Zusammenfassung des Urteils 11 06 128: Obergericht
Der Versicherte war in einen Autounfall verwickelt, bei dem er eine Kopfverletzung erlitt. Es wurde festgestellt, dass die aktuellen Beschwerden des Versicherten nicht mehr in direktem Zusammenhang mit dem Unfall standen. Nach mehreren medizinischen Untersuchungen wurde entschieden, dass die Beschwerden des Versicherten nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen waren. Der Versicherte legte Widerspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass der Unfall vom 29. November 2002 nicht mehr die Ursache für die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Versicherten war. Die Versicherungsleistungen wurden dementsprechend eingestellt. Es wurde auch ein weiterer Unfall des Versicherten im Jahr 2007 untersucht, bei dem festgestellt wurde, dass die aktuellen Beschwerden nicht auf diesen Unfall zurückzuführen waren. Trotz des Widerspruchs des Versicherten wurde die Entscheidung bestätigt. Letztendlich wurde festgestellt, dass die Unfälle nicht mehr die Ursache für die Gesundheitsprobleme des Versicherten waren, und die Versicherungsleistungen wurden eingestellt.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | 11 06 128 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | I. Kammer |
| Datum: | 11.12.2006 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | §§ 247 und 251 ZPO. Eine verspätete Appellationserklärung kann nicht in eine Anschlussappellation umgedeutet werden. |
| Schlagwörter : | Appellation; Anschlussappellation; Appellationserklärung; Klägers; Urteil; Entscheid; Eingabe; Anschlussappellationserklärung; Beklagten; Frist; ======================================================================; Erwägungen:; Amtsgericht; September; Fristversäumnis; Begehren; Erledigungsentscheid; Entscheides; Betrachtungsweise; Umdeutung; Hinweis; Möglichkeit; Anzeige; Zeitpunkt; Abfolge; Erklärungen |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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