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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 02 169: Obergericht

Der Beschuldigte F.________ wurde wegen Betrugs angeklagt und vor das Tribunal de police von Lausanne gebracht. Er hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, aber die Beweise rechtfertigen seine Überweisung vor Gericht. Die Berufung wurde abgelehnt und F.________ muss die Gerichtskosten von 220 Schweizer Franken tragen. Der Richter in diesem Fall war Herr Meylan und die Gerichtskosten müssen von F.________ bezahlt werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 02 169

Kanton:LU
Fallnummer:11 02 169
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 02 169 vom 25.08.2003 (LU)
Datum:25.08.2003
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 343 Abs. 4 OR; §§ 70 und 199 ZPO. Anforderungen an die Behauptungs- und Beweisführungspflicht im Appellationsverfahren bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.
Schlagwörter : Appellation; Hinweis; Arbeitszeitabrechnung; Beweis; Beklagten; Tatsachen; Richter; Messmer; Bericht; Stempelkarten; Frank/; Appellationsverfahren; Kontrollstelle; Landes-Gesamtarbeitsvertrag; Gastgewerbes; Akten; Frank/Sträuli/; ZPO/ZH; Anforderungen; Behauptungs; Beweisführungspflicht; Auseinandersetzungen; Arbeitsgericht; Berichts; Überstunden; Parteien; Hinweisen; Verfahren; Rechtsschriften; önnte
Rechtsnorm:Art. 343 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 02 169

Art. 343 Abs. 4 OR; §§ 70 und 199 ZPO. Anforderungen an die Behauptungsund Beweisführungspflicht im Appellationsverfahren bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.



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Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin aufgrund des Berichts der Kontrollstelle für den Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes vom 21. Februar 2002 u.a. Lohn für Überstunden zu. Es prüfte die von der Beklagten dagegen vorgebrachten Einwendungen nicht, weil nicht substanziierte und spezifizierte Bestreitungen unbeachtlich seien. Eine dagegen erhobene Appellation blieb erfolglos.



Aus den Erwägungen:

4.1. Die den Parteien auch in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen obliegende Behauptungsund Beweisführungspflicht (Rehbinder, Berner Komm., N 22 zu Art. 343 OR mit Hinweisen) gilt für das Appellationsverfahren ebenfalls (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 2000, N 4 zu § 264 ZPO). So haben die Parteien im Appellationsverfahren gleichermassen wie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht in ihren Rechtsschriften umfassend und klar alle rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und sie soweit sie beweisbelastet sind rechtzeitig und in gehöriger Form ins Verfahren einzubringen. Es geht darum, dass die vorgebrachten rechtserheblichen Tatsachen zusammen mit den aufgelegten Urkunden den Richter und die Gegenpartei in die Lage versetzen, das Gemeinte sofort zu erfassen und dazu Stellung zu nehmen. Diese Erleichterung der Sachdarstellungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo der Richter die Gegenpartei aus den Akten zusammensuchen müssen, was der Kläger mit seinen Ausführungen wohl meinen könnte. Der blosse Hinweis auf die Akten genügt also nicht, und ebenso ist es unzulässig, fehlende tatsächliche Darlegungen durch Beweisanträge heilen bzw. im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen zu lassen. Dementsprechend muss auch die beklagte Partei substanziiert bestreiten und namentlich rechtsaufhebende rechtshindernde Tatsachen vorbringen. Und die fehlende ungenügende Substanziierung eines Anspruchs hat zur Folge, dass er abzuweisen ist. Dabei gilt, dass in Bezug auf die formellen Erfordernisse und Sorgfalt in der Ausarbeitung von Rechtsschriften an einen Anwalt hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 und 4 zu § 70 ZPO und N 2 zu § 199 ZPO; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 3ff zu § 113 ZPO/ZH).



4.2. Die Beklagte hat den Bericht der Kontrollstelle für den Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes vom 21. Februar 2002, auf den sich u.a. der Anspruch der Klägerin für die von ihr im Jahr 2000 geleisteten Überstunden stützt, nicht substanziiert bestritten. Ebenso unterlässt sie es, sich mit diesem Bericht in ihrer Appellationsbegründung substanziiert auseinanderzusetzen. In der Appellationsbegründung beschränkt sie sich denn auch auf den Hinweis, dass eine Überprüfung der Stempelkarten und ein Vergleich dieser Stempelkarten mit der von ihr erstellten Arbeitszeitabrechnung die Unrichtigkeit des Berichts der Kontrollstelle für den Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes vom 21. Februar 2002 und die Richtigkeit ihrer Darstellung ergäben. Mit diesem blossen Hinweis genügt die Beklagte jedoch der ihr obliegenden Substanziierungspflicht nicht. Es geht nämlich nicht an, dass diese durch den Hinweis der Beklagten an den Richter ersetzt wird, die Stempelkarten (selbst) zu überprüfen und sie mit ihrer Arbeitszeitabrechnung zu vergleichen. Solches würde darauf hinauslaufen, dem Richter die Aufgabe zu übertragen, aus den Akten zusammenzusuchen, was die Beklagte als rechtsaufhebende rechtshindernde Tatsachen vorbringen will. Die Vorbringen der Beklagten sind demnach unbeachtlich (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 und 4 zu § 70 ZPO; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 ff. zu § 113 ZPO/ZH; s. auch: Max. XII Nr. 432).



4.3. Hinzu kommt, dass vorliegend ohnehin nicht auf die von der Beklagten erstellte Arbeitszeitabrechnung abgestellt werden kann. Dies, weil sie entgegen der Vorschrift in Art. 15 Ziff. 7 L-GAV 98 nicht von der Klägerin unterschrieben und von ihr folglich auch nicht anerkannt worden ist. Daher stellt diese Arbeitszeitabrechnung bloss eine Parteibehauptung und damit keinen Beweis dar. Im Übrigen hat die Klägerin in Bezug auf die von der Beklagten beispielhaft aufgeführte Arbeitszeitabrechnung für den Monat Januar 2001 (recte: Januar 2000) nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht mit den Aufzeichnungen auf den Stempelkarten für diesen Monat übereinstimmt. Folglich könnte darauf selbst dann nicht abgestellt werden, wenn die Arbeitszeitabrechnung grundsätzlich als Beweismittel in Frage käme (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 3 vor § 183 ff. ZPO/ZH mit Hinweisen).



I. Kammer, 25. August 2003 (11 02 169)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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