Zusammenfassung des Urteils 11 05 50: Obergericht
Eine Frau namens W.________, die als Zimmermädchen in einer Klinik arbeitet, hat sich bei der Arbeit am 16. März 2008 den linken Arm verletzt, als sie einen schweren Wäschesack gehoben hat. Untersuchungen ergaben eine Muskelverletzung. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Behandlungskosten zu übernehmen, da das Heben des Sacks als normale berufliche Tätigkeit angesehen wurde. Nach mehreren medizinischen Untersuchungen und Gerichtsverfahren wurde das Recht auf Versicherungsleistungen verweigert, da der Vorfall nicht als aussergewöhnliches Ereignis angesehen wurde. Das Gericht entschied zugunsten der Versicherung und wies den Einspruch der verletzten Person zurück.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | 11 05 50 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | I. Kammer |
| Datum: | 06.10.2005 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | § 2 GSMP. Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist grundsätzlich keine Sistierung möglich. |
| Schlagwörter : | Verfahren; Schlichtungsbehörde; Sistierung; Miete; Bestimmungen; Entscheid; Pacht; Gesetzgeber; Parteien; Begründung; ======================================================================; Entscheidsverhandlung; Kündigungsanfechtungsverfahrens; Vermieter; Sistierungsverfügung; Obergericht; Erwägungen:; Kanton; Luzern; Streitigkeiten; Geschäftsräumen; Aufzählung; -halten; Instanzen |
| Rechtsnorm: | Art. 274d OR ; |
| Referenz BGE: | 117 II 421; |
| Kommentar: | - |
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