Art. 18 OR. Auslegung einer gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung.
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Die Parteien sind geschieden. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Fr. 1'092.-- und stützt sich dabei auf folgenden Passus in der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung: "Entgegenkommenderweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklärt sich der Gesuchsteller bereit, sich an den Umzugsund Reinigungskosten der Gesuchstellerin zur Hälfte, jedoch maximal bis Fr. 5'000.-zu beteiligen."
Aus den Erwägungen:
3.- Eine gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention (Vereinbarung) wird zum vollwertigen Urteilsbestandteil. Damit entfällt jede Möglichkeit, die Vereinbarung mit den Mitteln des materiellen Zivilrechts nachträglich in Frage zu stellen. Anfechtbar ist sie allein mit den Mitteln des Prozessrechts, insbesondere mit einem Revisionsverfahren (BGE 119 II 300 E. 3).
Das Scheidungsurteil ist unbestritten rechtskräftig geworden und unangefochten geblieben. Demnach sind die Argumente des Beklagten, welche ihre Grundlage im materiellen Zivilrecht haben, nicht zu hören.
4.- Da das Scheidungsurteil im besagten Passus die Zahlung eines Geldbetrags vorsieht, dessen Höhe aber nicht konkret beziffert, kann es mittels eines Betreibungsverfahrens nicht vollstreckt werden. Damit war die Klägerin gezwungen, den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten. Im Rahmen dieses ordentlichen Prozesses ist es Aufgabe des angerufenen Gerichts, das Scheidungsurteil auszulegen, nachdem der Beklagte behauptet hat, aus dem betreffenden Passus ergebe sich kein klagbarer Anspruch.
4.1.- Die Auslegung von Urteilssprüchen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Beizug der Urteilsgründe zu erfolgen (BGE 129 III 630 E. 5.1 m.w.H.; Vogel/
Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Bern 2006, 8 N 23). Hier liegt jedoch insofern eine Besonderheit vor, als dem auszulegenden Urteil eine Scheidungskonvention zugrunde liegt. Diese wurde in bereinigter Fassung zum Urteil erhoben. Unter diesen Umständen sind die im Zusammenhang mit Art. 18 OR entwickelten Auslegungsregeln des materiellen Rechts analog anzuwenden, d.h. der Urteilsspruch, der auf dem Konvenium der Parteien basiert, ist sinngemäss wie ein Vertrag auszulegen.
Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch die subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt dieser unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien gestützt auf das Vertrauensprinzip auszulegen (sog. objektivierte Auslegung; BGE 132 III 27 f. E. 4, 130 III 71 E. 3.2).
Aufgrund der Aktenlage ist ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht ersichtlich. Massgebend ist deshalb, wie die besagte Ziffer des Rechtsspruchs im Urteil objektiv nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste.
4.2.- Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, aus dem Wort "entgegenkommenderweise" und der Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" folge, dass er nicht zu einer Zahlung an die Klägerin verpflichtet sei. Dies trifft nicht zu.
Zunächst ist massgebend, dass das Scheidungsurteil die Bereitschaft der hälftigen Beteiligung an den Umzugsund Reinigungskosten festhält. Darin ist eindeutig eine Verpflichtung zu sehen, zumal diese Bereitschaft vorbehaltlos erklärt worden ist. Dass sie "entgegenkommenderweise" und "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" eingegangen worden ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Damit wird einzig festgehalten, dass aus Sicht des Beklagten über die Tragung der Umzugsund Reinigungskosten allenfalls hätte gestritten werden können. Dieser potenzielle Streit ist durch die Bereitschaft zur hälftigen Beteiligung an den erwähnten Kosten gerade ausgeschlossen worden. Darin liegt der einzige vernünftige Sinn dieses Urteilspassus. Ausserdem macht die Fixierung eines Kostendachs ("maximal bis Fr. 5'000.--") nur dann Sinn, wenn sie im Zusammenhang mit einer bindenden Verpflichtung steht. Andernfalls würde die Höhe der voraussichtlichen Kosten von vornherein keine Rolle spielen.
Auch unter Berücksichtigung der zum Urteil erhobenen Scheidungskonvention im Gesamtkontext ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Tatsache, dass in anderen Ziffern des Urteilsspruchs nicht von "Bereitschaft zur Übernahme", sondern von "zahlen" die Rede ist, lässt für die strittige Klausel keinen Umkehrschluss zu. Im Text wird übrigens auch das Verb "übernehmen" verwendet, womit klarerweise "zahlen" gemeint ist. Ob sich hingegen der Scheidungskonvention, welche die Parteien dem Gericht damals in der unbereinigten Fassung eingereicht haben, etwas Abweichendes entnehmen lässt, kann offen bleiben. Da der Beklagte diese weder vor dem Amtsgerichtspräsidenten noch vor dem Obergericht aufgelegt hat, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3.- Entgegen seiner Darstellung vor Obergericht hat sich der Beklagte gemäss der streitigen Urteilspassage nicht "bloss auf Zusehen hin" bereit erklärt, die Hälfte der Umzugsund Reinigungskosten bis zum maximalen Betrag von Fr. 5'000.-zu übernehmen. Ob eine solche Formulierung die bindende Wirkung des Passus in Frage hätte stellen können, ist somit nicht zu prüfen.
5.- Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein materielles Recht verletzt, indem sie den Beklagten zur Zahlung von Fr. 1'092.-verpflichtete. Da sich dieser weder zur Höhe des eingeklagten Betrags noch zum Zins äussert, hat es damit sein Bewenden.
I. Kammer, 16. September 2009 (11 09 105)