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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2-17-39: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerdeführerin X hat gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart Beschwerde erhoben, da Y von X einen Betrag fordert und X wiederum eine Gegenforderung hat. Das Regionalgericht entschied, dass X Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss. X hat Beschwerde eingelegt, die jedoch aufgrund ungenügender Begründung nicht berücksichtigt wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten von X, und Y wird eine Entschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-17-39

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2-17-39
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2-17-39 vom 30.11.2017 (GR)
Datum:30.11.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sicherheit für die Parteientschädigung
Schlagwörter : Entscheid; Kommentar; Partei; Parteien; Kantonsgericht; Graubünden; Parteientschädigung; Zivilprozessordnung; Höhe; Schweizerische; Landquart; Gesuch; Urteil; Hausheer/Walter; Bundesgericht; Rechtsmittel; Verfahren; Regionalgericht; Sicherheit; Kantonsgerichts; Betrag; Eingabe; Widerklage; Entscheide
Rechtsnorm:Art. 103 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 95 ZPO ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Frei, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 321 ZPO, 2016
Hausheer, Marti, Schweizer, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 103 ZPO; Art. 99 ZPO, 2012
Alexander Markus, Hausheer, Schweizer, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 90 ZPO, 2012
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK2-17-39

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 30. November 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 17 39
04. Dezember 2017
Entscheid

II. Zivilkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar ad hoc
Knupfer

In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 9. Oktober
2017, mitgeteilt am 9. Oktober 2017, in Sachen Y.___, Beschwerdegegner, ver-
treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstrasse 11, 7001 Chur,
betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung,



hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 16. Oktober 2017, der Beschwerdeant-
wort vom 23. Oktober 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund
der Feststellungen und Erwägungen,
- dass am Regionalgericht Landquart ein Prozess zwischen den Parteien betref-
fend Forderung aus Arbeitsrecht anhängig ist, in dem Y.___ von der
X.___ einen Betrag in der Höhe von CHF 5'272.50 und die X.___ wider-
klageweise den Betrag von CHF 24'659.45 verlangt,
- dass mit Eingabe vom 14. September 2017 Y.___ ein Gesuch um Sicher-
stellung der Parteientschädigung mit dem Rechtsbegehren stellte, es sei die
X.___ zu verpflichten, eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 22'000.00, eventualiter einen nach richterlichem Ermessen festgelegten
Betrag, sicherzustellen,
- dass diesem Gesuch eine vom 6. September 2017 datierte E-Mail von
A.___, Verwaltungsrat der X.___, beilag, wonach "die X.___ seit dem
31.8.14 keine Aktivitäten mehr verzeichn[e] und diverse Forderungen anste-
hen" würden und "zur Zeit die Insolvenzanmeldung zur Debatte" stehe,
- dass am 27. September 2017 die X.___ ihrerseits die Leistung einer Si-
cherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 102'893.85 bzw.
verrechnungsweise CHF 80'893.85 beantragte und dabei auf die unbekannte
Liquidität von Y.___ bzw. den Umfang der eingereichten Widerklage ver-
wies,
- dass mit Entscheid vom 9. Oktober 2017, mitgeteilt am 9. Oktober 2017, das
Regionalgericht Landquart gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO das Ge-
such von Y.___ guthiess und die X.___ verpflichtete, Sicherheit für die
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 19'000.00 zu leisten,
- dass im selben Entscheid das Gesuch der X.___ vollumfänglich abgewie-
sen wurde,
- dass die X.___ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Oktober 2017
(Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde an das Kantonsgericht von
Graubünden erhob und "um Abweisung des klägerischen Gesuches aber
um Gutheissung eines angemessenen Sicherstellungbetrages zu Lasten des
Klägers und zugunsten der Widerbeklagten bzw. um entsprechende Korrektur
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des Entscheides vom 9.10.2017 des Bezirksgericht Landquart [recte: Regio-
nalgericht Landquart]" ersucht,
- dass Y.___ in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde beantragt,
- dass Entscheide über Gesuche um Sicherstellung der Parteientschädigung
mittels Beschwerde selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügungen
darstellen (Art. 103 ZPO; Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner
Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 11 zu Art. 99
ZPO),
- dass gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten
entscheiden kann,
- dass mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a
ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Feststellung des
Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden können,
- dass die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen ist und diese
Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung dahingehend verstanden wird, dass
der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen hat,
an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, auf welche Be-
schwerdegründe er sich beruft, welche erstinstanzlichen Erwägungen ange-
fochten werden und auf welchen Aktenstücken die Kritik beruht (Dieter Frei-
burghaus/Susanne
Afheldt,
in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich
2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom
7. September 2016 E. 3.1),
- dass bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwer-
debegründung zwar zu berücksichtigen ist, ob die Partei anwaltlich vertreten
ist nicht, und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei - unter Vorbe-
halt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben eine grosszügi-
gere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht erscheint (vgl. Freiburghaus/
Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO),
- dass aber auch bei einer Laienbeschwerde erwartet werden darf, dass aus der
Begründung ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer genau beanstandet
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(Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO),
- dass, wird die unrichtige Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gerügt,
anzugeben ist, welche Norm nicht richtig angewandt wurde und inwiefern dies
der Fall sein soll, wohingegen die blosse Bezeichnung des angefochtenen
Entscheides als "rechtswidrig" "falsch" nicht genügt (Martin Sterchi,
a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO),
- dass auch eine Partei ohne juristische Ausbildung keinen Anspruch darauf
hat, dass ihr die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO
eine Nachfrist ansetzt, damit sie eine inhaltlich ungenügende Berufungsbe-
gründung ergänzen nachbessern kann, zumal die Möglichkeit einer
Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Be-
gründung zu ergänzen nachzubessern (Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden KSK 16 93 vom 5. Januar 2017 E. 1.c/bb),
- dass eine ungenügende Begründung der Beschwerde demnach zur Folge hat,
dass auf diese nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1; 5A_82/2013 vom 18. März 2013
E. 3.2 mit weiteren Verweisen; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden
KSK 16 93 vom 5. Januar 2017 E. 1.c/bb),
- dass im vorliegenden Fall eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem ange-
fochtenen Entscheid in der Beschwerdeschrift fast vollständig fehlt und, wo auf
den angefochtenen Entscheid Bezug genommen wird, sich die Ausführungen
in appellatorischer Kritik erschöpfen,
- dass es die X.___ insbesondere verpasst, aufzuzeigen, inwiefern die in E. 4
des angefochtenen Entscheids dargelegten Voraussetzungen von Art. 99
Abs. 1 ZPO in E. 5 falsch auf den konkreten Fall angewendet worden sein sol-
len und die von der Vorinstanz in E. 6 festgelegte Höhe der Sicherheitsleis-
tung zu beanstanden wäre,
- dass die X.___ nicht ansatzweise zu begründen vermag, bei Y.___ liege
ein Kautionsgrund im Sinne von Art. 99 Abs. 1 ZPO vor, weswegen der Streit-
wert der Widerklage und der Umfang der Widerklageschrift unerheblich sind
und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift keiner nähe-
ren Betrachtung bedürfen,
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- dass bedingte und alternative Beschwerdeanträge unzulässig sind und darauf
nicht einzutreten ist (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu
Art. 321 ZPO, N 14 zu Art. 311 ZPO; Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter
[Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 40
zu Art. 58 ZPO),
- dass im vorliegenden Fall unklar erscheint, ob die X.___ ihre Anträge mit
der Formulierung "oder aber" in ein unzulässiges Alternativverhältnis stellen
wollte,
- dass diese Frage offen gelassen werden kann, da die Anträge jedenfalls be-
dingt formuliert sind und sich als Hauptund Eventualbegehren nicht gegen-
seitig ausschliessen (vgl. Alexander Markus, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Ber-
ner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 5 zu Art. 90
ZPO),
- dass nur der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass ein Sicherstel-
lungsantrag entgegen den Ausführungen von Y.___ ohne Bezifferung zu-
lässig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2.2),
- dass im Ergebnis sowohl die inhaltlich ungenügende Begründung als auch die
bedingt formulierten Anträge ein Eintreten auf die Beschwerde ausschliessen,
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten, bestehend aus
den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der un-
terliegenden X.___ auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
- dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf
CHF 1'500.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net werden,
- dass aufgrund der sich vorliegend stellenden Sachund Rechtsfragen sowie
des Umfangs der Beschwerdeantwort Y.___ für das Beschwerdeverfahren
eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Spe-
sen und MWSt.) zuzusprechen ist,
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- dass der Entscheid aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Be-
schwerde in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b Ein-
führungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR
320.100] und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR
173.000]),



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erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten
der X.___ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 2'000.00 verrechnet. Der daraus resultierende Restbetrag von
CHF 500.00 wird durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet.
3.
Die X.___ hat Y.___ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit
CHF 1'000.00 zu entschädigen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni





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