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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 96 98/22: Obergericht

Die Entscheidung vom 28. April 2010 der COUR DES ASSURANCES SOCIALES besagt, dass ein Einspruch gegen einen Bescheid der Gemeindeversicherungskasse zurückgezogen wurde, weshalb der Fall aus dem Register gestrichen wurde. Die Verfahrenskosten werden nicht erhoben, und es werden keine Entschädigungen zugesprochen. Der Richter ist M. Neu, der Greffier ist M. Bichsel.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 96 98/22

Kanton:LU
Fallnummer:11 96 98/22
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 96 98/22 vom 18.08.1997 (LU)
Datum:18.08.1997
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 70 Abs. 1 lit. c ZPO. Der Kläger hat dem Gericht den Sachverhalt, aus dem er seinen Anspruch ableitet, bestimmt vorzutragen. Unzulässigkeit der Behauptung, es habe sich entweder Sachverhalt A oder Sachverhalt B zugetragen.

Schlagwörter : Sachverhalt; Klage; Tatsachen; Gericht; Vorbringen; Recht; Streitgegenstand; Hinsicht; Eventualstandpunkt; Ansprüche; Darlehens; Richter; Beurteilung; Spätere; Behauptungen; Beweisanträge; Rechtsbegehren; Eventualmaxime; Verdeutlichung; Ergänzung; Klageinhalts; Streitgegenstandes; Klageidentität; Verbot; Klageänderung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 96 98/22

Der dem Richter zur Beurteilung unterbreitete Streitgegenstand wird grundsätzlich durch die Vorbringen in der Klage bestimmt. Spätere Vorbringen (Behauptungen, Beweisanträge, Rechtsbegehren) sind im Rahmen der Eventualmaxime zulässig, soweit sie die Verdeutlichung Ergänzung des Klageinhalts und damit des Streitgegenstandes bezwecken. Die Klageidentität darf indes nicht aufgegeben werden; es gilt allgemein, das Verbot der Klageänderung zu respektieren. Nach der Rechtsprechung liegt eine unzulässige Änderung des Klagegrundes vor, wenn dem in der Klage geltend gemachten Sachverhalt Tatsachen beigefügt werden, die auf einem andern als dem ursprünglichen Tatsachenkomplex bzw. Lebensvorgang beruhen (LGVE 1987 I Nr. 6, LGVE 1984 I Nr. 10, LGVE 1982 I Nr. 54, Max. XII Nr. 16, 435 und 487).

Aufgrund der erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers musste das Amtsgericht prüfen, ob ein Darlehensvertrag gegeben sei. Nachdem der Kläger sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht auch vor Obergericht entschieden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ausspricht, sind die von ihm im Eventualstandpunkt aus dem Strohmannverhältnis abgeleiteten Ansprüche (ungerechtfertigte Bereicherung, Ansprüche aus Vertragsverletzung) nicht zu prüfen. Wohl verpflichtet der Grundsatz "iura novit curia" das Gericht, unabhängig von den rechtlichen Überlegungen der Parteien und den rechtlichen Zugaben, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Dies setzt aber entsprechende Tatsachenbehauptungen voraus. Die Gewährung eines Darlehens das Treffen einer fiduziarischen Abrede sind vom Sachverhalt her voneinander völlig verschieden, insbesondere schliesst der eine Sachverhalt den anderen aus. Der Kläger hat dem Gericht denjenigen Sachverhalt bestimmt vorzutragen, aus dem er seinen Anspruch ableitet. Die rechtserheblichen Tatsachen sind umfassend und klar darzulegen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 70 ZPO). Diese Pflicht schliesst es aus, dem Gericht in sachverhaltsmässiger Hinsicht eine "Wahlsendung" vorzulegen. Dem Kläger ist es demnach verwehrt, dem Gericht vorzutragen, es habe sich entweder Sachverhalt A Sachverhalt B zugetragen. Ein solches Vorgehen wird auch nicht dadurch zulässig, dass der eine Sachverhalt im Hauptstandpunkt, der andere im Eventualstandpunkt eingenommen wird.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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