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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 97 45/129: Obergericht

Die Cour de Cassation pénale tagte öffentlich, um über den Einspruch von F.________ gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Est vaudois vom 16. März 2010 zu entscheiden. Der Präsident wies die Anträge von F.________ zurück und belastete ihn mit den Gerichtskosten in Höhe von 800 CHF. F.________ wurde wegen verschiedener Straftaten verurteilt, aber er argumentierte, dass er nie offiziell in Donatyre gelebt habe. Das Gericht entschied, dass die Benachrichtigung des Urteils an die Adresse in Donatyre nicht gültig war. Der Einspruch von F.________ wurde akzeptiert, das Urteil wurde aufgehoben und eine neue Verhandlung wurde angeordnet.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 97 45/129

Kanton:LU
Fallnummer:11 97 45/129
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 97 45/129 vom 02.07.1997 (LU)
Datum:02.07.1997
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 26 Abs. 2 AGG. Für eine juristische Person kann an der Verhandlung vor Arbeitsgericht teilnehmen, wer im Betrieb für arbeitsvertragliche Belange zuständig ist, selbst wenn es sich dabei um einen Fachrichter des Arbeitsgerichts handelt.

Schlagwörter : Arbeitsgericht; Verfahren; Beklagten; Fachrichter; Lohnwesen; Verletzung; Verfahrensvorschriften; Mitarbeiterin; Person; Quästor; Kantons; Luzern; Nichtigkeitsbeschwerde; Erwägungen:; Verhandlung; Arbeitsgerichts; Diesbezüglich; Verfahrensmangel; Konstellation; System; Fachrichtertums; Ausstandsgr; Gericht; Fachgericht; Arbeitnehmerseite; ächlich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 97 45/129

Die Klägerin arbeitete als kaufmännische Mitarbeiterin beim Beklagten. Im Verfahren vor Arbeitsgericht nahm für den Beklagten (eine juristische Person) der für das Lohnwesen zuständige Quästor teil. Dieser ist selber Fachrichter am Arbeitsgericht des Kantons Luzern. Die Klägerin machte diesbezüglich mit Nichtigkeitsbeschwerde die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend.

Aus den obergerichtlichen Erwägungen:

Die Klägerin sieht eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darin, dass sich der Beklagte an der Verhandlung durch Z. vertreten liess. Dass beim Beklagten ausgerechnet ein Fachrichter des Arbeitsgerichts für das Lohnwesen zuständig ist, bedeutet nicht, dass dieser nicht als Partei vor Arbeitsgericht erscheinen konnte. Diesbezüglich liegt offensichtlich kein Verfahrensmangel vor. Dass diese Konstellation eintreten kann, liegt im System des Fachrichtertums am Arbeitsgericht und kann für sich allein genommen zweifellos keinen Ausstandsgrund für das Gericht bilden. Dass das Fachgericht, in dem auch die Arbeitnehmerseite vertreten ist, wegen Z. tatsächlich befangen gewesen wäre, wird selbst von der Klägerin nicht konkret behauptet. Anhaltspunkte für die Annahme von Befangenheit dieses paritätisch zusammengesetzten Gerichts sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich.



(Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 20. August 1997 abgewiesen.)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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