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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 05 36: Obergericht

Die Klage von R.________ gegen die Entscheidung des IV-Amtes für den Kanton Waadt wurde zurückgezogen, daher wird der Fall aus dem Register gestrichen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen gewährt. Die Entscheidung wurde von Richterin Di Ferro Demierre getroffen. Die Gerichtskosten betragen CHF 0. Die verlierende Partei ist das IV-Amt für den Kanton Waadt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 05 36

Kanton:LU
Fallnummer:11 05 36
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 05 36 vom 18.10.2007 (LU)
Datum:18.10.2007
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 718a Abs. 2 und 933 Abs. 1 OR. Nachträgliche Genehmigung bei alleinigem Handeln einer kollektivzeichnungsberechtigten Person.
Schlagwörter : Beklagten; Vermittlung; Person; Vermittlungsauftrag; Besprechung; Personen; Systems; Bestätigung; Genehmigung; Sitzung; Bestätigungsschreiben; Geschäfts; Zeichnung; Handeln; Sparte; Systems; Vertrag; Finanzchef; Bestätigungsschreibens; Rechtsvorgängerin; Generalmanager; Provision; Vertrags; Umstände; Handelsregister; Watter
Rechtsnorm:Art. 460 OR ;Art. 718a OR ;Art. 933 OR ;
Referenz BGE:106 II 346; 114 II 252; 58 II 161;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 05 36

Art. 718a Abs. 2 und 933 Abs. 1 OR. Nachträgliche Genehmigung bei alleinigem Handeln einer kollektivzeichnungsberechtigten Person.



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Am 15./22. September 2000 schlossen der Kläger und die aX. AG (Rechtsvorgängerin der Beklagten X.) einen Vermittlungsauftrag zur Ausgliederung der Sparte "Systems". Seitens der aX. AG wurde er vom damaligen Generalmanager B. unterzeichnet mit dem Hinweis "für X. Group". B. war für die aX. AG kollektivzeichnungsberechtigt. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Provision in Höhe von Fr. 648'981.35. Die Beklagte bestreitet das Bestehen eines Vertrags.



Aus den Erwägungen:

6.- (¿)

Zutreffend ist hingegen, dass B. den Vertrag für die Beklagte allein unterzeichnet hat. Der alleinunterzeichnende B. war vom 6. September 2000 an für die Rechtsvorgängerin der Beklagten kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Er konnte diese deshalb nicht allein verpflichten. Dass er als Generalmanager auftrat, berechtigte ihn nicht zur Alleinunterzeichnung. Zu prüfen ist jedoch, ob auf Grund der gesamten Umstände von einer nachträglichen Genehmigung des Vertrages auszugehen ist.



7.- Art. 718a Abs. 2 OR erlaubt die Eintragung eines Kollektivzeichnungsrechtes im Handelsregister. Ist dieses eingetragen, kann es jedem Dritten entgegengehalten werden. Handelt ein Kollektivorgan allein, ist er Vertreter ohne Vollmacht. Hier ist ein Gutglaubensschutz Dritter grundsätzlich ausgeschlossen (Watter, Basler Komm. 2002, N 15 zu Art. 718a OR; Rolf Watter, Die Verpflichtung der AG aus rechtsgeschäftlichem Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe, Diss. Zürich 1985, S. 58).



Dieser Grundsatz, den Art. 933 Abs. 1 OR festhält, gilt jedoch nicht absolut. So kann die Vertretungswirkung bei einem alleinigen Handeln einer kollektivzeichnungsberechtigten Person eintreten, wenn der allein unterzeichnende Kollektivvertreter eine Einzelvollmacht erhalten hat, der andere Kollektivvertreter der Einzelzeichnung vorgängig zugestimmt hat dieses Handeln nachträglich genehmigt (Urteil des Bundesgerichts 4C.49/2005 vom 2.5.2005). Die nachträgliche Genehmigung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, z.B. durch Nichtbeantwortung eines Bestätigungsschreibens (Oser/Schönenberger, Zürcher Komm., N 7 zu Art. 460 OR; BGE 58 II 161).



Generell muss zudem vom Grundsatz von Art. 933 Abs. 1 OR abgewichen werden, wenn Treu und Glauben dies gebieten. Die Nichteinsicht in das Handelsregister schadet dem Gutgläubigen nicht, wenn die Gegenpartei zum guten Glauben an eine vom Registereintrag abweichende Rechtslage Anlass gegeben hat. Mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen entsteht für die Parteien die Pflicht, einander in gewissem Mass Aufklärung über Tatsachen zu geben, welche für den Entschluss des Gegners von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGE 106 II 346; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. I, Zürich 2003, N 982c ff.).



8.- Der Kläger führte vorerst Besprechungen mit der G. AG, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Einige Monate später fand der Kläger mit der Z. AG eine Interessentin, die an einem Kauf interessiert war. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 vereinbarte der Kläger einen Besprechungstermin und gab erste Informationen bekannt. Mit einem E-Mail vom 31. Juli 2001 an B. bestätigte der Kläger den Besprechungstermin vom 7. August 2001 mit der Z. AG. Der Kläger wies darauf hin, dass die Zusammenarbeit nach wie vor durch den am 15./22. September 2000 unterzeichneten Vermittlungsauftrag geregelt werde. An der Besprechung vom 7. August 2001 nahmen B., zwei Personen der Z. AG sowie der Kläger teil. Am 20. August 2001 fand eine Besprechung mit dem Kläger sowie B. und dem kollektivzeichnungsberechtigten Finanzchef (CFO) C. statt. Am folgenden Tag schickte der Kläger eine Honorarvereinbarung an B., X. AG. Darin hält der Kläger fest, es sei eine Zuatzvereinbarung zum Vermittlungsauftrag vom 15./22. September 2000 geschlossen worden. Neben dem im Vermittlungsauftrag vereinbarten Erfolgshonorar sei auch der Zeitaufwand für verschiedene Bemühungen mit Fr. 350.-pro Stunde zu vergüten. Am 24. September 2001 fand eine weitere Besprechung statt, an der der Kläger, B., Finanzchef C. und eine weitere Person der Beklagten sowie drei Personen der Z. AG teilnahmen. Nach dieser Sitzung wurde der Kläger nicht mehr beigezogen. Am 14. Februar 2002 veröffentlichte die Beklagte ein Memorandum of Intent zum Verkauf der Sparte "Systems" der X. AG an die neu zu gründende X. Systems AG, einem Gemeinschaftsunternehmen von Y. zu 70 % und X. Holding AG zu 30 %. Am 12. Juni 2002 wurden die Aktiven der Sparte "Systems" der X. AG für Fr. 20'449'068.-an X. Systems AG rückwirkend per 1. April 2002 verkauft.



9.- Aufgrund dieses Ablaufs ist von einer nachträglichen Genehmigung des Vermittlungsvertrages auszugehen. Der Kläger nahm mit verschiedenen zeichnungsberechtigten Personen der Beklagten an Sitzungen mit der Z. AG teil, ohne dass der Vermittlungsauftrag in Frage gestellt wurde. Der ehemalige Finanzchef der Beklagten, ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigt, bestätigte als Zeuge vor Obergericht, dass der Kläger an mehreren Sitzungen im Spätsommer/Herbst 2001 teilgenommen habe. Es sei darum gegangen, für die Sparte "Systems" einen Käufer zu finden. Für ihn sei klar gewesen, dass die Vermittlung nicht gratis sein sollte. Es sei abgemacht worden, dass bei einem Verkauf dem Kläger eine prozentuale Entschädigung zustehen würde. B. habe erklärt, dass die Entschädigung des Klägers geregelt sei. Es treffe zu, dass er dem Kläger nach der Sitzung vom 20. August 2001 vertrauliche Zahlen zur Weiterverarbeitung zugestellt habe. Aufgrund dieses Verhaltens der kollektivzeichnungsberechtigten Personen der Beklagten durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der Vermittlungsauftrag Gültigkeit habe, insbesondere weil ihm nach der Sitzung vertrauliche Geschäftszahlen der Beklagten zugestellt wurden. Da der ehemalige Finanzchef C. als kollektivzeichnungsberechtigtes Mitglied davon ausgeht, es sei eine Provision vereinbart gewesen, erübrigen sich weitere Beweiserhebungen. Auch wenn die von der Beklagten angerufenen Zeugen anders aussagen würden, ist von einer Genehmigung durch zwei kollektiv zeichnungsberechtigte Personen auszugehen.



Dazu kommt, dass der Kläger in seinen Schreiben vom 31. Juli 2001 und 21. August 2001 an B zu Händen der X. AG ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Vermittlungsauftrag vom 15./22. September 2000 nach wie vor Gültigkeit habe. Diesem Schreiben hat B. nicht widersprochen. Im kaufmännischen Verkehr kann einem Bestätigungsschreiben rechts-erzeugende Kraft zukommen. Zwischen Geschäftsund Verhandlungspartnern besteht im kaufmännischen Verkehr ein Vertrauensverhältnis, die Sonderbindung. Der Absender eines Bestätigungsschreibens darf darauf vertrauen, dass der Empfänger sich meldet, wenn er mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden ist. Dies gilt, solange der Absender gutgläubig ist (BGE 114 II 252; Ueli Sommer, Vertrauenshaftung, AJP 2006, S. 103). Die Nichtbeantwortung eines Bestätigungsschreibens bindet den Geschäftsherrn auch dann, wenn die gesamte Geschäftsführung unter der Kollektivklausel steht; denn der Dritte darf voraussetzen, dass ein Bestätigungsschreiben von denjenigen Personen zur Kenntnis genommen wird, die befugt sind, den Willen des Geschäftsherrn auch stillschweigend rechtsverbindlich zu äussern (Gautschi, Berner Komm., N 9c zu Art. 460 OR). Dies trifft hier zu. Es sind keine Umstände nachgewiesen, die gegen die Gutgläubigkeit des Klägers sprechen. Der Einwand der Beklagten, wegen der geforderten Gegenzeichnung könne es sich beim Schreiben vom 21. August 2001 nicht um eine Bestätigung handeln, ist unbehelflich. Der Nachsatz "Zum Zeichen Ihres Einverständnisses bitten wir um Gegenzeichnung der beiliegenden Kopie¿" bezieht sich lediglich auf die Zusatzvereinbarung zum Vermittlungsauftrag vom 15./22. September 2000.



I. Kammer, 18. Oktober 2007 (11 05 36)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Ausnahme des Anfangsdatums für den Verzugszins am 25. März 2008 abgewiesen [4A_508/2007].)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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