Die Klägerin Y. hat gegen die Beklagte 1 und Beklagte 2 eine Forderung aus einem Mietvertrag geltend gemacht. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte 1 die neue Mieterin ist, nicht die Beklagte 2. Die Vorinstanz entschied, dass das Amendment to the Lease Agreement keine Gültigkeit erlangt hat und somit die Beklagte 2 und die Klägerin Parteien des Mietvertrags geblieben sind. Die Berufungsklägerin hat erfolgreich argumentiert, dass eine Übertragung nach Art. 263 OR nicht stattgefunden hat, sondern ein Parteiwechsel nach Art. 264 OR. Die Klage gegen die Beklagte 1 wurde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Klägerin. Die Berufungsklägerin hat Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 7'500.- und die Berufungsbeklagte muss die Gerichtskosten von CHF 6'000.- übernehmen. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-16-64
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK2-16-64 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.10.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung aus Mietvertrag |
Schlagwörter : | Berufung; Miete; Mieter; Mieterin; Recht; Mietvertrag; Lease; Berufungsklägerin; Akten; Amendment; Agreement; Beklagte; Vermieter; Parteien; Beklagten; Vermieterin; Berufungsbeklagte; Geschäft; Klage; Übertragung; Vertrag; Urteil; Entscheid; Mietvertrags; Vertrags; Mietverhältnis; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 257d OR ;Art. 263 OR ;Art. 264 OR ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 OR ;Art. 318 ZPO ;Art. 38 OR ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | 117 II 156; 126 III 361; |
Kommentar: | Thomas, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 67 SchKG, 1998 |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-16-64
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 26. Oktober 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 16 64
30. Oktober 2017
Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz
Hubert
Richter
Brunner und Pedrotti
Aktuarin ad hoc Dedual
In der zivilrechtlichen Berufung
der X . _ _ _ _ _ , Beklagte 2 und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Erhard Pfister, Postfach 343, Huobstrasse 3, 8808 Pfäffikon SZ,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 13. September 2016, mitgeteilt am
9. November 2016, in Sachen Y.___, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten
durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Pfiffner, Via Maistra 7, 7500 St. Moritz, gegen
die Beklagte 2 und Berufungsklägerin,
betreffend Forderung aus Mietvertrag,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Die Y.___ als Klägerin machte im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber
der X.___ (vormals X.___; Beklagte 1) und der X.___ (vormals X.___;
Beklagte 2) solidarisch eine Forderung aus Mietrecht geltend. Sie verlangte zum
einen die Begleichung ausstehender Mietzinsen für zehn Monate, vom 1. Januar
2013 bis 31. Oktober 2013, in Höhe von CHF 83'333.35 zuzüglich 8 % MWST
nebst Verzugszins. Zum anderen forderte sie einen Betrag für die Nebenkosten-
pauschale im Umfang von CHF 4'166.65 nebst Verzugszins ein.
B.
Am 10. September 2013 reichte die Y.___ bei der Schlichtungsbehörde
für Miete und Pacht des damaligen Bezirkes Maloja ihr Schlichtungsgesuch mit
folgenden Rechtsbegehren ein (vorinstanzliche Akten, act. II/1):
1.
Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Be-
trag von CHF 83'333.35 zuzüglich 8 % MWSt nebst 5 % Verzugszins
auf CHF 75'000.00 seit 15.05.2013 und 5 % Verzugszins auf CHF
8'333.35 seit 01.10.2013 zu bezahlen.
2.
Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Be-
trag von CHF 4'166.65 nebst 5 % Verzugszins auf CHF 3'750.00 seit
15.05.2013 und 5 % Verzugszins auf CHF 416.65 seit 01.10.2013 zu
bezahlen.
3.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beklagten.
An der Schlichtungsverhandlung vom 23. Oktober 2013 erschienen weder die Or-
gane der X.___ noch jene der X.___.
C.
Am 6. November 2013 legte die Y.___ dem damaligen Bezirksgericht
Maloja (heute: Regionalgericht Maloja) ihre Klage vor, in welcher sie ihre Rechts-
begehren bestätigte (vorinstanzliche Akten, act. I/1). Begründend machte sie im
Wesentlichen geltend, sie habe als Vermieterin mit der Beklagten 2 als Mieterin für
die Dauer von 5 Jahren einen Mietvertrag über das Ladengeschäft Nr. 2 im 1.
Obergeschoss des A.___, Via ___ in O.1___ abgeschlossen. In einem
Nachtrag zum Mietvertrag (Amendment to the Lease Agreement) sei vereinbart
worden, dass ab 1. Februar 2012 nicht mehr die X.___ (heute X.___), son-
dern neu die X.___ (heute X.___) Mieterin sei. Dieses Dokument sei nicht
datiert. Wer für die Vermieterin den Zusatz unterzeichnet habe, könne nicht mehr
festgestellt werden, zumal die Personen, welche zur Vertretung berechtigt seien,
nur Kollektivunterschrift zu zweien führen würden. Ab Januar 2013 seien alle Zah-
lungen ohne Angabe von Gründen eingestellt worden. Nach erfolglosen Zah-
lungsaufforderungen an die Beklagten 1 und 2 und Androhung einer ausseror-
Seite 2 — 17
dentlichen Kündigung im Sinne von Art. 257d OR gegenüber der Beklagten 1 ha-
be sie das Mietverhältnis mittels amtlichen Formulars per 31. August 2013 gekün-
digt und die ausstehende Forderung eingeklagt.
D.
Während die X.___ auf eine Klageantwort stillschweigend verzichtete,
beantragte die X.___ in ihrer Klageantwort vom 3. Januar 2014, was folgt (vo-
rinstanzliche Akten, act. I/2):
1.
Die Klage gegen die Beklagte 2 sei abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Begründend führte sie aus, sie sei nicht Vertragspartei. Auch eine Solidarhaftung
nach Art. 263 OR falle ausser Betracht, da eine wirksame Vertragsübernahme im
Sinne dieser Bestimmung eines Verpflichtungsgeschäfts (Geschäftsübernahme-
vertrag) bedürfe. Es handle sich dabei um einen Vertrag zwischen dem bisherigen
und dem nachfolgenden Mieter. Ein solcher Übernahmevertrag liege nicht vor,
weil die Beklagte 1 und die Klägerin vereinbart hätten, dass der Mietvertrag zwi-
schen ihnen fortgeführt werde. Damit entfalle eine Solidarhaftung ihrerseits. Wür-
de wider Erwarten eine Solidarhaftung bejaht, bestehe ihrerseits ein Mietzinsher-
absetzungsanspruch infolge fehlender Klimaanlage, die einen schwerwiegenden
Mangel des Mietobjektes darstelle.
E.
Die Y.___ reichte am 18. Februar 2014 die Replik ein. Die Duplik der
X.___ datiert vom 10. Juni 2014 (vorinstanzliche Akten, act. I/3 bzw. I/4). In die-
sen Rechtsschriften bestätigten und ergänzten die Parteien ihre Standpunkte.
F.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 bzw. 22. Juni 2016 verzichteten sowohl
die X.___ als auch die Y.___, unter Vorbehalt der Beweisabnahme, auf die
Durchführung einer Hauptverhandlung (vorinstanzliche Akten, act. V/32 bzw.
V/33). Die X.___ äusserte sich während des gesamten Verfahrens nicht zur Sa-
che.
G.
Mit Entscheid vom 13. September 2016, mitgeteilt am 9. November 2016,
erkannte das damalige Bezirksgericht Maloja, was folgt (act. B.1):
1.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
2.
Die Klage gegen die Beklagte 2 wird vollumfänglich gutgeheissen und
sie wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 83'333.35, zu-
züglich 8 % MwSt. nebst 5 % Verzugszins auf CHF 75'000.-seit
15.05.2013 und 5 % Verzugszins auf CHF 8'333.35 seit 01.10.2013,
sowie CHF 4'166.65, nebst 5 % Verzugszins auf CHF 3'750.-seit
15.05.2013 und 5 % Verzugszins auf CHF 416.65 seit 01.10.2013, zu
bezahlen.
Seite 3 — 17
3.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'000.-werden der Beklagten 2
auferlegt. Sie werden mit dem klägerischerseits geleisteten Vorschuss
verrechnet, unter Erteilung des Regressrechts auf die Beklagte 2.
4.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, die Klägerin mit pauschal CHF 7'500.-,
inkl. Spesen und MwSt., ausseramtlich zu entschädigen.
5.
(Rechtsmittelbelehrung)
6.
(Mitteilung).
Das Bezirksgericht Maloja kam zusammenfassend zum Schluss, dass zwischen
der Klägerin als Vermieterin und der Beklagten 2 als Mieterin ein Mietverhältnis
bestanden habe. Das Amendment to the Lease Agreement habe keine Gültigkeit
erlangt. Folglich seien die Klägerin und die Beklagte 2 Parteien des Mietvertrages
geblieben und somit in der streitgegenständlichen Angelegenheit aktivund pas-
sivlegitimiert (vorinstanzlicher Entscheid, act. B.1, S. 9 f.). Ferner kam das Gericht
zum Schluss, dass im vorliegenden Fall von einer sog. Rohbaumiete auszugehen
sei, bei welcher die Mieterin die Verantwortung für den Innenausbau der Ge-
schäftsräume trage. Insofern stelle die fehlende Klimaanlage keinen Mangel dar.
Allfällige Mängelrechte der Mieterin wären ohnehin verwirkt, da der vermeintliche
Mangel zu spät angezeigt worden sei (vorinstanzlicher Entscheid, act. B.1, S. 10-
14).
H.
Hiergegen erhob die X.___ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe
vom 12. Dezember 2016 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und
liess folgende Rechtsbegehren stellen (act. A.1):
1.
Ziffer 2 bis Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom
13.09.2016 (Proz. Nr. 115-2013-53) seien aufzuheben.
2.
Die Klage gegen die X.___ sei abzuweisen.
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe-
klagten vor erster und zweiter Instanz.
Mit Nachtrag vom 13. Dezember 2016 korrigierte die Berufungsklägerin sodann
einen Rechnungsfehler in ihrer Berufungsbegründung, welcher die Höhe der gel-
tend gemachten Mietzinsherabsetzung betraf (act. A. 2).
I.
In ihrer Berufungsantwort vom 17. Januar 2017 beantragte die Y.___
(nachfolgend: Berufungsbeklagte), was folgt (vgl. act. A.3):
1.
Die Berufung sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 2
und Berufungsklägerin.
Seite 4 — 17
J.
Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
forderte die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 8'000.-bis zum 23. Januar 2017
auf (act. D.1). Der zu leistende Kostenvorschuss ist am 10. Januar 2017 beim
Kantonsgericht von Graubünden eingegangen.
K.
Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid
sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche Endund Zwi-
schenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF
10'000.-beträgt. Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtli-
che Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10'000.-zum Gegenstand
hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Die Berufung ist
somit zulässig. Die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von
Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweize-
rischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) und Art. 7 der Verordnung
über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR
173.100).
1.2.
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustel-
lung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Ent-
scheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Ent-
scheid des Bezirksgerichts Maloja vom 13. September 2016 wurde den Parteien
am 9. November 2016 begründet mitgeteilt (act. B.1) und ist dem Rechtsvertreter
der Berufungsklägerin am 10. November 2016 zugegangen. Unter Berücksichti-
gung des Umstandes, dass der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, erfolgte
die Berufung mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 fristgerecht. Da die Rechts-
schrift im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzu-
treten.
1.3.
Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrich-
tige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden (vgl. Art. 310
Seite 5 — 17
ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel können unter den Voraussetzungen von
Art. 317 Abs. 1 OR vorgebracht werden.
2.
Das Bezirksgericht hat die Inanspruchnahme der Beklagten 2 für die Miet-
zinsausstände bejaht. Dabei ging es davon aus, dass der Änderungsvertrag, das
Amendment to the Lease Agreement, keine Rechtswirkung entfaltet habe und die
Klägerin und Beklagte 2 Parteien des Mietvertrags geblieben seien.
2.1.
Um die Vertragsparteien des Mietverhältnisses zu eruieren, prüfte die Vor-
instanz zunächst, wie das Amendment to the Lease Agreement rechtlich zu quali-
fizieren sei, namentlich, ob eine Übernahme der Mietsache im Sinne von Art. 263
OR vorliege. Sie führte in diesem Zusammenhang aus, gemäss Art. 263 Abs. 1
OR könne die Mieterin von Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit schriftlicher
Zustimmung der Vermieterin auf einen Dritten übertragen. Unter Verweis auf die
Lehre hielt sie fest, die übergebende Mieterin, und nicht die übernehmende, wel-
che in diesem Stadium in keiner Rechtsbeziehung zur Vermieterin stehe, könne
diese Zustimmung verlangen. In der Praxis erfolge diese Übertragung derart, dass
alle beteiligten Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag unterzeichne-
ten. Die herrschende Lehre sehe in der gesetzlich geregelten Übertragung einen
Innominatvertrag, der durch die Zustimmung aller Parteien zustande komme. Die
Übertragung des Mietverhältnisses über Geschäftsräume könne auch durch einen
Übernahmevertrag zwischen der übergebenden und der übernehmenden Mieterin
erfolgen. Der Geschäftsübernahmevertrag werde grundsätzlich ohne Zutun der
Vermieterin abgeschlossen und seine Gültigkeit sei nicht von deren Einverständ-
nis abhängig. Vorsichtshalber träfen die Parteien allerdings üblicherweise eine
Vereinbarung, wonach der Geschäftsübernahmevertrag erst in Kraft trete, wenn
die Vermieterin ihr Einverständnis zur Übertragung des Mietverhältnisses erklärt
habe (vorinstanzlicher Entscheid, act. B.1, S. 9).
2.2.
Mit Blick auf den konkreten Fall führte die Vorinstanz sodann aus, die Par-
teien hätten im Lease Agreement unter Ziff. 6.5 vereinbart, dass die Vermieterin
bei einem allfälligen Mieterwechsel jeweils ihre schriftliche Zustimmung geben
müsse. Ferner sei das Amendment to the Lease Agreement zwischen der Klägerin
und der Beklagten 1 abgeschlossen worden. Aus den Akten sei einerseits nicht
ersichtlich, dass die Beklagte 2 als übergebende Mieterin die Klägerin als Vermie-
terin um schriftliche Zustimmung zur Übertragung des Mietverhältnisses ersucht
habe. Andererseits ergebe sich daraus auch nicht, dass die Vermieterin der Über-
tragung des Mietverhältnisses zugestimmt habe. Demzufolge sei eine Übertra-
gung gemäss Art. 263 Abs. 1 OR ausgeschlossen. Ferner könne es sich auch
Seite 6 — 17
nicht um einen Geschäftsübernahmevertrag handeln, da das Amendment to the
Lease Agreement zwischen der Beklagten 1 als übernehmende Mieterin und der
Klägerin als Vermieterin abgeschlossen worden sei. Voraussetzung für den Über-
nahmevertrag sei jedoch, dass eine Vereinbarung zwischen der übernehmenden
und der übergebenden Mieterin zustande komme. Folglich sei das Mietverhältnis
durch den Abschluss des Amendment to the Lease Agreement nicht auf die Be-
klagte 1 übertragen worden (vorinstanzlicher Entscheid, act. B.1, S. 9).
2.3.
Weiter sei festzustellen, dass diejenigen Personen, die zur Vertretung der
Klägerin berechtigt seien, jeweils nur Kollektivunterschrift zu zweien führen wür-
den. Die Klägerin habe das Amendment to the Lease Agreement allerdings ledig-
lich mit einer Einzelunterschrift unterzeichnet. Schliesslich erklärt die Vorinstanz,
dass sich auch die Beklagte 2 nicht so verhalten habe, als sei sie von einem gülti-
gen Übernahmevertrag ausgegangen, denn sie sei am 20. Juli 2012 - nach Ab-
schluss des Amendment to the Lease Agreement am 1. Februar 2012 mit einer
schriftlichen Mängelrüge an die Klägerin gelangt und habe die Mängelbeseitigung
am Mietobjekt verlangt. Dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben folgend
sei demnach davon auszugehen, dass sich die Beklagte 2 auch nach dem 1. Feb-
ruar 2012 als Mieterin der Geschäftsräume gesehen habe. Im Übrigen ändere an
der rechtlichen Qualifikation und mangelnden Gültigkeit des Amendment to the
Lease Agreement auch die Schlüsselübergabe durch die Beklagte 1 am Ende des
Mietverhältnisses nichts (vorinstanzlicher Entscheid, act. B.1, S. 10).
2.4.
Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Änderung
zum Mietvertrag keine Gültigkeit erlangt habe und folglich die Klägerin und die
Beklagte 2 als Parteien des Mietvertrags im vorliegenden Prozess aktivund pas-
sivlegitimiert seien.
3.1.
Die Berufungsklägerin rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des Sach-
verhalts und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die Vorinstanz. Unter Verweis auf Ziff. 5 Abs. 2 der Klage macht sie geltend, zwi-
schen den Parteien sei unstrittig gewesen, dass infolge der Mietvertragsänderung
mit Wirkung ab dem 1. Februar 2012 ein Mieterwechsel stattgefunden habe und
nicht mehr die Beklagte 2, sondern die Beklagte 1 Mieterin gewesen sei. Dessen
ungeachtet habe die Vorinstanz in Verletzung der Verhandlungsmaxime - das
Amendment to the Lease Agreement als rechtlich wirkungslos bezeichnet. Da das
Bezirksgericht im Widerspruch zum Tatsachenvortrag beider Parteien auf einen
andern Sachverhalt abgestellt und damit die Parteien überrascht habe, hätte es
die Parteien vor dem Urteil darüber informieren und ihnen Gelegenheit zur Äusse-
Seite 7 — 17
rung geben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei das rechtliche Gehör ver-
letzt worden.
3.2.
Diese Rügen erweisen sich als unberechtigt. In Ziff. 5 Abs. 2 der Klage-
schrift hält die Klägerin fest, im Amendment to the Lease Agreement sei vereinbart
worden, dass ab 1. Februar 2012 nicht mehr die X.___ Mieterin sei, sondern
neu die X.___. Im Absatz zuvor weist sie darauf hin, dass nicht ersichtlich sei,
wer für die Vermieterin diesen Nachtrag unterzeichnet habe, zumal die vertre-
tungsberechtigten Personen lediglich Kollektivunterschrift zu Zweien führen wür-
den. Die Beklagte 2 hielt in der Klageantwort Ziff. 1.2 dazu fest, dass zwischen
den Parteien vereinbart worden sei, dass mit Wirkung ab 1. Februar 2012 die
X.___ neue Mieterin sei. In ihrer Replik bestätigte die Klägerin diese Vereinba-
rung abermals und wies wiederum darauf hin, dass nicht bekannt sei, wer die Ver-
einbarung seitens der Vermieterin unterzeichnet habe und dass alle Vertreter le-
diglich Kollektivunterschrift zu zweien hätten. Damit bestätigen die Parteien mit
den fraglichen Sachverhaltsdarstellungen lediglich den Abschluss einer Vereinba-
rung. Nur diesbezüglich kann von einem unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen
werden. Die Vorinstanz erachtete sodann das Amendment to the Lease Agree-
ment aufgrund einer rechtlichen Würdigung für unwirksam und verneinte infolge-
dessen einen Mieterwechsel. Dabei verwies sie unter anderem darauf, dass die
Vereinbarung seitens der Vermieterin nicht gültig unterzeichnet worden sei. Es
handelt sich dabei nicht um eine Sachverhaltsfeststellung, sondern um Rechtsan-
wendung, die von Amtes wegen zu erfolgen hat. Der dieser rechtlichen Beurtei-
lung zugrunde gelegte Sachverhalt wurde zu Recht nicht als fehlerhaft gerügt.
Auch basierte die Beurteilung der Gültigkeit der Vertragsergänzung nicht auf einer
Eruierung des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens, bei welcher es sich um
eine Sachverhaltsfeststellung handeln würde, sondern auf einer Prüfung der recht-
lichen Voraussetzungen eines Mieterwechsels im Sinne von Art. 263 OR. Somit
liegt weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes noch eine Verletzung
der Verhandlungsmaxime vor. Da die Anwendung des Rechts von Amtes wegen
zu erfolgen hat, wäre sodann auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur
dann zu bejahen, wenn die Parteien mit der rechtlichen Begründung des Gerichts
nicht hätten rechnen müssen (sog. überraschende Rechtsanwendung; BGE 130 III
35 E. 5, m.w.H.). Ein solcher Fall liegt nicht vor, zumal es im vorliegenden Verfah-
ren vornehmlich um die Beurteilung des Amendment to the Lease Agreement
ging, was den Parteien von allem Anfang an bewusst sein musste. Überdies wur-
de gerade auch die Bestimmung von Art. 263 OR bereits in der vorprozessualen
Korrespondenz thematisiert. Somit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
Seite 8 — 17
ebenfalls zu verneinen. Letztlich spielt die Beurteilung dieser Fragen für den Aus-
gang des Verfahrens indessen keine Rolle wie den nachstehenden Ausführungen
zu entnehmen ist.
4.1.
Die Berufungsklägerin führt weiter aus, die Vorinstanz habe das Amend-
ment to the Lease Agreement zu Unrecht für rechtlich unverbindlich erachtet, weil
dieses seitens der Vermieterin nur von einer Person unterzeichnet worden sei,
obwohl gemäss Handelsregister Kollektivunterschrift zu Zweien vorgesehen sei.
Sie habe darauf vertraut, dass der Unterzeichner von der Vermieterin zur Unter-
zeichnung des Amendment to the Lease Agreement ermächtigt gewesen sei, zu-
mal diese im Besitz dieser Vereinbarung gewesen sei und deren Gültigkeit nie in
Frage gestellt, sondern sich auf deren Bestand sogar berufen habe (Berufung,
S. 7).
4.2.
Der Einwand ist berechtigt. Die Berufungsbeklagte hat die gültige Unter-
zeichnung des Amendments to the Lease Agreement nie in Frage gestellt und ist
offensichtlich selbst davon ausgegangen, mit der Beklagten 1 in einem Mietver-
hältnis zu stehen. Die Berufungsbeklagte bestreitet dies zwar, indem sie unter
Verweis auf Ziff. 5 ihrer Klageschrift ausführt, dieser Stelle sei entgegen den Aus-
führungen der Berufungsklägerin nicht zu entnehmen, sie hätte behauptet, seit
dem 1. Februar 2012 sei nicht mehr die Beklagte 2, sondern die Beklagte 1 Miete-
rin gewesen. Sie habe lediglich den Inhalt des Amendment to the Lease Agree-
ment festgehalten (Berufungsantwort, S. 6). Abgesehen davon, dass die Ausfüh-
rungen in Ziff. 5 der Klageschrift durchaus anders verstanden werden können,
ergibt sich jedenfalls aus den Akten, dass die Berufungsbeklagte entgegen ihrer
Behauptung offensichtlich davon ausging, dass die Beklagte 1 neue Mieterin ge-
worden war. So teilte der Rechtsanwalt der Berufungsbeklagten der Berufungs-
klägerin schon mit Schreiben vom 24. Juli 2012 mit, dass der Mietvertrag auf die
Beklagte 1 übertragen worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II/7). Am 4.
März 2013 betrieb die Berufungsbeklagte die Beklagte 1 - und nicht wie in der
Klageschrift auf S. 4 und im angefochtenen Urteil auf S. 4 behauptet die Beklagte
2 für ausstehende Mietzinsen und Nebenkosten (vorinstanzliche Akten, act. II/8).
Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 forderte sie die Beklagte 1 zur Bezahlung der
Mietzinsen auf und drohte jener die Zahlungsverzugskündigung an (vorinstanzli-
che Akten, act. II/9). Schliesslich und insbesondere hat die Berufungsbeklagte die
Kündigung des Mietvertrags gegenüber der Beklagten 1 ausgesprochen (vor-
instanzliche Akten, act. II/13), woraus sich offenkundig ergibt, dass sie diese als
Mieterin betrachtete. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin zudem am
26. Juli 2013 bestätigt, dass ein Mieterwechsel stattgefunden habe (vorinstanzli-
Seite 9 — 17
che Akten, act. II/16). Wie die Berufungsklägerin zu Recht ausführt (vgl. Berufung,
S. 7), wäre unter diesen Umständen selbst bei einer nicht genügenden Vertre-
tungsbefugnis des für die Berufungsbeklagten unterzeichneten Vertreters zumin-
dest von einer nachträglichen Genehmigung des Amendment to the Lease Ag-
reement im Sinne von Art. 38 OR auszugehen.
4.3.
Daran ändert auch nichts, dass die Berufungsklägerin am 20. Juli 2012 eine
Mängelrüge gegenüber der Berufungsbeklagten erhoben hat (vorinstanzliche Ak-
ten, act. II/6). Die Berufungsbeklagte hat nämlich die Berufungsklägerin in Wi-
derspruch zu ihrer jetzigen Argumentation mit Schreiben vom 24. Juli 2012
selbst umgehend darauf hingewiesen, dass der zwischen den Parteien schriftlich
abgeschlossenen Mietvertrag per 1. Februar 2012 im gegenseitigen Einverneh-
men auf die X.___ als neue Mieterin übertragen worden sei (vgl. vor-
instanzliche Akten, act. II/7). Jene hat daraufhin ihren Irrtum korrigiert, was sich
unter anderem aus dem Schreiben vom 13. Juni 2013 (vorinstanzliche Akten,
act. II/12) ergibt. Die Klägerin und Berufungsbeklagte wie auch die Vorinstanz wer-
fen der Berufungsklägerin, daher auch zu Unrecht rechtsmissbräuchliches Verhal-
ten vor (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, act. B.1, S. 10; Berufungsantwort, S. 7).
Der Vorwurf widersprüchlichen Handelns würde viel eher auf die Berufungsbeklag-
te zutreffen, hat sie doch entgegen ihrer jetzigen Darstellung nach Abschluss des
Amendment to the Lease Agreement konsequent die Beklagte 1 als neue Mieterin
betrachtet wie sich aus den in E. 4.2. zuvor gemachten Ausführungen ergibt.
5.1.
Die Berufungsklägerin hält daran fest, dass aufgrund des Amendment to
the Lease Agreement seit dem 1. Februar 2012 die Beklagte 1 und nicht mehr sie
Mietvertragspartei gewesen sei. Wie die Vorinstanz zu Recht entschieden habe,
liege allerdings weder ein Übernahmevertrag zwischen ihr und der Beklagten 1
noch eine Geschäftsübernahme i.S.v. Art. 263 OR vor. Sie sei lediglich mit dem
Mieterwechsel, d.h. mit ihrer Entlassung aus dem Mietvertrag einverstanden ge-
wesen. Dies führe nicht zu einer Solidarhaftung nach Art. 263 Abs. 4 OR. Die Be-
weislast für die Tatbestandselemente von Art. 263 OR trage die Klägerin und Be-
rufungsbeklagte, da sie daraus Rechte ableiten wolle. Hierzu lägen jedoch weder
Behauptungen noch Beweisanträge vor, weshalb die Klage abzuweisen sei (Beru-
fung, S. 9 f.). Die Berufungsbeklagte stellt sich demgegenüber auf den Stand-
punkt, die Vorinstanz habe das Amendment to the Lease Agreement zu Recht für
ungültig erachtet. Deshalb seien die Berufungsbeklagte und die Berufungsklägerin
Parteien des Mietvertrags geblieben und im gegenständlichen Prozess aktivbzw.
passivlegitimiert. Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten davon ausgehen, dass
das Amendment to the Lease Agreement Gültigkeit erlangt habe, sei von einer
Seite 10 — 17
Solidarhaftung der Beklagten 2 im Sinne von Art. 263 Abs. 4 OR auszugehen,
zumal X.___ die Mietvertragsergänzung unterzeichnet habe. X.___ habe
rechtsgültig für die Beklagte 1 und 2 unterzeichnen können und auch den ur-
sprünglichen Mietvertrag für die Beklagte 2 unterzeichnet. Wenn nun die Beru-
fungsklägerin behaupte, sie sei nur mit ihrer Entlassung aus dem Mietvertrag ein-
verstanden gewesen, sei dies rechtsmissbräuchlich und tatsachenwidrig.
5.2.
Art. 263 OR regelt die Übertragung der Miete von Geschäftsräumen auf
Dritte. Voraussetzung einer Übertragung gemäss Art. 263 Abs. 1 OR ist, dass die
Mieterin von Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung der
Vermieterin auf einen Dritten überträgt. Hierzu bedarf es zwischen der überge-
benden und der übernehmenden Mieterin eines Übernahmevertrags, der die Über-
tragungsabrede enthalten muss (Spirig, in Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, 9.
Auflage, Zürich 2016, 634 ff. Rz 23.3; Peter Heinrich, in: Müller-
Chen/Huguenin/Girsberger [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
2. Aufl., Zürich 2012, N. 4 zu Art. 263 OR; Matthias Minder, Die Übertragung des
Mietvertrags bei Geschäftsräumen (Art. 263 OR), Zürich 2010, S. 126 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 4C.401/2005 vom 1. Juni 2006, E. 8). Liegt eine Übertragung
nach Art. 263 Abs. 1 OR vor, so haftet der bisherige Mieter solidarisch mit dem
neuen Mieter weiter (Art. 263 Abs. 4 OR). Die Übertragung des Mietvertrags nach
Art. 263 OR kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn ein Mieter von Ge-
schäftsräumen sein Geschäft einem Dritten übergeben will. Damit soll dem Mieter
ermöglicht werden, seine wirtschaftlichen Werte (Kundenstamm, Lager, Goodwill
etc.) auf einen Nachfolger zu übertragen (Botschaft Mietrecht S. 1443). Neben der
Übertragung nach Art. 263 OR ermöglicht es das Mietrecht mit Art. 264 OR dem
Mieter auch, ein Mietobjekt vorzeitig zurückzugeben, ohne Kündigungsfrist -
termin einzuhalten. Sofern der Mieter einen zumutbaren und zahlungsfähigen Er-
satzmieter vorschlägt, der bereit ist, den Mietvertrag zu denselben Bedingungen
zu übernehmen, wird er im Unterschied zu Art. 263 OR von seinen Verpflichtun-
gen gegenüber dem Vermieter befreit. Akzeptiert der Vermieter den Interessenten,
so übernimmt dieser den Vertrag. Gemäss h.L. führt dies zu einem Parteiwechsel,
ähnlich wie bei einer Übertragung der Miete nach Art. 263 OR (Spirig, a.a.O., 758
Rz 28.2.17.1; Roger Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar.
Obligationenrecht I. Art. 1-529, 6. Aufl., Basel 2015, N. 6 zu Art. 264 OR, Peter
Higi, in: Zürcher Kommentar, Miete, Art. 253-265, Band V/2b/1 - Das Obligatio-
nenrecht, 4. Aufl., Zürich 1994, N. 40 zu Art. 264 OR; Anna Kley, Die vorzeitige
Rückgabe der Mietsache praktische Fragen, in: mp 2013 S. 269; vgl. zum Gan-
zen auch Matthias Minder, a.a.O., S. 24 f. m.w.H.). Auch das Bundesgericht geht
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in seiner neueren Rechtsprechung zu Art. 264 OR von einem Parteiwechsel aus
(Urteil 4A_75/2015 vom 9. Juni 2015, E. 3.1.1; anders noch BGE 117 II 156 wo es
den Vorschlag eines Ersatzmieters i.S.v. Art. 264 Abs. 1 OR als Angebot zu einem
Aufhebungsvertrag sah). Der Wechsel kann mit einem gewöhnlichen Bestäti-
gungsschreiben mittels Zusatzvereinbarung zwischen Vermieterin und neuer
Mieterin in einem Anhang in einem Zusatz zum bisherigen Mietvertrag erfol-
gen. Es genügt, den Zeitpunkt des Wechsels festzuhalten und darauf hinzuwei-
sen, dass der Mietvertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird (Spirig,
a.a.O., 758 Rz 28.2.17.1; Anna Kley, a.a.O., S. 269 f.).
5.3.
Im bei den Akten befindlichen Amendment to the Lease Agreement wird
festgehalten, dass der zwischen der Y.___ und der X.___ (neu: X.___) be-
stehende Mietvertrag wie folgt geändert werde: Die Mieterin ist neu die X.___.
Diese Änderung gilt ab 1. Februar 2012. Unterzeichnet wurde die Vertragsände-
rung von der Y.___ sowie von der neuen Mieterin, nicht aber seitens der alten
Mieterin. Mit der Vertragsänderung akzeptierte die Vermieterin die X.___ als
neue Mieterin. Die Änderung wurde in der Folge auch tatsächlich umgesetzt. Am
4. März 2013 betrieb die Y.___ die Beklagte 1 - und nicht wie in der Klageschrift
auf S. 4 und im angefochtenen Urteil auf S. 4 behauptet die Beklagte 2 für aus-
stehende Mietzinsen und Nebenkosten (vorinstanzliche Akten, act. II/8). Mit
Schreiben vom 11. Juni 2013 forderte sie die Beklagte 1 zur Bezahlung der Miet-
zinsen auf und drohte jener die Zahlungsverzugskündigung an (vorinstanzliche
Akten, act. II/9). Schliesslich hat die Y.___ die Kündigung des Mietvertrags ge-
genüber der Beklagten 1 ausgesprochen (vorinstanzliche Akten, act. II/13). Aus-
serdem hat sie der Beklagten 2 am 26. Juli 2013 bestätigt, dass ein Mieterwechsel
stattgefunden habe (vorinstanzliche Akten, act. II/16). Daran ändert auch nichts,
dass die Beklagte 2 am 20. Juli 2012 eine Mängelrüge gegenüber der Vermieterin
erhoben hat (vorinstanzliche Akten, act. II/6), hat doch Letztere die Beklagte 2 mit
Schreiben vom 24. Juli 2012 umgehend darauf hingewiesen, dass der zwischen
den Parteien schriftlich abgeschlossene Mietvertrag per 1. Februar 2012 im ge-
genseitigen Einvernehmen auf die X.___ als neue Mieterin übertragen worden
sei (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II/7), was von jener akzeptiert und bestätigt
wurde, wie sich unter anderem aus dem Schreiben vom 13. Juni 2013 (vorinstanz-
liche Akten, act. II/12) ergibt. Schliesslich erfolgte auch die Schlüsselrückgabe
durch die Beklagte 1. Aufgrund dieser aktenkundigen Gegebenheiten steht fest,
dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Beklagte 1
neue Mieterin geworden war. Zu prüfen bleibt, welches Institut auf diese Änderung
anwendbar ist und ob diese rechtsgültig erfolgte.
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5.4.
Es steht im freien Belieben des Geschäftsraummieters, ob er eine Übertra-
gung nach Art. 263 OR begehrt das Mietobjekt vorzeitig nach Art. 264 OR
zurückgeben will. Der Vermieter hat diesbezüglich kein Auswahlrecht. Bei Fehlen
einer Geschäftsübernahme wird der Mieter regelmässig den Weg der vorzeitigen
Rückgabe nach Art. 264 OR beschreiten, da dabei keine schriftliche Zustimmung
des Vermieters erforderlich ist und eine Solidarhaftung entfällt. Ist zwischen den
Parteien streitig, nach welcher Bestimmung der Mieter vorgegangen ist, so ist
dessen Willenserklärung anhand der Umstände zu ermitteln (Spirig, a.a.O., 634
Rz 23.3.1 und 635 Rz 23.3.2.1 FN 115; Matthias Minder, a.a.O., S. 25; Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 4A_75/2015 vom 9. Juni 2015, E. 3.1.1). Die
Beweislast für die jeweiligen Tatbestandselemente liegen bei derjenigen Partei,
die Rechte daraus ableiten will (Art. 8 ZGB). Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass die Berufungsgeklagte die Beweislast für die Sachvoraussetzungen
einer Übertragung nach Art. 263 OR trägt, da sie mit ihrer Klage lediglich dann
durchzudringen vermag, wenn eine Solidarhaftung der Berufungsklägerin zu beja-
hen ist.
Die Übertragung einer Geschäftsraummiete im Sinne von Art. 263 OR setzt, wie
bereits dargelegt, einen Vertrag zwischen dem übergebenden und dem überneh-
menden Mieter bezüglich der Übernahme des Mietvertrags voraus. Vorliegend
basiert die Änderung des Mietvertrags auf dem undatierten Amendment to the
Lease Agreement (vorinstanzliche Akten, act. II/5). Der Wortlaut dieser Änderung
zum Mietvertrag besagt lediglich, dass neu die X.___ Mieterin sei und diese
Änderung ab dem 1. Februar 2012 gültig sei. Unterzeichnet wurde die Änderung
von der Vermieterin und der neuen Mieterin. Die alte Mieterin wurde lediglich im
Ingress bei der Bezeichnung des zu ändernden Mietvertrags aufgeführt. Das Ak-
tenstück enthält somit weder eine Vereinbarung zwischen der alten und neuen
Mieterin, namentlich keinen Übernahmevertrag, noch einen Hinweis auf eine sol-
che Vereinbarung. Die Berufungsbeklagte will das Vorliegen des Übernahmever-
trags aus der Unterschrift von X.___ ableiten, der für die alte und neue Mieterin
zeichnungsberechtigt war. Dem Amendment to the Lease Agreement sei zu ent-
nehmen, "dass die X.___ bzw. der für sie handelnde X.___ mit der Übertra-
gung des Mietverhältnisses auf die X.___ bzw. den für sie handelnden X.___
(nota bene die gleiche Person) offensichtlich einverstanden" gewesen sei. Abge-
sehen davon, dass ein derartiger Inhalt der Vertragsänderung nicht zu entnehmen
ist und eine derartige Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Selbstkontrahie-
rungsverbots problematisch wäre (vgl. BGE 126 III 361 E. 3.a), übersieht die Beru-
fungsbeklagte, dass beide Gesellschaften unterschiedliche Rechtspersönlichkeit
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haben, auch wenn sie von derselben Person geleitet und vertreten werden. Bei
einer Vertretung hat immer klar hervorzugehen, wer vertreten wird. Das Amend-
ment to the Lease Agreement hat X.___ offensichtlich einzig und allein im Na-
men der Beklagten 1 (damals: X.___) unterzeichnet. Die Beklagte 2 (damals:
X.___) wird in dieser Vertragsänderung lediglich im Ingress bei der Bezeich-
nung des zu ändernden Vertrags erwähnt. Allein daraus kann nicht abgeleitet
werden, dass zwischen der alten und der neuen Mieterin ein Übernahmevertrag
geschlossen wurde, um dessen Zustimmung die Vermieterin von der Beklagten 2
ersucht worden wäre. Die Vertragsänderung enthält keine Willenserklärung der
Beklagten 2. Auch in den übrigen Akten findet sich kein Hinweis auf eine solche
Vereinbarung. Ebenso wenig liegt ein Gesuch um Vertragsübertragung bei den
Akten, welches die Beklagte 2 an die Klägerin hätte stellen müssen, um das Ver-
tragsverhältnis gemäss Art. 263 OR auf die Beklagte 1 zu übertragen. Da weder
der Übernahmevertrag noch das Gesuch um Vertragsübertragung an bestimmte
Formvorschriften gebunden sind, wäre an sich auch eine konkludente Vereinba-
rung möglich. Da die Klägerin und Berufungsbeklagte aus Art. 263 OR eine Soli-
darhaftung der vormaligen Mieterin ableiten will, hätte sie hierfür allerdings die
erforderlichen Behauptungen und Beweise zu erbringen, was sie nicht getan hat.
Diesbezüglich hat sie, wie die Berufungsklägerin zu Recht ausführt, die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Art. 8 ZGB). Seitens der Klägerin wurde auch nicht
dargetan, dass die Übertragung der Miete im Rahmen einer Geschäftsübernahme
erfolgt ist. In Anbetracht dessen, dass es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraus-
setzungen im freien Belieben des Mieters steht, ob er eine Übertragung nach Art.
263 OR begehrt das Mietobjekt vorzeitig nach Art. 264 OR zurückgeben will
(Matthias Minder, a.a.O., S. 25), und weil es für den Mieter, wie bereits ausgeführt,
vorteilhaft ist, bei Fehlen einer Geschäftsübernahme den Weg der vorzeitigen
Rückgabe nach Art. 264 OR zu beschreiten (Urteil des Schweizerischen Bundes-
gerichts 4A_75/2015 vom 9. Juni 2015, E. 3.1.1; Spirig, a.a.O., 634 Rz 23.3.1 und
635 Rz 23.3.2.1 FN 115), hätte es für die Beklagten 1 und 2 im vorliegenden Fall
auch keinen Grund gegeben, einen Übernahmevertrag nach Art. 263 OR abzu-
schliessen. Auch dies spricht gegen die Annahme eines solchen Vertrags. Somit
ist vorliegend von einer vorzeitigen Rückgabe des Mietobjekts nach Art. 264 OR
unter gleichzeitiger Beibringung eines Ersatzmieters auszugehen, der von der
Vermieterin akzeptiert wurde. Dieser Parteiwechsel wurde mit dem Amendment to
the Lease Agreement bestätigt.
5.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend von einem Parteiwechsel
nach Art. 264 OR auszugehen ist und ab 1. Februar 2012 die X.___ (neu:
Seite 14 — 17
X.___) neue Mieterin geworden war. Eine Übertragung der Geschäftsraummiete
nach Art. 263 OR ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen, womit auch kei-
ne solidarische Haftung der Berufungsklägerin gegeben ist. Demzufolge ist die
Passivlegitimation der Berufungsklägerin bezüglich der eingeklagten Forderung zu
verneinen. Die Berufung ist damit gutzuheissen und Ziff. 2 bis 4 des angefochte-
nen Urteils sind aufzuheben. Der Mietzinsanspruch wäre gegenüber der Beklagten
1 geltend zu machen gewesen. Weil das Urteil gegen die Beklagte 1 nicht ange-
fochten wurde und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigt sich vorlie-
gend indessen eine entsprechende Prüfung ebenso wie jene nach der Mietzins-
herabsetzung infolge fehlender Klimaanlage.
6.1.
Da die Berufung gutzuheissen ist, ist gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO über die
Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. Entspre-
chend dem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Bezirksgerichts Maloja in
der Höhe von CHF 8'000.00 zu Lasten der unterliegenden Klägerin und Beru-
fungsbeklagten, welche die Beklagte 2 und Berufungsklägerin hierfür ausserge-
richtlich zu entschädigen hat. Sowohl die Klägerin und Berufungsbeklagte als auch
die Beklagte 2 und Berufungsklägerin haben im vorinstanzlichen Verfahren keine
Honorarnote eingereicht. Aufgrund der sich stellenden Sachund Rechtsfragen
erscheint eine Entschädigung von CHF 7'500.00 (inkl. Spesen und MWST) als
angemessen. Dies entspricht denn auch der von der Vorinstanz an die Klägerin
zugesprochenen Parteientschädigung, die bezüglich ihrer Höhe von keiner Seite
beanstandet wurde.
6.2.
Die unterliegende Berufungsbeklagte hat ausserdem die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verord-
nung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF
6'000.00 festgesetzt werden, zu übernehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge-
richtsgebühr wird ab dem von der Berufungsklägerin bezahlten Kostenvorschuss
von CHF 8'000.00 bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beru-
fungsklägerin den Betrag von CHF 6'000.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Der Restbetrag des bezahlten Kostenvorschusses, somit CHF 2'000.00, wird der
Berufungsklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erstattet.
Die Parteientschädigung hat die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Grau-
bünden gemäss Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) nach Er-
messen festzusetzen, da die Berufungsklägerin sich nicht zu ihrem im Rechtsmit-
telverfahren entstandenen prozessualen Aufwand geäussert und keine Honorar-
note eingereicht hat. Dabei erscheint angesichts der sich stellenden Sachund
Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands eine Entschädigung in der
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Höhe von CHF 3'000.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer als an-
gemessen.
Seite 16 — 17
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Ent-
scheids werden aufgehoben.
2.
Die Klage Y.___ gegen die X.___ wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 8'000.00 ge-
hen zu Lasten Y.___.
4.
Die Y.___ hat die X.___ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF
7'500.00 (inkl. Barauslagen und MWST) ausseramtlich zu entschädigen.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'000.00 gehen
zulasten Y.___. Der Betrag wird mit dem von der X.___ geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Das resultierende Restguthaben von CHF
2'000.00 wird der X.___ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils erstattet. Die Y.___ wird verpflichtet, der X.___ CHF 6'000.00
direkt zu ersetzen.
6.
Die Y.___ wird verpflichtet, der X.___ für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu
bezahlen.
7.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.-betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff.
BGG.
8.
Mitteilung an:
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