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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2-16-60: Kantonsgericht Graubünden

Die X._____ legte Einspruch gegen die Löschung ihrer Zweigniederlassung ein, da sie aktiv war und geplant war, in eine AG oder GmbH umgewandelt zu werden. Das Handelsregisteramt löschte die Zweigniederlassung dennoch aufgrund fehlender Anmeldung. Die X._____ erhob Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden, jedoch wurde die Berufung aufgrund mangelnder Begründung abgewiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 2'000 gehen zu Lasten der Berufungsklägerin.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-16-60

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2-16-60
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2-16-60 vom 05.01.2017 (GR)
Datum:05.01.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Löschung gemäss Art. 152 HRegV
Schlagwörter : Berufung; Handelsregister; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Zweigniederlassung; HRegV; Recht; Verfügung; Entscheid; Eintrag; Kantonsgericht; Handelsregisteramt; Eintragung; Begründung; Hauptniederlassung; Löschung; Gebühr; Hauptsitz; Vorinstanz; Erwägung; Gebühren; Erwägungen; Gesellschaft
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 937 OR ;Art. 943 OR ;
Referenz BGE:138 III 374;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK2-16-60

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 05. Januar 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 16 60
06. März 2017
Verfügung

II. Zivilkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuarin ad hoc Kocher

In der zivilrechtlichen Berufung
der X . _ _ _ _ _ , Berufungsklägerin,

gegen

die Verfügung des Grundbuchinspektorats und Handelsregisters vom 10. Oktober
2016, mitgeteilt am 10. Oktober 2016,
betreffend Löschung gemäss Art. 152 HRegV,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Schreiben vom 1. September 2016 wurde A.___ (handelnd für die
X.___) ersucht, dem Grundbuchinspektorat und Handelsregister Chur (künftig
Handelsregisteramt) innert 30 Tagen eine vollständig ausgefüllte Anmeldung für
die Löschung der Zweigniederlassung der X.___ zukommen zu lassen (Art. 152
Abs. 1 lit. b Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]), da gemäss aktuel-
lem Auszug aus dem Online-Register des britischen B.___ die unter der Num-
mer ___ eingetragene X.___ mit Sitz in O.1___ seit dem 23. April 2013
gelöscht sei. Dieses Scheiben erging als amtliche Aufforderung gemäss Art. 152
Abs. 5 HRegV mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf die-
ser dreissigtägigen Frist, das Amt eine Verfügung über den Inhalt der Eintragung
und die Gebühren erlasse sowie gestützt auf Art. 943 OR eine Ordnungsbusse
von bis zu CHF 500.-ausfällen werde. Gemäss Schreiben des Handelsregister-
amtes betrage die Gebühr für die Aufforderung CHF 150.-- (Art. 12 der Verord-
nung über die Gebühren für das Handelsregister [GebV HReg; SR 221.411.1])
und sei nur geschuldet, falls es zu einer entsprechenden Handelsregistereintra-
gung komme.
B.
In der Folge legte A.___ (handelnd für die X.___) mit einem undatier-
ten Schreiben, welches am 21. September 2016 beim Handelsregisteramt einging,
"Einspruch" gegen die Löschung der Zweigniederlassung ein. Zur Begründung
brachte er sinngemäss vor, dass die Zweigniederlassung geschäftlich aktiv sei
und mehrere Beteiligungen unterhalte. Des Weiteren stelle die Zweigniederlas-
sung in Chur eine wirtschaftliche Einheit dar. Ferner sei beabsichtigt, die Zweig-
niederlassung bis zum 31. März 2017 in eine rechtlich akzeptierte Gesellschafts-
form, entweder eine AG eine GmbH, umzuwandeln.
C.
Da innert der angesetzten dreissigtägigen Frist beim Handelsregisteramt
keine Löschungsanmeldung für die schweizerische Zweigniederlassung einging,
verfügte das Handelsregisteramt am 10. Oktober 2016, gestützt auf Art. 152 Abs.
5 HRegV, wie folgt:
"1. Die X.___, O.1___, Zweigniederlassung O.2___ wird von Amtes wegen
im Handelsregister gelöscht.

2. In das Handelsregister wird nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden
Verfügung folgendes eingetragen: X.___, O.1___, Zweigniederlassung
O.2___, in O.2___, CHE-___, ausländische Zweigniederlassung (SHAB Nr.
71 vom 11.04.2014, Publ. ___), Hauptsitz in: Hauptsitz in O.1___ (UK). Die
Zweigniederlassung wird infolge Aufhören des Geschäftsbetriebes im Sinne von Art.
152 HRegV von Amtes wegen gelöscht.

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3. Die Gebühren bestehen aus
a) Eintragungsgebühr

CHF 152.--
b) Verfahrensgebühren
CHF 150.--
TOTAL


CHF 302.--
werden den zur Anmeldung verpflichteten Personen unter solidarischer Haftung
auferlegt (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister)
und bei A.___ erhoben. Die Gebühren sind innert 30 Tagen mittels des
beiliegenden Einzahlungsscheins zu begleichen.

4. (Rechtsmittelbelehrung).

5. (Mitteilung)."

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Handelsregisteramt von dritter Stelle
mitgeteilt wurde, der Hauptsitz der Unternehmung in O.1___ sei gelöscht wor-
den. Dies sei ebenfalls durch das für die Registrierung des Hauptsitzes zuständige
B.___, in O.3___ bestätigt worden. Gemäss aktuellem Auszug aus dem Re-
gister der vorgenannten Behörde wurde der unter der Nummer ___ registrierte
Hauptsitz per 8. Januar 2013 gelöscht. Diese Feststellung bestätigt A.___ zu-
dem in seiner am 21. September 2016 dem Handelsregisteramt zugegangenen
"Einsprache". Die Begründung von A.___, die Zweigniederlassung sei geschäft-
lich aktiv und unterhalte mehrere aktive geschäftliche Beteiligungen, welche be-
reits lange vor der Löschung der Hauptniederlassungen existiert hätten, sei nicht
zu hören. A.___ verkenne die Notwendigkeit, dass eine Eintragung einer
Zweigniederlassung bedinge, dass die ausländische Hauptniederlassung rechtlich
existiere (Art. 113 Abs. 1 lit. a HRegV). Wenn die ausländische Hauptniederlas-
sung nach dem massgeblichen ausländischen Gesellschaftsstatut nicht existiere
dort nicht anerkannt werde, sei die Eintragung einer Zweigniederlassung
ausgeschlossen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A.___ handelnd für die X.___ (künftig
Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 8. November 2016 "Beschwerde" (recte Be-
rufung) beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss, die
Wirkung der Verfügung sei bis zum 31. März 2017 aufzuschieben. Die X.___ sei
geschäftlich aktiv und unterhalte mehrere Beteiligungen, welche bereits lange vor
der Löschung der Hauptniederlassung existiert hätten. Es handle sich daher bei
der X.___ um eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Zudem sei eine Um-
wandlung der X.___ in eine rechtlich akzeptierte Gesellschaftsform auf den 31.
März 2017 bereits geplant.
Seite 3 — 8

E.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 stellte das Handelsregisteramt dem
Kantonsgericht die vollständigen Verfahrensakten zu. Ferner verzichtete es auf
eine förmliche Stellungnahme und verwies stattdessen auf seine Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2016.
F.
Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, in der
Rechtsschrift vom 4. November 2016 sowie in den übrigen Akten wird, soweit er-
forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 165 HRegV in Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 des kantonalen
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR; BR
210.200) können Entscheide des mit der Handelsregisterführung betrauten Amts
mit Berufung im Sinne der Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht weiterge-
zogen werden. Terminologisch spricht Art. 165 HRegV von "Beschwerde". Ge-
mäss kantonaler Einführungsgesetzgebung handelt es sich dabei um eine Beru-
fung im Sinn der Zivilprozessordnung. Nachfolgend werden daher die Bezeich-
nungen "Berufung", "Berufungsklägerin" etc. verwendet. Die Berufung ist bei der
Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides
schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen
(Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Eingabe vom 8. November 2016 erfolgte die Be-
rufung innert gesetzlicher Frist.
b)
Gemäss Art. 7 des kantonalen Einführungsgesetztes zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht als
Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Innerhalb des
Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem
Rechtsgebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 der Verord-
nung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
c/aa) Zu prüfen bleibt ferner, ob die Eingabe dem Begründungserfordernis ge-
mäss Art. 311 ZPO genügt. Nebstdem die Berufung schriftlich einzureichen ist, hat
sie weiteren inhaltlichen Anforderungen zu genügen. Sie muss namentlich die
Rechtsbegehren - d.h. die Berufungsanträge bzw. die Abänderungsbegehren hin-
sichtlich des Entscheides der Vorinstanz beinhalten und begründet sein
(Art. 311 Abs. 1 ZPO, vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
Seite 4 — 8

nung, 3. Aufl. Zürich 2013, N 34 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Die Begründung eines
Rechtmittels erklärt, weshalb der Entscheid der Vorinstanz in den angefochtenen
Punkten unrichtig sein soll. Dabei hat die Berufungsklägerin wie bereits im Ver-
fahren vor der Vorinstanz ihre Behauptungen bestimmt und vollständig vorzu-
bringen. Im Grundsatz ist vorausgesetzt, dass sich die Berufungsklägerin mit den
Entscheidgründen, d.h. mit der Begründung der Vorinstanz im Einzelnen ausei-
nandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Entscheid Verfah-
ren zu beanstanden ist. An dieses Erfordernis dürfen nicht überspitzte Anforde-
rungen gestellt werden (vgl. zum Ganzen Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O.,
N 36 zu Art. 311 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008,
E. 2; 5C.14/2005 vom 11. April 2005, E. 1.2). Gemäss Rechtsprechung muss die
Berufungsinstanz die Begründung der Berufungsanträge "mühelos" verstehen
können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die angefochtenen vo-
rinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke nennt, auf denen sei-
ne Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts
5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 2.4; 5A_438/2012 vom 27. August 2014, E.
2.2). Wird in der Berufungsschrift lediglich auf die bereits vor erster Instanz vorge-
tragenen Vorbringen verwiesen wird in allgemeiner Weise der angefochtene
Entscheid kritisiert, genügt dies den vorgenannten Anforderungen nicht (BGE 138
III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prü-
fende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere
kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_438/2012 vom 27. August 2012, E 2.2 sowie 4A_659/2011 vom 7. Dezember
2011, E. 3).
bb)
Hinsichtlich der Begründetheit der Berufung im Sinne von Art. 311 ZPO ist
festzuhalten, dass die Berufungsklägerin sich mit keiner Zeile mit der angefochte-
nen Verfügung des Handelsregisteramtes auseinandersetzt. Sie begnügt sich mit
dem bereits vor der Vorinstanz gemachten Hinweis, dass die zu löschende Zweig-
niederlassung schon lange vor der Löschung der Hauptniederlassung existiert ha-
be und aktiv war, zudem handle es sich um eine selbständige wirtschaftliche Ein-
heit. Die Berufungsklägerin stellte den Antrag auf "Aussetzung" der Verfügung bis
zum 31. März 2016. Es ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin den 31.
März 2017 meinte. Insbesondere bestreitet die Berufungsklägerin nicht, dass die
ausländische Hauptniederlassung nach dem massgeblichen ausländischen Ge-
sellschaftsstatut nicht mehr existiert und dass eine Eintragung als Zweigniederlas-
sung bedingt, dass eine ausländische Hauptniederlassung besteht. Die Begrün-
dung der Berufung erweist sich somit insgesamt als mangelhaft, weshalb darauf
Seite 5 — 8

nicht einzutreten ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei
A.___, der für die Berufungsklägerin handelt möglicherweise um einen juristi-
schen Laien handelt. Denn auch im Falle einer Laieneingabe darf immerhin eine
zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid
und eine erkennbare Kritik an dessen Erwägungen verlangt werden (vgl. Urteile
des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 16 47 vom 15. November 2016 E. 2.b;
ZK2 14 1 vom 27. Oktober 2014, E. 2.a). Die vorliegende Berufungsschrift genügt
offensichtlich nicht einmal dieser Minimalanforderung. Dies führt zu einem Nicht-
eintreten auf die Berufung.
2.a)
Obschon bereits aufgrund mangelnder Begründung auf die Berufung nicht
einzutreten ist, wird der Vollständigkeit halber in dieser Erwägung noch darauf
eingegangen, inwiefern die Berufung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unbe-
gründet und deshalb abzuweisen wäre. Unter der Annahme, dass auf die Beru-
fung eingetreten worden wäre, wäre im vorliegenden Fall strittig und zu prüfen, ob
die Vorinstanz die X.___ zu Recht im Sinne von Art. 152 HRegV von Amtes
wegen gelöscht hat.
b/aa) Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Ände-
rung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR, Art. 27 HRegV). Ent-
spricht eine Eintragung den Tatsachen der Rechtslage nicht nicht mehr,
fordert das Handelsregisteramt die zur Anmeldung verpflichteten Personen mit
eingeschriebenen Brief auf, die Änderung zur Eintragung innert 30 Tagen vorzu-
nehmen zu belegen, dass keine Eintragung nötig ist (Art. 152 Abs. 1-3
HRegV). Bei unbenutztem Ablauf dieser dreissigtägigen Frist erlässt das Handels-
registeramt eine Verfügung über den Inhalt der Eintragung und die Gebühren. Zu-
dem wird gegebenenfalls eine Ordnungsbusse von bis zu CHF 500.-gestützt auf
Art. 943 OR ausgefällt (Art. 152 Abs. 5 HRegV). Gemäss Art. 113 Abs. 1 lit. a
HRegV bedingt der Eintrag einer Zweigniederlassung, dass die ausländische
Hauptniederlassung nach den geltenden Bestimmungen des massgeblichen aus-
ländischen Rechts rechtmässig existiert.
bb)
Vorliegend ist unbestritten und durch die Berufungsklägerin sogar indirekt
bestätigt (act. A1), dass der Hauptsitz der X.___ per 8. Januar 2013 gelöscht
wurde und seither nicht mehr besteht. Dies bestätigte ebenfalls das für die Regist-
rierung des Hauptsitzes zuständige B.___, in O.3___ (act. B2). Dass die
Zweigniederlassung eine selbständige wirtschaftliche Einheit bilde, wird von der
Berufungsklägerin zwar behauptet, aber mit keiner Silbe weiter begründet. Ebenso
wenig wurden beim Kantonsgericht Beweise für diese Behauptung eingereicht.
Seite 6 — 8

Selbst dann, wenn es sich bei der Zweigniederlassung um eine selbständige wirt-
schaftliche Einheit handeln würde, ändert diese nichts an der von der Vorinstanz
in Erw. 2 aufgezeigten Rechtsfolge (act. B2). Eine Zweigniederlassung kann nur
solange bestehen, wie die ausländische Hauptniederlassung rechtmässig existiert.
Des Weiteren kann festgehalten werden, dass nicht ersichtlich ist, welche Vorkeh-
rungen zur Umwandlung der Gesellschaftsform unternommen worden sind und
warum diese auf den 31. März 2017 terminiert worden sind. Aber auch dieses
Vorbringen ist nicht zu hören, da die Zweigniederlassung aktuell unrechtmässig
besteht und daher keine Existenzberechtigung hat. Die Gründung einer neuen
Gesellschaft bleibt der Berufungsklägerin natürlich freigestellt.
3.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung dem Be-
gründungserfordernis gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht genügt (Erwägung 1). Die
Berufungsklägerin unterlässt es, sich mit der konkreten Erwägungen der Vo-
rinstanz auseinanderzusetzten. Sie wiederholt lediglich, das bereits vor der Vo-
rinstanz vorgebrachte. Es fehlt an einer genügenden inhaltlichen Auseinanderset-
zung, sodass die Ausführungen der Berufungsklägerin als nicht substantiiert zu
qualifizieren sind und die eingereichte Berufung unbegründet ist. Dementspre-
chend ist auf die Berufung nicht einzutreten. Somit ist die vom Grundbuchinspek-
torat und Handelsregister Graubünden erlassene Verfügung zu bestätigen.
4.
Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht die Ent-
scheidfindung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorgani-
sationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).
5.a)
Da auch ein Nichteintreten als Unterliegen gilt, gehen die Verfahrenskosten
und die ausseramtliche Entschädigung vollumfänglich zu Lasten der Berufungs-
klägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b/aa) Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird unter Be-
rücksichtigung des Streitwertes sowie der sich stellenden Sachund Rechtsfragen
festgelegt (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren
[VGZ; BR 320.210]). Diese werden auf CHF 2’000.-festgelegt und mit dem von
der Berufungsklägerin bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
b/bb) Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht gesprochen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 2’000.-gehen zu Lasten der Berufungsklä-
gerin und werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,
72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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