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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 01 99 10: Obergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.J. gegen das Urteil des Mietgerichts, das die Kündigung des Mietvertrags durch die Gemeinde X für gültig erklärt hat. A.J. lebt seit 1987 in einer Wohnung in einem alten Schulgebäude, das auch für Veranstaltungen genutzt wird. Er beschwert sich über Lärmbelästigungen durch diese Veranstaltungen. Die Gemeinde kündigt ihm schliesslich den Mietvertrag, was zu einem Rechtsstreit führt. Das Gericht entscheidet, dass die Kündigung rechtens ist, da A.J. die Lärmbelästigungen akzeptiert hat und keine ausreichenden Schritte unternommen hat, um eine neue Wohnung zu finden. Der Mietvertrag wird um ein Jahr verlängert, was A.J. für unzureichend hält. Er fordert eine Verlängerung bis Ende 2013 als subsidiäre Massnahme. Das Gericht gewährt ihm schliesslich eine Verlängerung bis Ende 2011.

Urteilsdetails des Kantongerichts 01 99 10

Kanton:LU
Fallnummer:01 99 10
Instanz:Obergericht
Abteilung:Präsident der I. Kammer
Obergericht Entscheid 01 99 10 vom 22.11.2000 (LU)
Datum:22.11.2000
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 125 Abs. 1 ZPO. Es sind nur die Parteikosten der Gegenpartei in derjenigen Instanz sicherzustellen, vor welcher der Prozess hängig ist. Keine Sicherheitsleistungspflicht des Klägers im Rechtsmittelverfahren, wenn er Rechtsmittelbeklagter ist.
Schlagwörter : Parteikosten; Sicherheit; Rechtsmittel; Sicherheitsleistung; Instanz; Kostensicherungsgesuch; Pflicht; Beklagten; Präsident; Kammer; Pflichtig; Stellung; Kaution; Absatz; Rüegg; Rechtsmittelkläger; Entscheid; Verantwortlichkeitsprozesses; Urteil; Obergerichts; Gesuch; Begründung; Rechtsmittelverfahren; Voraussetzungen; Widerkläger; Rechtsmitteleinleger
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 01 99 10

Im Rahmen eines aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozesses reichten die Beklagten, die gegen das amtsgerichtliche Urteil appelliert haben, ein Kostensicherungsgesuch ein und beantragten, der Kläger habe für ihre bisher aufgelaufenen und zukünftigen Parteikosten Sicherheit zu leisten. Der Präsident der I. Kammer des Obergerichts wies das Gesuch mit folgender Begründung ab:

Im ordentlichen und im einfachen Prozess sowie in den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren besteht unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 ZPO eine Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteikosten der Gegenpartei. Pflichtig sind der Kläger, der Widerkläger und der Rechtsmitteleinleger. Dabei wird ausschliesslich auf die formelle Stellung im Prozess abgestellt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivil-prozess, N 1 zu § 125 ZPO). Sicherzustellen sind grundsätzlich die Parteikosten der Gegenpartei für die Instanz, wo der Prozess hängig ist. Das geht zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzestext hervor, ergibt sich aber aus den Materialien (vgl. Botschaft B 48 des Regierungsrates vom 8.5.1992, S. 29) und der Gesetzesauslegung. Wird die Kautionspflicht nämlich davon abhängig gemacht, wer in der ersten Instanz Klage erhebt in der zweiten Instanz ein Rechtsmittel ergreift, so spricht das für eine beschränkte Sicherheitsleistung der einen Partei für die erstinstanzlichen und der anderen Partei für die zweitinstanzlichen gegnerischen Parteikosten. Die Kaution soll ja ihrem Wesen nach künftige und nicht bereits entstandene Parteikosten decken. So hat Absatz 1 des § 125 ZPO die zukünftigen Parteikosten im Auge, während sich Absatz 2 mit der rückwirkenden Sicherheitsleistung befasst (vgl. Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf zu einer neuen Zivilprozessordnung [Entwurf Rüegg], zu § 124 S. 12). Im Sinne einer Aus-nahme bestimmt § 125 Abs. 2 ZPO, dass der Rechtsmittelkläger auch die erstinstanzlichen Prozesskosten sicherstellen muss, die ihm im angefochtenen Entscheid überbunden werden (vgl. auch [St. Gallische Gerichtsund Verwaltungspraxis] GVP 1989 Nr. 50).

Steht aber fest, dass einerseits bezüglich des Pflichtigen ausschliesslich auf die formelle Stellung im Prozess abgestellt wird und andererseits grundsätzlich nur die Parteikosten der Gegenpartei in derjenigen Instanz sicherzustellen sind, vor welcher der Prozess hängig ist, ist das Kostensicherungsgesuch der Beklagten abzuweisen. Diese treten im vorliegenden Prozess als Rechtsmittelkläger auf. Als solche hätten sie allenfalls zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden können; sie sind aber selber nicht be-rechtigt, ein Kostensicherungsgesuch zu stellen.



Der Präsident der I. Kammer, 22. November 1999 (01 99 10)



(Das Bundesgericht schrieb die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 27. März 2000 wegen Gegenstandslosigkeit ab, schützte aber in den Erwägungen den angefochtenen Entscheid.)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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