Zusammenfassung des Urteils 11 97 21/245: Obergericht
Die Cour de Cassation pénale hat in einer Sitzung am 27. April 2010 unter dem Vorsitz von Herrn Creux und den Richtern Battistolo und Winzap über den Einspruch von L.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Bezirks Lausanne vom 18. März 2010 verhandelt. L.________ wurde wegen schwerwiegender Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Dokumenten und anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem wurde er zu einer Geldstrafe von 1'000 CHF verurteilt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 1'860 CHF. Die verurteilte Person ist männlich.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 11 97 21/245 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | I. Kammer |
Datum: | 22.10.1997 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 145 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung enthält keine Verpflichtung des Gerichts, die Parteien zur Erhebung von Beweiseinreden aufzufordern. |
Schlagwörter : | Beweiseinrede; Zeugen; Parteien; Vorinstanz; Möglichkeit; Zeugeneinvernahmen; Beweiseinreden; Ernennung; Sachverständigen; Hinsicht; Bestellung; Gutachters; Einvernahme; Aufforderung; Erhebung; Anspruch; Gehör; Prozessleitungspflicht; Ansicht; Klägers; Gericht; Parteibefragungen; Augenscheinen; Begutachtungen; Zusammenhang; Gelegenheit; Einwendungen; Verletzung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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