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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 08 115: Obergericht

Ein Mann namens F.________ hat Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts des Bezirks Est Vaudois eingereicht, das ihn wegen betrügerischen Konkurses verurteilt hat. Er wurde freigesprochen von Betrugsvorwürfen und gefälschten Dokumenten. Das Gericht hat die Gerichtskosten aufgeteilt, wobei ein Teil von F.________ zu zahlen ist. Der Fall beinhaltet die Gründung einer Firma, den Verkauf von Aktien und eine Insolvenz. Der Bundesgerichtshof hat die Berufung akzeptiert, das Urteil aufgehoben und F.________ freigesprochen. Die Gerichtskosten wurden neu berechnet und ein Teil davon wurde F.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 08 115

Kanton:LU
Fallnummer:11 08 115
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 08 115 vom 29.12.2008 (LU)
Datum:29.12.2008
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 322 Abs. 1 OR; Art. 39.1 GAV für das Coiffeurgewerbe. Lohneinstufung einer Coiffeuse mit dreijähriger Anlehrzeit und erfolgreich bestandener Prüfung im praktischen Arbeiten. Der GAV-Mindestlohn ist jeden Monat geschuldet.
Schlagwörter : Prüfung; Grundlohn; GAV-Mindestlohn; Vertrag; Arbeitnehmerin; Parteien; Sinne; Monats; Coiffeuse; Ausbildung; Arbeitsgericht; Ausweis; Berufsjahr; Anlehre; Bruttolohn; Anlehrzeit; Abschluss; Anlehrjahr; Differenz; Berechnung; Umsatzprämie; Fähigkeitsausweis; Angestellte; Arbeitsverträge; Monatslohn
Rechtsnorm:Art. 24 OR ;Art. 28 OR ;Art. 322 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 08 115

Art. 322 Abs. 1 OR; Art. 39.1 GAV für das Coiffeurgewerbe. Lohneinstufung einer Coiffeuse mit dreijähriger Anlehrzeit und erfolgreich bestandener Prüfung im praktischen Arbeiten. Der GAV-Mindestlohn ist jeden Monat geschuldet.



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Die Parteien schlossen im Mai 2001 einen Anlehrvertrag für zwei Jahre (Arbeitsbeginn 15.9.2001). Während laufendem Vertrag verlängerten sie die Anlehrzeit um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 14. September 2004. An diesem Tag bestätigte das Amt für Berufsbildung das erfolgreiche Ablegen der Prüfung "Praktische Arbeiten/Coiffeuse Fachrichtung Herren". In der Folge beschäftigte der Beklagte die Klägerin als angelernte Herren-Coiffeuse im Leistungslohn weiter. Im Januar 2007 löste die Klägerin den Vertrag auf. Klageweise forderte sie eine Lohnnachzahlung von Fr. 21'500.-wegen falscher Lohneinstufung. Aufgrund ihrer Ausbildung habe sie als gelernte Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 39.1 des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das schweizerische Coiffeurgewerbe zu gelten. Nach Abschluss ihrer Ausbildung sei sie aber bloss als angelernte Arbeitnehmerin eingestuft worden. Das Arbeitsgericht wies die Forderung mit der Begründung ab, die Klägerin sei entgegen ihren Ausführungen bloss als angelernte Arbeitnehmerin gemäss Art. 39.2 GAV zu qualifizieren. Das Obergericht kam zum gleichen Ergebnis.



Aus den Erwägungen:

2.- Die Klägerin führt gegen das angefochtene Urteil in inhaltlich absteigender Reihenfolge drei Argumente an:



In erster Linie macht sie geltend, aufgrund ihres Prüfungsausweises sei sie gelernte Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 39.1 GAV. Ihre Prüfung "Praktische Arbeiten" sei ein dem Lehrabschluss gleichwertiger Ausweis (nachfolgend E. 3).



In zweiter Linie macht die Klägerin geltend, das absolvierte dritte Anlehrjahr mit anschliessend bestandener Prüfung bedeute, dass ihr erstes Arbeitsjahr für die streitige Lohnfestsetzung als zweites Berufsjahr zu gelten habe (nachfolgend E. 4).



Schliesslich macht die Klägerin geltend, aus dem vereinbarten Grundlohn ergebe sich ein Gesamtanspruch von Fr. 72'758.70. Einerseits habe der Beklagte die Differenz zum tatsächlich ausbezahlten Gesamtbetrag zu zahlen, anderseits zudem noch den Betrag aus der ausstehenden Berechnung der Umsatzprämie (nachfolgend E. 5 ...).



3.- Zunächst ist sich auch die Klägerin im Klaren darüber, dass ihr Ausweis über die abgelegte praktische Prüfung kein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis darstellt. Hingegen behauptet sie, es handle sich um einen gleichwertigen Ausweis im Sinne von Art. 39.1 GAV. Die genannte Bestimmung des GAV umschreibt die Merkmale der Gleichwertigkeit nicht näher. Hingegen kann die Frage bereits deswegen verneint werden, weil die von der Klägerin abgelegte Prüfung im Gegensatz zum eidgenössischen Fähigkeitsausweis allein einen praktischen Teil umfasste. Dieser Unterschied fällt entgegen den Ausführungen der Klägerin ins Gewicht. Eine Arbeitnehmerin mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis kann aufgrund ihrer umfassenden (d.h. auch theoretischen) Ausbildung selbst im Angestelltenverhältnis anders und weitergehend eingesetzt werden als eine Angestellte mit bloss praktischer Prüfung. Bereits mit dieser Feststellung ist die Gleichwertigkeit aus objektiven Gründen zu verneinen. Was im Übrigen ein gleichwertiger Ausweis ist, kann demnach offen bleiben.



Die Klägerin macht im Sinne eines Eventualstandpunktes eine Lücke im GAV geltend: Hätten die Parteien des GAV an die vorliegende Sachlage gedacht, hätten sie eine Coiffeuse mit dreijähriger Anlehre und nachheriger Absolvierung der Prüfung "praktische Arbeiten" als gelernte Arbeitnehmerin qualifiziert.



Dem ist nicht zu folgen. Der bereits genannte qualitative Unterschied der beiden Ausbildungen bzw. der damit verbundenen Prüfungen verbietet die Annahme eines derartigen (hypothetischen Ergänzungs-)Willens. Denkbar wäre allenfalls, dass die Parteien des GAV eine dritte, mittlere Kategorie (zwischen blosser absolvierter Anlehre einerseits und eidgenössischem Fähigkeitsausweis anderseits) eingeführt hätten. Solches wird aber im Rahmen der geltend gemachten Lückenfüllung von der Klägerin gar nicht vorgetragen und erübrigt sich letztlich auch aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte der Klägerin mehr Lohn zahlte als das GAV-Minimum einer bloss angelernten Angestellten.



4.- Eventualiter macht die Klägerin geltend, ihr faktisch erstes Berufsjahr sei rechtlich in lohnmässiger Hinsicht als zweites Berufsjahr zu qualifizieren, weil sie mit der Anstellung nach einer zweijährigen Anlernzeit dann bereits im ersten Berufsjahr gestanden habe.



Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Ob der Beklagte die Klägerin nach zwei Anlehrjahren tatsächlich angestellt hätte, ist eine offene und hypothetische Frage. Der Klägerin wäre freigestanden, die Anlehre auf zwei Jahre zu beschränken und sich dann eine Stelle zu suchen. Sie beruft sich des Weitern nicht auf Grundlagenirrtum nach Art. 24 OR beim Abschluss des Verlängerungsvertrages bezüglich der Anlehre. Zu beachten ist, dass der Irrtum über die möglichen Nebenfolgen eines Vertrages in aller Regel ohnehin bloss einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.37/2004 vom 19.4.2004 E. 3.3). Ebenso wenig macht sie Täuschung im Sinne des Art. 28 OR seitens des Beklagten geltend. Dass die Absolvierung eines dritten Anlehrjahres im Übrigen zulässig war, ergibt sich aus dessen Bewilligung durch die staatlichen Behörden.



5.- Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Lohnberechnung des Arbeitsgerichts sei ohnehin unzutreffend.



Die zu beurteilende Arbeitsdauer (nach Abschluss der Anlehrzeit mit praktischer Prüfung) währte vom September 2004 bis zum Januar 2007. In diesen Zeitraum fallen zwei Arbeitsverträge. Der zeitlich frühere begann am 14. September 2004 mit einem monatlichen Grundlohn von Fr. 2'600.-zuzüglich 10 % Umsatzprämie ab doppelt umgesetztem Grundlohn. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Vertrag vom 15. März 2005 lohnmässig reduziert auf einen monatlichen Grundlohn von Fr. 2'200.-zuzüglich 10 % Umsatzprämie ab doppelt umgesetztem Grundlohn.



5.1. Das Arbeitsgericht hat über die gesamte Anstellungsdauer (Mitte September 2004 bis 18. Januar 2007) den GAV-Mindestlohn errechnet und in Relation gesetzt zur vom Beklagten effektiv ausbezahlten gesamten Bruttolohnsumme mit dem Ergebnis, dass der Beklagte mehr als den GAV-Mindestlohn bezahlt hat (Mindestlohnanspruch nach GAV Fr. 63'158.70, effektiv ausbezahlt Fr. 69'146.10). Dies führte aus der Sicht der Vorinstanz zur Klagea-bweisung führte.



5.2. Diese Berechnungsmethode ist unter den gegebenen Umständen nicht zulässig. Eine Gesamtberechnung verbietet sich, weil die Parteien in beiden Arbeitsverträgen den Monat als massgebende Zeiteinheit für die Lohnforderung vereinbart haben. Deshalb ist jeder Monat für sich allein zu betrachten bzw. zu berechnen. Anders wäre nur zu verfahren, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten; ohne entsprechende Vereinbarung läge für die Arbeitnehmerin hingegen eine schwer überblickbare Situation vor. Der Beklagte schuldet auf jeden Fall den GAV-Mindestlohn eines jeden Monats den durch die beiden Arbeitsverträge allenfalls höheren Monatslohn. Ob eine Anrechnung (wie vom Arbeitsgericht implizit angenommen) dahingehend stattfinden kann, dass "zu niedrige" mit "zu hohen" Monatslöhnen ausgeglichen werden, ist fraglich, kann aber deswegen offen gelassen werden, weil dies der Beklagte gar nicht geltend macht (auf die Kritik der Klägerin an der Grundlohnberechnung im Rahmen der Appellationsbegründung ging der Beklagte im Rahmen der Appellationsantwort nicht ein). Grundsätzlich gilt, dass irrtümlich zuviel bezahlter Lohn nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) zurückgefordert werden kann (Staehelin, Zürcher Komm., Art. 322 OR N 43). Da aber der Beklagte die Voraussetzungen eines solchen Anspruches nicht vorträgt, erübrigen sich Weiterungen.



Somit gilt folgendes Schema zur Berechnung des Grundlohnes: Erreichen der nach Vertrag geschuldete Monatslohn und der effektiv abgerechnete Bruttolohn nicht den GAV-Mindestlohn, ist die Differenz zwischen dem GAV-Mindestlohn und dem effektiven Bruttolohn nachzuzahlen. Ist der GAV-Mindestlohn tiefer, ist der nach Vertrag geschuldete Monatslohn massgebend. Ist der effektiv abgerechnete Bruttolohn tiefer als der nach Vertrag geschuldete, ist die Differenz nachzuzahlen. (Es folgen zahlenmässige Aufund Abrechnungen. Unter dem Rechtstitel der Grundlohnforderung sprach das Obergericht der Klägerin brutto Fr. 3'524.60 zu.)



I. Kammer, 29. Dezember 2008 (11 08 115)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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