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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 01 138: Obergericht

Die Chambre des recours du Tribunal cantonal hat entschieden, dass die Baufirma Q.________ SA die Kosten für den Bau eines Stützmauerns tragen muss, da dieser aufgrund von Planungsfehlern notwendig wurde. Die Firma hatte behauptet, dass die Bauherren eine Änderung am Vertrag vorgenommen hätten, die den Bau der Mauer erforderlich machte, was jedoch nicht zutraf. Die Kosten für die Errichtung eines Weges hinter der Nordfassade des Hauses der Bauherren wurden ebenfalls der Firma auferlegt. Der Rekurs der Firma wurde abgelehnt und das Urteil bestätigt. Die Firma muss die Gerichtskosten in Höhe von 880 CHF tragen. Das Urteil ist endgültig und kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 01 138

Kanton:LU
Fallnummer:11 01 138
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 01 138 vom 21.11.2002 (LU)
Datum:21.11.2002
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 3 ZPO. Die Verbindlichkeit eines Schiedsgutachtens beurteilt sich nach dem Gesamtergebnis und nicht nach der Abweichung in Einzelpositionen.
Schlagwörter : Aktie; Bewertung; Schiedsgutachten; Aktien; Abweichung; Differenz; Experte; Schiedsgutachterin; Schiedsgutachtens; Expertise; Schenkung; Parteien; Beklagten; Werte; Revisionsstelle; Gutachten; Experten; Gesamtergebnis; Schenkungsvertrag; Amtsgericht; Überzeugung; AG-Aktie; Ehefrau; Roelli/Jaeger; Rückstellung; Bewertungen; Anfech-tung
Rechtsnorm:Art. 618 ZGB ;Art. 67 VVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 11 01 138

§ 3 ZPO. Die Verbindlichkeit eines Schiedsgutachtens beurteilt sich nach dem Gesamtergebnis und nicht nach der Abweichung in Einzelpositionen.



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Die Bauunternehmung X. AG verfügt über ein Grundkapital von Fr. 200'000.--, aufge-teilt in 200 Namenaktien zu nominell Fr. 1'000.--. Bis zum Jahre 1983 war X. sen. Eigentü-mer sämtlicher Aktien. Mit Vertrag vom 22. Dezember 1983 schenkte er seinen Söhnen X. jun., Y. und Z., alle bis dahin im väterlichen Betrieb tätig, sämtliche Aktien. Gemäss Vertrag übernahm X. jun. 80 Aktien, Y. und Z. übernahmen je 60 Aktien. Der Schenkungsvertrag enthält die einzelnen Modalitäten der Schenkung samt Bewertung des Gesellschaftsvermö-gens und Bestimmungen über die Anrechnung der Schenkung als Erbvorbezug. Im März 1990 schied Y. aus der X. AG aus und verkaufte im Einverständnis seines Bruders Z. sein Aktienpaket an X. jun. Im Oktober 1992 trat auch Z. als Verwaltungsrat der X. AG zurück; gleichzeitig wurde sein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft per Ende 1992 aufgelöst. Unter Berufung auf den Schenkungsvertrag, der vorsieht, dass die verbleibenden Aktionäre die Beteiligung eines Ausscheidenden zu einem nach festgelegtem Modus zu ermittelnden Wert zu übernehmen haben, wobei im Streitfall dieser Wert durch die Revisionsstelle der Gesell-schaft festzusetzen ist, bot Z. (Kläger) dem X. jun. (Beklagter) seine Aktien zum Kauf an. In ihrer Aktienbewertung vom 29. Januar 1997 errechnete die Revisionsstelle ein Eigenkapital der X. AG von Fr. 3'842'775.-bzw. einen Wert von Fr. 19'214.-pro Aktie. Beide Parteien erklärten, diese Bewertung nicht zu akzeptieren. Im darauffolgenden Prozess liess das Amtsgericht den Wert der Aktien durch ein gerichtliches Gutachten ermitteln. Mit Urteil vom 5. September 2001 stellte das Amtsgericht fest, dass das Schiedsgutachten der Revisions-stelle vom 29. Januar 1997 weiterhin zwischen den Parteien Recht mache und verpflichtete den Beklagten dem Kläger im Gegenzug zur Übertragung der klägerischen 60 Namenaktien der X AG im Nominalbetrag von je Fr. 1'000.-- den Betrag von Fr. 19'214.-pro Aktie, somit total Fr. 1'152'840.-- nebst 5 % Zins seit 4. Februar 1993 zu bezahlen. Das Obergericht wies die vom Beklagten dagegen erhobene Appellation ab.







Aus den Erwägungen:

5.1. Der Beklagte macht geltend, ein Schiedsgutachten sei u.a. dann offensichtlich unrichtig, wenn zwischen einer darin enthaltenen Bewertung und einer Bewertung gemäss gerichtlicher Expertise grosse Differenzen bestünden. Abweichungen von 10 bis 15 % und mehr führten zwingend zur Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens. Solche Differenzen begründeten die Überzeugung, dass das Schiedsgutachten offensichtlich unrichtig sei. Die Revisionsstelle komme in ihrer Aktienwertberechnung auf einen Wert pro X. AG-Aktie von Fr. 19'214.--. Demgegenüber betrage ihr Wert gemäss der gerichtlichen Expertise Fr. 17'001.--. Dies ergebe eine Abweichung von Fr. 2'213.-bzw. von rund 11,5 % pro Aktie. Werde au-sserdem für die Bestimmung des Wertes die Rentenverpflichtung der X. AG gegenüber X. sen. und dessen Ehefrau in Höhe von Fr. 561'000.-berücksichtigt, werde die massgebende Differenz noch wesentlich grösser, weil der gerichtliche Experte diese Verpflichtungen au-sser Acht gelassen habe. Daraus resultiere ein Wert pro X. AG-Aktie von Fr. 14'195.85, weshalb die Differenz Fr. 5'018.15 bzw. rund 26,1 % betrage.



Der Beklagte beruft sich damit auf offensichtliche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens, d.h. eine offenkundige, für jeden Sachverständigen bei sorgfältiger Prüfung sofort in die Au-gen springende wesentliche Abweichung von der wirklichen Sachlage. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Sachverständigen auf offensichtlich falsche Angaben stützen falsche Bewertungsgrundsätze ihrer Berechnungsweise zugrunde legen. In der Praxis dürfte als Richtschnur bei einer Abweichung von mehr als 15 bis 25 % die Wesentlichkeit zu beja-hen sein. Stehen, wie vorliegend, hohe Beträge zur Diskussion, wird man eine Abweichung von mehr als 10 bis 15 % als wesentlich genügen lassen (Hönger/Süsskind, Basler Komm., N 17 zu Art. 67 VVG; Roelli/Jaeger, Komm. zum Bundesgesetz über den Versicherungsver-trag, 1932, N 44 f. zu Art. 67 VVG; ZR 93 [1994] S. 132). Die Abweichung muss sich im Schlussgutachten, d.h. im Gesamtergebnis herausstellen (Bachmann Arthur, Der Schieds-gutachter, Diss. Zürich 1947, S. 108).



5.1.1. Die Revisionsstelle hat am 29. Januar 1997 einen Wert pro Aktie der X. AG per 31. Dezember 1991 von Fr. 19'214.-ermittelt, der gerichtlich bestellte Experte kam in sei-nem Gutachten vom 13. Juni 2000 auf einen Wert pro Aktie von Fr. 17'001.--. Dies ergibt eine Abweichung von 11,5 %. Der gerichtliche Experte hat die Rückstellung aus der Ver-pflichtung der X. AG gegenüber X. sen., welche die Schiedsgutachterin im Umfang von Fr. 584'000.-berücksichtigt hatte, nicht in seine Bewertung miteinbezogen, da dies, obwohl handelsrechtlich richtig, nicht den Vorgaben des Schenkungsvertrages entspreche. Die Vo-rinstanz hat diese Rückstellung dagegen zu Recht und unwidersprochen berücksichtigt, nachdem beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass sie grundsätzlich in die Aktienwertberechnung aufzunehmen sei. Nach Darstellung des Beklagten beträgt bei kor-rekter Berücksichtigung dieser Verpflichtung im gerichtlichen Gutachten der Wert pro Aktie Fr. 14'195.85, womit eine Differenz zwischen den Bewertungen der Schiedsgutachterin und dem gerichtlichen Experten von rund 26,1 % resultiere. Dieser Vergleich stimmt indessen nur, wenn unbesehen auf die vom gerichtlichen Experten ermittelten Werte abgestellt wer-den könnte, was aber selbst nach Ansicht des Beklagten nicht der Fall ist. Auch das Amtsge-richt ist nach eingehender Würdigung der gerichtlichen Expertise zum Schluss gekommen, dass nicht zuletzt auch "deren teilweise wenig überzeugenden Schlüsse" zur fehlenden richterlichen Überzeugung hinsichtlich qualifizierter Fehlerhaftigkeit des Schiedsgutachtens beigetragen habe. Zudem hat es zu einzelnen Bilanzpositionen festgehalten, deren Anfech-tung sei aufgrund fehlender, unvollständiger nicht projektspezifischer Unterlagen ohne-hin nicht möglich (Roelli/Jaeger, a.a.O., N 46 zu Art. 67 VVG), was grundsätzlich unwider-sprochen geblieben ist. Dies betrifft u.a. die Überbauung W., welche die Schiedsgutachterin mit Fr. 1'637'436.-- und der gerichtliche Gutachter mit Fr. 1'200'000.-be-wertet hat. Bereits dieses Beispiel zeigt aber, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Abweichung von der wirklichen Sachlage vorliegt, nicht einfach die Ergebnisse in der Expertise über-nommen und mit denjenigen der Schiedsgutachterin verglichen werden können. Vielmehr hat der Richter im Einzelnen zu prüfen, welche Werte er als massgebend erachtet, die den von der Schiedsgutachterin ermittelten Werten gegenüberzustellen sind (Urteil des Bundes-gerichts vom 22.3.1935, in: SVA VIII Nr. 187 S. 316). Diese Beurteilung ist überdies aufgrund der konkret vorgetragenen Rügen der Parteien vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass im vorliegenden Fall lediglich die Bewertung gewisser Grundstücke angefochten ist. Erst nach Prüfung dieser Einwendungen kann entschieden werden, ob (unter Einbezug der unbestrit-tenen Rückstellung für die Rentenverpflichtung der X. AG gegenüber X. sen. und seiner Ehefrau) die Differenz zwischen den Werten der Schiedsgutachterin und des gerichtlichen Experten derart erheblich ist, dass sie das Schiedsgutachten als offensichtlich unrichtig er-scheinen lässt.



Ob die Differenz zwischen verschiedenen Bewertungen die Toleranzgrenze über-schreitet, ist aufgrund der Einwendungen zu den einzelnen beanstandeten Positionen zu überprüfen, beurteilt sich aber, wie erwähnt, nach dem Gesamtergebnis (Bachmann, a.a.O., S. 108). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall um eine Unternehmens-bewertung geht, welche stark vom Ermessen des Bewertenden abhängt, dessen Betätigung sich ohnehin der richterlichen Überprüfung entzieht (Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: SPR VII/2 S. 667; Roelli/Jaeger, N 46 zu Art. 67 VVG). Hinzu kommt, dass die Bewertung rückwirkend auf Ende 1991 vorzunehmen ist, was sie zusätzlich erschwert, und die Ge-schäftsunterlagen nicht vollständig sind (vgl. BR 2000 S. 76). Zudem sind mehr als die Hälfte der zu bewertenden Aktiven Liegenschaften, deren Schätzungen erfahrungsgemäss erheb-lich voneinander abweichen können. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nimmt daher bei Beschwerden im Zusammenhang mit erbrechtlichen Schatzungen, die nach Art. 618 ZGB grundsätzlich definitiv sind, ein zweifellos und in erheblichem Ausmass unrichtiges Ergebnis nur dann an, wenn eine Verkehrswertschatzung mehr als 20 % von dem vom Ge-richt als massgebend erachteten Wert abweicht (LGVE 1985 II Nr. 9 S. 164 f.). Eine analoge Anwendung dieser Praxis rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, nachdem es um die Anfech-tung eines für die Parteien und den Richter grundsätzlich verbindlichen Schiedsgutachtens geht.



5.1.2. An die dargelegten Grundsätze hat sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ge-halten. Der Einwand des Beklagten, sie habe die beiden Gutachten in den einzelnen Positio-nen miteinander verglichen und jeweils entschieden, ob auf das Schiedsgutachten die gerichtliche Expertise abzustellen sei, woraus eine eigene gerichtliche Berechnung des Wer-tes der X. AG-Aktien per 31. Dezember 1991 entstanden sei, geht fehl. Vielmehr hat das Amtsgericht bei den einzelnen Positionen geprüft, ob eine Anfech-tung überhaupt statthaft und eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit des Schiedsgutachtens nachgewiesen sei. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Expertise in keinem Punkt die notwendige Überzeugung zu begründen vermocht habe, dass das Schiedsgutachten qualifiziert falsch sei. Die Vorinstanz hat vollumfänglich auf die Bewertung der Schiedsgutachterin, die auch die Rentenverpflich-tung der X. AG gegenüber X. sen. und seiner Ehefrau mitberücksichtigt, und nicht auf eine Kombination beider Bewertungen abgestellt. Lediglich im Sinne einer Hilfsbegründung hat sie bei einzelnen Positionen die Bewertung des gerichtlichen Experten herangezogen und festgestellt, dass sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten.



I. Kammer, 21. November 2002 (11 01 138)



(Das Bundgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 16. Mai 2003 abgewiesen.)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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