1.- Mit Klage vom 8. September 2000 an das Amtsgericht beantragte der Kläger, der Beklagte habe innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils die Verbreiterung der alten X...........strasse auf Grundstück Nr. 799, Y..........., auf das Mass und die Wegführung rückgängig zu machen, wie sich dies aus der Vergrösserung im Massstab 1 : 500 gemäss Plan F. H........., M........, vom 20. Juli 1984 mit einer Breite von 2,0 Metern ergebe, unter Beseitigung sämtlicher Bodenverdichtungen bei der Instandstellung und Wiederherstellung des Landwirtschaftslandes mit einer Humusüberdeckung von 20 Zentimetern. Weiter verlangte er, der Beklagte habe in gleichem Masse die seitlich der alten X...........strasse angebrachten Gräben zu entfernen und die beseitigten die bedeckten Grenzpunkte offen zu legen wieder herstellen zu lassen. Die Klage umfasste weiter die Begehren, dem Beklagten sei unter Strafandrohung zu verbieten, den Weg wieder zu verbreitern ausserhalb der Fahrbahn von zwei Metern Breite zu fahren fahren zu lassen und das Grundstück Nr. 799 ausserhalb der Wegbreite von 2 m zu befahren und zu begehen durch Dritte befahren und begehen zu lassen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
Der Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage.
2.- Mit Erledigungsentscheid vom 5. Juni 2001 trat das Amtsgericht auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, da es zum Schluss gekommen war, der Streitwert betrage weniger als Fr. 8''000.--. Es überwies den Prozess dem für Klagen mit einem Streitwert bis Fr. 8''000.-zuständigen Amtsgerichtspräsidenten. In Ziffer 3 des Rechtsspruchs überband es die Gerichtskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens (Abteilungsprozess) von Fr. 800.-- dem Kläger. In der Begründung hielt es fest, das Verfahren vor der I. Ab-teilung des Amtsgerichts werde mit dem Erledigungsentscheid zwar abgeschlossen, weshalb auch die Gerichtskosten zu verlegen seien. Der Prozess sei damit aber nicht abgeschlossen, sondern bleibe beim Amtsgericht hängig, wenn auch nicht mehr als Abteilungs-, sondern als Präsidialprozess. Es rechtfertige sich daher, die Anwaltskosten mit dem Endurteil zu verlegen.
3.- Mit Nichtigkeitsund Kostenbeschwerde vom 7. September 2001 beantragte der Beklagte, Ziffer 3 des Rechtsspruchs im Erledigungsentscheid vom 5. Juni 2001 sei insoweit zu ergänzen, als die Anwaltskosten festzusetzen und zu Lasten des Klägers zu verlegen seien, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (OG amtl.Bel. 1).
Der Kläger beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (OG amtl.Bel. 5).
Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
4.- Der Beklagte bezeichnet sein Rechtsmittel als Nichtigkeitsund Kostenbeschwerde. Mit der Kostenbeschwerde nach § 5 KoG kann der Betroffene gegen die Kostenfestsetzung einer untern Instanz beim Obergericht Beschwerde erheben. Im vorliegenden Fall rügt der Beklagte nicht die Höhe der festgesetzten Kosten, sondern er wendet sich gegen die unterlassene Verlegung der Anwaltskosten. Wenn nur die Kostenverlegung angefochten wird, ist gegen Urteile und Erledigungsentscheide unterer Instanzen ausschliesslich die Nichtigkeits-
beschwerde gegeben (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 265 ZPO). Das Rechtsmittel des Beklagten ist demnach als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.
5.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 265 ZPO kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung materiellen Rechts, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (§ 266 ZPO). Die Kognition des Obergerichts ist auf diese gesetzlichen Nichtigkeitsgründe beschränkt. Wird eine Verletzung der Bestimmungen über die Kostentragung (§§ 119 ff. ZPO) gerügt, auferlegt sich das Obergericht Zurückhaltung. Es muss eine eigentliche Ermessensüberschreitung gegeben sein (LGVE 1989 I Nr. 27; 1990 I Nr. 25). Eine Kostenverlegung ist nur dann aufzuheben, wenn sie sich mit keinem sachlichen Argument begründen lässt im Gesamtergebnis schlechterdings nicht mehr zu vertreten ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 6 zu § 266 ZPO).
5.1. Der Beklagte beruft sich sinngemäss auf den Beschwerdegrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Er macht geltend, beim vorliegenden Entscheid handle es sich um einen Endentscheid, da gemäss § 104 Abs. 3 ZPO der Prozess durch einen Erledigungsentscheid beendet werde. Zur Verlegung der Prozesskosten gehöre auch die Festsetzung und Verlegung der Anwaltskosten. Das Gericht habe deshalb zu Unrecht die Anwaltskosten nicht verlegt und damit § 118 ZPO verletzt. Nach § 237 ZPO seien die Kosten nach den §§ 119 ff. ZPO zu verlegen, wenn sie nicht erst im Hauptprozess verlegt würden eine der Voraussetzungen der lit. a c zutreffe. Vorliegend gebe es weder einen Hauptprozess, denn das Verfahren sei abgeschlossen, noch seien die Voraussetzungen von lit. a c erfüllt. Daraus folge ebenfalls, dass im Erledigungsentscheid die Anwaltskosten festgelegt und zu Lasten des Klägers hätten verlegt werden müssen (OG amtl.Bel. 1).
5.2. Der vorinstanzliche Erledigungsentscheid ist kein Endentscheid in der Sache im Sinne von § 104 Abs. 1 ZPO, sondern ein Vorentscheid über eine Prozessvoraussetzung im Sinne von § 105 ZPO. Der Prozess ist damit nicht beendet, sondern durch den für zuständig erklärten Amtsgerichtspräsidenten weiterzuführen und zu beenden.
5.3. Nur der den Prozess beendende Vorentscheid, der zugleich zum Erledigungsentscheid nach § 104 Abs. 3 wird, befindet auch über die Verlegung der Kosten; bei den übrigen Vorentscheiden und den Teilurteilen sind die Kosten erst im Endentscheid zu verlegen (§ 118 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 105 ZPO). Da es sich beim Erledigungsentscheid vom 5. Juni 2001 nicht um einen Endentscheid im Sinne von § 104 Abs. 1 ZPO handelt, waren die Gerichtsund Anwaltskosten daher nicht zwingend schon in diesem Entscheid zu verlegen. Die Aufschiebung des Entscheides über die Anwaltskosten stellt daher keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Sinne § 266 lit. b ZPO dar. Nachdem der Beklagte die Verlegung der Gerichtskosten nicht rügt, erübrigen sich Weiterungen in diesem Punkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen.
6.- Diesem Ausgang entsprechend hat der unterliegende Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
R e c h t s s p r u c h
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Gerichtskosten betragen Fr. 600.--. Sie werden dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
Der Beklagte hat dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 600.-zu bezahlen.
3. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Amtsgericht zuzustellen.
I. Kammer, 20. November 2001 (11 01 127)