129). Die diesbezügliche Behauptung, die Beklagte habe nachweislich falsche Angaben gemacht, um die vorsorgliche Massnahme zu erwirken, ist unzutreffend. Im Gesuch vom 6. Juni 1995 wurde nämlich ausgeführt, dass die Beklagte am 20. Februar 1995 gekündigt hatte. Zudem hat das Kündigungsschreiben dem Amtsgerichtspräsidenten im Zeitpunkt des Massnahmeentscheides vorgelegen. Der Vorwurf der Mutund Böswilligkeit ist daher völlig unbegründet.