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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 01 146: Obergericht

Der Assuré, U.________, hat nach einem Arbeitsunfall eine Rente beantragt, da er aufgrund einer Verletzung an seinem rechten Bein nicht mehr arbeiten konnte. Die Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA) hat festgestellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und ihm daher nur eine teilweise Rente zugesprochen. Die medizinischen Gutachten und Berichte stützen diese Entscheidung, da keine schwerwiegenden Einschränkungen festgestellt wurden. Auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden, die der Assuré angibt, konnte keine adäquate Kausalität zum Arbeitsunfall nachgewiesen werden. Daher wird die Entscheidung der CNA, eine Rente von 11% zu gewähren, bestätigt. Es besteht kein Anlass für eine zusätzliche medizinische Untersuchung.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 01 146

Kanton:LU
Fallnummer:11 01 146
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 01 146 vom 28.11.2001 (LU)
Datum:28.11.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 93 und 265a Abs. 4 SchKG. Die Grundsätze zur Ermittlung des Notbedarfs eines verheirateten Schuldners sind auch im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Betreibung ein vor oder nach Eheabschluss ausgestellter Verlustschein zugrunde liegt.
Schlagwörter : Schuldner; Verlustschein; Ehegatte; Vermögens; SchKG; Ehegatten; Schuldners; Recht; Einkommen; Berechnung; Amtsgerichtspräsident; Berechnungsweise; Rechtsverweigerung; Ehefrau; Verfahren; Feststellung; Sinne; Be-treibungsforderung; Betrag; Rechtsvorschlag; Obergericht; Nichtigkeitsbeschwerde; Erwägungen:; Begründung; Verlustscheins; Ehegatteneinkommen; ändbaren
Rechtsnorm:Art. 164 ZGB ;Art. 265a KG ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 11 01 146

In einem Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG stellte der Amtsgerichtspräsident fest, der Schuldner sei mit einem die Be-treibungsforderung übersteigenden Betrag zu neuem Vermögen gekommen, weshalb er den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligte. Das Obergericht wies eine dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ab.



Aus den Erwägungen:

Der Kläger rügt, der Amtsgerichtspräsident gehe bei der Bestimmung des neuen Vermögens ohne nähere Begründung davon aus, dass das Einkommen des Ehegatten des Schuldners auch im Falle eines vorehelichen Verlustscheins zu berücksichtigen sei. Zur Bestimmung des neuen Vermögens werde das Ehegatteneinkommen nach der Berechnungsweise der pfändbaren Lohnquote gemäss Art. 93 SchKG mitberücksichtigt. Diese Berechnungsweise wäre dann nicht zu beanstanden, wenn es sich um einen ehelichen Verlustschein handelte. Hier gehe es aber um eine Verlustscheinforderung aus dem Jahre 1972, als der Kläger noch nicht verheiratet gewesen sei. Damit werde Art. 93 SchKG willkürlich ausgelegt. In der fehlenden Unterscheidung zwischen vorehelichen und ehelichen Verlustscheinen liege eine Rechtsverweigerung. Es ergebe sich von selbst, dass mit Wegfall des berechneten Jahreseinkommens der Ehefrau von Fr. 22'663.30 kein neues Vermögen vorliege. Das Urteil sei in diesem Punkt somit aufzuheben.



Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Unter dem neuen Eherecht kann das Einkommen des nichtbetriebenen Ehegatten in die Berechnung miteinbezogen werden. Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenz-minimum von beiden Ehegatten (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen (LGVE 2000 I Nr. 52 ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betreibung ein vor nach Eheabschluss ausgestellter Verlustschein zugrunde liegt. Eben-so spielt es keine Rolle, ob die Ehefrau die Schulden ihres Mannes bei Eingehung der Ehe gekannt hat ob sie an deren Entstehung beteiligt war. Es geht nicht darum, den Ehegat-ten des Schuldners in die Zwangsvollstreckung einzubeziehen, sondern darum, das "neue Vermögen" bezüglich der Person des ehemaligen Gemeinschuldners zu ermitteln (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 53 Rz 16 und Anm. 37). Dabei ist der prozentuale Anteil des Schuldners am Gesamteinkommen der Eheleute massgebend. Im ermittelten prozentualen Umfang hat sich der Schuldner sodann am erweiterten Notbedarf zu beteiligen (AJP 1998/5 S. 540). Art. 93 SchKG ist somit nicht verletzt, und es liegt auch keine Rechtsverweigerung vor.



I. Kammer, 28. November 2001 (11 01 146)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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