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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 01 25: Obergericht

Ein Mann namens M.________ hat eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Invalidenversicherungsamtes des Kantons Waadt eingereicht, die seine Anfrage auf Leistungen abgelehnt hat. Er behauptet, dass sich sein Gesundheitszustand seit der vorherigen Entscheidung wesentlich verschlechtert hat. Trotzdem konnte er diese Verschlechterung nicht überzeugend nachweisen, da die vorgelegten ärztlichen Unterlagen hauptsächlich subjektive Beschwerden enthielten und keine objektiven Befunde enthielten. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtes und wies den Fall ab. Die Gerichtskosten von 400 CHF wurden dem Mann auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 01 25

Kanton:LU
Fallnummer:11 01 25
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 01 25 vom 15.10.2001 (LU)
Datum:15.10.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 513 Abs. 1 ZGB. Formelle Anforderungen an die Abänderung eines Erbvertrages.
Schlagwörter : Erbvertrag; Parteien; Beklagten; Eltern; Abänderung; Erbauskaufvertrag; Aufhebung; Vertrag; Geschwister; Liegenschaft; Vaters; Mutter; Amtsgericht; Obergericht; Breitschmid; Vertragsparteien; Ge-schwistern; Anrecht; Übernahme; Anrech-nungswert; -gehalten; Rücksicht; Pflege; Kaufpreis; Abgeltung; -senen
Rechtsnorm:Art. 513 ZGB ;
Referenz BGE:104 II 341;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 11 01 25

Die Parteien (zwei Geschwister) schlossen am 5. März 1980 mit ihren übrigen Ge-schwistern und den Eltern einen Erbund Erbauskaufvertrag, in welchem u.a. vereinbart wurde, die Beklagte habe das Anrecht auf Übernahme einer Liegenschaft in S. zum Anrech-nungswert von Fr. 230'000.--. Dieser Wert wurde allerseits ausdrücklich anerkannt und fest-gehalten, er nehme Rücksicht auf die geleistete und zu leistende Pflege für die Eltern. Nach dem Tode des Vaters der Parteien schloss die Mutter der Parteien mit der Beklagten am 3. Januar 1996 einen zweiten Erbvertrag, worin der Beklagten der Kaufpreis von Fr. 230'000.-für die (inzwischen von der Beklagten erworbene) Liegenschaft in Abgeltung des angewach-senen Betreuungsaufwandes erlassen wurde. Der Kläger (Bruder der Beklagten) beantragte hierauf, es sei festzustellen, dass der zweite Erbvertrag formungültig sei. Die Klage wurde vom Amtsgericht gutgeheissen, welches festhielt, dass der Erbvertrag vom 3. Januar 1996 formungültig sei. Dagegen appellierte die Beklagte erfolglos an das Obergericht. Dieses stellte fest, dass der zweite Erbvertrag inhaltlich auf Abänderung des ursprünglichen Erbver-trages gerichtet sei.



Hinsichtlich der Form des Abänderungsvertrages führte das Obergericht als Appella-tionsinstanz aus:



Die Aufhebung (bzw. Abänderung) eines Erbvertrages geschieht in der Form der ein-fachen Schriftlichkeit, mithin durch Unterschrift jener, die durch den Aufhebungsvertrag ver-pflichtet werden (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 490; Breitschmid, Basler Komm., N 3 zu Art. 513 ZGB; BGE 104 II 341). Da die durch den Erbvertrag bewirkte Gebundenheit der Parteien grundsätzlich nur durch ihr gegenseitiges Einverständnis beseitigt werden kann, ist eine erbvertragliche Aufhebung nach dem Tod des Erblassers begrifflich ausgeschlossen (Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 513 ZGB). Bereits aus diesem Grund war es nach dem Tod des Vaters der Parteien nicht mehr möglich, den ursprünglichen Erbvertrag durch einen neuen Erbvertrag zwischen den ver-bliebenen Familienmitgliedern abzuändern, zumal der ursprüngliche Vertrag bereits alle Vertragsparteien bindende Anordnungen und Abmachungen über den Nachlass des zweit-versterbenden Elternteils enthielt. Umso weniger konnten Mutter und Tochter allein eine Abänderung an diesem ursprünglichen Erbund Erbauskaufvertrag vornehmen. Der ur-sprüngliche Erbund Erbauskaufvertrag hätte nur von den damaligen Vertragsparteien, also zwischen Eltern und Geschwistern gemeinsam, abgeändert werden können (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Das Amtsgericht hat den Erbvertrag vom 3. Januar 1996 daher zu Recht als formun-gültig erklärt. Die Appellation der Beklagten erweist sich somit als unbegründet und ist abzu-weisen.



I. Kammer, 15. Oktober 2001 (11 01 25)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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