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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 03 117: Obergericht

In diesem Fall ging es um einen Streit über gewerbliche Mietverträge zwischen U.________ SA und J.________ SA. Die Gerichtskosten für die Klägerin betrugen 11'641 CHF und für die Beklagte 4'142 CHF. U.________ SA legte Rekurs gegen die Kostenentscheidung ein, argumentierte jedoch erfolglos gegen die Festsetzung der Gerichtskosten. Der Richter entschied, dass die Gerichtskosten der Klägerin bei 10'293,65 CHF liegen. Der Rekurs wurde teilweise zugestimmt, und die Kosten für die zweite Instanz wurden auf 116 CHF festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 03 117

Kanton:LU
Fallnummer:11 03 117
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 03 117 vom 13.10.2004 (LU)
Datum:13.10.2004
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Berechnung von Pflege- und Betreuungsaufwand sowie Haushaltschaden. Kostenverlegung im Haftpflichtprozess unter Berücksichtigung der Wirkung der ursprünglich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Kostentragungspflicht der Rechtsnachfolgerinnen.
Schlagwörter : Stunden; Klägerinnen; Pflege; Betreuung; Beklagten; Haushalt; Stundenansatz; Betreuungs; Recht; Urteil; Haushalts; Vorinstanz; Mutter; Haushaltschaden; Präsenzzeit; Anwalt; Entschädigung; Klage; Prozesskosten; Zeuge; Leistung
Rechtsnorm:Art. 42 OR ;Art. 560 ZGB ;
Referenz BGE:113 II 341; 119 II 396; 122 I 6;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 03 117

Berechnung von Pflegeund Betreuungsaufwand sowie Haushaltschaden. Kostenverlegung im Haftpflichtprozess unter Berücksichtigung der Wirkung der ursprünglich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Kostentragungspflicht der Rechtsnachfolgerinnen.

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4.

Die Vorinstanz hat den Klägerinnen unter dem Titel Pflegeund Betreuungsschaden sowie Haushaltschaden einen Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 45''206.-zugesprochen (Fr. 5''406.-für den Aufenthalt ihrer Mutter Frau X im Pflegeheim vom 3.11. bis 4.12.1997, Fr. 24''875.-- Haushaltsschaden sowie Fr. 14''925.-- Pflegeund Betreuungsschaden). Die Klägerinnen beanstanden diese Schadensberechnung der Vorinstanz in verschiedenen Punkten.



4.1.

Die Vorinstanz hat zum Haushaltschaden festgehalten, aufgrund der gutachterlichen Ausführungen und der Äusserungen von A ergebe sich, dass Frau X nicht mehr in der Lage gewesen sei, Hausarbeiten wie Waschen, Kochen, Einkaufen etc. zu erledigen. Dabei handle es sich nicht um pflegebedingten Haushaltmehrbedarf, sondern um hauswirtschaftliche Leistungen, die die Verunfallte nicht mehr selber habe erbringen können. Der korrekte Schadenstitel dafür sei der Haushaltschaden und nicht, wie von den Klägerinnen geltend gemacht, der Pflegeund Betreuungsschaden. Da Frau X die Wäsche, den Einkauf, das Kochen etc. nicht mehr habe besorgen können, sei ihren Töchtern in dieser Hinsicht ein Mehraufwand entstanden, der auf 2,5 Stunden täglich festgelegt werde. Die Beklagten seien von einem Stundenansatz von Fr. 25.-ausgegangen, zu dem sich die Klägerinnen nicht geäussert hätten, weshalb dieser als unbestritten zu gelten habe. Für die Zeit vom 5. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 resultiere somit ein Haushaltschaden von Fr. 24''875.-- (2,5 Std. x Fr. 25.-x 398 Tage; AG Urteil S. 35 lit. cc und S. 39 f.).



4.1.1.

Die Klägerinnen verzichten in der Appellationsbegründung auf die Geltendmachung eines eigenständigen Haushaltschadens von Frau X. Indessen seien die Haushaltmehraufwendungen der Betreuerfamilie entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis abzugelten. Frau X habe keine Haushaltsarbeiten mehr verrichten können. Es rechtfertige sich daher, ausgehend von der SAKE-Tabelle 2 des Bundesamtes für Statistik (monatlicher Haushaltaufwand für zwei erwerbstätige Erwachsene von 182 Stunden) und der SAKE-Tabelle 6, wonach in einem 3-PersonenHaushalt (2 erwachsene Personen, 1 Kind ab 6 Jahren) der Haushaltaufwand 237 Stunden betrage, den Mehraufwand auf monatlich 55 Stunden festzusetzen. Der Aufwand für Frau X sei mit demjenigen für ein Kind ab sechs Jahren vergleichbar. Bei einem Stundenansatz von Fr. 27.-ergebe sich für die Zeit vom 14. Dezember 1997 bis zum Tod von Frau X am 8. Januar 2001, somit während 36,75 Monaten ein vermehrter Haushaltaufwand von Fr. 54''573.75.



Die Beklagten behaften die Klägerinnen bei der Zugabe eines Mehraufwandes von 55 Stunden monatlich, was bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung eine Schadensposition von Fr. 17''875.-ergebe. Das Amtsgericht habe aber übersehen, dass die Krankheit von Frau X sich nicht schlagartig nach 15 Monaten ausgewirkt habe, sondern schleichend zugenommen habe. Dies hätte bei der Schadensbemessung berücksichtigt werden müssen und sei im Rahmen des richterlichen Ermessens im Appellationsverfahren nachzuholen.



4.1.2.

Mit dieser Kritik am vorinstanzlichen Urteil können die Beklagten nicht gehört werden. Sie haben weder selbst appelliert noch Anschlussappellation erhoben, weshalb sie sich mit der beanstandeten Berechnungsweise der Vorinstanz abgefunden haben und sie gegen sich gelten lassen müssen. Die Beklagten bestreiten nicht, dass der Klägerin 2 grundsätzlich ein Mehraufwand im Haushalt entstanden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Gutachters und den Angaben der Klägerin 2, dass Frau X nicht mehr in der Lage war, Hausarbeiten wie Besorgen und Pflegen der Wäsche, Putzen, Einkaufen, Kochen zu erledigen. Entsprechend den Vorbringen der Klägerinnen kann von einem Mehraufwand im Haushalt von monatlich 55 Stunden ausgegangen werden. Diese Angaben wurden von den Beklagten nicht konkret bestritten (vielmehr behafteten sie die Klägerinnen beim zugegebenen Zeitaufwand), ebenso wenig wie der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 27.-- (vgl. auch das Urteil des Handelsgerichts Zürich, das für den Haushaltschaden einen Ansatz von Fr. 27.-pro Stunde als angemessen erachtete; ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 301). Wie erwähnt, ist aufgrund des Gutachtens von Dr. E davon auszugehen, dass die vorbestehende Krankheit von Frau X auch ohne das Unfallereignis vom 6. Oktober 1997 nach Ablauf von 15 Monaten zu einem Verlust der Selbständigkeit und zu ihrer Pflegebedürftigkeit geführt hätte (E. 3.5). Die Beklagten sind somit nur während 15 Monaten nach dem Unfall schadenersatzpflichtig und haben ihre Leistungen bis zum 6. Januar 1999 zu erbringen.



Die Vorinstanz hat den Klägerinnen Ersatz für Haushaltschaden für 398 Tage, d.h. ab 5. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 zugesprochen. Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln, hielt sich doch Frau X bis zum 14. Dezember 1997 im Pflegeheim auf. Die Klägerinnen verlangen in der Appellationsbegründung Ersatz für den geltend gemachten vermehrten Haushaltaufwand von 55 Stunden monatlich denn auch erst ab 14. Dezember 1997. Bei einem Stundenansatz von Fr. 27.-ergibt sich für die Zeit vom 14. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 ein Haushaltmehraufwand von Fr. 18''933.75 (55 Stunden x Fr. 27.-x 12,75 Monate), den die Beklagten den Klägerinnen zu ersetzen haben.



4.2.

Die Vorinstanz hat den täglichen Pflegeund Betreuungsaufwand von Frau X auf 1,5 Stunden geschätzt. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Dr. E und den Angaben der Klägerin 2 könne zwar von einer dauernden, nicht aber vollumfänglichen Pflegeund Betreuungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Bei den erbrachten Leistungen handle es sich zu einem sehr kleinen Teil um Pflegeleistungen, hauptsächlich aber um Betreuungsleistungen, auf welche der für den Haushaltschaden massgebliche Stundenansatz anzuwenden sei. Der von den Beklagten angegebene Stundenansatz von Fr. 25.--, der als unbestritten zu gelten habe, liege nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar eher im unteren Bereich, gelte angesichts des richterlichen Ermessens aber noch als vertretbar. Es resultiere somit ein Pflegeund Betreuungsschaden von Fr. 14''925.-- (1,5 Std. x Fr. 25.-x 398 Tage).



4.2.1.

Die Klägerinnen machen dagegen geltend, der direkte Betreuungsaufwand für ihre Mutter sei enorm gewesen. Bezüglich ihrer Pflegebedürftigkeit sei von den echtzeitlichen Feststellungen von Dr. E anlässlich seiner Untersuchung auszugehen. Gemäss Zeugnis von Dr.med. F vom 12. März 1998 sei Frau X bereits damals auf dauernde Hilfe angewiesen gewesen. Ihre vollständige Pflegebedürftigkeit und Überwachungsbedürftigkeit bestätige der Ehemann der Klägerin 2. Auch die Nachbarn, C und D, könnten die dauernde Betreuungsbedürftigkeit von Frau X bezeugen. Sie könnten zudem bestätigen, dass die von Dr. E geschilderte Desorientierung, Unselbständigkeit und Verwirrungszustände praktisch seit anfangs 1998 bemerkbar gewesen seien. Würden alle Hilfeleistungen eingerechnet, ergebe sich ein täglicher Aufwand von mindestens fünf Stunden. Im vorliegenden Fall rechtfertige sich ein Stundenansatz von Fr. 32.20.



4.2.2.

Zur Ermittlung des Pflegeund Betreuungsaufwandes für Frau X kann auf die Feststellungen des Gutachters Dr. E anlässlich der Untersuchung der Patientin vom 16. November 1998 sowie auf die Angaben der Klägerin 2 gegenüber dem Experten abgestellt werden. Die Beklagten ihrerseits anerkennen den Sachverhalt, soweit er im Gutachten festgehalten ist und auf eigener Wahrnehmung des Gutachters basiert. Mit den Beobachtungen des Experten und den Angaben der Klägerin 2 ist die Betreuungsund Pflegebedürftigkeit von Frau X im hier relevanten Zeitpunkt hinreichend geklärt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere die Einvernahme der auch zu diesem Beweisthema angerufenen Zeugen B (Ehemann der Klägerin 2) sowie C und D, verzichtet werden konnte. Zudem ist zu beachten, dass C und D nur ca. alle drei Wochen Kontakt mit der Familie der Klägerin 2 hatten und den Winter nicht im Tessin verbrachten, so dass sie nur wenig eigene Wahrnehmungen gemacht haben dürften.



Die Klägerin 2 gab gegenüber dem Gutachter Dr. E am 16. November 1998 an, ihre Mutter müsse dauernd überwacht und kontrolliert werden, sowohl am Tag wie auch in der Nacht. Am Morgen müsse man ihr die Toilettensachen bereit legen, die Toilette mache sie aber noch selbständig. Anschliessend müssten ihr die Kleider gerichtet werden, da sie sonst die falschen Kleider anziehe am Schluss den Morgenrock über die bereits angezogenen Kleider anziehe. Das Essen könne sie selbständig einnehmen. Auch das Wasserlösen und der Stuhlgang seien selbständig möglich. Gelegentlich gehe sie selber auch etwas in den Garten, auf die Strasse gehe sie aber nur noch in Begleitung ihrer Tochter. Sie sei vollständig auf Hilfe angewiesen. Dr. E stellte anlässlich der Untersuchung im November 1998 bei Frau X eine vollständige Desorientierung sowohl in örtlicher, zeitlicher und persönlichkeitsbezogener Hinsicht fest. Einfache Fragen nach dem Wochentag etc. könne sie nicht beantworten. Seine Anordnungen während der Untersuchung beginne sie jeweils prompt auszuführen, vergesse aber nach kürzester Zeit, was sie machen soll und brauche dann Hilfe und erneute Aufforderung. Vor dem Überqueren von Schwellen Türvorlagen müsse sie auf das Hindernis aufmerksam gemacht werden. Treppensteigen sei nicht möglich. Beim Auskleiden habe sie vergessen, was sie tun müsse, so dass er sie schliesslich habe ausziehen müssen. Der Barfussgang erfolge ganz hilflos, wenn man sie loslasse, bleibe sie stehen und mache keinen Schritt mehr. Unter Mithilfe gelinge es der Patientin schliesslich, auf dem Untersuchungstisch abzuliegen. Die Verwirrtheit sei derart, dass sowohl tagsüber als auch nachts eine dauernde Kontrolle erforderlich sei. Frau X sei in allen Verrichtungen des täglichen Lebens unselbständig geworden und benötige ständige Pflege. Dem Zeugnis des Hausarztes Dr. F vom 12. März 1998 lässt sich entnehmen, dass die Verwirrungszustände, die eine Überwachung der Patientin sowohl am Tag wie in der Nacht nötig machten, schon bald nach dem Unfall auftraten. Bis Ende Juni 1998 mussten zudem die Unfallverletzungen behandelt werden, d.h. einmal täglich der Verband gewechselt und die offenen Wunden gereinigt werden. Aufgrund dieser Angaben steht fest, dass Frau X im hier relevanten Zeitraum dauernd auf Fremdhilfe und Überwachung angewiesen war. Einzig für die Körperpflege und die Einnahme des Essens war sie unter Aufsicht noch selbständig. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer dauernden, aber nicht vollumfänglichen Pflegeund Betreuungsbedürftigkeit ausgegangen.



4.2.3.

Die Vorinstanz hat den täglichen Pflegeund Betreuungsaufwand in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR auf 1,5 Stunden geschätzt. Die Klägerinnen machen einen täglichen Aufwand von fünf Stunden geltend. Dabei gehen sie von einem Durchschnittsaufwand über die ganzen drei Jahre bis zum Tod von Frau X aus, wobei sie einräumen, dass ihre Unselbständigkeit bis zur vollständigen Hilflosigkeit im letzten Jahr vor dem Tod zugenommen hat. Damit ist die Entwicklung eingetreten, wie sie der Experte in seinem Bericht vom 20. November 1998 aufgezeigt hat. Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass Frau X im hier relevanten Zeitraum bis 6. Januar 1999 zumindest bei der Körperpflege und beim Essen noch über eine gewisse Selbständigkeit verfügte. Der von den Klägerinnen angenommene Aufwand von täglich fünf Stunden erscheint daher etwas zu hoch, allerdings kam bis Mitte 1998 noch die Behandlung der Unfallverletzungen hinzu. Angemessen erscheint unter diesen Umständen ein Aufwand für die Pflege und Betreuung von insgesamt vier Stunden täglich (vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 12.6.2001, worin von einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der Mutter für ihre hirnverletzte Tochter von täglich 4,5 Stunden ausgegangen wurde; ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 290 unten; ZbJV 139 S. 402; siehe auch AG Urteil E. 5.2.2, wonach die Beklagten selbst den täglichen Aufwand für Pflege und Betreuung von Frau X auf 4 Stunden schätzten).



4.2.4.

Nach Auffassung der Klägerinnen ist vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 32.20 gerechtfertigt. Sie verweisen auf das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 12. Juni 2001, das für die ihre Tochter betreuende Mutter von einem Einstiegslohn einer Krankenpflegerin ausgegangen sei (13 x Fr. 4''500.-zuzüglich 10 % Arbeitgeberbeiträge). Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 26. März 2002 die Substitutionstheorie grundsätzlich bestätigt, wonach der Ansatz so berechnet werden müsse, dass für die Tätigkeit eine Drittperson beigezogen und bezahlt werden könne. Nach dem Urteil des Handelsgerichts würde ein Stundenansatz von Fr. 29.05 resultieren. Dieser Ansatz sei vom Pflegespezialisten Dr. Landolt in seiner Urteilsanmerkung in ZbJV 139 [2003] S. 394 ff. zu Recht kritisiert worden. Dieser weise darauf hin, dass die Betreuung von Schwerstpflegebedürftigen ein höheres Anforderungsprofil als das Besorgen des Haushalts verlange. Im Rahmen der SAKE-Erhebung 1997 werde für die Betreuung von pflegebedürftigen Haushaltsmitgliedern ein Stundenansatz von Fr. 32.20 herangezogen. Die Beklagten erachten einen höheren Stundenansatz als nicht gerechtfertigt, da bei der Pflege von Frau X keine besonderen Fachkenntnisse nötig gewesen seien. Zudem hätten die Klägerinnen vor erster Instanz einen Stundenansatz von Fr. 25.-- nicht bestritten, worauf sie zu behaften seien.



Es trifft zu, dass sich die Klägerinnen zum Stundenansatz, den die Beklagten in der Klageantwort vom 31. März 2000 mit Fr. 25.-angaben, nicht äusserten. Dabei können sie jedoch nicht behaftet werden, zumal sich die Beklagten dabei auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den bisherigen Pflegeschaden bezogen (vgl. AG bekl.Bel. 6 und 7, wonach die ursprüngliche Klägerin bereits im Dezember 1997 einen Stundenansatz von Fr. 27.-geltend gemacht hatte). Die Klägerinnen begründen indessen nicht näher, inwiefern der im Rahmen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) für die Betreuung von pflegebedürftigen Haushaltmitgliedern herangezogene Stundenansatz von Fr. 32.20 auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei. Insbesondere haben sie sich nicht mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt, wonach es sich bei den für Frau X erbrachten Leistungen zu einem sehr kleinen Teil um Pflegeleistungen, hauptsächlich aber um Betreuungsleistungen gehandelt habe, auf welche der für den Haushaltschaden massgebliche Stundenansatz anzuwenden sei (vgl. auch den Einwand der Beklagten, wonach keine besonderen Fachkenntnisse für die Pflege von Frau X nötig gewesen seien). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, wonach zur Berechnung des Betreuungsschadens die zum Hausfrauenschaden entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 26.3.2002 E. 6b aa; 4C.276/2001; Daniel N. Kaufmann, Neun Thesen zu den Hilfeleistungskosten (Pflegeund Betreuungskosten) im Haftpflichtrecht, in HAVE 2003 S. 126 ff.; a.M. dagegen Hardy Landolt, ZbJV 139 [2003] S. 405 Ziff. 3.). Es rechtfertigt sich daher, vorliegend auf den Stundenansatz für Haushaltschaden abzustellen, den die Klägerinnen selbst mit Fr. 27.-angegeben haben (vgl. auch das Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters an die Beklagte 2 vom 12.3.1998, worin er für den Pflegeaufwand einen Stundenansatz von Fr. 27.-verwendete). Für die Zeit vom 14. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 ergibt sich somit ein Pflegeund Betreuungsschaden von Fr. 42''012.-- (4 Std. pro Tag x Fr. 27.-x 389 Tage).



4.3.

Die Klägerinnen verlangen schliesslich neu eine Entschädigung für Präsenzzeit. Ihre Mutter habe rund um die Uhr beaufsichtigt und betreut werden müssen. G, der zwischenzeitlich verstorben sei, habe der Klägerin 2 Ende 1997, anfangs 1998 eine Anstellung als kaufmännische Angestellte bei einer Versicherung in Zürich vermittelt. Sie hätte während vier Tagen in der Woche gearbeitet. Sie wäre von ihrer Zweitwohnung in Windisch aus nach Zürich gependelt. Wegen der Betreuungspflichten habe sie die Stelle absagen müssen. Gemäss SAKE-Tabelle 2 belaufe sich der monatliche Stundenaufwand für eine erwerbstätige Person in einem 2-Personen-Haushalt auf 116 Stunden monatlich bzw. 1''392 Stunden jährlich. In Abzug gelangten die Schlafenszeit ihrer Mutter von täglich acht Stunden sowie die fünf Stunden pro Tag, in der sie aktive Betreuungsarbeit an ihrer Mutter geleistet habe. Bei insgesamt 8''760 Stunden, die das Jahr umfasse, ergebe sich eine abzugeltende Präsenzzeit von jährlich 2''623 Stunden bzw. monatlich 218,6 Stunden. Als Stundenansatz sei von einem über die Hälfte reduzierten ordentlichen Stundenansatz von Fr. 32.20, nämlich von Fr. 14.-auszugehen.



Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin 2 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Zudem wäre sie nur während vier Tagen in der Woche abwesend gewesen und hätte die restliche Zeit ohnehin zu Hause verbracht. Somit käme eine Abgeltung nur während 4 x 12 Stunden pro Woche in Frage, wobei noch die Zeit für die aktive Betreuung ihrer Mutter sowie für die Haushalttätigkeit abzuziehen wäre. Im Übrigen wäre ein Stundenansatz von höchstens Fr. 10.-angemessen.



4.3.1.

Die von den Klägerinnen neu geltend gemachte Schadensposition (Ersatz für Präsenzzeit) stellt eine Art des Pflegeschadens dar (E. 4.3.2). Es liegt daher weder eine Klageänderung noch eine Erhöhung des ursprünglichen Rechtsbegehrens dar, was unzulässig wäre (vgl. BGE 119 II 396). Es ist daher darauf einzutreten.



4.3.2.

Der Pflegeschaden umfasst neben eigentlichen Pflegeund Betreuungsleistungen auch Präsenzleistungen. Diese bestehen darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit des Tages anwesend ist, ohne jedoch in der Regel konkrete Betreuungsleistungen erbringen zu müssen. Sie hat bei allfällig auftretenden Problemen Beschwerden der geschädigten Person entsprechend zu helfen und falls nötig die zuständige Stelle zu alarmieren (Hardy Landolt, Der Pflegeschaden, Bern 2002, S. 33; Daniel N. Kaufmann, .a.a.O., S. 126). Solche Präsenzleistungen sind zu entschädigen. Nicht entschädigungspflichtig sind aber Präsenzzeiten, die auch ohne Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses angefallen wären (Hardy Landolt, a.a.O., S. 37).



Dass Frau X aufgrund ihrer vollständigen Desorientierung eine dauernde Kontrolle und Überwachung benötigte, ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. E und ist auch unbestritten. Sie konnte nicht sich selber überlassen werden, sondern es musste während des ganzen Tages eine Person anwesend und verfügbar sein. Die dafür aufgewendete Zeit ist grundsätzlich zu vergüten (ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 291). Die Klägerinnen machen geltend, die Klägerin 2 habe wegen der Betreuung ihrer Mutter nicht wie vorgesehen eine Stelle annehmen können, was die Beklagten bestreiten. Sowohl D wie auch C bestätigten als Zeugen, dass die Klägerin 2 die feste Absicht gehabt habe, nach dem Umzug in das Tessin wieder eine Arbeit aufzunehmen, auch aus finanziellen Gründen, wie C festhielt. Es sei ihr eine Stelle in Zürich angeboten worden, wobei sie während vier Tagen in der Woche gearbeitet hätte. Für die beiden Zeugen war klar, dass die Klägerin 2 die Stelle wegen der Betreuung ihrer Mutter nicht angenommen habe. Das habe sie ihnen auch so mitgeteilt. Auch B, Ehemann der Klägerin 2, sagte als Zeuge aus, seine Ehefrau habe wieder arbeiten wollen und hätte die ihr angebotene Stelle angenommen, wenn sie nicht ihre Mutter betreut hätte. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auf die Aussagen dieser Zeugen grundsätzlich abgestellt werden. Wohl ist zu beachten, dass B mit der Klägerin 2 verheiratet ist und die Eheleute C und D seit langem mit ihr befreundet sind. B gab auch an, er habe die Rechtsschriften "ungefähr" gelesen, ohne aber Detailkenntnisse zu haben, was eine Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Aussagen nahelegt. Zudem haben er und C ein gewisses Interesse am Prozessausgang insofern bekundet, als sie ein gutes bzw. korrektes Urteil erhoffen. Daraus allein ableiten zu wollen, sie seien befangen und hätten nicht objektiv ausgesagt, geht indessen nicht an. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass die Zeugen ähnliche identische Formulierungen verwendeten, auf eine Absprache zwischen den Zeugen geschlossen werden, ergibt sich dies doch zwangsläufig aus den ihnen unterbreiteten Fragen. Dasselbe gilt für den Einwand, die Zeugen hätten keine Details über die geplante Anstellung gewusst. Sie bestätigten jedenfalls glaubhaft, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin 2 nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen konkret vorgesehen war, wegen der Betreuung der Mutter aber (zum Vornherein) nicht in Frage kam. Dies mag u.a. auch erklären, weshalb ihre Aussagen bezüglich konkreter Anstellungsbedingungen vage waren. Insgesamt kann aufgrund der Zeugenaussagen davon ausgegangen werden, dass die Klägerin 2 die geplante Teilzeiterwerbstätigkeit wegen der Betreuung ihrer Mutter nicht aufnehmen konnte.



4.3.3.

In Bezug auf das Ausmass der von der Klägerin 2 geleisteten Präsenzzeit gehen die Klägerinnen gemäss SAKE-Tabelle 2 von einem monatlichen Stundenaufwand für eine erwerbstätige Frau in einem 2-Personen-Haushalt von 116 Stunden monatlich bzw. 1''392 Stunden jährlich aus, der unbestritten geblieben ist. In dieser Zeit war die Anwesenheit der Klägerin 2 bereits durch die Notwendigkeit der Haushaltarbeit gegeben (ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 291), weshalb diese Zeit nicht zu vergüten ist. Folgt man der Berechnungsart der Klägerinnen, sind weiter von den 8''760 Stunden, die das Jahr umfasst, abzuziehen die Schlafenszeit von Frau X von 8 Stunden täglich bzw. 2920 Stunden jährlich sowie die Betreuungszeit von 4 Stunden täglich (gemäss E. 4.2.3) bzw. 1460 Stunden jährlich. Es resultiert somit eine Präsenzzeit von grundsätzlich 2''988 Stunden jährlich (8''760 Std. ./. 1''392 Std. ./. 2''920 Std. ./. 1''460 Std.), was im Monat 249 Stunden ausmacht. Nach ihren eigenen Angaben wäre die Klägerin 2 indessen nur an vier Tagen in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die restliche Zeit wäre sie nach ihrer eigenen Darstellung zu Hause gewesen (vgl. OG amtl.Bel. 5 S. 26 oben), weshalb diese Präsenzzeit ohnehin angefallen wäre und keine Entschädigungspflicht auszulösen vermag. Entschädigungspflichtig ist demnach lediglich eine Präsenzzeit an vier Tagen pro Woche, was 142,30 Stunden monatlich ergibt (249 Stunden : 7 Tage x 4 Tage = 142,30 Stunden).



4.3.4.

Die Klägerinnen machen einen Stundenansatz von Fr. 14.-geltend, die Beklagten erachten lediglich einen solchen von maximal Fr. 10.-als angemessen. Unbestritten ist für die Entschädigung der Präsenzzeit ein reduzierter Stundenansatz anzuwenden (vgl. Daniel N. Kaufmann, a.a.O., S. 128, der eine 50 %ige Reduktion des Stundenansatzes für den Haushaltschaden bzw. einen solchen von Fr. 12.50 bis Fr. 15.-vorschlägt). Ausgehend vom Stundenansatz für den Betreuungsaufwand von Fr. 32.20 rechnen die Klägerinnen mit einem Ansatz von Fr. 14.-pro Stunde, was rund 44 % des vollen Stundenansatzes entspricht. Wendet man diesen Prozentsatz auf den hier berücksichtigen Stundenansatz für den Betreuungsbzw. Haushaltmehraufwand von Fr. 27.-an (E. 4.1.2 und 4.2.4), so erscheint ein Stundenansatz für die Vergütung der Präsenzzeit von Fr. 12.-als angemessen. Bei 142,30 Stunden monatlich haben die Klägerinnen somit Anspruch auf eine Entschädigung für die Präsenzkosten ab 14. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 von insgesamt Fr. 21''771.90 (142,30 Stunden x Fr. 12.-x 12,75 Monate).



4.4.

Die Vorinstanz hat für den tatsächlichen Aufenthalt von Frau X im Pflegeheim vom 3. November 1997 bis 4. Dezember 1997 auf die Tagespauschale von Fr. 221.-abgestellt, woraus ein Betrag von Fr. 7''072.-resultierte. Davon wurden die sogenannten Ohnehinkosten abgezogen, welche die Klägerinnen auf Fr. 20''000.-jährlich bezifferten, so dass sich ein ersatzpflichtiger Schaden von Fr. 5''406.-ergab.



Die Klägerinnen machen in der Appellationsbegründung geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise Ohnehinkosten von Fr. 1''666.-monatlich abgezogen. Für die unmittelbare Zeit nach dem Unfall könnten diese nicht abgezogen werden, da beispielsweise Wohnungsund andere Fixkosten weiterhin aufgelaufen seien. Die Beklagten machen geltend, dass die Ohnehinkosten in jedem Fall zu berücksichtigen seien. Diese Kosten wären auch ohne Aufenthalt im Pflegeheim erforderlich gewesen.



Es ist den Klägerinnen darin zuzustimmen, dass die sogenannten Ohnehinkosten für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht von den Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim abgezogen werden können. Es liegt auf der Hand, dass die Kosten für die Wohnungsmiete und andere Fixkosten in dieser Zeit weiterhin bezahlt werden mussten, konnten doch die entsprechenden Verträge nicht sofort aufgelöst werden. Zu ersetzen sind daher die gesamten Auslagen für den Aufenthalt im Pflegeheim in Höhe von Fr. 7''072.--, wobei zu beachten ist, dass sich Frau X vom 3. November bis 14. Dezember 1997 im Pflegeheim aufgehalten hat, die Klägerinnen aber Ersatz dieser Kosten ausdrücklich nur bis 4. Dezember 1997 verlangen. 32).





4.5.

Zusammenfassend haben die Klägerinnen somit Anspruch auf folgende Entschädigungen:



vermehrter Haushaltaufwand Fr. 18''933.75

direkter Betreuungsschaden Fr. 42''012.00

Präsenzzeit Fr. 21''771.90

Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim Fr. 7''072.00

Total Fr. 89''789.65



Hinzu kommen unbestritten die Genugtuungssumme von Fr. 5''000.-sowie die vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 2''149.--, womit sich der gesamte Anspruch auf Fr. 96''938.65 beläuft. Davon sind die Leistungen der Beklagten 2 an die Betreuungskosten abzuziehen, die nach Darstellung der Klägerinnen bis Ende 1998 Fr. 32''085.-ausmachen. Diese Angaben wurden von den Beklagten nicht substanziiert bestritten, sie machen lediglich geltend, zusätzlich am 26. Februar 1998 Fr. 3''000.-an die Pflegekosten geleistet zu haben. Aus dem Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters an die Beklagte 2 vom 12. März 1998 geht hervor, dass diese am 25. Februar 1998 eine Akontozahlung von Fr. 3''000.-zugesichert und auch bezahlt hat. Die von der Beklagten 2 erbrachten Pflegeleistungen belaufen sich daher auf insgesamt Fr. 35''085.--, so dass eine Restforderung der Klägerinnen von Fr. 61''853.65 (Fr. 96''938.65 ./. Fr. 35''085.--) verbleibt. Die Beklagten sind zu verpflichten, den Klägerinnen diesen Betrag in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.



Der von der Vorinstanz zugesprochene Schadenszins blieb unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.



5.

Das Sozialamt des Kantons Luzern hat mit Entscheid vom 7. Januar 2000 Frau X einen Entschädigungsvorschuss von Fr. 18''000.-zugesprochen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Ansprüche, die der Gesuchstellerin aufgrund der Straftat gegenüber dem Täter resp. seiner Haftpflichtversicherung zustehen, in der Höhe des geleisteten Vorschusses auf den Kanton Luzern übergehen. Demzufolge subrogiert der Kanton Luzern im Umfang seiner Entschädigungsleistung in die Ansprüche von Frau X in der Höhe von Fr. 18''000.--.



6.

Die Vorinstanz hat den Klägerinnen sämtliche Kosten überbunden, da sie mit dem Urteil weniger erhalten, als die Beklagten anlässlich des Einigungsversuchs der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen angeboten hätten, nämlich Fr. 23''000.-zuzüglich angemessenes Anwaltshonorar. Hinsichtlich des Streitwertes rechtfertigte es sich, von der ursprünglich geltend gemachten Forderung von Fr. 391''274.65 gemäss Klage vom 14. Dezember 1999 und nicht von der reduzierten Forderung von Fr. 156''810.65 gemäss Klageänderung vom 18. Januar 2002 auszugehen. Die Beklagten hätten sich in der Klageantwort, an der Instruktionsund Hauptverhandlung mit der ursprünglichen Klage auseinandersetzen müssen.



6.1.

Die Klägerinnen verlangen eine Überbindung sämtlicher Kosten an die Beklagten, die weitere Zahlungen verweigert hätten, was den Prozess erforderlich gemacht habe. Die Luzerner Zivilprozessordnung sehe die Kostenverlegung nach Veranlassungsprinzip nicht explizit vor. Das materielle Bundesrecht derogiere die kantonale Gesetzgebung. Der Klägerin Frau X sei die unentgeltliche Rechtspflege bis zum Streitwert von Fr. 200''000.-gewährt worden. Den beiden Töchtern, die nach deren Tod in den Prozess eingetreten seien, sei die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt und sie seien am 19. April 2002 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden. Die unentgeltliche Rechtspflege habe demnach bis Mai 2002 Bestand gehabt, was eine Kostenausscheidung im Urteil erforderlich gemacht hätte. In diesem Zeitpunkt seien praktisch sämtliche prozessualen Handlungen erfolgt. Die Klägerinnen seien daher nicht nur zu einem geringen Teil mit Gerichtskosten zu belasten, der Hauptteil gehe zu Lasten des Staates, wie auch die Aufwendungen von Rechtsanwalt Q. bis Mai 2002. Soweit sie mit Anwaltskosten der Beklagten belastet worden seien, sei zu beachten, dass sie die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen hätten. Die Beklagten hätten es verpasst, bei der Teilungsbehörde eine Forderung geltend zu machen. Der hohe Streitwert und damit die Höhe der Parteientschädigung hänge mit der Erstklage zusammen.



Die Beklagten machen dagegen geltend, die Klägerinnen seien im Rahmen der Gesamtnachfolge in den Prozess eingetreten und hätten daher auch das gesamte Prozessrisiko zu tragen.





6.2.

Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Luzerner Zivilprozessordnung sieht eine Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzip lediglich unter den Voraussetzungen von § 120 Abs. 1 ZPO vor. Im Gegensatz dazu bestimmen andere kantonale Regelungen, dass vom Grundsatz der Kostenüberbindung an die unterliegende Partei u.a. abgewichen werden kann, wenn diese sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (vgl. § 64 Abs. 2 und 3 ZPO/ZH; § 210 ZPO/BL). Entgegen der Interpretation der Klägerinnen hält sich das Bundesgericht jedoch klar an die Vorschriften des kantonalen Rechts und spricht sich gegen eine automatische Aufhebung dieser Grundsätze in Haftpflichtprozessen aus (BGE 113 II 341 ff.; Urteil des Obergerichts vom 21.1.2004 i.S. R.P. gegen J.M.St. & M. AG E. 3.3; OG 11 03 40). Die Prozesskosten sind daher vorliegend entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gemäss § 119 Abs. 1 ZPO zu verlegen. Da das Obergericht das angefochtene Urteil in der Sache selbst abändert, sind auch die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen.



6.3.

Die Klägerinnen verlangen eine Ausscheidung der bis Mai 2002 aufgelaufenen Prozesskosten, da Frau X bis zum Streitwert von Fr. 200''000.-- die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden sei. Für die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Anwaltskosten der Gegenpartei hätten sie mangels Eingabe ihrer Forderung im Inventar nicht einzustehen.



Dazu ist festzuhalten, dass Forderungen für Gerichtsund Anwaltskosten, soweit sie sich nicht aus einer Vorschusspflicht ergeben, in einem Prozess immer erst mit rechtskräftiger Kostenfestsetzung und -verlegung im Urteil fällig werden. Die definitive Abrechnung erfolgt bei Prozessende. Die unentgeltliche Rechtspflege befasst sich nur mit der Finanzierung der Prozesskosten. Sie garantiert keine endgültige Kostenübernahme durch den Staat, sondern nur den Zugang zum Gericht (BGE 122 I 6 und 207). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der ursprünglichen Klägerin Frau X nur die teilweise unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde und zwar in dem Sinn, als sie bis zu einem Streitwert von Fr. 200''000.-von der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen gegenüber Gericht und Anwalt befreit und ihrem Anwalt vom Staat Kostengutstand erteilt wurde (Entscheid der Justizkommission vom 23.12.1999). Im Übrigen verkennen die Klägerinnen mit ihrer Argumentation, dass sich vorliegend nicht erbrechtliche Fragen stellen, sondern dass es um die Finanzierung der auf sie entfallenden, am Schluss des Prozesses gerichtlich festgesetzten Prozesskosten geht. Sie traten gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen in den hängigen Zivilprozess ihrer Mutter ein und wurden damit zu Klägerinnen im eigenen Prozess (§ 55 ZPO) und folglich auch alleinige Auftraggeberinnen des Anwaltes für den ganzen Prozess. Sie übernahmen das Verfahren mit allen Risiken, insbesondere auch mit dem Prozessrisiko. Da die Prozesskosten erst mit rechtskräftigem Urteil definitiv festgesetzt und verlegt werden, konnten sie derartige künftige Forderungen nicht erben. Durch den Eintritt in den hängigen Prozess übernahmen sie auch die latente Nachzahlungspflicht gemäss § 138 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde den Klägerinnen nicht erteilt. Sie haben daher für die Kosten des von ihnen beauftragten Anwaltes aufzukommen, soweit sie zu ihren Lasten verlegt werden. Wenn das Amtsgericht keine Ausscheidung der bis zum Tod der ursprünglichen Klägerin aufgelaufenen Anwaltskosten vornahm, überschritt es den ihm gemäss § 122 Abs. 3 ZPO zustehenden Ermessensspielraum nicht (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 30.6.1999 i.S. O.A. und Th.W. gegen R.B. E. 4; OG 11 98 158).



6.4.

Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 391''274.65 gemäss ursprünglicher Klage vom 14. Dezember 1999 und nicht von demjenigen von Fr. 156''810.65 gemäss Klageänderung vom 18. Januar 2002 ausgegangen, was seitens der Parteien unbestritten geblieben ist. Bei einer ursprünglichen Klageforderung von Fr. 391''274.65 sind die Klägerinnen mit einem Betrag von Fr. 96''938.65 (ohne Abzug der von der Beklagten 2 erbrachten Leistungen), und damit zu rund 25 %, durchgedrungen. Sie haben daher rund drei Viertel der Prozesskosten zu tragen. Den Beklagten, welche die vollständige Abweisung der Klage beantragten, ist rund ein Viertel der erstinstanzlichen Prozesskosten zu überbinden.



7.

Bei der Kostenverlegung vor Obergericht ist zu beachten, dass den Klägerinnen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 96''938.65 bzw. nach Abzug der Leistungen der Beklagten 2 von Fr. 61''853.65 zugesprochen wird. Beim Streitwert von Fr. 146''455.65 (in der Appellationsbegründung reduzierte Forderung von Fr. 156''810.65 abzüglich erstinstanzlich zugesprochener Betrag von Fr. 10''355.--) beträgt ihr Prozesserfolg somit rund 42 %. Zu beachten ist, dass die Klägerinnen im Appellationsverfahren einerseits auf den Ersatz eines eigenständigen Haushaltschadens von Frau X verzichtet, dagegen aber die Abgeltung eines Haushaltmehraufwandes verlangt haben. Anderseits haben sie neu eine Entschädigung für Präsenzleistungen verlangt, welche ihnen im Umfang von rund Fr. 21''000.-zugesprochen wird. Die Beklagten wenden zu Recht ein, dass die Geltendmachung dieser Schadenspositionen den Klägerinnen schon vor der Vorinstanz möglich und zumutbar gewesen wäre. Insofern haben die Klägerinnen unnötige Kosten verursacht, was bei der Verlegung der Kosten des Appellationsverfahrens zu berücksichtigen ist (§ 120 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich daher, ihnen auch vor Obergericht rund drei Viertel der Prozesskosten aufzuerlegen. Rund einen Viertel haben die Beklagten zu tragen. Dementsprechend haben die Beklagten 4/5 ihrer eigenen Anwaltskosten vor Amtsgericht und die Klägerinnen alle übrigen Prozesskosten zu tragen.



I. Kammer, 13. Oktober 2004 (11 03 117)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 24. Februar 2005 abgewiesen.)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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