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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 01 50: Obergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt einen Rekurs von C.________ aus Solothurn gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Est vaudois, das die Klage abwies und die Gerichtskosten der Klägerin auferlegte. Der Streit drehte sich um die obligatorische Beteiligung an einem Ausbildungsfonds für die Inneneinrichtungsbranche, bei dem X.________ als Beklagter nicht alle geforderten Beiträge geleistet hatte. Der Präsident des Zivilgerichts wies darauf hin, dass die Klägerin selbst nicht alle Bestimmungen des Reglements eingehalten hatte. Letztendlich wurde der Rekurs abgelehnt, die Klage bestätigt und die Kosten der Klägerin auf 250 CHF festgelegt. Das Urteil ist rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden, sofern die Streitwertgrenze erreicht ist.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 01 50

Kanton:LU
Fallnummer:11 01 50
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 01 50 vom 22.11.2001 (LU)
Datum:22.11.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 187bis StPO; § 93 ZPO; Art 58 StGB. Der an einem Strafverfahren nicht als Partei beteiligte Dritte, der einen Anspruch auf eingezogene Gegenstände erhebt, hat das Recht, mindestens eine Teilbegründung des Urteils bezüglich der Einziehung nach Art. 58 StGB zu verlangen, um danach ein Rechtsmittel einzulegen.
Schlagwörter : Urteil; Einziehung; Recht; Kriminalgericht; Feststellung; Urteils; Entscheid; Verfahren; Eigentum; Kriminalgerichts; Rechtsmittel; Dispositiv; Klage; Sinne; Richter; Prüfung; Obergericht; Interesse; Urteilsdispositiv; Einziehungsentscheid; Luzern; Begründung; Amtsgericht; Drittansprüche
Rechtsnorm:Art. 58 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 01 50

In einem Strafverfahren verfügte das Kriminalgericht des Kantons Luzern die Einziehung verschiedener Gegenstände gemäss Art. 58 StGB. Dieses im Dispositiv zugestellte Urteil wurde rechtskräftig, weil keine Begründung verlangt wurde. In der Folge verlangte die Klägerin vor Amtsgericht die Feststellung, dass sie Eigentümerin der im Urteil des Kriminalgerichts eingezogenen Gegenstände sei. Das Amtsgericht trat auf die Klage mangels eines hinreichenden Feststellungsinteresses nicht ein. Es erwog, die Einziehung im Sinne von Art. 58 StGB sei auch möglich, wenn Gegenstände nicht im Eigentum des Täters, sondern in demjenigen Dritter stünden. Der Strafrichter habe bei seinem Entscheid über die Einziehung Drittansprüche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Wenn der Entscheid, ob eine Einziehung erfolgen solle nicht, davon abhänge, ob und welche Drittansprüche bestehen, müsse dies vorfrageweise geprüft werden. Diese vorfrageweise Prüfung habe der Strafrichter vorzunehmen, da sie für den ihm obliegenden Entscheid massgebend sei. Er könne die Prüfung dieser Frage nicht an den Zivilrichter delegieren. Somit ergebe sich ohne weiteres, dass die Klägerin im vorliegenden Prozess, welchen sie im Hinblick auf ein anderes Verfahren, nämlich die Anfechtung der durch das Kriminalgericht verfügten Einziehung, angestrengt habe, kein hinreichendes Feststellungsinteresse bezüglich ihres Eigentumsanspruchs aufweise. Für diesen stünden ihr nur die Behelfe des öffentlichen Rechts zur Verfügung. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab.



Aus den Erwägungen:

7.- Gemäss § 93 ZPO kann Bestand Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses für sich allein Gegenstand einer Klage sein, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an richterlicher Feststellung hat. Das rechtserhebliche Interesse ist zu verneinen und die Feststellungsklage somit unzulässig, wenn es um den Entscheid blosser Rechtsfragen geht, zur (bundesrechtlich nicht speziell vorgesehenen) Feststellung von Tatsachen wenn eine Leistungsklage möglich ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 ff. zu § 93 ZPO; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, § 34 N 20 ff.). An einem Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage fehlt es auch, wenn ein Zivilanspruch im Rahmen eines Strafverfahrens beurteilt werden muss.



7.1. Unbestritten hatte das Kriminalgericht über die Einziehung nach Art. 58 StGB zu befinden und dabei vorfrageweise die Eigentumsansprüche der Klägerin zu beurteilen. Fraglich ist aber, ob die Klägerin das Urteil des Kriminalgerichts in diesem Punkt anfechten und damit ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren genügend wahren konnte.



7.2. Der betroffene Dritte kann die in einem begründeten erstinstanzlichen Strafurteil angeordnete Einziehung (Art. 58 StGB) mit Kassationsbeschwerde anfechten (§ 244 Ziff. 1 StPO).



7.3. Ein blosses Urteilsdispositiv ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Innert zehn Tagen kann aber ein Begehren um Urteilsbegründung gestellt werden (§ 187bis Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO). Das Obergericht hat indessen in einem Entscheid vom 31. März 1999 (LGVE 1999 I Nr. 51) festgehalten, gemäss § 187bis Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO könnten nur die Verfahrensbeteiligten mit Parteistellung, demnach Angeklagter, Staatsanwalt und Privatkläger, die Ausfertigung eines begründeten Urteils verlangen. Nach dem klaren Wortlaut von § 187bis StPO falle der Geschädigte (mit Zivilansprüchen) nicht darunter. Die nicht als Partei auftretenden Beteiligten hätten auch keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel. Vielmehr werde ein im Dispositiv eröffnetes Urteil, bei welchem der Verzicht auf die Motivierung zulässig gewesen sei, mit Ablauf der zehntägigen Frist von § 187bis Abs. 2 lit. a StPO rechtskräftig (§ 231 Abs. 1 Ziff. 3 StPO).



Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes und dem oben zitierten Entscheid kann der nicht als Partei auftretende Dritte kein begründetes Urteil verlangen. Damit wäre er mit der Kassationsbeschwerde gegen erstinstanzliche Urteile ausgeschlossen. Er wäre damit also schlechter gestellt, wenn ein Urteil ohne Erwägungen ergeht worauf er selber keinen Einfluss hat als wenn ein begründetes Urteil zugestellt wird. Dieser Unterschied ist nicht gerechtfertigt und wurde in der Revision der Strafprozessordnung von 1997 bei Einfügung von § 187bis StPO offenbar übersehen. Dem Dritten muss daher über den Gesetzeswortlaut hinaus das Recht eingeräumt werden, mindestens eine Teilbegründung des Urteils bezüglich der Einziehung nach Art. 58 StGB zu verlangen, um danach ein Rechtsmittel einlegen zu können (vgl. Schmid, StGB 58 N 96 Anm. 439, in: Schmid [Hrsg.], Komm. Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998). Dasselbe gilt sinngemäss bei Urteilsdispositiven des Obergerichts. LGVE 1999 I Nr. 51 ist in diesem Sinne zu ergänzen.



7.4. Stand der Klägerin im Strafverfahren bezüglich des im Dispositiv ergangenen Urteils des Kriminalgerichts das Recht zu, mindes-tens eine Teilbegründung zu verlangen und ihren Eigentumsanspruch im strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, so fehlt es bezüglich der vorliegenden Eigentums-feststellungsklage am rechtserheblichen Interesse, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist.



8.- Da innert Frist kein Begehren um Begründung gestellt wurde, erwuchs die im Urteilsdispositiv des Kriminalgerichts angeordnete Einziehung in Rechtskraft. Immerhin besteht die Möglichkeit, dass ein rechtskräftiger Einziehungsentscheid nachträglich abgeändert werden kann. Soweit wie hier - der Eigentümer der eingezogenen Sache eine anfängliche rechtliche Unrichtigkeit der Einziehung geltend macht, kann er um die Wiedererwägung des erstinstanzlichen Einziehungsentscheides (im Sinne von § 116 VRG und § 189 f. StPO) ersuchen (LGVE 2001 I Nr. 62). Der Gesuchsteller besitzt zwar keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung. Angesichts der lückenhaften gesetzlichen Regelung der Anfechtung des Einziehungsentscheides wäre es im vorliegenden Fall jedoch angezeigt, ein solches Wiedererwägungsgesuch zu behandeln.



I. Kammer, 22. November 2001 (11 01 50)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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