Zusammenfassung des Urteils 11 09 87: Obergericht
Der Kläger, G.________, forderte eine höhere Invaliditätsentschädigung aufgrund eines Unfalls, bei dem er eine Verletzung an der Halswirbelsäule erlitt. Die Gerichte bestätigten jedoch die Entscheidung der Versicherung, die ihm nur eine Invaliditätsentschädigung von 5 % gewährte. Die Richter stellten fest, dass die Schmerzen des Klägers nicht ausreichten, um einen höheren Prozentsatz zu rechtfertigen, da sie als gelegentlich und nicht dauerhaft eingestuft wurden. Darüber hinaus wiesen sie darauf hin, dass die Einschränkungen des Klägers in Bezug auf seine Freizeitaktivitäten nicht relevant für die Berechnung der Invaliditätsentschädigung sind. Sie wiesen auch den Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente gemäss dem Unfallversicherungsgesetz zurück, da alle medizinischen Gutachten bestätigten, dass er voll arbeitsfähig war. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Berufung einlegen kann.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 11 09 87 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | I. Kammer |
Datum: | 26.08.2009 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 324 OR; Art. 2 Abs. 1 ZGB. Anstellung als Teilzeit-Lehrerin an einer Privatschule. Reduziert die Arbeitnehmerin ihre Stundenzahlofferte für das kommende Schuljahr rund fünf Wochen nach Ablauf der Eingabefrist erheblich, so ist die Arbeitgeberin nicht gehalten, die Arbeitnehmerin für die neu offerierte Stundenzahl zu beschäftigen. |
Schlagwörter : | Schuljahr; Stunden; Arbeit; Offerte; Vertrag; Pensum; Stundenzahl; Beklagten; Honorar; Anstellung; Arbeitnehmerin; Lehrerin; Gründen; Teilzeitarbeit; Beschäftigung; Entschädigung; Gemeinde; Arbeitsgericht; Parteien; Teilzeit-Lehrerin; Privatschule; Reduziert; Stundenzahlofferte; Wochen; Eingabefrist; Arbeitgeberin; ======================================================================; Tageshandelsschule |
Rechtsnorm: | Art. 2 ZGB ;Art. 324 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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