Zusammenfassung des Urteils 11 05 56: Obergericht
Der Richter hat entschieden, dass der Einspruch von O.________ gegen eine Entscheidung des Arbeitsdienstes, der die Einsprache als unzulässig erklärt hatte, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher als unzulässig abgewiesen wird. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Die Angelegenheit wird aus dem Register gestrichen. Die Entscheidung kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | 11 05 56 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | I. Kammer |
| Datum: | 25.10.2005 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 337 OR. Anerkennt der Arbeitgeber eine bestimmte Vertragsdauer und einen entsprechenden Lohnanspruch des Arbeitsnehmers, kann er bezüglich der zeitlich zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht geltend machen, es habe sich um eine gerechtfertigte fristlose Entlassung gehandelt. |
| Schlagwörter : | Beklagte; Entlassung; Beklagten; Vertrag; Lohnanspruch; Arbeitsvertrag; Arbeitgeber; Vertragsdauer; Arbeitsbeginn; Klägers; Anerkennt; Arbeitsnehmers; Kündigung; ======================================================================; Verträge; Zahlung; Arbeitsgericht; Erwägungen:; Appellationsbegründung; Appellationsverfahren; Widerspruch; Behauptung; Anerkennung; Lohnanspruches; Vertragsbeginn; Prüfung |
| Rechtsnorm: | Art. 337 OR ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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