Zusammenfassung des Urteils 11 97 45/129: Obergericht
Die Cour de Cassation pénale tagte öffentlich, um über den Einspruch von F.________ gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Est vaudois vom 16. März 2010 zu entscheiden. Der Präsident wies die Anträge von F.________ zurück und belastete ihn mit den Gerichtskosten in Höhe von 800 CHF. F.________ wurde wegen verschiedener Straftaten verurteilt, aber er argumentierte, dass er nie offiziell in Donatyre gelebt habe. Das Gericht entschied, dass die Benachrichtigung des Urteils an die Adresse in Donatyre nicht gültig war. Der Einspruch von F.________ wurde akzeptiert, das Urteil wurde aufgehoben und eine neue Verhandlung wurde angeordnet.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 11 97 45/129 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | I. Kammer |
Datum: | 02.07.1997 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 26 Abs. 2 AGG. Für eine juristische Person kann an der Verhandlung vor Arbeitsgericht teilnehmen, wer im Betrieb für arbeitsvertragliche Belange zuständig ist, selbst wenn es sich dabei um einen Fachrichter des Arbeitsgerichts handelt. |
Schlagwörter : | Arbeitsgericht; Verfahren; Beklagten; Fachrichter; Lohnwesen; Verletzung; Verfahrensvorschriften; Mitarbeiterin; Person; Quästor; Kantons; Luzern; Nichtigkeitsbeschwerde; Erwägungen:; Verhandlung; Arbeitsgerichts; Diesbezüglich; Verfahrensmangel; Konstellation; System; Fachrichtertums; Ausstandsgr; Gericht; Fachgericht; Arbeitnehmerseite; ächlich |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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