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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 97 21/245: Obergericht

Die Cour de Cassation pénale hat in einer Sitzung am 27. April 2010 unter dem Vorsitz von Herrn Creux und den Richtern Battistolo und Winzap über den Einspruch von L.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Bezirks Lausanne vom 18. März 2010 verhandelt. L.________ wurde wegen schwerwiegender Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Dokumenten und anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem wurde er zu einer Geldstrafe von 1'000 CHF verurteilt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 1'860 CHF. Die verurteilte Person ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 97 21/245

Kanton:LU
Fallnummer:11 97 21/245
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 97 21/245 vom 22.10.1997 (LU)
Datum:22.10.1997
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 145 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung enthält keine Verpflichtung des Gerichts, die Parteien zur Erhebung von Beweiseinreden aufzufordern.

Schlagwörter : Beweiseinrede; Zeugen; Parteien; Vorinstanz; Möglichkeit; Zeugeneinvernahmen; Beweiseinreden; Ernennung; Sachverständigen; Hinsicht; Bestellung; Gutachters; Einvernahme; Aufforderung; Erhebung; Anspruch; Gehör; Prozessleitungspflicht; Ansicht; Klägers; Gericht; Parteibefragungen; Augenscheinen; Begutachtungen; Zusammenhang; Gelegenheit; Einwendungen; Verletzung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 11 97 21/245

Der Kläger trägt in formeller Hinsicht vor, die Vorinstanz habe § 145 Abs. 2 ZPO verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihn wie bei der Bestellung des Gutachters auf die Möglichkeit der Beweiseinrede gegen die Einvernahme des Zeugen F. aufmerksam zu machen. Indem sie die Aufforderung zur Erhebung der Beweiseinrede unterlassen habe, habe sie zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch ihre Prozessleitungspflicht verletzt.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Gericht keineswegs verpflichtet, die Parteien vor Zeugeneinvernahmen auf die Möglichkeit von Beweiseinreden aufmerksam zu machen. § 145 Abs. 2 ZPO sieht lediglich vor, dass die Parteien vor Parteibefragungen, Zeugeneinvernahmen, Augenscheinen und Begutachtungen Beweiseinreden erheben "können". Demgegenüber ist in § 179 ZPO in Zusammenhang mit der Ernennung von Sachverständigen ausdrücklich vorgesehen, dass die Parteien Gelegenheit erhalten, gegen die Ernennung von Sachverständigen Einwendungen zu erheben. Eine Verletzung von § 145 Abs. 2 ZPO durch die Vorinstanz liegt nicht vor.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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