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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 01 08 12: Obergericht

Die Chambre des recours des Tribunal cantonal a traité un recours introduit par A.G. contre un jugement rendu par la Présidente du Tribunal civil de Lausanne. Le jugement initial concernait la contribution d'entretien de A.G. pour sa fille B.G. La Chambre des recours a confirmé en grande partie le jugement initial, réduisant la contribution mensuelle à 100 fr. La cour a également alloué des dépens de 1'300 fr. à A.G. pour les frais engagés. Le recours a été partiellement admis.

Urteilsdetails des Kantongerichts 01 08 12

Kanton:LU
Fallnummer:01 08 12
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 01 08 12 vom 28.10.2008 (LU)
Datum:28.10.2008
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 130 Abs. 2 und 137 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege kann zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Entscheidend für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss.
Schlagwörter : Rechtsmittel; Rechtspflege; Erfolgsaussichten; Verfahren; Rechtsmittelverfahren; Beginn; Voraussetzungen; Bejahung; Beurteilung; Urteil; Rechtsmittelverfahrens; ======================================================================; Streitsache; Instanz; Verfahrens; Richter; Bewilligung; Prozesses; Obergericht; Appellantin; Ausführungen; Tatsachen; Beweismittel; Rechtsmittels; Entscheid; Mangel; Bundesgerichts
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 01 08 12

§§ 130 Abs. 2 und 137 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege kann zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Entscheidend für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss.



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Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn der Prozess das Verfahren aussichtslos erscheint (§ 130 Abs. 2 ZPO). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten hat jeweils vor jeder neu mit der Streitsache befassten Instanz zu Beginn des Verfahrens zu erfolgen. Der Richter entzieht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit ihre Voraussetzungen nicht erfüllt waren im Lauf des Prozesses dahinfallen (§ 137 ZPO).



Vor Obergericht hat sich die Appellantin mit dem vorinstanzlichen Urteil summarisch auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen falsch sein sollen. Auch hat sie neue Tatsachen Beweismittel, auf die sie sich im Rechtsmittelverfahren stützen will, vorzutragen. Im Rechtsmittelverfahren geht es um die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig aussichtslos ist. Dass der angefochtene Entscheid das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist einzig, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 13.9.2006 [5P.329/2006] E. 5; Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, Praxisübersicht, S. 34 Ziff. 4.4).



I. Kammer, 28. Oktober 2008 (01 08 12)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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