Zusammenfassung des Urteils 11 96 98/22: Obergericht
Die Entscheidung vom 28. April 2010 der COUR DES ASSURANCES SOCIALES besagt, dass ein Einspruch gegen einen Bescheid der Gemeindeversicherungskasse zurückgezogen wurde, weshalb der Fall aus dem Register gestrichen wurde. Die Verfahrenskosten werden nicht erhoben, und es werden keine Entschädigungen zugesprochen. Der Richter ist M. Neu, der Greffier ist M. Bichsel.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 11 96 98/22 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | I. Kammer |
Datum: | 18.08.1997 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 70 Abs. 1 lit. c ZPO. Der Kläger hat dem Gericht den Sachverhalt, aus dem er seinen Anspruch ableitet, bestimmt vorzutragen. Unzulässigkeit der Behauptung, es habe sich entweder Sachverhalt A oder Sachverhalt B zugetragen. |
Schlagwörter : | Sachverhalt; Klage; Tatsachen; Gericht; Vorbringen; Recht; Streitgegenstand; Hinsicht; Eventualstandpunkt; Ansprüche; Darlehens; Richter; Beurteilung; Spätere; Behauptungen; Beweisanträge; Rechtsbegehren; Eventualmaxime; Verdeutlichung; Ergänzung; Klageinhalts; Streitgegenstandes; Klageidentität; Verbot; Klageänderung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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