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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2-14-9: Kantonsgericht Graubünden

Die X._____AG und die Y._____AG haben am 12. Mai 2009 einen Werkvertrag über die Erstellung sanitärer Anlagen im Gewerbehaus der Y._____AG abgeschlossen. Am 3. Dezember 2010 kam es zu einem Wasserschaden in der Küche des Gewerbehauses, der durch die Monteure der X._____AG verursacht wurde. Die Y._____AG klagte auf Schadensersatz in Höhe von CHF 203'416.35 zzgl. Mehrwertsteuer und Zinsen. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos stellte fest, dass die X._____AG für den Schaden haftbar ist und verurteilte sie zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Entschädigung an die Y._____AG. Die X._____AG legte Berufung ein, um den Zwischenentscheid anzufechten. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden prüfte die Haftungsfrage und stellte fest, dass die X._____AG ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat, was den Wasserschaden verursachte. Die Berufungsklägerin konnte die natürliche Vermutung einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht widerlegen, und daher wurde die Haftung bestätigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-14-9

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2-14-9
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2-14-9 vom 10.12.2014 (GR)
Datum:10.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Berufung; Vorinstanz; Wasser; Monteur; Berufungsklägerin; Monteure; Streitverkündung; Akten; Berufungsbeklagte; Schaden; Recht; Verfahren; Beweis; Sorgfalt; Küche; Streitverkündungsbeklagte; Verschlusskappe; Kaltwasser; Ausstellungsraum; Ventil; Wasseraustritt; Schadens; Stück; Stellung; T-Stück
Rechtsnorm:Art. 101 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 157 ZPO ;Art. 159 ZPO ;Art. 169 ZPO ;Art. 191 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 364 OR ;Art. 368 OR ;Art. 8 ZGB ;Art. 81 ZPO ;Art. 82 ZPO ;Art. 95 ZPO ;Art. 97 OR ;
Referenz BGE:123 III 241;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK2-14-9

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 10. Dezember 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 14 9
17. September 2015

(Mit Urteil 4A_580/2015 vom 11. April 2016 hat das Bundesgericht die gegen die-
ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz
Hubert
RichterInnen
Michael Dürst und Pritzi
Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser

In der zivilrechtlichen Berufung
der X . _ _ _ _ _ A G , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Andrea Brüesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur,

gegen

den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober
2013, mitgeteilt am 9. Januar 2014, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ A G , Klägerin und
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann,
Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen die Beklagte und Beru-
fungsklägerin, mit Streitverkündung an die Z . _ _ _ _ _ A G , Streitverkündungsbe-
klagte klägerischerseits, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger,
Hinterm Bach 40, Postfach 203, 7002 Chur,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 12. Mai 2009 schlossen die Y.___AG als Bestellerin und die
X.___AG als Unternehmerin einen Werkvertrag über die Erstellung sanitärer
Anlagen im neuen Gewerbehaus der Y.___AG in O.1___ ab. Aufgrund die-
ses Vertragsverhältnisses waren A.___ und B.___ als Monteure der
X.___AG am Freitag, 3. Dezember 2010 im Ausstellungstraum des Gewerbe-
hauses mit der Installation sanitärer Einrichtungen beschäftigt, wobei unter ande-
rem auch Anschlussarbeiten in der Küche des Ausstellungsraums vorgenommen
wurden. Die Monteure verliessen die Baustelle um circa 15.50 Uhr. Zu diesem
Zeitpunkt befand sich an einem Teil der Kaltwasserzuleitung zur Küchenausfluss-
armatur ein offener Rohrausgang in Form eines Ausgangsstutzens von einem in
die Leitung integrierten T-Abzweigungsstück. Der Ausgangsstutzen war nicht mit
einer Verschlusskappe versehen. Der Anschluss einer entsprechenden Gerät-
schaft an diesen Ausgangsstutzen sollte am darauffolgenden Montag erfolgen.
Als C.___, Verwaltungsratspräsident der Y.___AG, am Sonntag, den 5. De-
zember 2010, um ca. 16.00 Uhr das Gewerbehaus der Y.___AG betrat, um die
Holzheizung zu bestücken, bemerkte er auf dem Boden des Büros im Erdge-
schoss Wasserlachen. Auf der Suche nach dem Ursprung des Wassers begab er
sich ins Obergeschoss, wo er feststellte, dass aus dem offenen Ausgangsstutzen
des T-Stücks in der Küche des Ausstellungsraums Wasser austrat. Den Wasser-
austritt konnte er durch Schliessen des sich unter dem Ausgangsstutzen befindli-
chen Kaltwassereckventils stoppen. Durch den Wasseraustritt war an Gebäude
und Inventar ein Schaden entstanden.
B.
In der Folge meldete die Y.___AG den Schaden bei der Z.___AG, ih-
rer Gebäudeversicherung, an. Die Z.___AG stellte sich jedoch auf den Stand-
punkt, der Schaden sei durch die X.___AG verursacht worden, weshalb eine
Schadensdeckung ihrerseits nicht in Frage komme. Die Haftpflichtversicherung
der X.___AG lehnte eine Schadensübernahme ebenfalls ab mit dem Argument,
ihrer Versicherungsnehmerin sei keine Schadensverursachung nachzuweisen.
C.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 meldete die Y.___AG ihre Klage
beim Vermittleramt des Bezirkes Prättigau/Davos an. Gemäss Klagebewilligung
vom 27. Januar 2012 stellten die Parteien an der Sühneverhandlung die folgenden
Anträge:
Rechtsbegehren der klagenden Partei gemäss Schlichtungsgesuch
vom 2. Dezember 2011:

Seite 2 — 28

1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF
203‘416.35 zzgl. 8% Mehrwertsteuer, plus 5% Zins seit 5. Dezember
2010 zu bezahlen.

2.
Das Recht der Klageerweiterung bzw. das Nachklagerecht bleiben
ausdrücklich vorbehalten.

3.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zzgl. 8% Mehrwertsteuer
zu Lasten der Beklagten.

Rechtsbegehren der beklagten Partei vom 26. Januar 2012:
1.
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter vollumfänglicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten
der klagenden Partei.“

D.
Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung unterbreitete die Y.___AG
mit Eingabe vom 26. April 2012 die Streitsache mit unverändertem Rechtsbegeh-
ren dem Bezirksgericht Prättigau/Davos. Am 4. Juli 2012 reichte die X.___AG
die Prozessantwort mit ebenso unverändertem Rechtsbegehren ein. Die Replik
datiert vom 24. September 2012 und die Duplik vom 6. November 2012.
E.
Gleichzeitig mit der Klage reichte die Y.___AG am 26. April 2012 eine
„Streitverkündungsklage“ [recte: ein Gesuch um Zulassung einer Streitverkün-
dungsklage] gegen die Z.___AG [recte: Z.___AG] ein. Sie beantragte, die
Streitverkündungsklage im Hauptprozess der Y.___AG gegen die X.___AG
zuzulassen. Für den Streitverkündungsprozess stellte sie inhaltlich dieselben An-
träge wie im Hauptprozess, jedoch richteten sich diese nun gegen die Z.___AG.
Am 4. Juli 2012 beantragte die X.___AG in ihrer Stellungnahme, die Streitver-
kündungsklage nicht zuzulassen. Die Z.___AG stellte in ihrer Stellungnahme
vom 9. Juli 2012 dahingegen das Begehren, die Streitverkündungsklage im
Hauptprozess zuzulassen. Mit Verfügung vom 14. August 2012 erkannte die Ein-
zelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos, die Streitverkündungsklage der
Y.___AG gegen die Z.___AG werde zugelassen und die Hauptklage zusam-
men mit der Streitverkündungsklage formell in einem einzigen Verfahren weiterge-
führt. Auf Intervention der Z.___AG kam die Einzelrichterin am 5. Oktober 2012
auf ihre Verfügung zurück. Sie legte fest, dass ein Rechtsschriftenwechsel in der
Streitverkündungsangelegenheit erst nach rechtskräftiger Erledigung des Haupt-
verfahrens eingeleitet werde. Gleichzeitig setzte sie der Streitverkündungsbeklag-
ten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Inhalt sämtlicher Rechtsschrif-
ten im Hauptprozess. Von dieser Möglichkeit machte die Z.___AG mit Eingabe
vom 21. Januar 2013 Gebrauch. Am 15. April 2013 nahmen sowohl die
Y.___AG als auch die X.___AG zu der Eingabe der Z.___AG Stellung.
Seite 3 — 28

E.
a) Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2013 beschränkte der Be-
zirksgerichtspräsident Prättigau/Davos den Hauptprozess auf Antrag der
Z.___AG in ihrer Stellungnahme vorerst auf die Frage, ob die X.___AG für
den der Y.___AG entstandenen Schaden grundsätzlich haftbar sei.
b)
Am 5. Juni 2013 erliess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die
Beweisverfügung, in welcher er unter anderem die von den Parteien und der
Streitverkündungsbeklagten mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden als
relevant erklärte. Die beantragten Zeugen liess er nur teilweise zu, einen Augen-
schein sowie die Erstellung der beantragten Gutachten behielt er vor.
F.
Am 31. Oktober 2013 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht
Prättigau/Davos statt, welches mit Entscheid vom gleichen Tag, mitgeteilt am 9.
Januar 2014, wie folgt erkannte:
„1. Es wird im Sinne eines Zwischenentscheids festgestellt, dass die
X.___AG für den bei der Y.___AG eingetretenen Schaden haftbar
ist.

2.
Die Gerichtskosten von CHF 5‘000.gehen zu Lasten der X.___AG
und werden, unter Einräumung eines Regressrechts, vom von der
Y.___AG geleisteten Kostenvorschuss erhoben.

3.
Die X.___AG hat die Y.___AG für das bisher durchgeführte Ver-
fahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos mit CHF 12‘108.25 ausser-
amtlich zu entschädigen.

4.
(Rechtsmittelbelehrung.)
5.
(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid.)
6.
(Mitteilung.)“
G.
Gegen diesen Zwischenentscheid führt die X.___AG mit Eingabe vom 7.
Februar 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt:
„1. Der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31.
Oktober 2013, mitgeteilt am 9. Januar 2014 (Proz.-Nr. Z.1___) sei
aufzuheben.

2.
Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten
der Berufungsbeklagten und Klägerin.

Anträge zum Beweisverfahren:
1.
Es sei der im vorinstanzlichen Verfahren aufgerufene Zeuge D.___
als Zeuge zuzulassen und einzuvernehmen.

2.
Es sei die Einholung einer Expertise anzuordnen, welche sich zur Lie-
ferung und Pflicht zur Anbringung einer Verschlusskappe beim T-Stück
im vorliegenden Fall während laufender Installationsarbeiten äussert.“

Seite 4 — 28

H.
Mit Berufungsantwort vom 12. März 2014 beantragt die Y.___AG:
„A. Materielle Anträge
1.
Die Berufung sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu
Lasten der Berufungsklägerin und Beklagten.

B. Antrag zum Beweisverfahren
3.
Der Antrag betreffend Einvernahme von D.___ als Zeuge sei abzu-
weisen.

4.
Der Antrag betreffend Einholung einer Expertise sei abzuweisen.
5.
Das mit der Berufung eingereichte Privatgutachten von E.___ sei
aus dem Recht zu weisen.“

I.
Am 13. März 2014 reichte die Z.___AG ihre Berufungsantwort ein mit
folgendem Rechtsbegehren:
„A. Materielles
1.
Die Berufung vom 7. Februar 2014 sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Ent-
schädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungs-
klägerin.

B. Beweisverfahren
1.
Das Gesuch betreffend Einvernahme von D.___ als Zeuge sei ab-
zuweisen.

2.
Das Gesuch betreffend Einholung einer Expertise sei abzuweisen.
3.
Die mit der Berufungsschrift eingelegte Stellungnahme von E.___,
O.2___, sei aus den Akten zu weisen. Ferner seien die in der Beru-
fungsschrift enthaltenen Passagen aus der Stellungnahme unbeachtet
zu lassen.“

J.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in
den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Entscheid, welcher offensichtlich eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10‘000.-zum Ge-
genstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid, wel-
cher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die
Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1
EGzZPO. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen
Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie-
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hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift-
lich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts
Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2013 wurde den Parteien am 9. Januar 2014
begründet mitgeteilt. Die Berufung erfolgte mit Eingabe vom 7. Februar 2014 frist-
gerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht,
ist auf die Berufung einzutreten.
2.
In der Begründung ihrer Berufungsantwort verweist die Streitverkündungs-
beklagte vereinzelt auf ihre Ausführungen vor der ersten Instanz, ohne diese zu
wiederholen. - Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Berufung fest-
gehalten, gemäss Art. 311 ZPO müsse das Rechtsmittel eine Begründung enthal-
ten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeute aufzeigen, inwiefern
der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet werde. Dieser Anforderung
genüge die Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetrage-
nen Vorbringen verweise, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu-
frieden gebe den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiere
(Urteil des Bundesgerichts A_252/2012 vom 27. September 2012 E. 9.2.1). Das-
selbe muss für die Berufungsantwort gelten, ist doch kein Grund ersichtlich, der
eine Ungleichbehandlung der Parteien und der Nebenparteien in der Frage der
Begründung rechtfertigen würde. Insbesondere aber ist der Rechtsmittelinstanz
weder mit Bezug auf die Berufung noch bezüglich der Berufungsantwort der
Stellungnahme einer Nebenpartei zuzumuten, die Argumentationen der jeweiligen
Partei beziehungsweise der Nebenpartei im Sinne eines Puzzles in verschiedenen
anderen Schriftstücken zusammenzusuchen und an deren Stelle zusammenzutra-
gen beziehungsweise dasjenige davon, das für die Argumentation an den ent-
sprechenden Orten gerade als passend erscheinen könnte. Das ist Sache der
Parteien und der Nebenparteien. Die berufungsbeklagte Partei beziehungsweise
vorliegend die Streitverkündungsbeklagte hat folglich in der Berufungsantwort
selbst aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Berufung nicht gefolgt werden kann;
die Argumentationsketten müssen sich dabei aus der Rechtsschrift selbst erge-
ben. Dieser Anforderung genügt die berufungsbeklagte Partei beziehungsweise
vorliegend die Streitverkündungsbeklagte nicht, wenn sie sich mit einem Verweis
auf frühere Vorbringen begnügt. Soweit die Streitverkündungsbeklagte ihre Aus-
führungen, Argumente und Rügen, die sie vor der ersten Instanz vorgetragen hat,
in ihre Berufungsantwort aufnehmen will, ohne sie jedoch zu wiederholen, genügt
ihre Berufungsantwort somit den Begründungsanforderungen nicht. Die II. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts hat sich nur mit Ausführungen, Argumenten und Rü-
gen zu befassen, die sich in der Rechtsschrift selbst befinden.
Seite 6 — 28

3.
Die Vorinstanz hat das Verfahren auf die Frage beschränkt, ob die Beru-
fungsklägerin für den Schaden haftbar ist, der der Berufungsbeklagten durch den
Wasseraustritt in der Küche im Ausstellungsraum des Gewerbehauses entstande-
nen ist. Damit ist auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren allein die Frage
nach der Haftung der Berufungsklägerin Prozessthema. Ausdrücklich nicht zu be-
urteilen ist hingegen die Höhe des Schadens.
Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsbeklagte die Haftung der Beru-
fungsklägerin alternativ mit einer Sorgfaltspflichtverletzung der Unternehmerin
(Art. 364 OR in Verbindung mit Art. 97 ff. OR) respektive mit dem Vorliegen eines
Werkmangels (Art. 368 OR) begründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Zwi-
schenentscheid eine Werkmängelhaftung verneint, im Wesentlichen mit der Be-
gründung, das Werk (die Sanitäranlagen) sei zum Zeitpunkt des Schadensereig-
nisses noch nicht fertiggestellt und abgeliefert gewesen. Die entsprechenden Er-
wägungen der Vorinstanz werden von den Parteien und der Streitverkündungsbe-
klagten im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Die Parteien und die Streitver-
kündungsbeklagte gehen vielmehr übereinstimmend selbst davon aus, dass nicht
Art. 368 OR, sondern nur Art. 364 OR in Verbindung mit Art. 97 ff. OR als Haf-
tungsgrundlage in Frage komme (Berufung, act. I.1, S. 10 Ziff. III/C.1; Berufungs-
antwort Berufungsbeklagte, act. I.2, S. 11 ff. Ziff. 5; Berufungsantwort Streitver-
kündungsbeklagte, act. I.3, S. 9 Ziff. 8). Den zutreffenden Erwägungen der Vo-
rinstanz sowie der Ansicht der Parteien ist zuzustimmen, so dass sich im Beru-
fungsverfahren die Frage eines Werkmangels nicht mehr stellt. Es bleibt daher
einzig zu prüfen, ob die Berufungsklägerin aus Art. 364 OR in Verbindung mit Art.
97 ff. OR für den Wasserschaden im Gewerbehaus der Berufungsbeklagten haf-
tet.
4.
Die Berufungsklägerin stellt in der Berufung mehrere Beweisanträge. Diese
sind vorweg zu behandeln.
a)
Die Berufungsklägerin beantragt, den schon im vorinstanzlichen Verfahren
benannten, aber von der Vorinstanz nicht zugelassenen Zeugen D.___ im Beru-
fungsverfahren zuzulassen und einzuvernehmen. Begründend hält sie fest,
D.___ könne aus eigener Wahrnehmung Aussagen bezüglich angetroffener
Schadenssituation, Schadensverursachung und Feststellungen bei gemeinsamen
Zusammenkünften machen.
D.___ ist gemäss Handelsregisterauszug der Berufungsklägerin ihr Verwal-
tungsratspräsident (Akten der Vorinstanz, act. III/2). Damit ist er Organ der Beru-
Seite 7 — 28

fungsklägerin und als solches wie eine Partei zu behandeln (Art. 159 ZPO). Als
Partei aber kann er kein Zeugnis ablegen (Art. 169 ZPO), weshalb eine Einver-
nahme von D.___ als Zeuge zum Vornherein ausser Betracht fällt. Der Antrag
auf Zeugeneinvernahme von D.___ ist damit abzulehnen.
Auch ein Antrag auf Parteibefragung (Art. 191 ZPO) Beweisaussage (Art.
192 ZPO) wäre im Übrigen abzulehnen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der
Berufungsklägerin nicht näher begründet, inwieweit D.___ aus eigener Wahr-
nehmung Aussagen zur angetroffenen Schadenssituation zur Schadensver-
ursachung machen könnte. Er war weder während der Arbeitsausführung, noch
anlässlich der Schadensentdeckung persönlich anwesend. Zur Beurteilung der
Schadenssituation an sich genügt sodann der von der Berufungsklägerin eingeleg-
te Bericht des Experten F.___ (Akten der Vorinstanz, act. III/3). Bezüglich der
gemeinsamen Zusammenkünfte ist im Weiteren weder ersichtlich noch von der
Berufungsklägerin näher begründet worden, um welche Zusammenkünfte es sich
dabei handeln und welche entscheidrelevanten Feststellungen D.___ anlässlich
dieser gemacht haben soll. Beweisanträge aber sind zu begründen. Dies gilt umso
mehr, als bereits die Vorinstanz den Beweisantrag auf Einvernahme von D.___
als Zeuge mit Begründung abgelehnt hat. Aussagen schliesslich, die D.___ im
Zusammenhang mit dem Ausmass des Schadens machen könnte, sind für das
vorliegende Verfahren nicht relevant, da die Höhe des Schadens ausdrücklich
nicht Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheides war. Folglich sind
auch die Einvernahme von D.___ im Rahmen einer Parteibefragung eine
Beweisaussage abzulehnen.
b)
Die Berufungsklägerin beantragt weiter die Einholung einer Expertise zur
Frage der Lieferung und Pflicht zur Anbringung einer Verschlusskappe am T-Stück
während laufender Installation. Sie begründet diesen Antrag damit, dass sich die
Vorinstanz ohne Einholung der beantragten Expertise dafür ausgesprochen habe,
dass die Anbringung einer Verschlusskappe am T- Stück erforderlich gewesen
wäre, was ihrerseits bestritten werde. Falls diese Frage für die Berufungsinstanz
dieselbe Relevanz aufweise wie für die Vorinstanz, sei eine Expertise einzuholen.
Die Vorinstanz hat es im angefochtenen Zwischenentscheid ausdrücklich offen
gelassen, ob es den anerkannten Regeln der Sanitärtechnik entspreche, auf einen
für die Dauer von zwei Tagen offenen Rohrausgang keine Verschlusskappe zu
montieren, und ob ein solches Vorgehen, d.h. das Nichtsetzen einer Verschluss-
kappe, branchenüblich sei. Sie hat festgestellt, Monteur A.___ habe gemäss
seinen Aussagen üblicherweise Verschlusskappen auf Rohrausgängen montiert.
Seite 8 — 28

Da der Unternehmer, der im Einzelfall über besondere Kenntnisse verfüge, die ihn
zu erhöhter Sorgfalt befähigten, für diese erhöhte Sorgfalt einzustehen habe, kön-
ne sich die Berufungsklägerin von vornherein nicht darauf berufen, dass von ande-
ren Monteuren keine solchen Verschlusskappen montiert würden. Weiter hielt sie
fest, dass mit der Anbringung einer Verschlusskappe eine zusätzliche Sicherheit
bestehe, zumal damit nicht nur der Gefahr einer späteren (unbeabsichtigten) Ven-
tilöffnung, sondern auch jener eines bereits offenen Ventils begegnet werden kön-
ne. Zudem stehe ausser Zweifel, dass ein Werkunternehmer nebst spezifischen
anerkannten Regeln der Technik alle zumutbaren elementaren Vorkehrungen zu
treffen habe, um einer Gefahr, die vom unvollendeten Werk für Rechtsgüter des
Bestellers ausgehe, zu begegnen. Dies ergebe sich sowohl aus den Schutzpflich-
ten, denen der Unternehmer unterstehe, als auch aus dem allgemeinen Gefahren-
satz, wonach die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmass-
nahmen zu treffen habe, wer einen Zustand schaffe, der einen anderen schädigen
könne. Der Hinweis auf die Branchenusanz sei somit unbehelflich.
Mit ihrer Begründung hat die Vorinstanz deutlich gemacht, dass sie ausdrücklich
nicht auf Fachwissen abgestellt hat, zu dessen Untermauerung sie allenfalls auf
eine Expertenmeinung angewiesen gewesen wäre. Sie hat vielmehr auf Feststel-
lungen, für die es keines besonderen Fachwissens bedarf (zusätzliche Sicherheit
bei Anbringung der Verschlusskappe), und auf rechtliche Überlegungen (Schutz-
pflichten Unternehmer, Gefahrensatz) abgestellt, die das Gericht ohne Beizug ei-
nes Experten entscheiden kann und entscheiden muss. Insbesondere aber hat sie
festgestellt, dass die Branchenusanz vorliegend keine Rolle spiele, nachdem der
Monteur A.___ aufgrund seiner Kenntnisse zu einer erhöhten Sorgfalt befähigt
gewesen sei, für die er einzustehen habe. Dass die Vorinstanz keine Expertise zur
Frage, ob das Anbringen einer Verschlusskappe notwendig gewesen wäre, einge-
holt hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Frage aber, ob im vor-
liegenden Fall tatsächlich eine Verschlusskappe geliefert worden ist, könnte der
Experte ohnehin nicht beantworten.
Auch im Berufungsverfahren kann auf die Einholung einer Expertise betreffend
Lieferung und Pflicht zur Anbringung einer Verschlusskappe beim T-Stück wäh-
rend laufenden Installationsarbeiten verzichtet werden, wie sich aus Erwägung 7
ergibt. Der Antrag auf Einholung einer entsprechenden Expertise ist folglich abzu-
lehnen.
5.
Die Berufungsklägerin hat zusammen mit ihrer Berufungsschrift eine „fach-
kundige Stellungnahme des [...] Sanitärexperten E.___, O.2___“ samt den an
Seite 9 — 28

diesen gestellten Fragen eingelegt. Sie führt aus, dass die Fragen an E.___ und
seine Antworten als integrierender Bestandteil der Berufungsschrift gelten würden.
Die Fragen und Antworten würden indessen auch in der Berufungsschrift explizit
wiedergegeben. Sowohl die Berufungsbeklagte als auch die Streitverkündungsbe-
klagte beantragen, die Stellungnahme von E.___ aus dem Recht zu weisen.
a)
Neue Tatsachen und neue Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur
noch zugelassen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs.
1 ZPO). Bei der Stellungnahme von E.___ handelt es sich offensichtlich um ein
neues Beweismittel respektive, soweit die Stellungnahme als Parteigutachten zu
qualifizieren ist, um eine neue Tatsachenbehauptung, ist sie im vorinstanzlichen
Verfahren doch weder beigebracht noch auch nur angekündigt worden. E.___
äussert sich darin zum Vorgehen der Monteure, wie sie es selbst geschildert ha-
ben und wie es von der Vorinstanz als möglich erachtet worden ist, sowie zur Fra-
ge, ob der offene Rohrausgang mit einer Verschlusskappe hätte geschlossen
werden müssen. Beide Themen - Verhalten der Monteure und Anbringen einer
Verschlusskappe sind bereits im Verfahren vor der Vorinstanz erörtert worden.
Die Fragen an und die Antworten von E.___ beziehen sich auf Vorgänge, die
schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten geklärt werden können. Insbesondere
haben sowohl die Berufungsbeklagte als auch die Streitverkündungsbeklagte be-
reits in ihren Rechtsschriften im Verfahren vor der Vorinstanz bestritten, dass das
System während den gesamten Arbeiten unter Druck gestanden habe. Weiter ha-
ben sie erklärt, es sei denkbar, dass das Kaltwassereckventil offen gewesen sei,
als die Monteure die Ausstellungsküche verlassen hätten, und dass die Monteure
das Schrägsitzventil im WC Holzlager 3 erst nach Abschluss der Arbeiten geöffnet
hätten, weshalb ihnen nicht aufgefallen sei, dass das Wasser aus dem T-Stück in
der Küche im Ausstellungsraum herausgespritzt sei (vgl. Akten der Vorinstanz,
act. I/3, S. 3 Ziff. 3, S. 13 Ziff. 16 und S. 14 Mitte; act. I/5, S. 12). Des Weiteren hat
die Streitverkündungsbeklagte bereits in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen
Verfahren erwähnt, dass die Monteure den offenen Rohrausgang mit der vom
Werk mitgelieferten Verschlusskappe hätten schliessen müssen (Akten der Vo-
rinstanz, act. I/5, S. 11 Ziff. 3). Die Berufungsbeklagte ist auf diesen Vorhalt in ih-
rer Stellungnahme zur Stellungnahme der Streitverkündungsbeklagten auch de-
tailliert eingegangen (Akten der Vorinstanz, act. I/7, S. 10 f. Ziff. 12). Die den Fra-
gen an E.___ zugrunde liegende Problematik, nämlich ob es Sinn gemacht hät-
te, das Schrägsitzventil im WC Holzlager 3 nach der Dichtigkeitsprüfung des Sys-
tems nochmals zu schliessen und es nach dem definitiven Verlassen des Ausstel-
Seite 10 — 28

lungsraums wieder zu öffnen, und ob am offenen Rohrausgang eine Verschluss-
kappe hätte angebracht werden müssen, ergab sich damit schon deutlich im vo-
rinstanzlichen Verfahren. Auch wenn im Verfahren vor der Vorinstanz von den
Parteien und der Streitverkündungsbeklagten bezüglich der Monteure allenfalls
nicht genau die Verhaltensvarianten diskutiert worden sind, welche die Vorinstanz
in ihrem Entscheid schlussendlich als möglich erachtete, so hätte sich doch auf-
grund der klar erkennbaren Fragen eine vergleichbare Stellungnahme wie die nun
eingereichte schon im vorinstanzlichen Verfahren aufgedrängt. Damit aber hätte
eine ähnliche Stellungnahme bei zumutbarer Sorgfalt schon im vorinstanzlichen
Verfahren beigebracht werden können. Die Stellungnahme von E.___ erfüllt
folglich die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht. Die II. Zivilkammer
des Kantonsgerichts hat sie bei der Beurteilung des Falles ausser Acht zu lassen.
b)
Die Tatsache, dass die Stellungnahme von E.___ nicht berücksichtigt
werden darf, hat im Weiteren Auswirkungen auf die Würdigung der Ausführungen
in der Berufung. Soweit die Fragen an und die Antworten von E.___ nämlich in
die Berufungsschrift aufgenommen worden sind, sind sie lediglich insoweit beacht-
lich, als sie mit den bereits vor Vorinstanz erhobenen Behauptungen übereinstim-
men und durch das übrige Beweisergebnis nachgewiesen sind. Eine weitergehen-
de Berücksichtigung der in die Berufung aufgenommenen Passagen aus der Stel-
lungnahme von E.___ würde zu einer Umgehung von Art. 317 Abs. 1 ZPO füh-
ren.
6.
Vorliegend ist die Frage zu klären, ob die Berufungsklägerin gemäss Art.
364 OR in Verbindung mit Art. 97 ff. OR für den Schaden, der durch den Wasser-
austritt in der Küche im Ausstellungsraum des Gewerbehauses der Berufungsbe-
klagten entstanden ist, haftet. Voraussetzung einer Haftung nach Art. 364 OR in
Verbindung mit Art. 97 ff. OR ist das Bestehen eines Vertragsverhältnisses, eine
Vertragsverletzung (Sorgfaltspflichtverletzung), das Vorliegen eines Schadens,
eine kausale Verkettung von Vertragsverletzung und Schaden durch eine natürli-
che Kausalität, welche im rechtlichen Sinne als adäquat erscheint, sowie ein Ver-
schulden des Vertragspartners, der den Vertrag verletzt hat, wobei das Verschul-
den gemäss Gesetz vermutet wird (Art. 97 Abs. 1 OR). Strittig ist vorliegend na-
mentlich, ob die Berufungsklägerin respektive die beiden von ihr beschäftigen
Monteure (Art. 101 Abs. 1 OR) bei der Ausführung ihrer werkvertraglich vereinbar-
ten Tätigkeiten eine von ihr zu erfüllende Sorgfaltspflicht verletzt und somit eine
positive Vertragsverletzung nach Art. 97 Abs.1 OR begangen haben. Beweispflich-
tig hierfür ist gemäss Art. 8 ZGB die Berufungsbeklagte. Entgegen der Auffassung
der Streitverkündungsbeklagten ist es also an der Berufungsbeklagten, die be-
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hauptete Sorgfaltspflichtverletzung zu beweisen, und nicht an der Berufungskläge-
rin, sich mittels Nachweis, dass keine Sorgfaltspflicht verletzt worden ist, zu exkul-
pieren. Von dieser Beweislastverteilung ist im Übrigen bereits der Bezirksgerichts-
präsident in der Beweisverfügung ausgegangen (Akten der Vorinstanz, act. I/9, S.
2).
a)
Die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagte haben am 12. Mai 2009
einen Werkvertrag über die Erstellung sanitärer Anlagen im Gewerbehaus der Be-
rufungsbeklagten abgeschlossen (Akten der Vorinstanz, act. II/4), in dessen Erfül-
lung die Monteure der Berufungsklägerin am 3. Dezember 2010 im Gewerbehaus
der Berufungsbeklagten gearbeitet haben. Zwischen den Parteien hat somit ein
Vertragsverhältnis bestanden.
b)
Mit Bezug auf die Frage einer Vertragsverletzung (Sorgfaltspflichtverlet-
zung) stellt die Vorinstanz auf eine natürliche Vermutung ab. Sie geht davon aus,
dass aus der Tatsache, dass aus einem bis dahin dichten Wasserleitungssystem
ungewollt Wasser ausgelaufen sei, nachdem die Monteure der Berufungsklägerin
daran gearbeitet hätten und an dem kein Materialdefekt vorhanden gewesen sei,
geschlossen werden könne, dass nicht sorgfältig gearbeitet worden sei. Die Beru-
fungsklägerin hält dem entgegen, indem die Vorinstanz vom eingetretenen Scha-
den auf eine durch die Monteure der Berufungsklägerin begangene Sorgfalts-
pflichtverletzung schliesse, widerspreche sie Art. 157 ZPO und den erhobenen
Beweismitteln; das Vorgehen führe zu einer Umkehr der Beweislast, was aber von
vornherein unzulässig sei. Die Berücksichtigung einer natürlichen Vermutung sei
im Zusammenhang mit Werkverträgen abzulehnen.
aa)
Natürliche tatsächliche Vermutungen sind Schlüsse von feststehenden
Tatsachen auf weitere nicht bewiesene Tatsachen aufgrund der richterlichen Le-
benserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.259/2000 vom 30. Januar 2001
E. 2c). Der dabei getroffene Schluss auf die Vermutungsfolge beruht auf Beweis-
würdigung und verstösst, soweit er im zulässigen Rahmen erfolgt, nicht gegen die
Regeln der Beweislastverteilung. Insbesondere führen natürliche Vermutungen
entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin zu keiner Umkehr der Beweis-
last. Natürliche Vermutungen haben lediglich eine Reduktion des Beweismasses
sowie eine Beweislasterleichterung für die beweisbelastete Partei zur Folge (vgl.
statt vieler BGE 123 III 241 E. 3a, 120 III 284 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts
5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3 und 5A_728/2010 vom 17. Januar 2011 E.
2.2.4). Sie gelangen zur Anwendung, wo objektive und/oder subjektive Tatsachen
der Wahrnehmung entzogen sind. Sie existieren in allen Bereichen der Rechtsan-
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wendung und sind daher grundsätzlich auch im Werkvertragsrecht anwendbar
(vgl. zum Ganzen auch Roger Groner, Beweisrecht, Beweise und Beweisverfah-
ren im Zivilund Strafrecht, Bern 2011, S. 147 ff.).
Eine natürliche Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden.
Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbe-
weis erschüttert wird beziehungsweise Zweifel an dessen Richtigkeit begründet
werden, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendar-
stellung überzeugt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2011 vom 03. März
2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Natürliche Vermutungen können somit durch glaub-
hafte Bestreitung umgestossen werden.
bb)
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Annahme einer natürlichen
Vermutung damit begründet, dass an den verlegten Rohren vor dem 3. Dezember
2010, an welchem Tag die Berufungsklägerin die vorliegend interessierenden In-
stallationen durch ihre Monteure habe ausführen lassen, kein Schaden eingetreten
sei. Nachdem die Monteure am 3. Dezember 2010 an einem bestimmten Rohr-
stück Installationsarbeiten vorgenommen hätten, sei in hoher zeitlicher Korrelation
ein Schaden aufgetreten, wie man ihn als durch eine Pflichtverletzung bei Monta-
geund Anschlussarbeiten verursacht erwarten könne: Ohne substanzschädigen-
de äussere Einwirkungen auf das Leitungssystem sei Wasser ausgetreten. Mit
anderen Worten sei das System „undicht“ gewesen. Dass die Sicherstellung der
Dichtheit von Wasserleitungssystemen eine zentrale Anforderung und damit eine
zentrale Sorgfaltspflicht sei, die beim Erstellen von solchen Werken zu beachten
sei, sei evident. Es könne folglich aus der Tatsache, dass aus einem neu erstellten
Wasserleitungssystem, an welchem anerkanntermassen kein Materialdefekt vor-
liege, Wasser habe austreten können, geschlossen werden, dass bei der Erstel-
lung des Leitungssystems nicht sorgfältig gearbeitet worden sei.
Vorliegend ist ein Beweis für die tatsächlichen Abläufe und die Verursachung des
Schadens nicht mit letzter Schlüssigkeit möglich. Dies vor allem auch unter dem
Aspekt, dass gemäss Aktenlage niemand den Beginn des Wasseraustritts bezie-
hungsweise dessen Urheber (wer das Kaltwassereckventil geöffnet hatte) konkret
festgestellt haben will. Die Monteure der Beklagten waren die einzigen Personen,
die bei der Arbeitsausführung anwesend waren. Ihre Aussagen und nachträgliche
Protokollierung des Geschehensablaufs sind indessen mit Vorsicht zu würdigen,
zumal sie in dieser Angelegenheit aus naheliegenden Gründen eigene Interessen
am Ausgang des Verfahrens haben. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, die sich
bei der Beweiswürdigung auf eine natürliche Vermutung stützte, ist daher nicht zu
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beanstanden. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass grundsätzlich eine
natürliche Vermutung dafür spricht, dass eine Sorgfaltspflicht verletzt worden ist,
wenn bei einer Sanitärinstallation, die vorher dicht war, unmittelbar nach erneuten
Installationsarbeiten ein ungewollter Wasseraustritt registriert werden muss.
cc)
Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Berufungsklägerin die natürliche
Vermutung, dass sie eine Sorgfaltspflicht verletzt habe, zu erschüttern vermag.
Dabei ist zu beachten, dass es genügt, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung
zu erwecken, um die Vermutung zu erschüttern. Ein Beweis des Gegenteils ist
nicht nötig. Vor allem aber geht es vorliegend einzig darum, zu prüfen, ob der Be-
rufungsklägerin eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden muss. Nicht
geklärt werden muss hingegen, wie der Wasseraustritt zustande gekommen ist,
wenn der Berufungsklägerin keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden
kann.
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich aus den Akten einerseits kein
Motiv für die Berufungsbeklagte einen Dritten ergibt, den Wasseraustritt be-
wusst zu verursachen. Andererseits kann die Manipulation am Kaltwassereckventil
in der Küche im Ausstellungsraum des Gewerbegebäudes der Berufungsbeklag-
ten, die schlussendlich zum Wasseraustritt geführt hat, nicht versehentlich
fahrlässig erfolgt sein, benötigte man zum Öffnen des Ventils doch einen Schrau-
benzieher. Diese Umstände stützen grundsätzlich die natürliche Vermutung, auch
wenn das Fehlen eines Hinweises auf ein Motiv in den Akten nicht zwingend be-
deutet, dass auch tatsächlich kein Motiv vorhanden gewesen sein kann.
Die Berufungsklägerin macht geltend, es sei nicht erstellt, dass die Türen zwi-
schen Werkstatt und Büro sowie jene im Obergeschoss am Freitagabend, 3. De-
zember 2010, beziehungsweise über jenes Wochenende abgeschlossen gewesen
seien, weshalb eine Dritteinwirkung möglich bleibe. - C.___ hat ausgesagt,
normalerweise schliesse er die Türe zwischen Lager/Garage und Ausstellungs-
raum (Grundrissplan OG, Akten der Vorinstanz, act. VI/1, Anhang, Türe „EI30-C“)
ab. Ob diese Türe am Freitagabend [3. Dezember 2010] geschlossen gewesen
sei, wisse er nicht. Er wisse nicht mehr, ob er an diesem Freitag [3. Dezember
2010] den gewohnten Rundgang, der auch das Verschliessen der Türe zum Ge-
genstand gehabt hätte, gemacht habe. Er wisse nur noch, dass er einmal in die
Nasszelle [im Ausstellungsraum] gegangen sei und dort festgestellt habe, dass
man eine neue WC-Schüssel montiert habe. Im Zuge dieses „Rundgangs“ hätte er
sicher die besagte Tür geschlossen. Ob er diese Feststellung (also die Neumon-
tage der WC-Schüssel) am Freitag, 3. Dezember 2010, gemacht habe, wisse er
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nicht (Akten der Vorinstanz, act. VI/1, S. 4 oben). Gemäss Protokoll der Monteure
der Berufungsklägerin wurden die WC-Schüsseln im Obergeschoss am 3. De-
zember 2010 montiert (Akten der Vorinstanz, act. III/12). Sowohl die Berufungsbe-
klagte als auch die Streitverkündungsbeklagte leiten daraus ab, dass C.___
während seines Rundgangs am 3. Dezember 2010 die neue WC-Schüssel be-
merkt und die Tür des Ausstellungsraums geschlossen habe (Berufungsantwort
Berufungsbeklagte, act. I.2, S. 10; Berufungsantwort Streitverkündungsbeklagte,
act. I.3, S. 9 oben). Dass C.___ die neue WC-Schüssel am 3. Dezember 2010
entdeckt hat, kann aus seinen Aussagen und dem Protokoll der Monteure offen-
sichtlich geschlossen werden. Ob allerdings der weiteren Schlussfolgerung der
Berufungsbeklagten und der Streitverkündungsbeklagten, dass C.___ im Rah-
men seines Rundgangs am 3. Dezember 2010 auch die Türe des Ausstellungs-
raums geschlossen habe, ebenfalls gefolgt werden kann, obwohl C.___s Aus-
sage diesbezüglich im Konjunktiv gehalten ist, kann dahingestellt bleiben. Fest
steht aufgrund der Pläne, die C.___ anlässlich seiner Einvernahme eingelegt
hat (Akten der Vorinstanz, act. VI/1, Anhang), dass die Türe „EI30-C“ zwischen
Lager/Garage und Ausstellungsraum auch als indirekter Zugang vom Lager/von
der Garage zum Büro und zur Werkstatt benutzt werden konnte. Ein Verschlies-
sen dieser Türe machte daher erst am Ende des Arbeitstages Sinn. Wenn
C.___ ausgesagt hat, er hätte im Zuge seines Rundgangs sicher diese Türe
geschlossen, kann folglich davon ausgegangen werden, dass C.___ Gang zu
der Nasszelle am 3. Dezember 2010 am Ende des Arbeitstages stattgefunden hat.
Zu diesem Zeitpunkt aber waren die Monteure, die die Baustelle gemäss ihren
Angaben um 15.50 Uhr verliessen (Akten der Vorinstanz, act. III/12), schon ge-
gangen. Es hätte für sie denn auch keinen Grund gegeben, über das Ende des
Arbeitstages hinaus dort zu bleiben, konnten sie die Arbeiten doch offenbar ohne
weiteres am Montag beenden (Akten der Vorinstanz, act. VI/2, S. 7 zu Frage 6).
Das Letztere wird von keiner Partei substantiiert bestritten.
C.___ hat ausgesagt, dass er „in die Nasszelle“ [im Ausstellungsraum] gegan-
gen sei (Akten der Vorinstanz, act. VI/1, S. 4 oben; die WC-Schüssel dürfte denn
auch kaum von ausserhalb des WC-Raumes sichtbar gewesen sein, vgl. Wasser-
schadenaufnahme Büro F.___, Akten der Vorinstanz, act. III/3, S. 3 Bild 2; Plan
des OG, Akten der Vorinstanz, act. VI/1, Anhang, „O.06 WC“). Die Küche im Aus-
stellungsraum befindet sich direkt neben dem WC-Raum (Plan des OG, Akten der
Vorinstanz, act. VI/1, Anhang, „O.06 WC“ und „O.07 T-küche“), so dass C.___
auf seinem Weg zur Nasszelle auch an der Küche vorbei gekommen ist. Weiter
sollen aus dem T-Stück unter der Spüle in der Küche gemäss Behauptungen im
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vorinstanzlichen Verfahren 2.5 l/min beziehungsweise bis zu 5 l/min Wasser aus-
getreten sein (Akten der Vorinstanz, act. I/5, S. 13 Ziff. 5, und act. IV/5; act. III/5,
S. 3). Die Austrittsmenge von 5 l/min Wasser wurde gemäss Bericht F.___ mit
Hilfe von C.___ und „Herrn G.___“, die gesehen hätten, wie stark das Wasser
ausgeflossen sei, anlässlich eines Augenscheins ermittelt. Es handelt sich dabei
um die Maximalmenge (Protokoll des aussergerichtlichen Augenscheins, Akten
der Vorinstanz, act. III/5, S. 2), so dass es auch weniger gewesen sein kann. Die
Streitverkündungsbeklagte macht dahingegen einen Austritt von 2.5 l/min geltend,
der auf der Schätzung eines nicht benannten Fachmanns gründen soll (Akten der
Vorinstanz, act. I/5, S. 13 Ziff. 5, und act. IV/5), daneben aber in keiner Weise be-
legt ist. Inwieweit diese Schätzung auf zutreffenden Voraussetzungen und Rück-
schlüssen beruht und ob der Schätzende tatsächlich als Fachmann angesehen
werden kann, lässt sich aufgrund der fehlenden Informationen nicht überprüfen,
weshalb grundsätzlich nicht auf diese Schätzung abgestellt werden kann. Auf-
grund der Tatsache, dass gemäss Aktenlage offenbar bis zu 5 l/min Wasser aus-
geflossen sind, ist nun aber nur schwer vorstellbar, dass C.___ von einem
Wasseraustritt nichts bemerkt hätte, als er zum WC-Raum neben der Küche ging.
Wenn C.___ nur 10 min. nach den Monteuren im Ausstellungsraum war, wären
bereits bis zu 50 l Wasser ausgelaufen. Selbst gemäss der (gänzlich unbelegten
und daher nicht verlässlichen) Schätzung, auf die die Streitverkündungsbeklagte
sich stützt, wären in dieser kurzen Zeitspanne bereits 25 l Wasser ausgeflossen
gewesen. Ein Wasseraustritt von bis zu 50 l wäre trotz einem saugfähigen Floor-
liner sowohl optisch als auch akustisch (plätschern, rauschen) aufgefallen. Akus-
tisch vor allem auch deshalb, weil am Nachmittag des 3. Dezember 2010 nur noch
das Büro besetzt war (Einvernahme C.___, Akten der Vorinstanz, act. VI/1, S. 3
zu Frage 3) und es im Gebäude daher ruhig war. Je später C.___ im Ausstel-
lungsraum war, desto mehr Wasser wäre schon ausgetreten gewesen. Dass
C.___ nichts bemerkt hat, lässt daher grösste Zweifel daran entstehen, dass in
jenem Zeitpunkt bereits Wasser aus dem T-Stück unter dem Spültisch in der Kü-
che im Ausstellungsraum des Gewerbehauses der Berufungsbeklagten ausgetre-
ten war und weiterhin austrat.
Kommt hinzu, dass wie bereits festgestellt - die WC-Schüssel in der Nasszelle
im Ausstellungsraum an diesem 3. Dezember 2010 montiert worden war (Protokoll
über den Tagesablauf vom 3. Dezember 2010, Akten der Vorinstanz, act. III/12).
Das wird von keiner Seite bestritten. Die Toilette hatte folglich zuvor noch nicht
benutzt werden können. Dass C.___ am 3. Dezember 2010 - nach seinen Aus-
sagen im Rahmen eines Rundganges am Ende des Arbeitstages in die Nasszel-
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le im Ausstellungsraum ging, kann daher nur bedeuten, dass er nachsehen wollte,
was die Sanitärmonteure gemacht hatten beziehungsweise wie weit sie gekom-
men waren. Für eine Kontrolle durch C.___ spricht auch, dass die Monteure
gegangen waren, ohne sich zu verabschieden (Akten der Vorinstanz, act. III/12,
act. VI/1, S. 2 f. zu Frage. 1, act. VI/2, S. 3 zu Frage 1, act. VI/3, S. 3 zu Frage 1),
weshalb sie C.___ nicht mitgeteilt hatten, wie weit die Arbeiten vorangeschritten
waren. Ohne Zweifel wollte sich C.___ darüber informieren, was schon gemacht
worden war und was noch erledigt werden musste. Da der Siphon in der Küche im
Ausstellungsraum gemäss Aussagen und Protokoll der Monteure auch erst am 3.
Dezember 2010 montiert worden war (Akten der Vorinstanz, act. VI/2, S. 5 zu Fra-
ge 5; act. VI/3, S. 3 zu Frage 2; act. III/12), hatte die Küche zuvor ebenso wenig
benutzt werden können. Es spricht unter diesen Umständen einiges dafür, dass
C.___ auch in der Küche nachgesehen hat, was alles schon fertiggestellt war
und was noch fehlte. Dabei hätte er den Wasseraustritt zwingend feststellen müs-
sen, wenn denn Wasser in diesem Zeitpunkt ausgeflossen wäre. Auch unter die-
sem Aspekt weckt der Umstand, dass C.___ den Wasseraustritt nicht bemerkte,
grösste Zweifel daran, dass bereits in jenem Zeitpunkt Wasser aus dem T-Stück
unter dem Spültisch in der Küche im Ausstellungsraum austrat. Diese Zweifel
werden sodann durch den Bericht F.___ vom 20. Juni 2011 (Akten Vorinstanz,
act III/5) bestärkt, wonach gemäss seiner Erfahrung und aufgrund der geschätzten
maximal ausgeflossenen Wassermenge der Schaden mit hoher Wahrscheinlich-
keit bereits am Samstag, 4. Dezember 2010 von H.___, die an jenem Tag in
Anwesenheit ihres Sohnes verschiedene Arbeiten im Büro verrichtete, hätte be-
merkt werden müssen, wenn das Wasser bereits seit Freitag 16.00 Uhr ausgeflos-
sen wäre.
In diesem Zusammenhang ist die von der Vorinstanz erwähnte Sachverhaltsvari-
ante zu prüfen, gemäss welcher der eine Monteur der Berufungsklägerin das
Kaltwassereckventil auch aus Unachtsamkeit hätte öffnen können, statt es zu
schliessen, derweil der andere Monteur das Hauptwasserzufuhrventil während der
Dichtigkeitsprüfung des Siphons schon geschlossen hätte. Später hätte dann eine
Drittperson in Unkenntnis des offenen Kaltwassereckventils die Hauptwasserzu-
fuhr öffnen und damit den Wasseraustritt aus dem T-Stück bewirken können. Die-
se Sachverhaltsvariante, die von der Vorinstanz als möglich erachtet wird, würde
zwar erklären, warum C.___ keinen Wasseraustritt feststellte, obwohl er in die
Nasszelle im Ausstellungsraum ging, nachdem die Monteure der Berufungskläge-
rin das Gewerbehaus verlassen hatten. Es wäre dann nämlich möglich, dass die
Hauptwasserzufuhr noch nicht durch eine Drittperson geöffnet worden war. Je-
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doch vermag diese Sachverhaltsvariante aus grundlegenden Überlegungen nicht
zu überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass die Monteure die Wasserzufuhr
zur Küche im Ausstellungsraum kaum mit dem Hauptwasserzufuhrventil im Erd-
geschoss reguliert haben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen auf S. 21
mitte ergibt. Des weiteren hätte es keinen Sinn gemacht, das Hauptwasserzufuhr-
ventil beziehungsweise das Schrägsitzventil im WC Holzlager 3 während der Dich-
tigkeitsprüfung zu schliessen, wenn doch gerade Wasser für die Dichtigkeitsprü-
fung notwendig war. Zwar wäre mit dem Schliessen des Hauptzufuhrventils bezie-
hungsweise des Schrägsitzventils im WC Holzlager 3 nicht sofort kein Wasser
mehr aus dem Wasserhahn geflossen, jedoch wäre der Wasserfluss ziemlich
schnell versiegt und eine Dichtigkeitsprüfung daher nicht mehr möglich gewesen.
Ein Unterbrechen der Wasserzufuhr durch Schliessen des Hauptwasserzufuhrven-
tils beziehungsweise des Schrägsitzventils im WC Holzlager 3 während der Dich-
tigkeitsprüfung erscheint daher nicht plausibel, zumal in den Akten auch keine
Hinweise auf eine Geistesabwesenheit eines Monteurs zu finden sind, wie sie die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang als möglich erachtet. Wäre das Hauptwas-
serzufuhrventil beziehungsweise das Schrägsitzventil im WC Holzlager 3 gerade
nach der Dichtigkeitsprüfung geschlossen worden, so wäre der Druck im System
nicht einfach gänzlich weggefallen. Da sich vor und nach dem Schliessen des
Hauptwasserzufuhrventils beziehungsweise des Schrägsitzventils im WC Holzla-
ger 3 gleich viel Wasser in den Rohren befand, wäre noch Druck bestehen geblie-
ben, solange nicht irgendwo eines der Rohre geöffnet worden wäre und Wasser
hätte ausfliessen können. Dass dies nach der Dichtigkeitsprüfung geschehen wäre
(zum Beispiel durch das Öffnen eines Wasserhahns), stellt die Vorinstanz nicht
fest und machen auch die Parteien und die Streitverkündungsbeklagte nicht gel-
tend. Es ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ein Drehen am Kaltwassereckventil
hätte unter diesen Umständen nun aber gerade wegen des Drucks, der noch im-
mer auf den Leitungen war, dazu geführt, dass nach dem Drehen neu Wasser aus
dem T-Stück ausgetreten wäre. Ein Monteur hätte daher das geschlossene Kalt-
wassereckventil nicht öffnen können, ohne dies bemerken zu müssen, weil sofort
Wasser aus dem T-Stück ausgetreten wäre. Ein unbemerktes Öffnen des Kalt-
wassereckventils durch einen der Monteure ist daher kaum vorstellbar, sofern das
System zuvor gefüllt worden war wovon die Vorinstanz ausgeht - und unter
Druck stand. Dies gilt auch für die vom Bezirksgericht Prättigau/Davos ebenfalls
als möglich erachtete Variante dieser Sachverhaltsvariante, in der nicht ein Dritter
das Hauptwasserzufuhrventil beziehungsweise das Schrägsitzventil im WC Holz-
lager 3 geöffnet hätte, sondern die Monteure selbst, bevor sie das Gewerbehaus
verliessen. Kommt hinzu, dass während der Dichtigkeitsprüfung des Siphons of-
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fensichtlich kein Wasser aus dem T-Stück ausgelaufen war, weshalb es für keinen
der Monteure einen Grund gab, das Ventil schliessen zu wollen und deswegen am
Ventil zu drehen, war dieses doch offensichtlich schon zu. Die von der Vorinstanz
als möglich beurteilten Sachverhaltsvarianten überzeugen gemäss dem Gesagten
nicht, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann.
Die Streitverkündungsbeklagte bestreitet nun aber, dass das System überhaupt
unter Druck stand. In diesem Zusammenhang bestreitet sie folgerichtig auch, dass
die Monteure die Dichtigkeit des Systems beziehungsweise der von ihnen am 3.
Dezember 2010 vorgenommenen Installationen geprüft hätten. Diese Bestreitung
hilft ihr aber nicht weiter. Ginge man nämlich davon aus, dass die Monteure ent-
gegen ihren Aussagen keine Dichtigkeitsprüfung vorgenommen hätten, so ergäbe
ein Drehen an den Ventilen in der Küche im Ausstellungsraum keinen Sinn. Beide
Ventile, die vor dem 3. Dezember 2010 anerkanntermassen dicht waren, hätten
nicht geöffnet werden müssen, weil keine Dichtigkeitsprüfung erfolgt wäre. Selbst
wenn man aber davon ausgehen wollte, dass trotz fehlender Überprüfung der
Dichtigkeit eine Manipulation an den Ventilen als Vorbereitung für die Inbetrieb-
nahme der Küche erfolgt wäre, würde dies nicht weiterhelfen. Denn unbestritte-
nermassen konnte C.___ den Wasseraustritt stoppen, indem er das Kaltwas-
sereckventil schloss. Das wiederum zeigt deutlich auf, dass das Warmwasserven-
til geschlossen war. Dies wird denn auch weder von den Parteien noch von der
Streitverkündungsbeklagten substantiiert bestritten. Wenn nun aber im Zuge der
Vorbereitung der Inbetriebnahme der Küche an den Ventilen gedreht worden wä-
re, so würde es keinen Sinn machen, das eine Ventil (Warmwasser) zu schliessen
beziehungsweise geschlossen zu lassen und das andere Ventil (Kaltwasser) zu
öffnen. Ebenso aber wäre es nicht sinnvoll, das eine Ventil in die eine Richtung zu
drehen und das andere in die andere, wenn beide Ventile geschlossen aber
beide geöffnet werden sollten. Schliesslich vermag auch nicht zu überzeugen,
dass die Monteure geprüft hätten, ob die Ventile geschlossen waren, und dabei
das Kaltwassereckventil geöffnet und nicht mehr gänzlich geschlossen hätten.
Denn wer dies prüft beziehungsweise wer ein Ventil ganz schliessen will, dreht bis
zum Anschlag. Das Kaltwassereckventil war gemäss Aussage von C.___ aber
etwa eine Vierteldrehung geöffnet (Akten der Vorinstanz, act. VI/1, S. 3 zu Frage
2b, und Notiz Augenschein vom 6. Juni 2011, act. III/5, S. 1 unten). Wurde entge-
gen den Aussagen der Monteure keine Dichtigkeitsprüfung vorgenommen, so er-
scheint aufgrund des Gesagten eine Manipulation an den Ventilen nicht als wahr-
scheinlich. Wurde aber eine Dichtigkeitsprüfung durchgeführt, so war es durchaus
notwendig, dass zumindest eines der Ventile geöffnet wurde. Das haben die Mon-
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teure denn auch so geschildert, indem sie erklärt haben, sie hätten das Warm-
wasserventil geöffnet, um den Siphon spülen zu können. Wenn eine Prüfung der
Dichtigkeit durchgeführt wurde, dann war aber auch Druck auf den Leitungen, so
dass die Monteure das Kaltwassereckventil nicht hätten öffnen können, ohne dass
Wasser ausgelaufen wäre. Dies wiederum hätten die Monteure nicht übersehen
können.
Gegen die Verlässlichkeit der Aussagen der Monteure der Berufungsklägerin
wendet die Streitverkündungsbeklagte zudem ein, gemäss erstem Schreiben der
Haftpflichtversicherung der Berufungsklägerin hätten die Monteure den Wasserzu-
fluss nicht am Schrägsitzventil im WC Holzlager 3 abund später wieder ange-
stellt, sondern am Hauptzufuhrventil in der Werkstatt im Erdgeschoss. Da die
Zeugen diese entscheidenden Details weder in ihrem Protokoll noch in ihren Zeu-
genaussagen erwähnt hätten, stimme ihre Sachverhaltsschilderung nicht. Diese
Ausführungen überzeugen nicht. Es trifft zwar zu, dass die Haftpflichtversicherung
der Berufungsklägerin in ihrem Schreiben vom 21. Januar 2011 davon spricht,
dass der Abstellraccord bei der Strangabstellung in der Werkstatt im Erdgeschoss
zugedreht und später wieder aufgedreht worden sei (Akten der Vorinstanz, act.
IV/6). Aus demselben Schreiben geht aber auch hervor, dass keiner der Monteure
an der Besprechung teilgenommen hatte, welche Grundlage des Schreibens bilde-
te, und dass der Haftpflichtversicherung am 20. Januar 2011 vor der Besprechung
das Protokoll der Monteure übergeben worden war. Vom Protokoll der Monteure
abweichende Darstellungen des Sachverhalts im Schreiben der Haftpflichtversi-
cherung der Berufungsklägerin können unter diesen Umständen nicht auf abwei-
chenden Schilderungen der Monteure beruhen, weil diese an der Besprechung
gar nicht teilgenommen hatten. Auf welcher Grundlage die Sachverhaltsschilde-
rung der Haftpflichtversicherung in ihrem Schreiben vom 21. Januar 2011 fusst, ist
nicht klar und es ist daher nicht möglich, die Abweichungen zum Protokoll der
Monteure zu Gunsten zu Lasten der Berufungsklägerin zu werten. Jedenfalls
aber ist das Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 21. Januar 2011 kein Be-
leg für eine widersprüchliche Schilderung des Sachverhalts durch die Monteure.
Dies wird insbesondere auch durch das Schreiben der Haftpflichtversicherung
vom 15. Februar 2011 verdeutlicht, welches auf einer Besprechung vom 11. Feb-
ruar 2011 beruht, an der die Monteure der Berufungsklägerin teilgenommen ha-
ben, und welches den Sachverhalt in den wichtigen Punkten gleich schildert, wie
ihn die Monteure in ihrem Protokoll festgehalten haben (Akten der Vorinstanz, act.
IV/3, act. III/12). Daneben ist zu sagen, dass es grundsätzlich keinen Sinn ge-
macht hätte, die Wasserzufuhr bereits am Hauptventil im Erdgeschoss und damit
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für das gesamte Gebäude abzustellen, wenn nur im Obergeschoss Arbeiten an
der Sanitärinstallation vorgesehen waren und es im Obergeschoss ein Ventil gab,
das die Wasserzufuhr nur für dieses Geschoss regulierte. Dies insbesondere auch
unter dem Gesichtspunkt, dass das Gewerbehaus schon in Betrieb genommen
worden war, das heisst, es wurde darin bereits gearbeitet. Ein Schliessen des
Hauptzufuhrventils im Erdgeschoss hätte zur Folge gehabt, dass auch in der
Werkstatt und im Büro - unter Umständen für längere Zeit kein Wasser zur Ver-
fügung gestanden hätte, was dem Betrieb hätte hinderlich sein können. Die Aus-
führungen der Monteure, dass das Wasser im Obergeschoss mittels des
Schrägsitzventils im WC Holzlager 3 reguliert worden sei, entsprechen daher der
Logik und überzeugen durchaus. Daran ändert das Schreiben der Haftpflichtversi-
cherung vom 21. Januar 2011 nichts, das sich nicht auf Aussagen der Monteure
der Berufungsklägerin stützt. Die in dem Schreiben enthaltenen Abweichungen zu
den Aussagen der Monteure eignen sich nicht, die Glaubhaftigkeit dieser Aussa-
gen zu erschüttern. Es ist aber festzustellen, dass die Streitverkündungsbeklagte
offensichtlich selbst davon ausgeht, dass die Leitungen mit Wasser gefüllt waren,
denn nach ihrer Darstellung musste zunächst das Hauptventil geschlossen wer-
den, was wiederum bedeutet, dass das Ventil auch im von der Streitverkündungs-
beklagten geltend gemachten Sachverhalt zuvor offen und das gesamte System
unter Druck gewesen sein musste. Zudem war das System in diesem Zeitpunkt
auch gemäss dem Sachverhalt der Streitverkündungsbeklagten dicht, was heisst,
dass die Ventile in der Küche im Ausstellungsraum geschlossen waren. Wie be-
reits festgestellt, hätte der Druck mit dem Schliessen des Hauptventils nicht nach-
gelassen, solange kein Wasser ausfliessen konnte, so dass das System weiterhin
unter Druck gewesen wäre, bis irgendwo Wasser hätte auslaufen können. War
das System aber unter Druck, so hätte ein Drehen am Kaltwassereckventil in der
Küche im Ausstellungsraum eine Änderung ergeben müssen in dem Sinne, dass
aus dem T-Stück entweder neu Wasser ausgeflossen wäre neu eben kein
weniger Wasser ausgetreten wäre. Das wäre den Monteuren aufgefallen.
dd)
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Umstand, dass
C.___ keinen Wasseraustritt bemerkte, als er am 3. Dezember 2010 in die
Nasszelle im Ausstellungsraum ging, nachdem die Monteure die Baustelle schon
verlassen hatten, grösste Zweifel daran weckt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt
Wasser aus dem offenen Rohrausgang des T-Stücks in der Küche austrat. Diese
Zweifel werden durch den Bericht F.___ vom 20. Juni 2011 bestärkt. Im Weite-
ren vermögen die Sachverhaltsvarianten, auf welche sich die Vorinstanz stützt,
nicht zu überzeugen, da das Kaltwassereckventil von den Monteuren nicht unbe-
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merkt geöffnet werden konnte, solange das System unter Druck war. Wurde ent-
gegen den Aussagen der Monteure keine Dichtigkeitsprüfung vorgenommen, so
erscheint eine Manipulation an den Ventilen, die davor dicht gewesen waren, nicht
wahrscheinlich. Für eine Dichtigkeitsprüfung aber musste das System gefüllt wer-
den, so dass es sich unter Druck befand, was wiederum dazu führte, dass die
Monteure das Kaltwassereckventil nicht unbemerkt öffnen konnten. Insgesamt
gesehen bleiben grosse Zweifel daran, dass der Wasseraustritt am T-Stück in der
Küche im Ausstellungsraum des Gewerbehauses der Berufungsbeklagten auf eine
Sorgfaltspflichtverletzung der Monteure der Berufungsklägerin und damit der Beru-
fungsklägerin selbst (Art. 101 Abs. 1 OR) zurückzuführen ist. Diese Zweifel aber
genügen, um die natürliche Vermutung, die den Schluss vom Wasseraustritt auf
eine Sorgfaltspflichtverletzung durch die Monteure erlaubt, zu erschüttern. Auf die
natürliche Vermutung kann daher nicht zurückgegriffen werden. Es ist damit nicht
nachgewiesen, dass die Monteure der Berufungsklägerin das Kaltwassereckventil
offen zurückgelassen haben, als sie das Gewerbehaus der Berufungsbeklagten
verlassen haben.
7.
Neben der natürlichen Vermutung stützt die Vorinstanz ihren Entscheid
auch darauf, dass die Monteure der Berufungsklägerin den offenen Ausgang des
T-Stücks nicht mit einer Verschlusskappe gesichert haben. Die Vorinstanz bejahte
eine Sorgfaltspflichtverletzung in diesem Zusammenhang mit der Begründung,
dass durch das Anbringen einer Verschlusskappe eine zusätzliche Sicherheit be-
standen hätte. Indem darauf verzichtet worden sei, seien die Schutzpflichten des
Unternehmers nicht eingehalten und gegen den Gefahrensatz verstossen worden.
Die Berufungsklägerin macht geltend, es sei weder branchenüblich noch eine wei-
tergehende Verpflichtung, auf einem offenen Rohrausgang, der bereits hinlänglich
gesichert sei, eine Verschlusskappe anzubringen.
Die Vorinstanz lässt im angefochtenen Urteil ausdrücklich offen, ob es branchen-
üblich ist, auf einen für zwei Tage offenen Rohrausgang eines T-Stücks eine Ver-
schlusskappe zu montieren nicht. Sie wirft der Berufungsklägerin folgerichtig
auch nicht vor, sie habe sich nicht der Branchenusanz entsprechend verhalten.
Vielmehr hat die Vorinstanz festgestellt, dass A.___ gemäss seinen eigenen
Aussagen auf einen offenen Rohrausgang eine Verschlusskappe aufzusetzen
pflege. Für diese Sorgfalt habe die Berufungsklägerin einzustehen. Diesbezüglich
hat die Vorinstanz jedoch die Aussagen nicht korrekt interpretiert. A.___ hat
nämlich nicht ausgesagt, gewöhnlich setze er auf offene Rohrausgänge Ver-
schlusskappen auf. Die entsprechende Passage in seiner Einvernahme betrifft das
Kaltwasser-Eckventil und lautet vielmehr wie folgt: „b) ... auf dem „Abstellraccord
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kalt“ (= Kaltwasser-Eckventil) die Verschlusskappe montiert war Das weiss ich
nicht mehr. Wenn ich es damals so gemacht habe, wie ich es immer mache, war
die Verschlusskappe drauf“ (Akten der Vorinstanz, act. VI/2, S. 4 oben). A.___s
Aussage bezog sich offensichtlich nur auf das Kaltwassereckventil und nicht auf
den offenen Rohrausgang des T-Stücks, zu welchem er sich unmittelbar im An-
schluss daran äusserte. Eine erhöhte Sorgfalt, die von der Berufungsklägerin zu
beachten gewesen wäre, wie es die Vorinstanz angenommen hat, ist damit nicht
dargetan.
Weiter ist festzuhalten, dass nicht mit einem Wasseraustritt gerechnet werden
musste, solange das Kaltwassereckventil geschlossen war. Bis zum Abschluss
der Sanitärarbeiten in der Küche lag der Zweck dieses Ventils denn auch gerade
in der Sicherung der Leitung. Eine weitere Sicherung der Leitung war nicht not-
wendig, da ein geschlossenes Ventil einen ungewollten Wasserausfluss zuverläs-
sig verhindert. Hätten die Monteure der Berufungsklägerin das Kaltwassereckven-
til offen zurückgelassen, dann wäre die Sorgfaltspflichtverletzung daher augen-
scheinlich bereits in diesem Umstand zu sehen und nicht erst im offenen Rohr-
ausgang am T-Stück. War das Kaltwassereckventil aber geschlossen, als die
Monteure die Baustelle verliessen, so haben die Monteure die Leitung gesichert
zurückgelassen und sie sind damit ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen. Dies vor
allem auch unter dem Aspekt, dass das Kaltwassereckventil nicht unbewusst
zufällig geöffnet werden konnte, war zum Öffnen doch ein Schraubenzieher not-
wendig. Dass ein Dritter mutwillig das Kaltwassereckventil öffnen würde, um einen
Schaden anzurichten, damit mussten die Monteure nicht rechnen. Ein solches Un-
terfangen hätte im Übrigen auch eine Verschlusskappe nicht verhindern können,
hätte ein Dritter, der einen Wasseraustritt verursachen wollte, die Verschlusskap-
pe doch ohne weiteres wieder abnehmen können. Daran würde sich auch nichts
ändern, wenn es branchenüblich wäre, eine Verschlusskappe anzubringen. Ent-
gegen den Ausführungen der Vorinstanz ist in vorliegender Konstellation das
Nichtanbringen einer Verschlusskappe auf dem Rohrausgang des T-Stücks daher
nicht als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten.
8.
Aus dem Gesagten erhellt insgesamt, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung
der Berufungsklägerin nicht nachgewiesen ist. Damit aber fehlt es an einer Vo-
raussetzung der Haftung gemäss Art. 364 OR in Verbindung mit Art. 97 ff. OR,
weshalb die weiteren Voraussetzungen nicht mehr geprüft werden müssen. Auf-
grund des fehlenden Nachweises einer Sorgfaltspflichtverletzung kann der Was-
serschaden, der durch den Wasseraustritt in der Küche im Gewerbehaus der Be-
rufungsbeklagten entstanden ist, nicht der Berufungsklägerin angelastet werden.
Seite 23 — 28

Das vorinstanzliche Urteil ist folglich aufzuheben und die Klage der Berufungsbe-
klagten ist vollständig abzuweisen.
9.a)
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie
auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3
ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (Gerichtskosten
und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt.
Vorliegend hat sich ergeben, dass die Klage der Berufungsbeklagten vollumfäng-
lich abgewiesen werden muss. Damit aber unterliegt die Berufungsbeklagte voll-
ständig. Sie hat mithin die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur
Gänze zu tragen. Die Gerichtsgebühr im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von
Fr. 5‘000.-geht damit zu Lasten der Berufungsbeklagten.
b)
Mit Bezug auf die Parteientschädigung ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt
Dr. iur. Andrea Brüesch im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote über Fr.
33‘582.80 eingelegt hat. Dies entspricht einem zeitlichen Aufwand von 95.25
Stunden à Fr. 240.-zuzüglich Interessenwertzuschlag (Fr. 6'750.--), Spesen (Fr.
1'485.20) und Mehrwertsteuer. In Anbetracht der Schwierigkeit und der Bedeutung
des Falles, der produzierten Rechtsschriften sowie des Umstandes, dass es sich
aufgrund der zugelassenen Streitverkündungsklage um einen Mehrparteienpro-
zess handelt, sich die Berufungsklägerin daher mit zwei anderen Standpunkten
auseinandersetzen musste, kann der geltend gemachte Aufwand als angemessen
angesehen werden. In diesem Zusammenhang sei zudem festgestellt, dass die
Berufungsklägerin den Aufwand, der sich im Zulassungsverfahren der Streitver-
kündungsklage für sie ergeben hat, in vorliegendem Verfahren geltend machen
kann, da sie in einem Streitverkündungsklageprozess nicht Partei wäre. Schliess-
lich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gegenanwalt anlässlich der Hauptver-
handlung vor der Vorinstanz in die Honorarnote von Rechtsanwalt Brüesch Ein-
blick genommen hat, ohne Vorbehalte Bemerkungen anzubringen (Protokoll
Hauptverhandlung, Akten der Vorinstanz, act. I/16, S. 10).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Zwischenentscheid mit Bezug auf die aus-
seramtliche Entschädigung eine Kürzung des geltend gemachten Aufwandes vor-
genommen. Sie hat diese damit begründet, dass der Zwischenentscheid auf die
Frage der grundsätzlichen Haftung der Berufungsklägerin beschränkt worden sei,
die in den Honorarnoten ausgewiesenen Bemühungen aber auch solche in Bezug
auf die Höhe des geltend gemachten Schadens umfassten. In der Folge hat sie es
als angemessen erachtet, zwei Drittel des geltend gemachten Aufwandes als di-
rekt auf den Zwischenentscheid entfallend anzunehmen und eine ausseramtliche
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Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. Es stellt sich die Frage, ob eine ähn-
liche Kürzung vorliegend auch angebracht wäre. Dies ist zu verneinen. In ihrem
Zwischenentscheid hat die Vorinstanz die grundsätzliche Haftung der Berufungs-
klägerin bejaht. Damit aber war der Prozess zwischen der Berufungsbeklagten
und der Berufungsklägerin noch nicht abgeschlossen. Vielmehr hätte in einem
nächsten Schritt über die Schadenshöhe entschieden werden müssen. Der Auf-
wand, der von der Vorinstanz als im Zusammenhang mit der Schadenshöhe ste-
hend erachtet wurde, hätte daher im Rahmen des Entscheids über die Schadens-
höhe geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Urteil wird nun aber die
grundsätzliche Haftung der Berufungsklägerin verneint. Folge davon ist, dass die
Kosten des Schadens, der durch den Wasseraustritt im Gewerbehaus der Beru-
fungsbeklagten verursacht worden ist, der Berufungsklägerin nicht angelastet
werden können. Der Prozess zwischen der Berufungsbeklagten und der Beru-
fungsklägerin findet daher mit vorliegendem Urteil sein Ende. Unter diesen Um-
ständen aber ist über die Tragung sämtlicher Aufwendungen, die im vorinstanzli-
chen Verfahren angefallen sind, zu entscheiden. Eine Beschränkung, wie sie die
Vorinstanz vorgenommen hat, rechtfertigt sich nicht. Die Berufungsbeklagte als
unterliegende Partei hat folglich den gesamten Aufwand der Berufungsklägerin zu
tragen.
Insgesamt gesehen kann der von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemachte Aufwand zugesprochen werden. Die Berufungsbeklagte
wird daher verpflichtet, die Berufungsklägerin für das Verfahren vor der Vorinstanz
mit Fr. 33‘582.80 ausseramtlich zu entschädigen.
c)
Was den Aufwand der Streitverkündungsbeklagten im vorinstanzlichen Ver-
fahren betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass sie am Verfahren zwischen der Be-
rufungsbeklagten und der Berufungsklägerin („Hauptprozess“) als Nebeninterveni-
entin teilgenommen hat (Nina J. Frei, Basler Kommentar, Zivilprozessrecht, 2. Auf-
lage, Basel 2013, N 47 zu Art. 81 ZPO und Art. 36 zu Art. 82 ZPO; Balz
Gross/Roger Zuber, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 41 und 43 zu Art. 81 ZPO
und N 4 zu Art. 82 ZPO; Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz-
kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, N 14 zu Art. 82 ZPO; Tarkan Göksu, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom-
mentar, Zürich 2011, N 22 zu Art. 81 ZPO). Sie hat gemäss Stellungnahme im
vorinstanzlichen Verfahren beantragt, die Klage der Berufungsbeklagten vollum-
fänglich gutzuheissen (Akten der Vorinstanz, act. I/5, S. 2 Ziff. I/1). Nachdem die
Klage der Berufungsbeklagten jedoch abzuweisen ist, ist die Streitverkündungs-
beklagte mit ihrem Antrag im Hauptprozess vor der Vorinstanz ebenso unterlegen
Seite 25 — 28

wie die Berufungsbeklagte. Eine ausseramtliche Entschädigung an die Streitver-
kündungsbeklagte für das vorinstanzliche Verfahren im Hauptprozess rechtfertigt
sich daher allein schon aus diesem Grund nicht. Im Weiteren ist zu beachten,
dass zwischen der Berufungsklägerin und der Streitberufungsbeklagten kein Pro-
zessrechtsverhältnis besteht (Nina J. Frei, a.a.O., N 45 ff. zu Art. 81 ZPO). Es
rechtfertigt sich daher auch nicht, der Berufungsklägerin eine ausseramtliche Ent-
schädigung zu Lasten der Streitverkündungsbeklagten zuzusprechen.
10.
Abschliessend sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Gerichts-
kosten und Parteientschädigung) zu verlegen. Es hat sich gezeigt, dass die Beru-
fung vorliegend gutzuheissen ist, weshalb die Berufungsklägerin mit ihrem
Rechtsmittel vollständig obsiegt und die Berufungsbeklagte gänzlich unterliegt.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die Berufungsbeklagte als unterliegende Partei
auch im Berufungsverfahren die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr für
das Berufungsverfahren, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichts-
gebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 8‘000.-festgesetzt wird,
geht daher vollumfänglich zu Lasten der Berufungsbeklagten. Sie wird im Umfang
von Fr. 8‘000.-mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss
in selber Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbeklagte wird
verpflichtet, der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 8‘000.-zu ersetzen (Art.
111 Abs. 2 ZPO).
Mit Bezug auf die Parteientschädigung im Berufungsverfahren ist festzustellen,
dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht
hat. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die ausseramtliche Entschädi-
gung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich
stellenden Sachund Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereich-
ten Rechtsschrift erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts für die Beru-
fungsklägerin ein Aufwand von pauschal Fr. 4‘500.-- (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) angemessen. Auch diese Kosten hat die Berufungsbeklagte auf-
grund ihres Unterliegens vollständig zu übernehmen. Die Berufungsbeklagte wird
daher verpflichtet, die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr.
4‘500.-ausseramtlich zu entschädigen.
Die Streitverkündungsbeklagte hat sich auch am Berufungsverfahren als Nebenin-
tervenientin beteiligt. Sie hat den Antrag gestellt, die Berufung vollumfänglich ab-
zuweisen (Berufungsantwort Streitverkündungsbeklagte, act. I.3, S. 2 Ziff. I.A.1).
Nachdem die Berufung gutzuheissen ist, ist die Streitverkündungsbeklagte im Be-
rufungsverfahren ebenso unterlegen wie die Berufungsbeklagte. Ihr steht daher
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bereits aus diesem Grund keine ausseramtliche Entschädigung zu. Da auch im
Berufungsverfahren zwischen der Berufungsklägerin und der Streitverkündungs-
beklagten kein Prozessrechtsverhältnis besteht, rechtfertigt es sich aber auch
nicht, der Berufungsklägerin eine Prozessentschädigung zu Lasten der Streitver-
kündungsbeklagten zuzusprechen.
Seite 27 — 28

III. Demnach wird erkannt
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Zwischenentscheid
des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2013 wird aufgeho-
ben.
2.
Die Klage der Y.___AG wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Prättigau/Davos in Höhe von
Fr. 5‘000.-gehen zu Lasten der Y.___AG, die die X.___AG für das
vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 33'582.80 ausseramtlich zu entschädigen
hat.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000. -gehen zu Lasten der
Y.___AG und werden mit dem von der X.___AG geleisteten Kosten-
vorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Y.___AG wird verpflichtet,
der X.___AG den Betrag von Fr. 8'000.-- direkt zu ersetzen.

5.
Die Y.___AG hat die X.___AG für das Berufungsverfahren ausserge-
richtlich mit Fr. 4‘500.-zu entschädigen.
6.
Gegen diese, einen Streitwert von mindesten 30‘000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
90 ff. BGG.
7.
Mitteilung an:


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