Zusammenfassung des Urteils 02 99 8: Obergericht
Der belgische Staatsbürger Y.________ hat als Marineoffizier für eine Schifffahrtsgesellschaft in Zypern gearbeitet und anschliessend Arbeitslosenunterstützung beantragt. Trotz mehrerer Verstösse gegen seine Pflichten als Arbeitssuchender, wie ungenügende Stellensuche und das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen, wurde seine Arbeitsfähigkeit durch das regionale Arbeitsvermittlungsbüro Lausanne und die Arbeitslosenkasse in Frage gestellt. Nach mehreren Suspendierungen erklärte die Behörde ihn schliesslich für arbeitsunfähig. Y.________ legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht bestätigte die Entscheidung, da Y.________ wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen war. Der Rechtsstreit endete mit der Ablehnung des Rekurses und der Bestätigung der Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit von Y.________.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 02 99 8 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | II. Kammer |
Datum: | 15.07.1999 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 145, 156 Abs. 2, 277 und 279 ZGB. Die Unterhaltsbeitragspflicht eines Elternteils während eines Scheidungsprozesses endet mit dem Eintritt der Mündigkeit des Kindes, sofern nicht zuvor in einem Massnahmeverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB gerichtlich festgestellt worden ist. Endet die Unterhaltspflicht aufgrund der eingetretenen Mündigkeit, so kann das Kind nach Art. 279 Abs. 1 ZGB selbständig klagen. |
Schlagwörter : | Tochter; Mündigkeit; Beklagten; Massnahmeentscheid; Aufhebung; Unterhaltspflicht; Verfahren; Scheidungsurteil; Leistung; Unterhaltsbeiträgen; Punkt; Rechtskraft; Unterhaltsbeitrages; Kinder; Unterhaltsbeitrags; Eintritt; Gesuch; Kindes; Obergericht; Scheidungsprozess; Abänderung; Unterhaltsregelung; Instruktionsrichter; Begehren; Begründung; Amtsgericht; Scheidungsnebenfolgen; Festsetzung |
Rechtsnorm: | Art. 145 ZGB ;Art. 156 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 279 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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