Zusammenfassung des Urteils 11 01 25: Obergericht
Ein Mann namens M.________ hat eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Invalidenversicherungsamtes des Kantons Waadt eingereicht, die seine Anfrage auf Leistungen abgelehnt hat. Er behauptet, dass sich sein Gesundheitszustand seit der vorherigen Entscheidung wesentlich verschlechtert hat. Trotzdem konnte er diese Verschlechterung nicht überzeugend nachweisen, da die vorgelegten ärztlichen Unterlagen hauptsächlich subjektive Beschwerden enthielten und keine objektiven Befunde enthielten. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtes und wies den Fall ab. Die Gerichtskosten von 400 CHF wurden dem Mann auferlegt.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | 11 01 25 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | I. Kammer |
| Datum: | 15.10.2001 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 513 Abs. 1 ZGB. Formelle Anforderungen an die Abänderung eines Erbvertrages. |
| Schlagwörter : | Erbvertrag; Parteien; Beklagten; Eltern; Abänderung; Erbauskaufvertrag; Aufhebung; Vertrag; Geschwister; Liegenschaft; Vaters; Mutter; Amtsgericht; Obergericht; Breitschmid; Vertragsparteien; Ge-schwistern; Anrecht; Übernahme; Anrech-nungswert; -gehalten; Rücksicht; Pflege; Kaufpreis; Abgeltung; -senen |
| Rechtsnorm: | Art. 513 ZGB ; |
| Referenz BGE: | 104 II 341; |
| Kommentar: | - |
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