Der Berufungskläger X._____ hat gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 27. Juli 2017 Berufung eingelegt, da die Y._____ sich geweigert hatte, einen Zahlungsauftrag auszuführen. Das Kantonsgericht von Graubünden trat jedoch nicht auf das Gesuch um Rechtsschutz ein. Die Berufung wurde abgewiesen, da der Berufungskläger nicht ausreichend dargelegt hat, warum der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers X._____.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-17-32
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK2-17-32 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.11.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsschutz in klaren Fällen |
Schlagwörter : | Berufung; Entscheid; Berufungskläger; Kantonsgericht; Willens; Bezirksgericht; Schweizer; Verfahren; Graubünden; Rechtsschutz; Verfügung; Urteil; Schweizerische; Plessur; Berufungsbeklagte; Fällen; Erwägungen; Bundesgericht; Kommentar; Feststellung; Bezirksgerichts; Peter; Reetz/Stefanie; Theiler; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Willensvollstrecker; Verfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 257 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 78 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 123; 138 III 374; 138 III 620; 141 III 23; |
Kommentar: | Bucher, Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 311 ZPO, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-17-32
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 08. November 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 17 32
13. November 2017
Entscheid
II. Zivilkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar ad hoc
Knupfer
In der zivilrechtlichen Berufung
des lic. iur. X.___, Berufungskläger,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 27. Juli 2017,
mitgeteilt am 28. Juli 2017, in Sachen Y . _ _ _ _ _ , Berufungsbeklagte, gegen den
Berufungskläger,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen,
hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
nach Kenntnisnahme der Berufung vom 2. August 2017, der Berufungsantwort
vom 11. August 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der
Feststellungen und Erwägungen,
- dass A.___, O.1___ und O.2___, wohnhaft gewesen ___strasse 18,
O.3___, am ___ 2015 verstorben ist,
- dass A.___ gemäss Erbvertrag vom ___ 2000 X.___ als Willensvoll-
strecker bestimmt hat,
- dass am 14. Dezember 2016 B.___ gegen X.___ beim Bezirksgericht
C.___ eine Beschwerde eingereicht hat,
- dass mit Verfügung vom 30. Mai 2017 X.___ vom Bezirksgericht C.___
angewiesen wurde, innert sechs Wochen B.___ seinen Schlussbericht zur
Willensvollstreckung, alle noch in seinem Besitz befindenden Nachlassakten
sowie allfälliges Nachlassvermögen zu übergeben,
- dass X.___ mit Schreiben vom 1. Juni 2017 die Y.___ anwies, vom Nach-
lasskonto von A.___ CHF 40'000.00 auf sein eigenes Konto zu überweisen,
- dass sich die Y.___ am 12. Juni 2017 unter Bezugnahme auf die Verfügung
des Bezirksgerichts C.___ vom 30. Mai 2017 weigerte, den Zahlungsauftrag
auszuführen,
- dass B.___ gleichentags beim Kantonsgericht O.3___ Berufung gegen
die Verfügung des Bezirksgerichts C.___ vom 30. Mai 2017 einreichte,
- dass gemäss den Akten, obschon die entsprechende Berufungsschrift nicht
vorliegt, X.___ ebenfalls Berufung beim Kantonsgericht O.3___ eingelegt
hat,
- dass X.___ mit Gesuch vom 14. Juni 2017 das Regionalgericht Plessur um
Rechtsschutz in klaren Fällen ersucht und den Antrag gestellt hat, die Y.___
sei zu verpflichten, den Zahlungsauftrag vom 1. Juni 2017 über
CHF 40'000.00 sofort auszuführen,
- dass mit Schreiben vom 20. Juni 2017 die Y.___ B.___ gestützt auf
Art. 78 ZPO den Streit verkündet hat,
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- dass mit Entscheid vom 27. Juli 2017, mitgeteilt am 28. Juli 2017, das Regio-
nalgericht Plessur auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein-
getreten ist,
- dass X.___ (nachfolgend: Berufungskläger) gegen den Entscheid des Regi-
onalgerichts Plessur vom 27. Juli 2017 mit Eingabe vom 2. August 2017 beim
Kantonsgericht von Graubünden Berufung eingelegt und die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids beantragt hat,
- dass die Y.___ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) in ihrer Berufungsantwort
vom 11. August 2017 auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beru-
fung geschlossen hat,
- dass sich der Berufungskläger in der schriftlichen Berufungsbegründung
(Art. 311 Abs. 1 ZPO) im Sinne einer Eintretensvoraussetzung mit der Be-
gründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzuset-
zen und hinreichend genau aufzuzeigen hat, inwiefern der erstinstanzliche
Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel leidet (vgl.
dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgericht 4A_211/2008 vom 3.
Juli 2008 E. 2),
- dass der Berufungskläger damit gehalten ist im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen zu bezeichnen, die er anficht, und eine rechtliche Begründung
anzugeben, es sei denn, es werde der erstinstanzliche Entscheid einzig in tat-
sächlicher Hinsicht angefochten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012
vom 27. August 2012 E. 2.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Peter Reetz/Stefanie
Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu
Art. 311 ZPO),
- dass die Berufungsschrift demgemäss weder blosse Wiederholungen der ei-
genen Vorbringen vor der ersten Instanz, die von dieser bereits diskutiert wur-
den, noch blosse Verweise auf die eigenen, bereits eingebrachten Sachdar-
stellungen genügend sind (Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer Zivilprozessord-
nung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO; Karl Spühler, in: Spüh-
ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess-
ordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 311 ZPO),
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- dass rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ungenügend ist
(Ivo Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016,
N 31 zu Art. 311 ZPO),
- dass sich der Berufungskläger neben einer ausführlichen Darstellung der
Sachlage, welche im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor-
gebracht wurde, in seiner Berufung mit dem Hinweis begnügt, als Willensvoll-
strecker nicht abgesetzt worden zu sein, zumal selbst aus einem Verstreichen
der vom Bezirksgericht C.___ angesetzten Frist keine Beendigung des
Mandates als Willensvollstrecker hervorgehe,
- dass die weiteren, äusserst knapp gehaltenen Ausführungen als blosse appel-
latorische Kritik bzw. Wiederholung der bereits eingebrachten Vorbringen ein-
zustufen sind,
- dass sich der Berufungskläger nicht in hinreichend genauer Weise mit den
Erwägungen der Vorinstanz, namentlich E. 2.5 des angefochtenen Ent-
scheids, auseinandersetzt sowie eine eingehende rechtliche Begründung
vermissen lässt, und damit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Peter
Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesge-
richts 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3),
- dass im Sinne einer Eventualbegründung auf Art. 257 Abs. 1 ZPO hinzuwei-
sen ist, wonach Rechtsschutz im summarischen Verfahren gewährt wird,
wenn zum einen der Sachverhalt unbestritten sofort beweisbar (lit. a) und
zum anderen die Rechtslage klar ist (lit. b),
- dass blosses Glaubhaftmachen für die Geltendmachung des Anspruchs nicht
genügt, sondern der Kläger den vollen Beweis der anspruchsbegründenden
Tatsachen zu erbringen hat und der Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ge-
währt werden kann, wenn die Gegenpartei die Tatsachen glaubhaft bestreitet,
da diesfalls kein liquider Sachverhalt vorliegt (BGE 138 III 620 E. 5.1.1; BGE
138 III 123 E. 2.1.1),
- dass wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessensoder Billigkeitsent-
scheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände
erfordert (BGE 141 III 23 E. 3.2; BGE 138 III 123 E. 2.1.2.; Urteil des Bundes-
gerichts 4A_447/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3), die beklagte
Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher
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Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die be-
reits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern, keine klare Rechtsla-
ge vorliegt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 16 44 vom
15. Dezember 2016 E. 2),
- dass die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wonach die
Verfügung des Bezirksgerichts C.___ vom 30. Mai 2017 die Vollstreckung
des Willens von A.___ durch den Berufungskläger im Ergebnis für abge-
schlossen erklärt,
- dass diese Feststellung indessen nur in den Erwägungen des vorinstanzlichen
Entscheids explizit Eingang gefunden hat, welche nicht in Rechtskraft erwach-
sen,
- dass sich bereits aufgrund des beim Kantonsgericht O.3___ eingereichten
Berufungsantrags von B.___ auf Feststellung des abgeschlossenen Wil-
lensvollstreckermandates ergibt, dass keine Klarheit darüber herrscht, ob und
inwiefern X.___ noch Befugnisse aus seiner Stellung als Willensvollstrecker
zukommen,
- dass überdies fraglich ist, wozu der Berufungskläger die streitige Überweisung
veranlassen möchte, hat er doch bereits am 21. Oktober 2016 bzw.
22. November 2016 angekündigt, sein Mandat als Willensvollstrecker nieder-
legen und auf eine Entschädigung verzichten zu wollen,
- dass die Berufungsbeklagte die Zugehörigkeit der fraglichen Vermögenswerte
zum Nachlass von A.___ unter Bezugnahme auf im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichte Urkunden glaubhaft bestreitet,
- dass nach dem Gesagten keine Klarheit darüber besteht, ob und inwiefern
dem Berufungskläger noch Befugnisse aus seiner Stellung als Willensvollstre-
cker zukommen und diese ihm überhaupt ein Verfügungsrecht über die fragli-
chen Vermögenswerte einräumen würden,
- dass selbst wenn auf die Berufung eingetreten werden könnte, der vorinstanz-
liche Entscheid nicht zu beanstanden und die Berufung abzuweisen wäre,
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Berufungskläger kostenpflichtig
wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
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- dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festge-
setzt werden,
- dass der nicht anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 95
Abs. 3 lit. c ZPO eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 500.00
zuzusprechen ist,
- dass der Entscheid aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beru-
fung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b Einfüh-
rungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]
und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]),
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erkannt:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten
von X.___ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 2'000.00 verrechnet. Der daraus resultierende Restbetrag von
CHF 500.00 wird durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet.
3.
X.___ hat die Y.___ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit
CHF 500.00 zu entschädigen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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