Zusammenfassung des Urteils 01 99 10: Obergericht
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.J. gegen das Urteil des Mietgerichts, das die Kündigung des Mietvertrags durch die Gemeinde X für gültig erklärt hat. A.J. lebt seit 1987 in einer Wohnung in einem alten Schulgebäude, das auch für Veranstaltungen genutzt wird. Er beschwert sich über Lärmbelästigungen durch diese Veranstaltungen. Die Gemeinde kündigt ihm schliesslich den Mietvertrag, was zu einem Rechtsstreit führt. Das Gericht entscheidet, dass die Kündigung rechtens ist, da A.J. die Lärmbelästigungen akzeptiert hat und keine ausreichenden Schritte unternommen hat, um eine neue Wohnung zu finden. Der Mietvertrag wird um ein Jahr verlängert, was A.J. für unzureichend hält. Er fordert eine Verlängerung bis Ende 2013 als subsidiäre Massnahme. Das Gericht gewährt ihm schliesslich eine Verlängerung bis Ende 2011.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 01 99 10 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Präsident der I. Kammer |
Datum: | 22.11.2000 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 125 Abs. 1 ZPO. Es sind nur die Parteikosten der Gegenpartei in derjenigen Instanz sicherzustellen, vor welcher der Prozess hängig ist. Keine Sicherheitsleistungspflicht des Klägers im Rechtsmittelverfahren, wenn er Rechtsmittelbeklagter ist. |
Schlagwörter : | Parteikosten; Sicherheit; Rechtsmittel; Sicherheitsleistung; Instanz; Kostensicherungsgesuch; Pflicht; Beklagten; Präsident; Kammer; Pflichtig; Stellung; Kaution; Absatz; Rüegg; Rechtsmittelkläger; Entscheid; Verantwortlichkeitsprozesses; Urteil; Obergerichts; Gesuch; Begründung; Rechtsmittelverfahren; Voraussetzungen; Widerkläger; Rechtsmitteleinleger |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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