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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 05 56: Obergericht

Der Richter hat entschieden, dass der Einspruch von O.________ gegen eine Entscheidung des Arbeitsdienstes, der die Einsprache als unzulässig erklärt hatte, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher als unzulässig abgewiesen wird. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Die Angelegenheit wird aus dem Register gestrichen. Die Entscheidung kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 05 56

Kanton:LU
Fallnummer:11 05 56
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 05 56 vom 25.10.2005 (LU)
Datum:25.10.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 337 OR. Anerkennt der Arbeitgeber eine bestimmte Vertragsdauer und einen entsprechenden Lohnanspruch des Arbeitsnehmers, kann er bezüglich der zeitlich zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht geltend machen, es habe sich um eine gerechtfertigte fristlose Entlassung gehandelt.
Schlagwörter : Beklagte; Entlassung; Beklagten; Vertrag; Lohnanspruch; Arbeitsvertrag; Arbeitgeber; Vertragsdauer; Arbeitsbeginn; Klägers; Anerkennt; Arbeitsnehmers; Kündigung; ======================================================================; Verträge; Zahlung; Arbeitsgericht; Erwägungen:; Appellationsbegründung; Appellationsverfahren; Widerspruch; Behauptung; Anerkennung; Lohnanspruches; Vertragsbeginn; Prüfung
Rechtsnorm:Art. 337 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 05 56

Art. 337 OR. Anerkennt der Arbeitgeber eine bestimmte Vertragsdauer und einen entsprechenden Lohnanspruch des Arbeitsnehmers, kann er bezüglich der zeitlich zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht geltend machen, es habe sich um eine gerechtfertigte fristlose Entlassung gehandelt.



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Der Kläger schloss mit der Beklagten 1 am 30. Juli 2003 einen Arbeitsvertrag. Arbeitsbeginn war der 1. August 2003. Am 27. Januar 2004 kündigte die Beklagte 1 den Vertrag auf den 30. April 2004. Am 4. März 2004 unterzeichnete der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten 2, der wörtlich jenem mit der Beklagten 1 entsprach. Arbeitsbeginn war der 1. Mai 2004. Beide Verträge wurden seitens der Arbeitgeber von X. unterschrieben. Mit Schreiben vom 26. April 2004 erklärten sowohl die Beklagte 1 wie die Beklagte 2 die fristlose Entlassung. Der Kläger forderte daraufhin von den Beklagten ausstehenden Lohn und eine Strafzahlung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung. Das Arbeitsgericht erachtete die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt, wogegen die Beklagten appellierten:



Aus den Erwägungen:

Nachdem die Beklagte 2 in ihrer Appellationsbegründung einen Lohnanspruch des Klägers für die Zeit vom 1. bis zum 7. Mai 2004 anerkennt, ist es ihr im Appellationsverfahren von vornherein verwehrt, sich auf eine gerechtfertigte fristlose Entlassung am 26. April 2004 zu berufen (offener Widerspruch zwischen der Behauptung einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung am 26.4.2004 und der Anerkennung einer Vertragsdauer und eines Lohnanspruches vom 1. bis zum 7.5.2004). Damit erweist sich die am 26. April 2004 noch vor Vertragsbeginn ausgesprochene fristlose Entlassung des Klägers durch die Beklagte 2 ohne weitere Prüfung als ungerechtfertigt, und es sind die entsprechenden Folgen festzulegen. Ob der Kläger mit seinem Verhalten (das zeitlich unter den Arbeitsvertrag mit der Beklagten 1 fiel) das Vertrauen der Beklagten 2 überhaupt zerstören konnte, kann damit offen bleiben.



I. Kammer, 25. Oktober 2005 (11 05 56)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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