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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 06 153: Obergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.W. gegen das am 15. September 2009 von der Friedensrichterin des Bezirks West Lausanne ausgestellte Erbschaftszertifikat für die Nachfolge ihrer verstorbenen Mutter W. Die Gerichtskosten betragen 100 CHF. Der Richter ist männlich. A.W. hat das Erbschaftszertifikat angefochten, da es ihrer Meinung nach nicht hätte ausgestellt werden sollen. Das Gericht bestätigt jedoch die Entscheidung und weist die Kosten A.W. zu.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 06 153

Kanton:LU
Fallnummer:11 06 153
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 06 153 vom 17.09.2007 (LU)
Datum:17.09.2007
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 28 ZGB; Art. 2 und 3 lit. a UWG. Beurteilung von verschiedenen Schlagwörtern einer Internetseite nach den Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Schlagwörter : Adressbuch; Internet; Beklagten; Meinung; Adressbuch; Internets; Internetseite; Wettbewerb; Presse; Meinungsäusserung; Tatsachen; TouristDirectory; Äusserung; Verhalten; Vorinstanz; Ausdruck; Adressbuchschwindel; Äusserungen; Bundesgericht; Amtsgericht; Maffia; Schlagwörter; Journalist; Beweis; Eintrag; Schlagwörtern; Betrüger
Rechtsnorm:Art. 28 ZGB ;
Referenz BGE:123 III 354; 127 III 481; 96 I 586;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 06 153

Art. 28 ZGB; Art. 2 und 3 lit. a UWG. Beurteilung von verschiedenen Schlagwörtern einer Internetseite nach den Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.



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Die Klägerin ist Herausgeberin des TouristDirectory. Unternehmer der Reisebranche erhalten die Möglichkeit, sich in Form einer Anzeige zu präsentieren. TouristDirectory ist auf der Internetseite www.touristdirectory.info einsehbar. Der Beklagte betreibt ebenfalls eine Internetseite. Unter dem Vermerk "Adressbuch Betrug" veröffentlichte er eine Liste des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität DSW mit Unternehmen, gegen welche der DSW im Zusammenhang mit Adressbuchschwindel Unterlassungstitel erwirkt hat. Die Internetseite des Beklagten enthält auch Informationen zur Klägerin unter den Schlagwörtern "Adressengrab TouristDirectory", "Unterschriftenerschleichung", "Zentraler Umschlagplatz internationaler Adressbuch Betrüger" und "Das internationale Netzwerk dieser Adressbuch Maffia". Das Obergericht hatte zu beurteilen, ob diese Schlagwörter gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und den Persönlichkeitsschutz verstossen:



Aus den Erwägungen:

3.4. Die Klägerin beanstandet, dass die Internetpublikation des Beklagten als journalistische Äusserung gewürdigt wurde. Sie begründet jedoch nicht, warum die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Presseäusserungen im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht auf die Äusserungen des Beklagten auf seiner Internetseite nicht einschlägig ist. Die blosse Behauptung, der Beklagte sei nicht Journalist und nicht die Presse, ist keine Begründung. Fest steht auf jeden Fall, dass sich der Beklagte auf einer Internetseite über die Klägerin äussert und so seine Informationen und seine Meinungsäusserung einem unbestimmt grossen Kreis von Internetnutzern zugänglich macht. Der Beklagte kann mit der Wahl des Internets durchaus in Anspruch nehmen, mit seinem Beitrag auf die öffentliche Meinungsbildung Einfluss zu nehmen bzw. zu dieser beizutragen. Insofern nimmt er eine gewisse öffentliche Funktion wahr bzw. kann sich auf ein gewisses Informationsinteresse berufen (vgl. auch BGE 96 I 586 E. 3c, wonach ein Presseerzeugnis einen idealen Zweck verfolgen muss, um in den Genuss der Pressefreiheit zu kommen). Im Übrigen gelten als Presseerzeugnisse Schriftstücke in mehreren identischen Exemplaren; auf die Art der Vervielfältigung (z.B. über das Internet) kommt es nicht an (vgl. Schaltegger, Die Haftung der Presse aus unlauterem Wettbewerb, Zürich 1992, S. 20 f.; vgl. Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, UWG, Bern 2002, S. 280 zur besonderen Diligenz in Internet-Berichten). Insofern ist es gerechtfertigt, die Äusserungen des Beklagten unter Einbezug der Presseund Meinungsäusserungsfreiheit zu prüfen.



Das Bundesgericht führte im von der Vorinstanz zitierten BGE 123 III 354 aus, journalistische Ungenauigkeiten in Presseberichten vermöchten nur dann eine Persönlichkeitsverletzung begründen, wenn sie den Betroffenen bei der Leserschaft in einem falschen Licht erscheinen lassen, was auch für das Wettbewerbsrecht zu gelten habe. Vereinfachungen seien solange zulässig, als insgesamt kein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet werde. Hingegen verstiessen ungenaue Berichterstattungen in der Presse dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten. Bei einer verfassungskonformen Auslegung des UWG ist Unlauterkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Unnötig verletzend ist eine Äusserung nur, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 4C.342/2005 E. 1.2 und 2.3; vgl. auch Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Basel/Genf/München 2001, N 42 zu Art. 3 lit. a UWG). Namentlich bei Überschriften und Schlagwörtern, die für sich genommen unrichtig irreführend sein mögen, bei der Berücksichtigung des Haupttextes aber verständlich gar berechtigt sind, ist der Erklärungsgehalt nicht generell isoliert zu betrachten (Baudenbacher, a.a.O., N 43 zu Art. 3 lit. a UWG). Zu unterscheiden ist schliesslich zwischen Äusserungen über Tatsachen und Meinungsäusserungen. Aus einheitlichen und komplexen Aussagen ist ein vorhandener Tatsachenkern zu identifizieren. Bei daraus gezogenen wertenden Schlussfolgerungen handelt es sich dagegen um ein Werturteil bzw. eine Meinungsäusserung (vgl. dazu BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491 sowie Baudenbacher, a.a.O. N 16 zu Art. 3 lit. a UWG). Diese Unterscheidung zwischen Tatsachen und Meinungsäusserung ist notwendig, wenn im Folgenden die Rügen der Klägerin zu prüfen sind.



3.5.1. Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe eine Würdigung ihres Produkts vorgenommen. Dieses sei jedoch nicht Gegenstand des Prozesses. Das Amtsgericht sei ohne Beweise zum Schluss gekommen, die Klägerin habe ein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Es handle sich hier um eine willkürliche tatsächliche Feststellung und verletze das Recht auf Beweis.

3.5.2. Der Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Sind die in den beanstandeten Schlagwörtern enthaltenden Werturteile und Meinungsäusserungen auf deren Lauterkeit zu prüfen, ist sehr wohl vorerst der Tatsachenkern zu untersuchen, auf dem diese beruhen. Mit Recht hat daher die Vorinstanz die Geschäftspraktiken der Klägerin geprüft. Inwiefern die Vorinstanz das Recht auf Beweis verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie das von der Vorinstanz beschriebene Antragsformular massenhaft versendet und aus diesem erst im kleingedruckten Text der Hinweis auf den Preis für einen Grundeintrag im TouristDirectory ersichtlich ist. Nicht bestritten ist auch, dass bei den Adresseinträgen im TouristDirectory keine Angaben angeführt werden, mit Hilfe derer eine Buchung getätigt werden könnte, und dass das TouristDirectory nicht flächendeckend ist. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts aufgrund dieser unbestrittenen Tatsachen (deren Richtigkeit sich im Übrigen ohne weiteres aus den erwähnten Antragsformularen ergibt), dass sich die Klägerin täuschend verhalte und keine eigentliche Gegenleistung erbringe, kann daher nicht beanstandet werden.



3.6. Die Klägerin rügt, dass die Vorinstanz die Definition des DSW für den Begriff des Adressbuchschwindels heranziehe, ohne diese auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Das Gegenteil trifft zu. Die Vorinstanz hat unmittelbar nach der Umschreibung des Adressbuchschwindels in einem nächsten Schritt das Vorgehen der Klägerin beim Sammeln der Adresseinträge geschildert und die Schlussfolgerung gezogen, dass die Klägerin mit täuschendem Vorgehen Adressmaterial sammle und, ohne eine Gegenleistung zu erbringen, für den Eintrag eine Geldzahlung verlange. Sie hat damit klar begründet, warum das Vorgehen der Klägerin unter die vom DSW umschriebene Definition des Adressbuchschwindels fällt. Ohne Bedeutung ist daher, ob die vom Beklagten aufgelegten Belege beweisen, dass unzählige Adressaten von der Rechnungsstellung überrascht worden seien, ob sich Kommissionen bzw. Konsumentenund Gewerbeorganisationen mit dem Geschäftsgebaren der Klägerin befasst hätten, was die Klägerin in Abrede stellt.



3.7. Damit stellt sich einzig die Frage, ob die beanstandeten Äusserungen unnötig verletzend sind, wie die Klägerin vorbringt, oder, wie das Bundesgericht umschreibt, weit über das Ziel hinaus schiessen, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar sind (Urteil des Bundesgerichtes 4C.342/2005 E. 2.3; vgl. auch Baudenbacher, a.a.O., N 42 zu Art. 3 lit. a UWG). Den Ausdrücken "Adressbuch Schwindel", "Adressbuch Betrüger", "Unterschriftenerschleicher", "Bauernfänger" "Trickbetrüger" liegt die Vorstellung zu Grunde, dass jemand mit einem täuschenden Verhalten (eben unter Anwendung von Tricks) bewirkt, dass sich das Opfer zu seinem Nachteil verhält und der Täuschende daraus einen Nutzen zieht. Die dabei vom Beklagten gewählten Ausdrücke sind zwar reisserisch. Sie werden aber auf seiner Internetseite mit dem dort beschriebenen Verhalten der Klägerin in Verbindung gebracht. Die Gesamtaussage der verwendeten Ausdrücke ist unter Berücksichtigung des zwar knappen Inhaltes des Begleittextes verständlich und entspricht dem nicht bestrittenen Verhalten der Klägerin. Es ist offensichtlich, dass die Klägerin mit ihren Antragsformularen den Adressaten vorspiegelt, sie könnten sich kostenlos im TouristDirectory eintragen lassen. Das Formular in englischer Sprache garantiert gleich nach der Anrede ausdrücklich einen kostenlosen Eintrag, während unten in sehr kleiner Schrift darauf hingewiesen wird, dass der Eintrag Euro 989.-koste und sich der Vertrag ohne Kündigung automatisch verlängere. Das Formular in deutscher Sprache fordert auf, dieses mit den aktualisierten Daten zurückzusenden, auch wenn man keinen Auftrag erteile. Unten wird wiederum in kleiner Schrift darauf hingewiesen, dass ein Eintrag Euro 989.-koste und dass sich der Vertrag ohne Kündigung automatisch erneuere. Das Obergericht kann sich im Übrigen nach einer Sichtung der Internetseite auch der Ansicht des Amtsgerichts anschliessen, dass der Adresseintrag im TouristDirectory weder für das eingetragene Unternehmen noch für den Reisenden von nutzbarem Wert ist, da lediglich deren Adressen und Telefonnummern eingetragen sind, sich der Betrieb nicht präsentiert und der Reisende sich kein Bild über den Betrieb machen kann. Der Adresseintrag bietet nicht mehr als einen Eintrag in einem gewöhnlichen Telefonbuch. Die von der Klägerin beanstandeten Bezeichnungen erscheinen daher angesichts des offensichtlich täuschenden Verhaltens keineswegs sachfremd und schiessen auch nicht über das Ziel hinaus, zumal der Beklagte nicht behauptet, die Organe der Klägerin seien wegen Betrugs verurteilt worden, sondern mit dem Ausdruck "Adressbuch Betrüger" nur seine persönliche Meinung wiedergibt. Es kann durchaus mit den Worten des Amtsgerichtes gesagt werden, dass angesichts der Tragweite des Handelns der Klägerin die beanstandeten Bezeichnungen nicht unverhältnismässig sind. Damit sind sie auch nicht unnötig verletzend.



3.8. Nicht dem Problemkreis des täuschenden Verhaltens ist der Ausdruck "Adressbuch Maffia" zuzuordnen. Das Amtsgericht hat sich damit nur am Rande befasst, indem es ausführt, der Angeklagte habe sich mit diversen Online Verlagen beschäftigt und bezeichne diese gesamthaft als "Adressbuch Maffia". Die Klägerin betrachtet diesen Ausdruck als falsch und unnötig verletzend, weil der Durchschnittsadressat den Eindruck gewinne, die Klägerin sei Teil einer international tätigen Mafia. Auch hier gilt es, zwischen falschen Tatsachen und wertender Meinungsäusserung zu unterscheiden.



Der Beklagte stellt über die bei der Klägerin tätigen X. und Y. eine Verbindung her mit weiteren Adressbuchunternehmen, die des Adressbuchschwindels bezichtigt werden. Dies ist der Tatsachenkomplex, den der Beklagte in der Überschrift als "Das internationale Netzwerk dieser Adressbuch Maffia" betitelt. Die Klägerin nimmt lediglich Anstoss an diesem Ausdruck, weil sie eine Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation bestreitet. Sie bestreitet jedoch die Tatsachenbehauptungen der personellen Verflechtung mit anderen Adressbuchunternehmen nicht, weshalb sich die Frage der Beweislastverteilung auch hier nicht stellt. Im Zusammenhang mit der vom Beklagten dargestellten personellen Verbindungen bedeutet der Ausdruck "Mafia" nicht mehr als ein im Volksmund verwendetes abschätziges Urteil, mit der ein Zusammenwirken eines Personenkreises unter Ausnutzung der gegenseitigen Beziehungen bezeichnet wird, und meint nicht, dass die Klägerin in einer mafiaähnlichen kriminellen Organisation mitwirkt. Geht man davon aus, dass die vom Beklagten genannten Unternehmen, die wie die Klägerin am Adressbuchschwindel beteiligt sind (was die Klägerin nicht bestreitet) und zwischen der darin genannten Unternehmungen und der Klägerin ein Beziehungsnetz besteht (was ebenfalls nicht bestritten ist), wird mit dem umgangssprachlich verwendeten Ausdruck "Adressbuch Maffia" die personelle Verflechtung keineswegs sachfremd charakterisiert. Der beanstandete Ausdruck erscheint daher nicht unhaltbar und ist damit auch nicht unnötig verletzend.



4.- Unter dem Aspekt der Persönlichkeitsverletzung ergänzte das Amtsgericht nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen, dass für die Veröffentlichung über das täuschende Verhalten der Klägerin ein öffentliches Interesse bestehe. Bei der Bezeichnung der Klägerin als "Adressbuch Schwindlerin" etc. handle es sich um eine wertende Beurteilung des Beklagten als Journalisten, der aufgrund eigener Erfahrungen und Untersuchungen die Klägerin als solche bezeichne. Die verwendeten Ausdrücke enthielten eine Meinungsäusserung des Beklagten und seien nicht unnötig verletzend und abwertend. Die Klägerin rügt, für die Veröffentlichung unwahrer Behauptungen bestünde kein öffentliches Interesse. Die Äusserungen des Beklagten seien unwahr und objektiv gesehen unnötig herabsetzend. Der Beklagte sei weder Journalist, noch habe er Nachforschungen betrieben. Für beides fehlten Beweise und Begründung. Aus der Befragung des Beklagten vor der Instruktionsrichterin im UR-Verfahren ergibt sich, dass dieser freiberuflich als Fernseh-Journalist bzw. Dokumentarfilmer arbeitet. Ob der Beklagte tatsächlich Journalist ist, kann letztlich offen gelassen werden. Massgebend ist, dass der Beklagte das Internet benützt, um seine Informationen und Meinungsäusserungen zu verbreiten. Auf seiner Internetseite beschreibt der Beklagte die Vorgehensweise der Klägerin, welche von dieser nicht als unwahr beanstandet worden ist. Wie vorstehend ausgeführt wurde, kann die wertende Beurteilung der Klägerin und ihrer Tätigkeit als "Adressbuch Schwindel", "Adressbuch Betrüger" etc. nicht als unnötig verletzend bezeichnet werden. Geht die Klägerin mit ihren Antragsformularen täuschend vor, bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass eine Veröffentlichung über ihr Verhalten von öffentlichem Interesse ist. Eine Persönlichkeitsverletzung kann daher in den Äusserungen des Beklagten nicht erblickt werden.



I. Kammer, 17. September 2007 (11 06 153)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 12. Februar 2008 abgewiesen [4 A_481/2007].)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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