Zusammenfassung des Urteils 11 02 114: Obergericht
Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts behandelt einen Rechtsstreit zwischen V.________ in Rom und T.________ in Paris. Es geht um einen Zahlungsbefehl über 4'435,10 CHF, der in Blonay zugestellt wurde. V.________ hat dagegen Einspruch erhoben. Der Richter hat die definitive Aufhebung des Einspruchs angeordnet und Kosten festgelegt. V.________ hat den Richter gebeten, zukünftige Mitteilungen an seine neue Adresse in Rom zu senden. Es wird festgestellt, dass V.________ nach Rom umgezogen ist. Der Richter hat die Aufhebung des Einspruchs angeordnet und Kosten festgelegt.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | 11 02 114 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | I. Kammer |
| Datum: | 30.12.2002 |
| Rechtskraft: | Noch nicht rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | § 255 ZPO. Die ZPO verbietet nicht, Plädoyernotizen zu den Akten zu geben. Dies ist sogar erwünscht, erleichtert es doch die Protokollierung. Kein Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme dazu. |
| Schlagwörter : | Akten; Plädoyer; Stellung; Plädoyernotizen; Stellungnahme; Appellationsverhandlung; Protokollierung; Anspruch; Fassung; Obergericht; ======================================================================; Parteivortrages; Eventuell; Frist; Anträge; Erwägungen:; Parteivorträge; Ergänzung; Rechtsschriften; Vortrages; Ausnahmsweise; Schriftenwechsel; Gesichtspunkte; öglich |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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