Im Schadenersatzprozess vor Amtsgericht reichte der Beklagte keine Rechtsantwort ein. Kurz vor der Gerichtsverhandlung teilte er dem Amtsgericht mit, er könne nicht zur Verhandlung erscheinen, weil er den Termin versehentlich falsch eingetragen hätte und nun eine nicht verschiebbare Reise antrete, von der er erst am Tag nach dem Termin wieder zurückkehre. Das Amtsgericht teilte dem Beklagten postwendend mit, die Entschuldigung sei ungenügend und auch verspätet, und entschied den Fall in dessen Abwesenheit auf Grund der Akten und der mündlichen Vorbringen der Kläger. Im Appellationsverfahren versuchte nun der Beklagte einerseits darzulegen, aus welchen Gründen er vor Amtsgericht säumig geworden sei, und anderseits nahm er zur Klage selber Stellung mitsamt verschiedenen Beweisanträgen. Das Obergericht trat auf die Appellation nicht ein mit den folgenden Erwägungen:
7. - Verpasst eine Prozesspartei ohne genügende Entschuldigung eine Frist leistet sie einer ihr zugestellten Vorladung keine Folge, so wird sie säumig (§ 88 Abs. 1 ZPO). Sofern es das Gesetz vorsieht, kann der Richter in der Vorladung zu Verhandlungen androhen, dass bei Säumnis - unter Vorbehalt von Streitigkeiten, bei denen der Richter von Amtes wegen vorzugehen hat auf Grund der Akten und der mündlichen Vorbringen des Klägers entschieden werde (§ 89 lit. b ZPO).
Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beklagte vor Amtsgericht trotz schriftlicher Aufforderung mit Androhung der gesetzlichen Säumnisfolgen sowohl die Einreichung einer Klageantwort als auch die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung vom 9. September 1997 versäumt hat. In der Folge fällte das Amtsgericht im gemäss Bundesrecht (Art. 274d Abs. 1 OR; § 220 lit. a ZPO) als einfachen Prozess durchzuführenden Verfahren ein Säumnisurteil (§ 222 i.V.m. § 89 lit. b ZPO).
8. - Eine säumige Prozesspartei kann beim Richter, vor dessen Instanz die Säumnis eingetreten ist, ein Gesuch um Wiederherstellung einreichen, in diesem Fall mit dem Begehren um erneute Vorladung zur Verhandlung. Um erfolgreich zu sein, muss sie hierfür ein entschuldbares Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft machen können (§ 90 Abs. 1 ZPO). Die Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuches beträgt zehn Tage und beginnt mit Wegfall des Hindernisses zu laufen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Sämtliche Fragen betreffend die Säumnis einer Partei sind dem judex a quo mit dem speziellen Rechtsbehelf des Wiederherstellungsgesuches und nicht mit dem gegen ein Urteil (oder einen Entscheid) zulässigen Rechtsmittel zu unterbreiten. Das Gesetz ist diesbezüglich klar. Es liegt keine durch den Richter zu füllende Gesetzeslücke vor. Eine Appellation, die ein verkapptes Wiederherstellungsgesuch darstellt, ist unzulässig.
Der Beklagte ist unbestrittenermassen am Tag nach der Instruktionsverhandlung, also am 10. September 1997, nach Hause zurückgekehrt. Selbst wenn man die Appellationsschrift vom 19. Januar 1998 als Wiederherstellungsgesuch behandeln wollte, wäre diese Eingabe als solches verspätet (§ 90 Abs. 2 ZPO). Sie ist daher weder im Sinne von § 103 ZPO an den zuständigen Richter zu überweisen, noch kann vor Obergericht darauf eingetreten werden (§ 100 Abs. 1 ZPO).
Bei dieser Sachund Rechtslage ist auf die zur Säumnisfrage vorgetragenen Argumente nicht näher einzugehen.
9. - Der Beklagte, der sich vor erster Instanz weder in einer Rechtsschrift noch an einer Verhandlung geäussert hat, ist gemäss § 252 Abs. 2 lit. a ZPO im Appellationsverfahren mit neuen Vorbringen ausgeschlossen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 252 ZPO). Die Unzulässigkeit von Noven steht zwar unter dem Vorbehalt, dass das Obergericht neue Vorbringen nicht von Amtes wegen zu beachten hat (vgl. schon Max. XI Nr. 40). Die im vorliegenden Fall einschlägige Untersuchungsmaxime gemäss Art. 274d Abs. 3 OR gilt in kantonalen Rechtsmittelverfahren aber nicht (Higi, Zürcher Komm., N 51 zu Art. 274d OR; BGE 118 II 52). Derartige Noven sind in der Appellationsschrift des Beklagten im Übrigen auch nicht auszumachen. Da somit sämtliche Ausführungen des Beklagten vor Obergericht unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel darstellen, scheitert er vorab an § 252 Abs. 2 lit. a ZPO, weshalb auf die Appellation nicht einzutreten ist.
10. - Wird eine Prozesspartei vor erster Instanz säumig, ist sie nicht nur durch das Novenverbot, sondern auch bezüglich der Rügen eingeschränkt, die sie in einer Appellation noch vortragen darf. Sie kann nur beanstanden, der rechtsrelevante Sachverhalt sei nicht widerspruchsfrei festgestellt worden, insbesondere die Beweiswürdigung sei unkorrekt, die Rechtsanwendung, u.a. auch in Bezug auf die Offizialtätigkeit des Richters, sei falsch. Im aufgezeigten Rahmen überprüft das Obergericht eine Appellation mit freier Kognition.
Der Beklagte bringt in seiner Appellation indes keine statthaften Rügen vor. Insbesondere wird bezüglich der Rechtsanwendung auf den rechtsverbindlich festgestellten Sachverhalt nichts geltend gemacht. In dem Masse, als die Appellation überhaupt zulässig ist, fehlt es ihr daher an einer rechtsgenüglichen Begründung, sodass auch aus diesem Grund nicht darauf einzutreten ist.