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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 02 114: Obergericht

Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts behandelt einen Rechtsstreit zwischen V.________ in Rom und T.________ in Paris. Es geht um einen Zahlungsbefehl über 4'435,10 CHF, der in Blonay zugestellt wurde. V.________ hat dagegen Einspruch erhoben. Der Richter hat die definitive Aufhebung des Einspruchs angeordnet und Kosten festgelegt. V.________ hat den Richter gebeten, zukünftige Mitteilungen an seine neue Adresse in Rom zu senden. Es wird festgestellt, dass V.________ nach Rom umgezogen ist. Der Richter hat die Aufhebung des Einspruchs angeordnet und Kosten festgelegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 02 114

Kanton:LU
Fallnummer:11 02 114
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 02 114 vom 30.12.2002 (LU)
Datum:30.12.2002
Rechtskraft:Noch nicht rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 255 ZPO. Die ZPO verbietet nicht, Plädoyernotizen zu den Akten zu geben. Dies ist sogar erwünscht, erleichtert es doch die Protokollierung. Kein Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme dazu.
Schlagwörter : Akten; Plädoyer; Stellung; Plädoyernotizen; Stellungnahme; Appellationsverhandlung; Protokollierung; Anspruch; Fassung; Obergericht; ======================================================================; Parteivortrages; Eventuell; Frist; Anträge; Erwägungen:; Parteivorträge; Ergänzung; Rechtsschriften; Vortrages; Ausnahmsweise; Schriftenwechsel; Gesichtspunkte; öglich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 02 114

§ 255 ZPO. Die ZPO verbietet nicht, Plädoyernotizen zu den Akten zu geben. Dies ist sogar erwünscht, erleichtert es doch die Protokollierung. Kein Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme dazu.



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An der Appellationsverhandlung gab der Kläger die schriftliche Fassung seines Parteivortrages zu den Akten. Der Beklagte beantragte, die Plädoyernotizen nicht zu den Akten zu nehmen. Eventuell sei ihm eine Frist einzuräumen, um schriftlich zum Plädoyer Stellung nehmen zu können. Das Obergericht wies die Anträge ab.



Aus den Erwägungen:

Die Parteivorträge an der Appellationsverhandlung dienen der mündlichen Ergänzung der Rechtsschriften. Die ZPO verbietet nicht, eine schriftliche Fassung des gehaltenen Vortrages zu den Akten zu geben. Dies ist sogar erwünscht, erleichtert es doch die Protokollierung. Die Gegenpartei hat keinen Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme zu den aufgelegten Plädoyernotizen. Ausnahmsweise kann das Obergericht einen weiteren Schriftenwechsel anordnen (§ 255 Abs. 2 ZPO), insbesondere wenn eine Partei neue tatsächliche rechtliche Gesichtspunkte geltend macht, zu denen eine abschliessende Stellungnahme der Gegenpartei anlässlich der Appellationsverhandlung weder möglich noch zumutbar ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 255).



I. Kammer, 30. Dezember 2002 (11 02 114)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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