Am 27. März 1993 begründeten der Kläger und die Beklagten eine einfache Gesellschaft und schlossen sich zur Jagdgesellschaft X. zusammen. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Pacht des Jagdreviers X. Die Dauer der Gesellschaft ist auf die Jagdpachtperiode vom 1. April 1993 bis zum 31. März 2001 begrenzt. Schon im Dezember 1992 war mit Blick auf die Neuverpachtung vom Frühling 1993 - B. als sogenannter stiller Pächter in die Jagdgesellschaft aufgenommen worden. An der Generalversammlung vom 27. März 1993 wurde B. sodann von der Jagdgesellschaft X. zum Wildhüter (recte: Jagdaufseher) gewählt. Mit Schreiben vom 3. April 1993 wandte sich der Kläger an die Jagdgesellschaft X. Er stellte im wesentlichen fest, die Wahl von B. zum "Wildhüter mit gleichen Rechten und Pflichten wie die Jagdpächter" verstosse gegen den Gesellschaftsvertrag wie gegen die jagdgesetzlichen Bestimmungen. An der Generalversammlung vom 5. März 1994 beanstandete der Kläger erneut die seiner Ansicht nach ungesetzliche Aufnahme von B. in die Jagdgesellschaft. Nach weiteren schriftlichen Stellungnahmen und einer ergebnislosen Unterredung zwischen dem Kläger und Vertretern der Jagdgesellschaft wurde der Kläger schliesslich an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. April 1994 aus der Jagdgesellschaft X. ausgeschlossen. An seiner Stelle wurde B. als ordentlicher Jagdpächter aufgenommen. Der Kläger erhob daraufhin beim Amtsgericht Klage und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 22. April 1994 über den Ausschluss aus der Jagdgesellschaft X.
Aus den obergerichtlichen Erwägungen:
3. a) Bei der Jagdgesellschaft X. handelt es sich unbestrittenermassen um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530ff. OR. Wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, ist der Ausschluss eines Gesellschafters durch die übrigen Gesellschafter nur auf vertraglicher Grundlage möglich. Das Recht der einfachen Gesellschaft gestattet es nicht, dass ein Gesellschafter ausgeschlossen wird, auch nicht unter Berufung auf wichtige Gründe (BGE 94 II 119ff.; Staehelin, Kurzkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N 6 zu Art. 545/546 OR).
b) Die Parteien, Pächter des Jagdreviers X., haben in ihrem Gesellschaftsvertrag eine Ausschlussklausel vereinbart. Sie lautet:
Aus wichtigen Gründen jagdliche Vergehen, ehrbeleidigende und unwahre Äusserungen gegenüber Jagdkameraden und unweidmännisches Verhalten usw. kann ein Gesellschafter unbeschadet seiner Pflichten aus dem Pachtvertrag durch 2/3 Mehrheit entlassen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss Austritt ist der Reviergemeinde (Verpächterin) mitzuteilen und von ihr zu genehmigen. Das gleiche gilt bei Neuaufnahmen während der Pachtdauer.
c) Das Amtsgericht hat erwogen, dass die vom Kläger geäusserten Bedenken in bezug auf die Aufnahme von B. in die Jagdgesellschaft einen Ausschluss des Klägers nicht rechtfertigten. Der Vorwurf, die Jagdgesellschaft habe durch ihren Aufnahmebeschluss vertragliche wie gesetzliche Vorschriften missachtet, sei für sich allein noch kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 2.2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Jedoch habe der Kläger dadurch, dass er sich persönlich bei der Jagdgesellschaft L. als "stiller Pächter" beworben und diese Tatsache gegenüber seinen Jagdkameraden aus der Gesellschaft X. wider besseres Wissen bestritten habe, den Ausschlussgrund der "unwahren Äusserungen" erfüllt. In der Appellationsbegründung widersetzt sich der Kläger in verschiedenen Punkten der Beurteilung durch das Amtsgericht. Einmal macht er geltend, die Jagdgesellschaft habe den Ausschluss einzig mit frechem und unkameradschaftlichem Verhalten des Klägers begründet, von unwahren Äusserungen des Klägers sei im massgebenden Protokoll nicht die Rede. Einzig die Tatsache, dass der Kläger den Widerstand gegen die Aufnahme von B. in die Jagdgesellschaft nicht aufzugeben bereit gewesen sei, habe zum Ausschluss geführt. Zum anderen sei das Verhalten des Klägers gegenüber der Jagdgesellschaft L. im vorliegenden Fall irrelevant. Das Amtsgericht habe die Zeugenaussage Y. (Obmann der Jagdgesellschaft L.) sowie das entsprechende Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Jagdgesellschaft L. falsch gewürdigt. Schliesslich sei die Jagdgesellschaft X. bei schwerwiegenden Verstössen einzelner Mitglieder gegen die Regeln weidgerechter Jagdausübung nicht eingeschritten; es sei unerfindlich, weshalb das korrekte Verhalten des Klägers mit einem Ausschluss belegt worden sei.
4. a) Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger weder jagdliches Vergehen noch unweidmännisches Verhalten vorgeworfen wird. Ein allfälliges Fehlverhalten in der Ausübung der Jagd eine Störung des Jagdbetriebes machen die Beklagten nicht geltend noch ergibt sich solches aus den Akten.
b) Zu prüfen bleibt somit, ob das Verhalten des Klägers insgesamt unter den vertraglichen Ausschlussgrund "ehrbeleidigende und unwahre Äusserungen gegenüber Jagdkameraden" fällt. Dabei ist zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich wichtige Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes verlangt. Die umschriebenen Tatbestände so auch die ehrbeleidigenden und unwahren Äusserungen gegenüber Jagdkameraden sind nur beispielhaft und als solche nicht abschliessend, wie sich dies aus dem Wortzusatz "etc." ergibt. Dem Kläger wird von den Beklagten sein Verhalten im Zusammenhang mit der Aufnahme von B. in die Jagdgesellschaft zur Last gelegt.
c) Ausgangspunkt ist die ausserordentliche Generalversammlung vom 26. Dezember 1992. An dieser Versammlung wurde gemäss Protokoll B. als "stiller Pächter mit allen Pächter-Rechten" in die Gesellschaft aufgenommen. Nach dem vorinstanzlichen Beweisverfahren muss davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger gegen diesen Beschluss nicht ausdrücklich zur Wehr setzte. Laut Aussagen von S. in der Parteibefragung soll sich der Kläger immerhin der Stimme enthalten haben. Anlässlich der Generalversammlung vom 27. März 1993 wurde B. zum Wildhüter (recte Jagdaufseher) gewählt. Dieser Sachverhalt geht zwar nicht aus dem Protokoll hervor, ist aber zwischen den Parteien unbestritten. Nach Darlegung des Klägers soll an dieser Versammlung der Vorstand der Jagdgesellschaft bezüglich des Protokolls der Versammlung vom 26. Dezember 1992 einen Berichtigungsantrag gestellt haben. Er soll folgende Formulierung vorgeschlagen haben, die sodann von der Gesellschaft genehmigt worden sei: "B. ist als Wildhüter der Jagdgesellschaft X. mit gleichen Rechten und Pflichten wie die Jagdpächter in die Jagdgesellschaft X. aufzunehmen". Dieser Sachverhalt erscheint ebenfalls nicht im Protokoll, ist aber im wesentlichen durch die Parteibefragung des Beklagten S. erstellt. Freilich hat auch hier der Kläger nicht nachweisen können, dass er gegen die Berichtigung bzw. Ergänzung des Protokolls an der Versammlung opponiert hat. So hat der Beklagte S. zu Protokoll gegeben, dass seines Wissens niemand gegen den Berichtigungsantrag opponiert habe. Diese Aussage wird durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger erst mit Schreiben vom 3. April 1993 der Jagdgesellschaft seine "Einwendungen und Einspruch" bekannt gegeben hat.
d) Begründung und Zusammensetzung einer Jagdgesellschaft sind unter privatrechtlichem wie unter öffentlich-rechtlichem Gesichtswinkel zu betrachten. Die Vereinigung mehrerer Personen zu einer einfachen Gesellschaft allenfalls zu einer juristischen Person zwecks Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes ist privatrechtlicher Natur. Im vorliegenden Fall haben sich die Parteien im Rahmen eines privatrechtlichen Gesellschaftsvertrages zusammengetan, um gemeinsam die Jagd auszuüben. Soweit die Gesellschafter aber Pächter einer Reviergemeinde sind, liegt ein öffentlich-rechtliches Verhältnis vor. Gemäss § 6 des Kantonalen Jagdgesetzes (SRL Nr. 725) werden die Jagdreviere durch öffentliche Versteigerung für die Dauer von acht Jahren zu den vom Volkswirtschaftsdepartement festgelegten Pachtbedingungen verpachtet. Mit dem Zuschlag kommt der öffentlich-rechtliche Pachtvertrag zustande. Die Verpachtung geschieht im Rahmen einer Versteigerung, die der Gemeinderat der Einwohnergemeinde mit dem grössten Gebietsanteil am Jagdrevier im Auftrag des Kantons durchführt (§ 11 Abs. 1 JG). Die Verpachtung darf nur an jagdberechtigte Personen erfolgen, die sich zu einer Jagdgesellschaft zusammengeschlossen haben (§ 7 Abs. 1 JG). Die Jagdpächter haften dabei solidarisch für alle aus der Jagdpacht hervorgehenden Verpflichtungen (§ 7 Abs. 3 JG). Bei diesen Verpflichtungen handelt es sich namentlich um die Bezahlung des Pachtzinses, die Einhaltung der Vorschriften in bezug auf die Ausübung der Jagd und die Entschädigung von Wildschaden. Das Jagdgesetz unterteilt die jagdberechtigten Personen in drei Gruppen: die Mitglieder der Jagdgesellschaft (Jagdpächter), die Jagdgäste und die Jagdaufseher (§ 15 Abs. 1 lit. c JG). Weitere Jagdberechtigte lässt der Gesetzgeber nicht zu.
e) Im vorliegenden Fall hat sich der Streit an der Frage entfacht, welche Rechtsstellung einem sog. "stillen Pächter" zukommt. Nach den öffentlich-rechtlichen Normen kann ein "stiller Pächter" - unabhängig von der privaten Regelung innerhalb der Gesellschaft - nur ein Jahresgast der Gesellschaft sein. Der Regierungsrat hat abhängig von der Grösse der Jagdreviere - Minimalund Maximalzahlen in bezug auf Jagdpächter festgelegt (§ 3 der Kantonalen Jagdverordnung/SRL Nr. 725a). Die Jagdgesellschaft X. darf unbestrittenermassen nur 15 Pächter haben. Dem Kläger ist somit beizupflichten, dass die Aufnahme eines zusätzlichen Pächters im Verhältnis zum Gemeinwesen und den öffentlich-rechtlichen Aufsichtsorganen rechtswidrig ist. Die nachträgliche Aufnahme von Jagdpächtern in eine Jagdgesellschaft bedarf denn auch der Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes (§ 8 Abs. 4 JG). Dass die Jagdpächter einem Jahresgast bezogen auf das interne Verhältnis eine dem Pächter vergleichbare Stellung einräumen, ist im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Befugnisse allerdings nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung eines solchen Jahresgastes als "stiller Pächter" ändert nichts an dieser Rechtslage. Entscheidend ist nicht die Ausdrucksweise, derer sich die Parteien bedienen, sondern der wirkliche (d.h. hier der gesellschaftsrechtliche) Wille (Art. 18 Abs. 1 OR). Im Rahmen der Privatautonomie können somit die Jagdpächter einen Dritten in verschiedener Weise in die Gesellschaft einbinden: Beispielsweise können sie festlegen, dass der Dritte (Jagdgast) von gewissen Jagdtagen ausgeschlossen bleibt in der Benützung gemeinsamer Einrichtungen (Jagdhütte) beschränkt ist. Die Jagdgesellschaft kann aber auch den Dritten gleich wie die Jagdpächter behandeln, so bei der Jagdausübung, der Wildbretverwertung, der Benutzung der Jagdhütte usw. Die Formulierung "gleiche Rechte und Pflichten" bedeutet aber allein eine gesellschaftsinterne Gleichbehandlung. Das heisst, der "stille Pächter" hat sich der Verfassung der Jagdgesellschaft zu unterziehen und kann der Jagd nur im Rahmen der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gleich wie die eigentlichen Pächter - nachgehen. Auf die Willensbildung der Gesellschaft als solcher darf er aber keinen Einfluss haben. Wesentlich ist nämlich, dass die Jagdgesellschaft mit den vom Gemeinwesen genehmigten Jagdpächtern für die jagdpolizeilich korrekte Ausübung der Jagd verantwortlich bleibt. Ein "stiller Pächter" kann daher weder an der Generalversammlung ein Stimmrecht ausüben noch Mitglied der Gesellschaftsorgane sein. Er hat auch keine Befugnis, die Jagdgesellschaft gegenüber dem Gemeinwesen zu vertreten.
f) Aus den Akten ist nicht genau ersichtlich, welche Rechtsstellung dem B. hätte eingeräumt werden sollen. Dass er an der Generalversammlung vom 26. Dezember 1992 zum "stillen Pächter" gewählt wurde, ist nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Was die Protokollberichtigung angeht, so ist deren Bedeutung aus-legungsbedürftig. Soweit darunter nur eine Präzisierung im Sinne der gesellschaftsinternen Gleichbehandlung zu verstehen wäre, ist dagegen nichts einzuwenden. Hätten freilich mit der Protokollberichtigung dem B. auch sämtliche Rechte in bezug auf die Willensbildung der Jagdgesellschaft zuerkannt werden sollen, so wäre dieses Vorgehen rechtswidrig. Der entsprechende Gesellschaftsbeschluss wäre diesfalls auf das erlaubte Mass zu reduzieren: als Ersatzregel würde nur die Ordnung gelten, die mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist (vgl. Gauch/Schluep, OR Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Nr. 706ff.). In diesem Zusammenhang ist beizufügen, dass die Wahl von B. zum privaten Jagdaufseher der Jagdgesellschaft X. keinen Einfluss auf die vorliegende Problematik hat. Das Amtsgericht hat richtig erkannt, dass es sich beim privaten Jagdaufseher um ein Organ der Jagdaufsicht handelt. Jagdgesellschaften können die Jagdaufsicht, Wildhut und Hege auf ihre Kosten privaten Jagdaufsehern übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes (§ 34 Abs. 1 JG, § 29 der Kantonalen Jagdverordnung). Die Wahl eines Jagdaufsehers hat mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Verpachtung des Jagdreviers nichts zu tun. Seine Befugnisse gründen im öffentlichen Recht und stellen die Einhaltung der jagdpolizeilichen Vorschriften sicher (§ 31 der Kantonalen Jagdverordnung). Daran ändert nichts, dass der hier massgebende Gesellschaftsvertrag die Jagdaufsicht als ein Organ der Gesellschaft betrachtet. Dass B. an der Generalversammlung vom 27. März 1993 zum Jagdaufseher bestellt wurde, verstärkte zwar seine Stellung im Jagdrevier X., berührte jedoch seinen gesellschaftsrechtlichen Status als "stillen Pächter" in keiner Weise.
g) Nach dem Gesagten wird deutlich, dass der Kläger zu Recht Veranlassung hatte, das Schreiben vom 3. April 1993 zu verfassen. Soweit die "Korrektur" des Protokolls vom 26. Dezember 1992 eine unzulässige Ausweitung der Befugnisse und der Stellung von B. in der Gesellschaft zur Folge hatte, war die schriftliche Kritik des Klägers berechtigt. Aber auch sonst war es dem Kläger unbenommen, auf eine Klarstellung seitens des Vorstandes zu drängen und das Verhältnis von B. zur ganzen Gesellschaft zu bereinigen. Aufgrund dieses Schreibens und auch seiner späteren Haltung durfte der Kläger jedenfalls nicht aus der Jagdgesellschaft ausgeschlossen werden. Daran ändert nichts, dass der Kläger an der Generalversammlung vom 26. Dezember 1992 der Aufnahme von B. als stillen Pächter nicht ausdrücklich widersprochen hat. Ein mit dem Gesellschaftsvertrag gar mit dem Jagdgesetz nicht vereinbarer Beschluss darf jederzeit in Frage gestellt werden. Der Standpunkt des Klägers fällt somit nicht unter den Ausschlusstatbestand der "ehrbeleidigenden und unwahren Äusserungen". Welche Motive letztlich den Kläger zu seinem Verhalten veranlasst haben, ist dabei bedeutungslos.
5. a) Das Amtsgericht hielt den Ausschluss des Klägers für angebracht, weil dieser gegenüber seinen Jagdkameraden wider besseres Wissen bestritten habe, sich bei der Jagdgesellschaft L. ebenfalls als stiller Pächter beworben zu haben. Damit habe der Kläger selbst etwas in Anspruch nehmen wollen, was er in bezug auf die Person B. vehement bekämpft habe. Dieses Verhalten habe das Vertrauensverhältnis zu seinen Jagdkameraden der Gesellschaft X. schwerwiegend beeinträchtigt.
b) Der Kläger macht zunächst geltend, die Beklagten hätten ihren Beschluss betreffend Ausschluss gar nicht mit einem nach dem Gesellschaftsvertrag zulässigen Ausschlusstatbestand begründet. Deshalb könnten sie auch nicht nachträglich den Sachverhalt betreffend die Bewerbung in L. anführen. Richtig ist, dass im massgebenden Protokoll über die ausserordentliche Generalversammlung vom 22. April 1994 nicht ausdrücklich auf einen vertraglichen Ausschlussgrund Bezug genommen wird. Die Begründung "freches und unkameradschaftliches Verhalten" entstammt dem Votum des Obmanns; aus dem ganzen Abschnitt ist jedoch zu entnehmen, dass dem Kläger Sachverhalte vorgeworfen werden, die letztlich für die am Prozess beteiligten Beklagten den wichtigen Grund darstellten, den Kläger aus der Jagdgesellschaft auszuschliessen. Eine ausdrückliche Berufung auf einen vertraglichen Ausschlussgrund ist denn auch nicht erforderlich; es genügt, wenn Sachumstände genannt werden, die grundsätzlich unter einen Ausschlussgrund fallen können. Ebensowenig hilft dem Kläger der Hinweis, die Jagdgesellschaft habe in anderen, seiner Ansicht nach weit schwerwiegenderen Fällen auf die Einleitung eines Ausschlussverfahrens verzichtet. Es ist im vorliegenden Fall unerheblich, ob andere Jagdpächter tatsächlich Jagdvergehen begangen bzw. Grundsätze der weidgerechten Jagdausübung verletzt haben.
c) Fest steht, dass sich der Kläger bei der Jagdgesellschaft L. im Blick auf die neue Pachtperiode 1993-2001 um die Aufnahme als stiller Pächter beworben hat. Dies ergibt sich wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat sowohl aus der Zeugenaussage Y. wie aus dem edierten Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Jagdgesellschaft L. vom 29. Dezember 1992. Ebenso unbestritten ist, dass der Kläger (noch) an der Generalversammlung vom 22. April 1994 gegenüber seinen Jagdkameraden aus X. bestritten hat, sich bei der Jagdgesellschaft L. als stiller Pächter beworben zu haben. Dieses Verhalten ist befremdlich, unabhängig davon, ob sich die vom Kläger angestrebte Pächterstellung in L. von derjenigen des B. unterscheidet nicht. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten um die Geschehnisse in L. gewusst und trotz dieser Sachlage gemeinsam mit dem Kläger das Revier im Frühjahr 1993 wiederum ersteigert. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Zwar ist es richtig, dass die Bestreitung der "Pächterbewerbung" durch den Kläger eine unwahre Äusserung gegenüber seinen Jagdkameraden darstellt. Indes liegt in diesem Sachverhalt nur dann ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Klägers vor, wenn der Sachverhalt die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zerstört hat zumindest ernstlich gefährdet. Diese Voraussetzungen leiten sich zwar aus der Rechtsprechung zur gesetzlichen Auflösungsordnung nach Art. 545 OR ab (vgl. Staehelin, Kurzkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N 30 zu Art. 545/546 OR; von Steiger Werner, Gesellschaftsrecht, in: SPR VIII/1, S. 459; beide mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sie sind aber auch auf eine vertragliche Ausschlussklausel übertragbar. Die Parteien haben nämlich dadurch, dass sie im Gesellschaftsvertrag die wichtigen Gründe im einzelnen konkretisiert haben, nicht auf das allgemeine Kriterium der Unzumutbarkeit verzichtet. So leuchtet ein, dass nicht jede unwahre Äusserung eines Gesellschafters "automatisch" zu dessen Ausschluss führt, gleichsam unabhängig vom Inhalt der Aussage und den Umständen, unter denen sie abgegeben wurde. Vielmehr ist zu beurteilen, ob die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit Blick auf den Gesellschaftszweck und den Inhalt der Leistungen, welche die Gesellschafter zu erbringen haben, möglich bleibt. Dabei ist diese Beurteilung nicht eine Frage der persönlichen Betrachtungsweise der Betroffenen, sondern vielmehr der objektiven Würdigung aller Umstände des Einzelfalles.
d) Aufgrund der Akten ergibt sich, dass hauptsächlicher Grund für den Ausschluss des Klägers dessen Widerstand gegen die rechtliche Behandlung des Jagdgastes B. gewesen ist. Aus dem Protokoll vom 22. April 1994 geht hervor, dass die Beklagten bereit gewesen wären, auf den Ausschluss des Klägers zu verzichten, wenn dieser seine Position zurückgenommen hätte. Dasselbe ist dem Schreiben des Kassiers vom 18. Juli 1994 zu entnehmen, das dieser dem früheren Vertreter des Klägers zugesandt hatte. An der Generalversammlung vom 5. März 1994 wurde dem Kläger, nachdem dieser erneut das Thema "Stellung von B. in der Jagdgesellschaft" zur Diskussion gestellt hatte, von seiten der Gesellschaft angedroht, das Ausschlussverfahren einzuleiten. Dies folgt aus dem Schreiben des Klägers vom 7. März 1994 an den Vorstand der Jagdgesellschaft. Die entsprechende Darstellung in der Klage blieb von den Beklagten in der Rechtsantwort unbestritten. Erst als von den Beklagten die Möglichkeit des Ausschlusses in Betracht gezogen wurde, hat der Kläger einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Dass dieser die Rechtslage aus der Sicht des Klägers erläuterte, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger durfte auch persönlich den Beklagten gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er einen allfälligen Ausschluss aus der Jagdgesellschaft gerichtlich anfechten werde. Die Wahrung der eigenen Rechtsansprüche kann nicht als unkameradschaftliches ehrbeleidigendes Verhalten betrachtet werden, um so weniger, als die Beklagten mit der Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. April 1994 das Ausschlussverfahren endgültig eingeleitet hatten. Dass der Kläger im Schreiben vom 18. April 1994 an seine Mitpächter (die Vorstandsmitglieder ausgenommen) u.a. zwei Beklagten vorwirft, sie hätten an einer Aussprache mit dem Vorstand "aus fadenscheinigen Gründen" nicht teilgenommen, ist im gesamten Zusammenhang zu lesen; der Vorwurf hat keine eigenständige Bedeutung. Gleiches muss für den Umstand gelten, dass sich der Kläger - nachdem die Möglichkeit der Doppelpacht gesetzlich aufgehoben wurde bemüht hat, auch in L. weiterhin der Jagd nachgehen zu können. Freilich ist wie bereits erwähnt - das nachdrückliche Abstreiten der Bewerbung als "stiller Pächter" bei der Jagdgesellschaft L. kaum nachvollziehbar und zeugt von verhärteter, sturer Position. Doch reicht dieser Umstand allein nicht aus, einen wichtigen Grund im Sinne des Gesellschaftsvertrages anzunehmen.
e) Massgebend ist nämlich, dass der Kläger offenbar während Jahren im Revier X. klaglos der Jagd nachgegangen ist. Die Beklagten machen denn auch keine jagdlichen Verfehlungen geltend. Mangelnde Kameradschaftlichkeit und widersprüchliches Verhalten werfen die Beklagten dem Kläger nur in bezug auf die Gesellschafterversammlungen vor. Die Spannungen haben offenbar zu keinen Störungen im Jagdbetrieb 1993/94 geführt. Solange aber der Kläger die übrigen Gesellschaftsbeschlüsse befolgt, im Jagdbetrieb die Anordnungen des Jagdleiters beachtet und die Jagd überhaupt nach anerkannten Grundsätzen und Gebräuchen ausübt, sind die objektiven Voraussetzungen für ein gemeinsames Weidwerken aller bisheriger Pächter gegeben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kläger in der Streitfrage der Parteien Kompromissbereitschaft gezeigt hat. So hatte er an der Aussprache mit dem Vorstand am 7. April 1994 vorgeschlagen, das Problem der stillen Pacht dem Volkswirtschaftsdepartement zur Klärung und Entscheidung zu überlassen. Dieses Angebot liess er allerdings erfolglos - durch seinen damaligen Anwalt wiederholen. Dass die persönlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und den meisten Beklagten schwer belastet sind, vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Zwar mag darunter die gesellige Seite der Jagd leiden. Deshalb ist jedoch das Verbleiben des Klägers in der Jagdgesellschaft für die übrigen Pächter nicht unzumutbar. Entscheidend ist, dass die Erreichung des Gesellschaftszwecks möglich und eine jagdpolizeilich korrekte Durchführung des Jagdauftrages sichergestellt bleibt. Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass die Beklagten den Kläger zu Unrecht aus der Jagdgesellschaft X. ausgeschlossen haben. Die Appellation des Klägers erweist sich demnach als begründet, und die Klage ist folglich gutzuheissen.
(Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom
13. Mai 1997 abgewiesen.)