§ 161 ZPO. Eine Person, die faktisches Organ einer Partei ist, kann im Beweisverfahren nicht als Zeuge, sondern lediglich als Partei befragt werden. Faktische und formelle Organe einer juristischen Person sind in beweisverfahrensrechtlicher Hinsicht gleich zu behandeln (Praxisänderung).
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Die Beklagte hatte bei der Klägerin verschiedene Metallpressen aus Russland bestellt. Aus diesen Geschäften wurden Kaufpreisansprüche der Klägerin und Gewährleistungsan-sprüche der Beklagten streitig. Im Beweisverfahren sah die Vorinstanz von der Befragung einer Angestellten der Beklagten als Zeugin ab, weil sie die beantragte Zeugin als faktisches Organ der Beklagten betrachtete. Das Obergericht hatte sich in diesem Zusammenhang zur Frage zu äussern, ob eine Person, die faktisches Organ einer Partei ist, im Beweisverfahren als Zeuge einvernommen werden kann "nur" als Partei zu befragen ist:
Aus den Erwägungen:
Im Gegensatz zu Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 157 und N 1 zu § 161, die in diesem Zusammenhang von einem funktionellen/faktischen Organbegriff ausgehen, vertrat das Obergericht noch vor kurzem die Auffassung, massgebend sei der formelle Organbegriff. Es hielt allerdings noch unter der Herrschaft der ZPO 1913 fest, ob jemand als Zeuge einvernommen werden könne, entscheide sich einzig danach, ob die be-treffende Person formell als Gesellschaftsorgan berufen worden sei nicht (LGVE 1991 I Nr. 21, vgl. LGVE 1986 I Nr. 19-21). Diese Auffassung wurde im Nichtigkeitsbeschwerde-verfahren 11 97 21 T.Z./A. AG am 22. Oktober 1997 bestätigt und beigefügt, ein allfälliges Abrücken von dieser konstanten Praxis brauche im vorliegenden Fall nicht geprüft zu wer-den, weil der Kläger nichts vortrage, was für eine wie auch immer geartete Organstellung des Zeugen spreche. Der blosse Hinweis auf ein Arbeitsund Abhängigkeitsverhältnis genü-ge dafür jedenfalls nicht. Die soeben wiedergegebene Begründung zeigt immerhin, dass das Obergericht sich seiner Praxis schon damals nicht mehr sicher war. In der Folge änderte es diese mit Urteil vom 18. Januar 2002 i.S. G.H. AG/K.T. SA (OG 11 01 105) in Erwägung 1.2 unter Hinweis auf Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.o., N 2 zu § 157 und N 1 zu § 161 ZPO, mit der Feststellung, H.F. sei wirkliches geschäftsführendes Organ der Beklagten und könne wegen seiner faktischen Organqualität nicht als Zeuge einvernommen werden. In beweisverfahrens-rechtlicher Hinsicht ist von ausschlaggebender Bedeutung, wie intensiv eine natürliche Per-son ohne formelle Organstellung für die juristische Person auftritt, für die sie tätig ist. Verhält sich jene Person in einer Art und Weise, die dem Auftritt einer Person mit formeller Organ-stellung gleichkommt, was als Handeln mit faktischer Organstellung umschrieben wird, ist sie verfahrensrechtlich gleich zu behandeln wie das formelle Organ. Es kann nicht sein, dass die juristische Person, für die Personen mit faktischer Organstellung auftreten, prozessrechtlich besser gestellt ist, als die juristische Person, für die Personen mit formeller Organstellung handeln. Das wäre aber der Fall, wenn Personen mit faktischer Organstellung als Zeugen einvernommen werden könnten, während Personen mit formeller Organ-stellung "nur" als Partei befragt werden dürften, was mit der eigenen Partei unzulässig ist (§ 157 Abs. 3 ZPO).
Persönliches Erscheinen einer juristischen Person vor Gericht bedeutet, dass ein Ver-treter zu erscheinen hat, der zur Klärung des Prozessstoffs beitragen kann und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt ist (§ 47 Abs. 3 ZPO). Die Formulierung der Bestim-mung lässt erkennen, dass eine natürliche Person mit faktischer Organstellung genügt, was dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht (B 48, Prot. 3. Kommissionssitzung vom 21.9.1992, S. 16). Mit einem solchen Vertreter ist gegebenenfalls die Parteibefragung durch-zuführen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 ZPO), was ebenfalls dafür spricht, dass faktischen Organen keine Zeugenstellung zukommen soll. Weiter ist anzunehmen, die Person mit faktischer Or-ganstellung stehe zur vertretenen juristischen Person in der Regel in einem ausgesprochen engen Verhältnis, so dass sie wohl ohnehin meist als befangene Zeugin gelten müsste. Ihre Aussagen zu Gunsten der vertretenen juristischen Person könnten folglich nicht berücksich-tigt werden, was jedenfalls in den Fällen, in der sie von dieser angerufen wurde, in vorweg-genommener Beweiswürdigung dazu führte, von einer Zeugenbefragung abzusehen. Auch das führt dazu, dass die faktische Organstellung der formellen in beweisverfahrensrechtli-cher Hinsicht gleichzustellen ist.
I. Kammer, 29. Juli 2002 (11 01 125)
(Das Bundesgericht ist am 28. November 2002 auf die dagegen erhobene Berufung nicht eingetreten.)