In ihrem Werkvertrag erklärten die Parteien die SIA-Norm 118 für anwendbar. Im Prozess war unter anderem die Frage streitig, unter welchen Voraussetzungen die Werklohnrestforderung fällig würde.
Aus den Erwägungen:
7.1. Die Zeit der Erfüllung einer unbefristeten Schuldverpflichtung kann durch Vertrag abweichend von der gesetzlichen Regelung (Art. 75 OR) festgelegt werden. Indivi-duelle Abreden gehen dabei allgemeinen Vertragsbedingungen wie denjenigen der SIA-Norm 118 vor.
In Ziff. 2 ihres Werkvertrages vereinbarten die Parteien, dass das Restguthaben fällig werden sollte, wenn die Voraussetzungen nach Art. 154 f. SIA-Norm 118 erfüllt und der Garantieschein sowie allfällige Revisionspläne der Bauleitung und dem Architekten eingereicht sind. Im Folgenden ist nur die Frage zu prüfen, ob die von der Bank X. am 15. Februar 1996 für den Kläger gegenüber dem Beklagten eingegangene Bürgschaft in der Höhe von Fr. 11 000.- den einschlägigen Anforderungen genüge.
7.2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass unter "Garantieschein" die als Solidarbürgschaft bezeichnete Sicherheitsleistung nach Art. 181 SIA-Norm zu verstehen ist.
Gemäss Art. 181 Abs. 3 SIA-Norm 118 ist die vom Unternehmer zu stellende Bürgschaft "für so lange zu leisten, bis alle zu verbürgenden Mängelrechte erloschen sind". Laut Gauch ist eine Sicherheitsleistung nach der genannten Normbestimmung in zeitlicher Hinsicht nur dann ausreichend, wenn sie grundsätzlich der Frist für die Verjährung von Mängelrechten des Bauherrn entspricht. Zu diesem Ergebnis der Auslegung der Normbestimmung gelangt dieser Autor, weil er dem Wort "erloschen" in Art. 181 Abs. 3 SIA-Norm 118 nur einen juristisch-untechnischen Sinn zumisst. Der wahre Gehalt dieser Bestimmung ergebe sich insbesondere aus Satz 2 von Art. 181 Abs. 1 SIA-Norm 118. Aus dessen Formulierung, wonach der Unternehmer vom Bauherrn verlangen kann, dass dieser den Solidarbürgen sofort befreie, wenn bis zum Ablauf der Garantiefrist (Rügefrist) keine Mängel gerügt worden sind, sei abzuleiten, dass sich die Dauer der Solidarbürgschaft gerade nicht nach dieser Frist, sondern nach der Verjährungsfrist richte (zum Ganzen: Gauch, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 157-190, Zürich 1990, N 16 zu Art. 181). Dieser einleuchtenden Lehrmeinung ist zu folgen. Im vorliegenden Fall dauert die Verjährungsfrist für Mängelrechte mangels anderslautender Vereinbarung der Vertragsparteien - nach der Abnahme des Werks fünf Jahre (vgl. Art. 180 Abs. 1 SIA-Norm 118). Der vom Kläger beigebrachte "Garantieschein" erfüllt demnach die Anforderungen in zeitlicher Hinsicht nicht.
Selbst wenn man in Bezug auf den zeitlichen Umfang der Sicherheitsleistung davon ausginge, diese könne auch nur auf die Dauer der zweijährigen Garantiefrist be-schränkt werden, war die gestellte Bürgschaft unzureichend. Sie war lediglich bis zum 1. August 1996 befristet, während die Garantiefrist am 9. August 1996 endete.
7.3. Die zu Gunsten des Beklagten gestellte Bürgschaft genügt den vereinbarten Anforderungen jedoch auch aus einem anderen Grund nicht. Gemäss Art. 181 Abs. 1 Satz 2 SIA-Norm 118 hat die Sicherheit in einer Solidarbürgschaft zu bestehen. Dies anerkennt auch der Kläger in seiner Appellationsbegründung. Zum Wesen einer solchen Personalsicherheit gehört es, dass sich der Solidarbürge verpflichtet, sich gegebenenfalls "vor dem Hauptschuldner und vor Verwertung der Grundpfänder" belangen zu lassen (Art. 496 Abs. 1 OR). Dieser Anforderung genügt die für den Kläger eingegangene Bürgschaft nicht, fehlt ihr doch der von Gesetzes wegen nötige Zusatz "solidarisch" ein gleichbedeutender Ausdruck.
7.4. Aufgrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vom Kläger gestellte Sicherheitsleistung den gemäss Art. 181 SIA-Norm 118 vereinbarten Anforderungen nicht entsprach, weshalb die klägerische Forderung bei Klageeinreichung nicht fällig war und es weiterhin nicht ist. Dieser Umstand führt zur Abweisung des Antrags auf Bezahlung des ausgewiesenen Restanspruchs sowie eines wenn auch offensichtlich aus Versehen ohne Zinssatz geltend gemachten - Verzugszinses.
Das klägerische Argument, diese Teilforderung würde unter diesen Umständen gar nie fällig, verfängt nicht. Der Kläger hat sich die Folgen der Nichterfüllung seiner Abmachung selber zuzuschreiben. Er hätte es in der Hand (gehabt), eine vertragsgemässe Sicherheitsleistung zu stellen. Nicht geltend gemacht hat er einen Grund, der zur einseitigen Unverbindlichkeit der fraglichen vertraglichen Pflicht führen könnte. Daher ist der Werkvertrag in dieser Hinsicht auch nicht zu prüfen. Ein von Amtes wegen bestehender Nichtigkeitsgrund ist überdies nicht auszumachen. Inwiefern dem Beklagten schliesslich ohnehin ein genügender Barrückbehalt zur Verfügung stehen soll, ist nicht nachvollziehbar.