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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 01 13: Obergericht

Eine Frau namens A. M. hat eine Rente beantragt, da sie aufgrund von Diabetes, Rheuma und Fibromyalgie nicht mehr arbeiten kann. Die Gutachten der Ärzte weisen auf eine komplexe Situation hin, bei der die Ursachen für die Schmerzen nicht eindeutig sind. Es wird festgestellt, dass die Frau noch in der Lage ist, zu arbeiten, jedoch nur zu 50% in ihrem bisherigen Beruf als Reinigungskraft. Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Versicherungsamts, keine Invalidenrente zu gewähren, da die Frau noch eine Restarbeitsfähigkeit hat. Das Gericht weist darauf hin, dass die Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mit den Anforderungen an eine Hausfrau vergleichbar ist. Das Gericht weist den Rekurs der Frau ab und legt die Gerichtskosten von 250 CHF auf sie.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 01 13

Kanton:LU
Fallnummer:11 01 13
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 01 13 vom 13.11.2001 (LU)
Datum:13.11.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 2 und 3 lit. d UWG. Die Verwendung des Domainnamens www.luzern.ch durch eine Drittperson verstösst gegen das wettbewerbsrechtliche Gebot des Handels nach Treu und Glauben.
Schlagwörter : Domain; Luzern; Domainname; Stadt; Verwechslung; Domainnamen; Website; Internet; Homepage; Verwechslungsgefahr; Namens; Urteil; Beklagten; Luzern; Domainnamens; Luzern; Wettbewerb; Verhalten; Anspruch; Klage; Appellation; Registrierung; Verwirkung; Verwendung; Gemeinde; Glauben
Rechtsnorm:Art. 19 or;Art. 29 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 423 OR ;Art. 62 OR ;
Referenz BGE:121 III 174; 126 III 241; 126 III 245; 126 III 246; 126 III 247;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 01 13

S a c h v e r h a l t



A.- Die Beklagte liess im Jahre 1996 den Domainnamen "www.luzern.ch" durch die Stiftung Switch in Zürich registrieren und führt unter dieser Adresse eine Website. Als die Klägerin im Jahre 1999 ihren Internetauftritt vorbereitete, stellte sie fest, dass der von ihr gewünschte Domainname bereits von der Beklagten besetzt war.



B.- Mit Klage vom 23./28. September 1999 an das Amtsgericht Luzern-Stadt verlangte die Klägerin:



1. Es sei die Beklagte, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Haft Busse) für den Zuwiderhandlungsfall, zu verpflichten, den Domain Namen "www.luzern.ch" entschädigungslos auf die Klägerin zu übertragen und alle dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben und alle dafür notwendigen Unterschriften zu leisten.



2. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Domain Namen-Registrierung "www.luzern.ch" der Beklagten festzustellen und es sei die Registrierungsbehörde Switch, Zürich, anzuweisen, diesen Domain-Namen der Beklagten sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen.



In ihrer Klageantwort vom 6. Dezember 1999 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage.



C.- Auf Gesuch der Klägerin verbot die Instruktionsrichterin des Amtsgerichts Luzern-Stadt der Beklagten am 7. Februar 2000 mit dringlicher Anordnung und am 24. Februar 2000 mit Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, im Zusammenhang mit ihrem Domainnamen "www.luzern.ch" Dritten E-mail-Adressen unter "@luzern.ch" anzubieten und zur Verfügung zu stellen, im Zusammenhang mit E-mail-Adressen unter "@luzern.ch" einen Freemail-Ser-ver zu betreiben und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften, bei ihnen mitzuwirken ihre Begehung zu begünstigen zu erleichtern.



Das Obergericht wies einen von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs am 23. Mai 2000 ab.



D.- Das Amtsgericht Luzern-Stadt fällte am 4. Dezember 2000 folgendes Urteil:



1. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche Erklärungen abzugeben, welche erforderlich sind, um den Domain Name "www.luzern.ch" entschädigungslos auf die Klägerin zu übertragen.



2. Falls die Organe und geschäftsführenden Personen der Beklagten der Verpflichtung gemäss Ziffer 1 nicht Folge leisten, wird ihnen gestützt auf Art. 292 StGB Haft Busse angedroht.



3. Die Beklagte hat sämtliche Verfahrenskosten zu tragen.

(...)



Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dem Domainnamen komme neben der Funktion als Adresse auch eine namensähnliche Funktion zu und werde vom Namensschutz nach Art. 29 ZGB erfasst, wenn ein durchschnittlicher Internetbenutzer bei objektiver Betrachtung einen Domainnamen mit einem bestimmten Namensträger in Verbindung bringe und hinter diesem Domainnamen dessen Internetseite vermute. Dies treffe bei "luzern" als Hauptbestandteil des Namens "Stadt Luzern" zu. Mit der Verwendung des Domainnamens "www.luzern.ch" schaffe die Beklagte eine Verwechslungsbzw. Täuschungsgefahr und greife daher unbefugt ins Namensrecht der Klägerin ein. Sie handle dadurch zudem unlauter im Sinne von Art. 3 lit. d UWG. Die Klägerin habe ihren Anspruch aus Namensund Wettbewerbsrecht nicht verwirkt, auch wenn sie mit dessen Geltendmachung rund drei Jahre zugewartet habe. Das Begehren der Klägerin, die Beklagte habe alles für eine Übertragung des Domainnamens Erforderliche zu tun, sei zulässig. Der Streitwert des Prozesses sei ermessensweise auf Fr. 100'000.-festzulegen.



E.- Die Beklagte appellierte am 17. Januar 2001 rechtzeitig gegen dieses Urteil und beantragte dessen vollumfängliche Aufhebung. In ihrer Appellationsbegründung vom 9. April 2001 verlangte sie zusätzlich die Klageabweisung.



In ihrer Appellationsantwort vom 7. Juni 2001 beantragte die Klägerin die Abweisung der Appellation.



Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.



F.- Am 22. Oktober 2001 reichte die Beklagte ein Sistierungsgesuch ein und beantragte die Abzitierung der Verhandlung vom 24. Oktober 2001 (OG amtl.Bel. 18). Die Klägerin stellte gleichentags den Antrag, das Verfahren ohne Sistierung weiterzuführen (OG amtl. Bel. 19). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 wurde die beantragte Sistierung abgelehnt (OG amtl.Bel. 20).



G.- An der Appellationsverhandlung vom 24. Oktober 2001 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; ihre Vertreter reichten die Plädoyernotizen zu den Akten (OG VP S. 1 f., OG amtl.Bel. 21 und 22).



E r w ä g u n g e n



1.- Die von den Parteien neu aufgelegten Urkunden (OG kläg.Bel. 1-5 und OG bekl. Bel. 1-6) werden zu den Akten genommen. Der von der Klägerin angerufene Zeuge S.......... ist nicht einzuvernehmen, da sein Beweisthema für die Beurteilung der Streitsache unerheblich ist. Weitere Beweise sind nicht beantragt.



1.1. Die Beklagte beantragte an der Appellationsverhandlung erneut die Sistierung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der revidierten Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV). Gemäss § 87 ZPO kann ein Verfahren aus wichtigen Gründen sistiert werden. Im vorliegenden Fall liegen aber keine wichtigen Gründe vor, die eine solche Sistierung rechtfertigen würden. Der Umstand, dass die Benutzungsrechte von Gemeindeund Kantonsnamen in einer künftigen Verordnung geregelt werden könnten, genügen nicht für eine Sistierung. Es ist unwahrscheinlich, dass eine künftige Verordnung überhaupt auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnte. Zudem ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, wann eine allfällige Verordnung, die eben erst in die Vernehmlassung geschickt wurde, überhaupt in Kraft treten könnte.



1.2. Mit dem Amtsgericht ist von einem Streitwert von Fr. 100'000.-auszugehen (siehe hinten E. 8 und AG Urteil S. 15 f.). Der Streitwert übersteigt somit die für die Appellation notwendige Summe von Fr. 8'000.-- (§ 245 Abs. 1 ZPO). Auf die Appellation ist einzutreten.



2.- Die Beklagte beantragte in ihrer Appellationserklärung (OG amtl.Bel. 1) nur die voll-umfängliche Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils. Ein solcher Aufhebungsantrag passt zu einem kassatorischen Rechtsmittel (wie der Nichtigkeitsbeschwerde), nicht zu einem reformatorischen (wie der Appellation). Er ist daher nach seinem Sinn und Gehalt auszulegen. Aus den gesamten Umständen ist zu schliessen, dass die Beklagte damit die Abweisung der Klage beantragen wollte. Der zusätzliche, erst in der Appellationsbegründung gestellte Abweisungsantrag stellt daher keine unzulässige Antragsausweitung dar.



3.- Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Art. 29 ZGB sowie auf Art. 3 lit. d und Art. 9 Abs. 1 UWG. Durch die Verwendung des Domainnamens "www.luzern.ch" verletze die Beklagte das Namensrecht der Klägerin und handle unlauter.



4.- Die Klägerin klagt auf Übertragung des Domainnamens "www.luzern.ch" auf sie, eventuell auf Nichtigerklärung der Domainnamenregistrierung (genauer Antrag siehe Sachverhalt lit. B). Die Beklagte wendet ein, diese Anträge wie auch die von der Vorinstanz in ihrem Urteilsspruch vorgenommene Antragsumwandlung seien im Rahmen von Art. 29 ZGB und Art. 9 UWG weder zulässig noch möglich.



Anträge sind in der Regel so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung ohne weiteres zum Rechtsspruch des Urteils erhoben werden können (§ 92 Abs. 1 ZPO). Bei Unklarheit sind sie anhand der Begründung nach Treu und Glauben wie eine privatrechtliche Willenserklärung vom Richter auszulegen in zulässiger Weise zu ergänzen zu präzisieren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 70 und N 2 zu § 199; Max. XI Nr. 242). Rechtlich unzulässige unmögliche Anträge werden abgewiesen.



Art. 29 ZGB wie auch Art. 9 UWG sehen eine Klage auf Übertragung des Domainnamens nicht ausdrücklich vor. In der Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob ein Übertragungsanspruch besteht (bejahend z.B.: Six Jann, Der privatrechtliche Namensschutz von und vor Domänennamen im Internet, Zürich 2000, Rz 247 ff.; Urteil Obergericht BL vom 2.5.2000, in BJM 2000 237; verneinend z.B.: Buri Ueli, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, Bern 2000, S. 229 f.; Rosenthal David, Entwicklungen im Domainnamen-Recht, sic! 2000 425). Soweit nicht bereits ein Übertragungsanspruch aus Vertrag, aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR) besteht, ist der Klägerin ein solcher in sinngemässer Anwendung der Regeln des Patentrechts (Art. 29, 30 PatG), des Sortenschutzrechts (Art. 19 SortenSchG) und des Markenschutzrechts (Art. 53 Abs. 1 MSchG) zuzugestehen (vgl. David Lucas, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, 2. Aufl., S. 45; Six, a.a.O. Rz 249). Der Hauptantrag der Klägerin ist daher zulässig. Auf den Eventualantrag muss nicht eingegangen werden.



5.- Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt insbesondere, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen (Art. 3 lit. d UWG ). Unter diesen mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten, mit denen die Verwechslungsgefahr geschaffen wird (BGE 126 III 245). Die Verwechslungsfälle müssen dabei nicht eingetreten sein, es genügt die begründete Wahrscheinlichkeit, dass eine Verwechslung eintreten kann (Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, Bern 1992, S. 86).



5.1. Die Beklagte betreitet die Legitimation der Klägerin. Die Feststellung der Vorinstanz, die Klägerin übe auf ihrer Homepage wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeiten aus, treffe nicht zu. Beim von der Vorinstanz erwähnten Wohnungsangebot handle es sich um eine Tätigkeit der Pensionskasse, einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.



Wenn öffentlich-rechtliche Körperschaften direkt indirekt am freiwilligen Austausch

marktfähiger Güter teilnehmen, können sie für die damit verbundenen wirtschaftlichen Interes-sen denselben wettbewerbsrechtlichen Schutz wie Private beanspruchen. Soweit sie nicht amtlich handeln, sind sie wie diese berechtigt, gestützt auf das UWG gegen wettbewerbswidriges Verhalten anderer klageweise vorzugehen (BGE 126 III 241 f., 123 III 399 f., E. 2a; Bau-denbacher, Lauterkeitsrecht, Komm. UWG, vor Art. 2 N 6). Ein direktes Wettbewerbsverhältnis mit der Gegenpartei ist nicht erforderlich (BGE 121 III 174).



Auf der Website der Klägerin ("www.stadtluzern.ch") werden unter anderem freie Wohnungen und Geschäftsräume angeboten. Soweit diese Angebote durch die Pensionskasse als selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt erfolgen (vgl. OG bekl.Bel. 4), können sie nicht der Klägerin zugerechnet werden. In dieser Hinsicht trifft der Einwand der Beklagten zu. Neben der Pensionskasse bietet indessen auch die Liegenschaftsverwaltung der Stadt Luzern Wohnungen und Büroräume zur Miete an (OG kläg.Bel. 1). Sie führt bei Wohnund Geschäftshäusern des Finanzvermögens die administrative und technische Verwaltung aus. Die Liegenschaftsverwaltung gehört als eine Abteilung der Baudirektion zur Stadtverwaltung und damit zur Klägerin (OG bekl.Bel. 5). Die Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen in stadteigenen Liegenschaften stellt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit dar. Mit ihrem Angebot an Mieträumen entwickelt somit die Klägerin im Bereich des Internets eine wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeit. Sie ist daran interessiert, dass potentielle Mieter durch das Anwählen der Homepage "www.luzern.ch" direkt zu ihrem (und nur zu ihrem) Angebot an Miet-räumen gelangen, womit sie ihre Stellung im Wettbewerb absichern und noch verbessern kann. Die Klägerin ist daher legitimiert, gegen wettbewerbswidriges Verhalten anderer nach den Bestimmungen des UWG vorzugehen.



Ob bzw. in welchen übrigen Bereichen die Klägerin noch privatwirtschaftlich tätig ist, kann offen bleiben. Es erübrigt sich damit, zu entscheiden, ob das Anbieten freier Stellen in der Stadtverwaltung eine hoheitliche eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin darstellt.



5.2. Die Beklagte bestreitet, mit ihrem Verhalten (Betreiben einer Website unter dem Domainnamen "www.luzern.ch") das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irrezuführen. Die Bezeichnung "Luzern" sei für sich allein nicht individualisierend; sie stehe nicht nur für eine Stadt, sondern eine ganze Region. Der durchschnittliche Internetbenutzer erwarte unter "www.luzern.ch" regional ausgerichtete Informationen, insbesondere wirtschaftlicher und kultureller Natur und nicht die Homepage der Klägerin. Es sei deutlich erkennbar, dass die Homepage der Beklagten nicht mit der Zustimmung der Klägerin betrieben werde. Die Beklagte weise nämlich ausdrücklich und optisch hervorgehoben darauf hin, dass es sich nicht um die offizielle Homepage der Klägerin handle und biete sogar noch einen Link auf diese Homepage an.



5.2.1. Eine Verwechslung kann darauf zurückzuführen sein, dass jemand zur Individualisierung seiner Leistungen ein Kennzeichen verwendet, welches mit dem vorbenutzten Kennzeichen des Mitbewerbers verwechslungsfähig ist. Dazu gehören Namen, Marken, Firmen, Firmenkürzel, Geschäftsbezeichnungen, Telegrammadressen, Titel etc. (Pedrazzini, a.a.O., S. 96). Eine Verwechslungsgefahr schafft insbesondere, wer einen in weiten Kreisen sehr bekannten Namen übernimmt.

Der Domainname ist zwar kein eigentlicher Name, sondern die (aus einer Nummernkombination in Buchstaben umgewandelte) Adresse des angerufenen Computers, auf dem die Homepage des Adressaten abgelegt ist. Viele Internetteilnehmer verwenden jedoch als Domainnamen ihren Namen ihre Firma, sei es unverändert in gekürzter ergänzter Form. Der Domainname ist daher einem echten Namen ähnlich und kann mit ihm verwechselt werden.



In der Schweiz wird mehrheitlich davon ausgegangen, dass bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr eines Domainnamens nach lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nur das alleinstehende Zeichen, sondern alle Umstände des konkreten Zeichengebrauchs (wie insbesondere der Inhalt der entsprechenden Website) zu beachten sind. Demnach ist die Annahme der Verwechslungsgefahr ausschliesslich aufgrund zeichenspezifischer Merkmale unberechtigt, wenn beim Nutzer durch den Anblick des Inhalts der Website jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. In Deutschland herrscht dagegen die Ansicht vor, dass die Verwechslungsgefahr bereits durch die Verwechselbarkeit der alleinstehenden Zeichen erfüllbar sei (Weber Rolf/Unternährer Roland, Unlautere Verwendung von Domain-Namen, SZW 2000 S. 262; Buri, a.a.O., S. 188 f.). Auch wenn verschiedene Gründe für die schweizerische Praxis sprechen (vgl. Buri, a.a.O., S. 122 ff., 140 ff.), sind deren Nach-teile nicht zu übersehen. Insbesondere können sich die Umstände des Zeichengebrauchs schnell ändern (z.B. Umgestaltung der Website). Die Situation im Urteilszeitpunkt ist daher nur eine Momentaufnahme; wird eine Verwechslungsgefahr als nicht bestehend beurteilt, kann eine solche bald wieder entstehen. Der Kennzeicheninhaber müsste dann wieder eine neue Klage einreichen. Fraglich ist dabei, ob schon geringfügige Änderungen der Website einen neuen Sachverhalt begründen, dadurch die Identität des Streitgegenstandes verändern und die Einrede der abgeurteilten Sache (§ 100 Abs. 2 ZPO) ausschliessen. Welche Praxis vorzuziehen ist, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da der Prozess-ausgang nicht davon abhängt.



Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr von Domainnamen, die den Namen eines Gemeinwesens enthalten, ist der Umstand, ob unter der Second Level Domain amtliche Informationen (im hoheitlichen und/oder im privatwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich) erwartet werden dürfen. Trifft dies zu und betreibt nicht das Gemeinwesen die entsprechende Website, besteht grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr (Six, a.a.O., Rz 171). Diese kann bei Anwendung der oben erwähnten schweizerischen Praxis - durch eine entsprechende inhaltliche und grafische Gestaltung der Website verhindert werden. Ob diese Massnahme genügend erscheint, braucht nicht geprüft zu werden, wenn eine Verwechslung tatsächlich erfolgt ist, sich die im ganzen Bereich des Kennzeichnungsrechts einheitlich zu beurteilende - Verwechslungsgefahr somit verwirklicht hat (BGE 126 III 246 E. 3c, 117 II 515 E. 2a; Weber/Unternährer, a.a.O., S. 262). Dies kann einzig dann nicht gelten, wenn selbst einem wenig aufmerksamen wenig gebildeten Benutzer die Verwechslung schlechthin nicht hätte unterlaufen dürfen.



5.2.2. Nach allgemeinem Sprachverständnis wird jedenfalls bei grösseren sonst bekannten Städten und Orten mit der isolierten Verwendung eines Städtebzw. Ortsnamens das dahinterstehende Gemeinwesen bezeichnet. Angesichts der weit verbreiteten und wachsenden Gepflogenheit von Gemeinwesen, sich so im Internet zu präsentieren (und teilweise auch schon auf diesem Wege Verwaltungsdienstleistungen online anzubieten), sind die Erwartungen des Nutzerkreises darauf gerichtet, durch Eingabe des Städtebzw. Ortsnamens als Second Level Domain unmittelbar auf die Homepage der Stadtoder Gemeindeverwaltung zu gelangen (Six, a.a.O., Rz 172; Urteil OLG Köln vom 18.12.1998, AG kläg.Bel. 11 d; Urteil LG Lüneburg vom 29.1.1997, AG kläg.Bel. 11 e). Diese Erwartung wird heute noch dadurch verstärkt, dass die Registrierungsstelle Switch die Registrierung eines Gemeindenamens als Domainname nur noch vornimmt, wenn die Befugnis zur Führung des Namens nachgewiesen wird, wie etwa bei einem Antrag durch die Gemeinde selbst bei einem expliziten Einverständnis der Gemeinde (Six, a.a.O., Rz 168). Der Name "Luzern" ist national (und zumindest in den deutschsprachigen Ländern auch international) als Ortsbezeichnung für die Stadt Luzern bekannt. Ein erheblicher Teil der Internetbenutzer wird daher die Adresse "www.luzern.ch" der Stadt Luzern und nicht einer Region Luzern, dem Kanton Luzern gar einem privatrechtlichen Unternehmen bzw. einer Privatperson zuordnen. Der Einwand des Beklagten, die Bezeichnung "Luzern" sei nicht individualisierend, weil damit auch der Kanton Luzern gemeint sein könne (OG amtl.Bel. 3 Ziff. 4), geht somit fehl. Dass eine Reihe von Städten im Internet unter der Adresse "www.stadt-stadtname.ch" (und nicht unter "www. stadtname.ch") auftreten, ändert nichts daran, dass der Name "Luzern" und damit auch die Adresse "www.luzern.ch" überwiegend der Stadt Luzern zugeordnet wird. Wer (ohne Kenntnis des wirklichen Domainnamens) im Internet unter der regionalen Top Level Domain (".ch", ".de" etc.) nach einer Stadt sucht, gibt in aller Regel (nach "http://www.") den Stadtnamen ohne weiteren Namenszusatz ein, im Falle der Stadt Luzern also "luzern.ch" (Six, a.a.O., Rz 173); mit "www.luzern.ch" will man auf die Website der Stadt Luzern gelangen. Da nicht die Klägerin, sondern die Beklagte die entsprechende Website betreibt, besteht grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr.



Unbestritten erfolgten schon tatsächlich Verwechslungen. Die Klägerin belegte dies mit einem Ausschnitt aus der Zeitschrift PCtip vom September 1999 (AG kläg.Bel. 4) und einem anonymen Schreiben aus Deutschland vom 16. Februar 2000 (OG 11 00 35 rek.geg.Bel. 2). In beiden Fällen wurde die Website "www.luzern.ch" der Klägerin bzw. ihrer Touristikabteilung zugeschrieben (AG Urteil S. 10). Dabei ist unerheblich, dass im Zeitpunkt der Feststel-

lungen der Zeitschrift PCtip die Klägerin noch gar keine eigene Website betrieb. Massgebend

ist, dass die Zeitschrift die Website der Beklagten für eine solche der Stadt Luzern hielt. Zumindest im Zeitpunkt der zweiten Verwechslung enthielt die Homepage der Beklagten bereits Links auf die Homepages des Kantons Luzern und der Stadt Luzern sowie die Frage "Sollte www.luzern.ch der Stadt Luzern gehören" mit der mit einem Link unterlegten Aufforderung "Stimmen Sie ab!" (AG bekl.Bel. 2). Aus der Homepage ging damit deutlich hervor, dass es sich nicht um die Website der Stadt Luzern handelte. Dies genügte aber nicht zur Verhinderung der Verwechslung, welche angesichts der wenig strukturierten, viel Text enthaltenden Homepage durchaus erfolgen konnte (vgl. oben, E. 5.2.1 a.E.). Der nun zusätzlich auf der Homepage angebrachte Hinweis "Dies ist nicht die offizielle Homepage der Stadt Luzern. Diese erreichen Sie unter "www.stadtluzern.ch" ist zwar rot geschrieben, jedoch nicht von markanter Grösse und hebt sich nicht besonders gut vom blauen Hintergrund ab. Er kann ebenso gut wie die anderen Hinweise übersehen werden und ist daher nicht geeignet, die Gefahr weiterer Verwechslungen auszuschliessen.



Das Betreiben einer Website unter dem Domainnamen www.luzern.ch stellt daher eine unlautere Handlung im Sinne von Art. 3 lit. d UWG dar.



Keine Rolle spielt, dass "Luzern" (auch) ein Zeichen des Gemeingutes ist und als solches markenrechtlich nicht geschützt werden kann (vgl. Beanstandung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 2.9.1999, AG bekl.Bel. 4). Eine gemeinfreie Bezeichnung, welche durch den langen Gebrauch zum Individualzeichen geworden ist, darf nicht in einer Konkurrenzbezeichnung geführt werden (BGE 126 III 246). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die für sich alleinstehende Bezeichnung "Luzern" ist durch den vielfältigen Öffentlichkeitsauftritt der Stadt Luzern (touristische Werbung, Medienberichte, Veranstaltungen, Kongresse etc.) zu einem Individualzeichen mit starker Kennzeichnungskraft geworden. Ist von "Luzern" für sich allein, das heisst ohne zusätzliche Bezeichnung nicht in einem besonderen Zusammenhang die Rede, so versteht man darunter die Stadt Luzern.



Unerheblich ist schliesslich, dass der Beklagten nicht vorgeworfen wird, den Domainnamen "www.luzern.ch" besetzt zu haben, um ihn an Dritte (insbesondere an die Klägerin) zu verkaufen. Ein solches Verhalten ist nicht eine allgemeine Voraussetzung der Klagegutheissung, sondern würde lediglich eine zusätzliche unlautere Handlung darstellen.



5.3. Die Reservierung eines Domainnamens verstösst gegen das wettbewerbsrechtliche Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 UWG), wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet wird (BGE 126 III 247).



Durch die Verwendung des Namens "Luzern" nützte die Beklagte die Bekanntheit dieses Namens aus, um damit Benutzer anzulocken, die sie bei Verwendung eines anderen Do-mainnamens nicht angesprochen hätte. Sie erhöhte mit ihrem Vorgehen die Wahrscheinlichkeit von Zugriffen auf ihre Website. Diese Ausbeutung des Rufs des Namens "Luzern" zu geschäftlichen Zwecken (u.a. Vermittlung von Fremdwerbung) verstösst gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 2 UWG). Wieweit der Ruf der Stadt Luzern durch die grafisch sehr mässig gestaltete und daher wenig ansprechende Homepage beeinträchtigt wird, kann dahingestellt bleiben.



5.4. Da eine unlautere Handlung im Sinne von Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG vorliegt, ist dem Hauptantrag der Klägerin in der vom Amtsgericht gewählten Form (inkl. Strafandrohung für den Unterlassungsfall) stattzugeben.



6.- Ob der Klägerin dieser Anspruch auch aus Namensrecht (Art. 29 ZGB) zusteht, was wohl ebenfalls zu bejahen sein dürfte (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 30.8.2001 betreffend die Gemeinde Frick; OG kläg.Bel. 5), muss nach dem Gesagten nicht mehr geprüft und entschieden werden.



7.- Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihren Anspruch aus Namensund Wettbewerbsrecht verwirkt, weil sie es während mindestens fünf Jahren unterlassen habe, den Domainnamen "www.luzern.ch" registrieren zu lassen bzw. gegen die Registrierung der Beklagten zu opponieren; die qualifizierte Untätigkeit der Klägerin, die geografische Nähe der Parteien und die Art des Mediums Internet erlaubten es nicht, eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren anzunehmen, wie dies die Vorinstanz getan habe.



Ein Anspruch aus Wettbewerbsrecht verwirkt, wenn seine Ausübung einem widersprüch-

lichen Verhalten gleichkommt und daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Die Verwirkung darf aber nicht leichthin angenommen werden. Der blosse Zeitablauf begründet den Rechtsmissbrauch nicht. Voraussetzung der Verwirkung ist, dass der Berechtigte insbesondere durch langdauernde, widerspruchslose Duldung der Verletzung seiner Rechte einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, demzufolge der Verletzer erwarten durf-te, wegen seines Tuns nicht in Anspruch genommen zu werden, und er in Betätigung dieses Vertrauens gutgläubig einen wertvollen wirtschaftlichen Besitzstand geschaffen hat (Bauden-bacher, a.a.O., N 273 ff. zu Art. 9; Pedrazzini Mario M./von Büren Roland/Marbach Eugen, Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht, Bern 1998, N 791 ff.; Pedrazzini, a.a.O., 211).



Die für die Frage der Duldung massgebende Zeitdauer kann frühestens mit der Wettbewerbsverletzung, hier der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte im Jahre 1996, beginnen. Frühere Vorstösse und Diskussionen im Grossen Stadtrat von Luzern zum Thema Internetauftritt der Klägerin sind daher für den Beginn des Fristenlaufs irrelevant. Die Klägerin hat ihre Ansprüche erstmals im Februar 1999 (AG kläg.Bel. 6) geltend gemacht, das heisst etwa drei Jahre nach der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte. Der Begriff des langen Zeitablaufs ist zwar nicht schematisch, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Als Faustregel gilt immerhin, dass die Verwirkung kaum vor fünf Jahren einsetzt, nach Ablauf von zehn Jahren jedoch meist eingetreten sein dürfte (Pedrazzini/von Büren/Marbach, a.a.O., N 793; ähnlich David, a.a.O., S. 76 f., und Baudenbacher, a.a.O., N 274 zu Art. 9, insbesondere FN 876). Diese Faustregel ist auch bei Ansprüchen anwendbar, die mit dem Internet zusammenhängen; es besteht kein Grund, we-gen der "Art des Mediums" dafür kürzere Verwirkungsfristen vorzusehen. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin zwar durch parlamentarische Vorstösse schon frühzeitig mit der Frage des Internetauftritts konfrontiert. Der mögliche Konflikt um den Domainnamen bildete aber damals noch kein Thema. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin als Gemeinwesen bei Realisierung von Informatikprojekten weniger flexibel ist und daher mehr Zeit benötigt als ein Unternehmen der Privatwirtschaft (Budgetgenehmigung durch Parlament etc.). Insgesamt bestehen keine Umstände für ein Abweichen von der Faustregel, dass die Verwirkung nicht vor fünf Jahren eintritt. Der Anspruch der Klägerin ist daher nicht verwirkt.

8.- Die Beklagte bestreitet den vom Amtsgericht ermessensweise auf Fr. 100'000.-festgelegten Streitwert einzig mit dem schon erstinstanzlich vorgetragenen Argument, die Klägerin habe ihr den streitigen Domainnamen an der Friedensrichterverhandlung für Fr. 1'000.-abkaufen wollen. Mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil setzte sie sich nicht auseinander. Auf die Appellation ist in diesem Punkt wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 249).



Die Beklagte liess im Jahre 1996 den Domainnamen "www.luzern.ch" durch die Stiftung Switch in Zürich registrieren und führt unter dieser Adresse eine Website. Als die Stadt Luzern (Klägerin) im Jahre 1999 ihren Internetauftritt vorbereitete, stellte sie fest, dass der von ihr gewünschte Domainname bereits von der Beklagten besetzt war. Auf Klage der Stadt Luzern verpflichtete das Amtsgericht die Beklagte, sämtliche Erklärungen abzugeben, welche erforderlich sind, um den Domain Namen "www.luzern.ch" entschädigungslos auf die Klägerin zu übertragen. Im Appellationsverfahren bestätigte das Obergericht das vorinstanzliche Urteil.



Aus den Erwägungen:

3.- Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Art. 29 ZGB sowie auf Art. 3 lit. d und Art. 9 Abs. 1 UWG. Durch die Verwendung des Domainnamens "www.luzern.ch" verletze die Beklagte das Namensrecht der Klägerin und handle unlauter.



4.- Die Klägerin klagt auf Übertragung des Domainnamens "www.luzern.ch" auf sie, eventuell auf Nichtigerklärung der Domainnamenregistrierung. Die Beklagte wendet ein, diese Anträge wie auch die von der Vorinstanz in ihrem Urteilsspruch vorgenommene Antragsumwandlung seien im Rahmen von Art. 29 ZGB und Art. 9 UWG weder zulässig noch möglich.



Anträge sind in der Regel so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung ohne weiteres zum Rechtsspruch des Urteils erhoben werden können (§ 92 Abs. 1 ZPO). Bei Unklarheit sind sie anhand der Begründung nach Treu und Glauben wie eine privatrechtliche Willenserklärung vom Richter auszulegen in zulässiger Weise zu ergänzen zu präzisieren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 70 und N 2 zu § 199; Max. XI Nr. 242). Rechtlich unzulässige unmögliche Anträge werden abgewiesen.

Art. 29 ZGB wie auch Art. 9 UWG sehen eine Klage auf Übertragung des Domainnamens nicht ausdrücklich vor. In der Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob ein Übertragungsanspruch besteht (bejahend z.B.: Six Jann, Der privatrechtliche Namensschutz von und vor Domännamen im Internet, Zürich 2000, Rz 247 ff.; Urteil Obergericht BL vom 2.5.2000, in BJM 2000 237; verneinend z.B.: Buri Ueli, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, Bern 2000, S. 229 f.; Rosenthal David, Entwicklungen im Domainnamen-Recht, sic! 2000 425). Soweit nicht bereits ein Übertragungsanspruch aus Vertrag, aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR) besteht, ist der Klägerin ein solcher in sinngemässer Anwendung der Regeln des Patentrechts (Art. 29, 30 PatG), des Sortenschutzrechts (Art. 19 SortenSchG) und des Markenschutzrechts (Art. 53 Abs. 1 MSchG) zuzugestehen (vgl. David Lucas, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, 2. Aufl., S. 45; Six, a.a.O., Rz 249). Der Hauptantrag der Klägerin ist daher zulässig. Auf den Eventualantrag muss nicht eingegangen werden.



5.- Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt insbesondere, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen (Art. 3 lit. d UWG ). Unter diesen mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten, mit denen die Verwechslungsgefahr geschaffen wird (BGE 126 III 245). Die Verwechslungsfälle müssen dabei nicht eingetreten sein, es genügt die begründete Wahrscheinlichkeit, dass eine Verwechslung eintreten kann (Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, Bern 1992, S. 86).



5.1. Die Beklagte bestreitet die Legitimation der Klägerin. Die Feststellung der Vorinstanz, die Klägerin übe auf ihrer Homepage wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeiten aus, treffe nicht zu. Beim von der Vorinstanz erwähnten Wohnungsangebot handle es sich um eine Tätigkeit der Pensionskasse, einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.



Wenn öffentlich-rechtliche Körperschaften direkt indirekt am freiwilligen Austausch marktfähiger Güter teilnehmen, können sie für die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen denselben wettbewerbsrechtlichen Schutz wie Private beanspruchen. Soweit sie nicht amtlich handeln, sind sie wie diese berechtigt, gestützt auf das UWG gegen wettbewerbswidriges Verhalten anderer klageweise vorzugehen (BGE 126 III 241 f., 123 III 399 f., E. 2a; Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Komm. UWG, vor Art. 2 N 6). Ein direktes Wettbewerbsverhältnis mit der Gegenpartei ist nicht erforderlich (BGE 121 III 174).



Auf der Website der Klägerin ("www.stadtluzern.ch") werden unter anderem freie Wohnungen und Geschäftsräume angeboten. Soweit diese Angebote durch die Pensionskasse als selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt erfolgen, können sie nicht der Klägerin zugerechnet werden. In dieser Hinsicht trifft der Einwand der Beklagten zu. Neben der Pensionskasse bietet indessen auch die Liegenschaftsverwaltung der Stadt Luzern Wohnungen und Büroräume zur Miete an. Sie führt bei Wohnund Geschäftshäusern des Finanzvermögens die administrative und technische Verwaltung aus. Die Liegenschaftsverwaltung gehört als eine Abteilung der Baudirektion zur Stadtverwaltung und damit zur Klägerin. Die Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen in stadteigenen Liegenschaften stellt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit dar. Mit ihrem Angebot an Mieträumen entwickelt somit die Klägerin im Bereich des Internets eine wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeit. Sie ist daran interessiert, dass potentielle Mieter durch das Anwählen der Homepage "www.luzern.ch" direkt zu ihrem (und nur zu ihrem) Angebot an Miet-räumen gelangen, womit sie ihre Stellung im Wettbewerb absichern und noch verbessern kann. Die Klägerin ist daher legitimiert, gegen wettbewerbswidriges Verhalten anderer nach den Bestimmungen des UWG vorzugehen.



Ob, bzw. in welchen übrigen Bereichen die Klägerin noch privatwirtschaftlich tätig ist, kann offen bleiben. Es erübrigt sich damit zu entscheiden, ob das Anbieten freier Stellen in der Stadtverwaltung eine hoheitliche eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin darstellt.



5.2. Die Beklagte bestreitet, mit ihrem Verhalten (Betreiben einer Website unter dem Domainnamen "www.luzern.ch") das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irrezuführen. Die Bezeichnung "Luzern" sei für sich allein nicht individualisierend; sie stehe nicht nur für eine Stadt, sondern eine ganze Region. Der durchschnittliche Internetbenutzer erwarte unter "www.luzern.ch" regional ausgerichtete Informationen, insbesondere wirtschaftlicher und kultureller Natur und nicht die Homepage der Klägerin. Es sei deutlich erkennbar, dass die Homepage der Beklagten nicht mit der Zustimmung der Klägerin betrieben werde. Die Beklagte weise nämlich ausdrücklich und optisch hervorgehoben darauf hin, dass es sich nicht um die offizielle Homepage der Klägerin handle und biete sogar noch einen Link auf diese Homepage an.



5.2.1. Eine Verwechslung kann darauf zurückzuführen sein, dass jemand zur Individualisierung seiner Leistungen ein Kennzeichen verwendet, welches mit dem vorbenutzten Kennzeichen des Mitbewerbers verwechslungsfähig ist. Dazu gehören Namen, Marken, Firmen, Firmenkürzel, Geschäftsbezeichnungen, Telegrammadressen, Titel etc. (Pedrazzini, a.a.O., S. 96). Eine Verwechslungsgefahr schafft insbesondere, wer einen in weiten Kreisen sehr bekannten Namen übernimmt.



Der Domainname ist zwar kein eigentlicher Name, sondern die (aus einer Nummernkombination in Buchstaben umgewandelte) Adresse des angerufenen Computers, auf dem die Homepage des Adressaten abgelegt ist. Viele Internetteilnehmer verwenden jedoch als Domainnamen ihren Namen ihre Firma, sei es unverändert in gekürzter ergänzter Form. Der Domainname ist daher einem echten Namen ähnlich und kann mit ihm verwechselt werden.



In der Schweiz wird mehrheitlich davon ausgegangen, dass bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr eines Domainnamens nach lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nur das alleinstehende Zeichen, sondern alle Umstände des konkreten Zeichengebrauchs (wie insbesondere der Inhalt der entsprechenden Website) zu beachten sind. Demnach ist die Annahme der Verwechslungsgefahr ausschliesslich aufgrund zeichenspezifischer Merkmale unberechtigt, wenn beim Nutzer durch den Anblick des Inhalts der Website jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. In Deutschland herrscht dagegen die Ansicht vor, dass die Verwechslungsgefahr bereits durch die Verwechselbarkeit der alleinstehenden Zeichen erfüllbar sei (Weber Rolf/Unternährer Roland, Unlautere Verwendung von Domain-Namen, SZW 2000 S. 262; Buri, a.a.O., S. 188 f.). Auch wenn verschiedene Gründe für die schweizerische Praxis sprechen (vgl. Buri, a.a.O., S. 122 ff., 140 ff.), sind deren Nachteile nicht zu übersehen. Insbesondere können sich die Umstände des Zeichengebrauchs schnell ändern (z.B. Umgestaltung der Website). Die Situation im Urteilszeitpunkt ist daher nur eine Momentaufnahme; wird eine Verwechslungsgefahr als nicht bestehend beurteilt, kann eine solche bald wieder entstehen. Der Kennzeicheninhaber müsste dann wieder eine neue Klage einreichen. Fraglich ist dabei, ob schon geringfügige Änderungen der Website einen neuen Sachverhalt begründen, dadurch die Identität des Streitgegenstandes verändern und die Einrede der abgeurteilten Sache (§ 100 Abs. 2 ZPO) ausschliessen. Welche Praxis vorzuziehen ist, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da der Prozessausgang nicht davon abhängt.



Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr von Domainnamen, die den Namen eines Gemeinwesens enthalten, ist der Umstand, ob unter der Second Level Domain amtliche Informationen (im hoheitlichen und/oder im privatwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich) erwartet werden dürfen. Trifft dies zu und betreibt nicht das Gemeinwesen die entsprechende Website, besteht grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr (Six, a.a.O., Rz 171). Diese kann bei Anwendung der oben erwähnten schweizerischen Praxis - durch eine entsprechende inhaltliche und grafische Gestaltung der Website verhindert werden. Ob diese Massnahme genügend erscheint, braucht nicht geprüft zu werden, wenn eine Verwechslung tatsächlich erfolgt ist, sich die im ganzen Bereich des Kennzeichnungsrechts einheitlich zu beurteilende - Verwechslungsgefahr somit verwirklicht hat (BGE 126 III 246 E. 3c, 117 II 515 E. 2a; Weber/Unternährer, a.a.O., S. 262). Dies kann einzig dann nicht gelten, wenn selbst einem wenig aufmerksamen wenig gebildeten Benutzer die Verwechslung schlechthin nicht hätte unterlaufen dürfen.



5.2.2. Nach allgemeinem Sprachverständnis wird jedenfalls bei grösseren sonst bekannten Städten und Orten mit der isolierten Verwendung eines Städtebzw. Ortsnamens das dahinterstehende Gemeinwesen bezeichnet. Angesichts der weit verbreiteten und wachsenden Gepflogenheit von Gemeinwesen, sich so im Internet zu präsentieren (und teilweise auch schon auf diesem Wege Verwaltungsdienstleistungen online anzubieten), sind die Erwartungen des Nutzerkreises darauf gerichtet, durch Eingabe des Städtebzw. Ortsnamens als Second Level Domain unmittelbar auf die Homepage der Stadtoder Gemeindeverwaltung zu gelangen (Six, a.a.O., Rz 172; Urteil OLG Köln vom 18.12.1998; Urteil LG Lüneburg vom 29.1.1997). Diese Erwartung wird heute noch dadurch verstärkt, dass die Registrierungsstelle Switch die Registrierung eines Gemeindenamens als Domainname nur noch vornimmt, wenn die Befugnis zur Führung des Namens nachgewiesen wird, wie etwa bei einem Antrag durch die Gemeinde selbst bei einem expliziten Einverständnis der Gemeinde (Six, a.a.O., Rz 168). Der Name "Luzern" ist national (und zumindest in den deutschsprachigen Ländern auch international) als Ortsbezeichnung für die Stadt Luzern bekannt. Ein erheblicher Teil der Internetbenutzer wird daher die Adresse "www.luzern.ch" der Stadt Luzern und nicht einer Region Luzern, dem Kanton Luzern gar einem privatrechtlichen Unternehmen bzw. einer Privatperson zuordnen. Der Einwand des Beklagten, die Bezeichnung "Luzern" sei nicht individualisierend, weil damit auch der Kanton Luzern gemeint sein könne, geht somit fehl. Dass eine Reihe von Städten im Internet unter der Adresse "www.stadt-stadtname.ch" (und nicht unter "www. stadtname.ch") auftreten, ändert nichts daran, dass der Name "Luzern" und damit auch die Adresse "www.luzern.ch" überwiegend der Stadt Luzern zugeordnet wird. Wer (ohne Kenntnis des wirklichen Domainnamens) im Internet unter der regionalen Top Level Domain (".ch", ".de" etc.) nach einer Stadt sucht, gibt in aller Regel (nach "http://www.") den Stadtnamen ohne weiteren Namenszusatz ein, im Falle der Stadt Luzern also "luzern.ch" (Six, a.a.O., Rz 173); mit "www.luzern.ch" will man auf die Website der Stadt Luzern gelangen. Da nicht die Klägerin, sondern die Beklagte die entsprechende Website betreibt, besteht grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr.



Unbestritten erfolgten schon tatsächlich Verwechslungen. Die Klägerin belegte dies mit einem Ausschnitt aus der Zeitschrift PCtip vom September 1999 und einem anonymen Schreiben aus Deutschland vom 16. Februar 2000. In beiden Fällen wurde die Website "www.luzern.ch" der Klägerin bzw. ihrer Touristikabteilung zugeschrieben (AG Urteil S. 10). Dabei ist unerheblich, dass im Zeitpunkt der Feststellungen der Zeitschrift PCtip die Klägerin noch gar keine eigene Website betrieb. Massgebend ist, dass die Zeitschrift die Website der Beklagten für eine solche der Stadt Luzern hielt. Zumindest im Zeitpunkt der zweiten Verwechslung enthielt die Homepage der Beklagten bereits Links auf die Homepages des Kantons Luzern und der Stadt Luzern sowie die Frage "Sollte www.luzern.ch der Stadt Luzern gehören" mit der mit einem Link unterlegten Aufforderung "Stimmen Sie ab!". Aus der Homepage ging damit deutlich hervor, dass es sich nicht um die Website der Stadt Luzern handelte. Dies genügte aber nicht zur Verhinderung der Verwechslung, welche angesichts der wenig strukturierten, viel Text enthaltenden Homepage durchaus erfolgen konnte (vgl. oben, E. 5.2.1 a.E.). Der nun zusätzlich auf der Homepage angebrachte Hinweis "Dies ist nicht die offizielle Homepage der Stadt Luzern. Diese erreichen Sie unter "www.stadtluzern.ch" ist zwar rot geschrieben, jedoch nicht von markanter Grösse und hebt sich nicht besonders gut vom blauen Hintergrund ab. Er kann ebenso gut wie die anderen Hinweise übersehen werden und ist daher nicht geeignet, die Gefahr weiterer Verwechslungen auszuschliessen.



Das Betreiben einer Website unter dem Domainnamen www.luzern.ch stellt daher eine unlautere Handlung im Sinne von Art. 3 lit. d UWG dar.



Keine Rolle spielt, dass "Luzern" (auch) ein Zeichen des Gemeingutes ist und als solches markenrechtlich nicht geschützt werden kann (vgl. Beanstandung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 2.9.1999). Eine gemeinfreie Bezeichnung, welche durch den langen Gebrauch zum Individualzeichen geworden ist, darf nicht in einer Konkurrenzbezeichnung geführt werden (BGE 126 III 246). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die für sich alleinstehende Bezeichnung "Luzern" ist durch den vielfältigen Öffentlichkeitsauftritt der Stadt Luzern (touristische Werbung, Medienberichte, Veranstaltungen, Kongresse etc.) zu einem Individualzeichen mit starker Kennzeichnungskraft geworden. Ist von "Luzern" für sich allein, das heisst ohne zusätzliche Bezeichnung nicht in einem besonderen Zusammenhang die Rede, so versteht man darunter die Stadt Luzern.



Unerheblich ist schliesslich, dass der Beklagten nicht vorgeworfen wird, den Domainnamen "www.luzern.ch" besetzt zu haben, um ihn an Dritte (insbesondere an die Klägerin) zu verkaufen. Ein solches Verhalten ist nicht eine allgemeine Voraussetzung der Klagegutheissung, sondern würde lediglich eine zusätzliche unlautere Handlung darstellen.



5.3. Die Reservierung eines Domainnamens verstösst gegen das wettbewerbsrechtliche Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 UWG), wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet wird (BGE 126 III 247).



Durch die Verwendung des Namens "Luzern" nützte die Beklagte die Bekanntheit dieses Namens aus, um damit Benutzer anzulocken, die sie bei Verwendung eines anderen Domainnamens nicht angesprochen hätte. Sie erhöhte mit ihrem Vorgehen die Wahrscheinlichkeit von Zugriffen auf ihre Website. Diese Ausbeutung des Rufs des Namens "Luzern" zu geschäftlichen Zwecken (u.a. Vermittlung von Fremdwerbung) verstösst gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 2 UWG). Wieweit der Ruf der Stadt Luzern durch die grafisch sehr mässig gestaltete und daher wenig ansprechende Homepage beeinträchtigt wird, kann dahingestellt bleiben.



5.4. Da eine unlautere Handlung im Sinne von Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG vorliegt, ist dem Hauptantrag der Klägerin in der vom Amtsgericht gewählten Form (inkl. Strafandrohung für den Unterlassungsfall) stattzugeben.



6.- Ob der Klägerin dieser Anspruch auch aus Namensrecht (Art. 29 ZGB) zusteht, was wohl ebenfalls zu bejahen sein dürfte (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 30.8.2001 betreffend die Gemeinde Frick), muss nach dem Gesagten nicht mehr geprüft und entschieden werden.

7.- Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihren Anspruch aus Namensund Wettbewerbsrecht verwirkt, weil sie es während mindestens fünf Jahren unterlassen habe, den Domainnamen "www.luzern.ch" registrieren zu lassen bzw. gegen die Registrierung der Beklagten zu opponieren; die qualifizierte Untätigkeit der Klägerin, die geografische Nähe der Parteien und die Art des Mediums Internet erlaubten es nicht, eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren anzunehmen, wie dies die Vorinstanz getan habe.



Ein Anspruch aus Wettbewerbsrecht verwirkt, wenn seine Ausübung einem widersprüch-lichen Verhalten gleichkommt und daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Die Verwirkung darf aber nicht leichthin angenommen werden. Der blosse Zeitablauf begründet den Rechtsmissbrauch nicht. Voraussetzung der Verwirkung ist, dass der Berechtigte insbesondere durch langdauernde, widerspruchslose Duldung der Verletzung seiner Rechte einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, demzufolge der Verletzer erwarten durfte, wegen seines Tuns nicht in Anspruch genommen zu werden, und er in Betätigung dieses Vertrauens gutgläubig einen wertvollen wirtschaftlichen Besitzstand geschaffen hat (Bauden-bacher, a.a.O., N 273 ff. zu Art. 9; Pedrazzini Mario M./von Büren Roland/Marbach Eugen, Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht, Bern 1998, N 791 ff.; Pedrazzini, a.a.O., 211).



Die für die Frage der Duldung massgebende Zeitdauer kann frühestens mit der Wettbewerbsverletzung, hier der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte im Jahre 1996, beginnen. Frühere Vorstösse und Diskussionen im Grossen Stadtrat von Luzern zum Thema Internetauftritt der Klägerin sind daher für den Beginn des Fristenlaufs irrelevant. Die Klägerin hat ihre Ansprüche erstmals im Februar 1999 geltend gemacht, das heisst etwa drei Jahre nach der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte. Der Begriff des langen Zeitablaufs ist zwar nicht schematisch, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Als Faustregel gilt immerhin, dass die Verwirkung kaum vor fünf Jahren einsetzt, nach Ablauf von zehn Jahren jedoch meist eingetreten sein dürfte (Pedrazzini/von Büren/Marbach, a.a.O., N 793; ähnlich David, a.a.O., S. 76 f., und Baudenbacher, a.a.O., N 274 zu Art. 9, insbesondere FN 876). Diese Faustregel ist auch bei Ansprüchen anwendbar, die mit dem Internet zusammenhängen; es besteht kein Grund, we-gen der "Art des Mediums" dafür kürzere Verwirkungsfristen vorzusehen. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin zwar durch parlamentarische Vorstösse schon frühzeitig mit der Frage des Internetauftritts konfrontiert. Der mögliche Konflikt um den Domainnamen bildete aber damals noch kein Thema. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin als Gemeinwesen bei Realisierung von Informatikprojekten weniger flexibel ist und daher mehr Zeit benötigt als ein Unternehmen der Privatwirtschaft (Budgetgenehmigung durch Parlament etc.). Insgesamt bestehen keine Umstände für ein Abweichen von der Faustregel, dass die Verwirkung nicht vor fünf Jahren eintritt. Der Anspruch der Klägerin ist daher nicht verwirkt.



I. Kammer, 13. November 2001 (11 01 13)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 23. Juli 2002 abgewiesen.)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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