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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2-14-3: Kantonsgericht Graubünden

Die X._____AG hat eine Klage gegen Y._____ eingereicht, da dieser einen Wohnanhänger in Italien gestohlen wurde und die Versicherung nicht zahlen wollte. Das Bezirksgericht Plessur hat entschieden, dass die X._____AG Y._____ den Betrag von CHF 45‘650 zahlen muss. Die X._____AG hat dagegen Berufung eingelegt, da sie die Klausel in den Versicherungsbedingungen als unklar und ungewöhnlich ansieht. Das Kantonsgericht von Graubünden hat jedoch entschieden, dass die Klausel weder unklar noch ungewöhnlich ist und die X._____AG den Betrag zahlen muss. Der Standort des Wohnanhängers wurde als ins Ausland verlegt betrachtet, was zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führte. Die Versicherungsperiode endete am 31. Dezember 2011, und die X._____AG muss den Betrag zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-14-3

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2-14-3
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2-14-3 vom 17.12.2014 (GR)
Datum:17.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Versicherungsvertrag
Schlagwörter : Berufung; Versicherung; Standort; Wohnanhänger; Berufungsbeklagte; Recht; Vorinstanz; Ausland; Fahrzeug; Akten; Berufungskläger; Italien; Berufungsklägerin; _/Italien; Verlegung; Berufungsbeklagten; Wohnsitz; Entscheid; Fahrzeugs; Versicherungsschutz; Vertrag; Schweiz; Parteien; Urteil; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 18 OR ;Art. 19 VVG ;Art. 20 OR ;Art. 202 ZPO ;Art. 23 ZGB ;Art. 311 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:119 II 65; 125 V 77; 132 V 149; 137 III 617; 138 V 186;
Kommentar:
Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 1 - 359 ZGB; Art. 285 ZGB, 2002

Entscheid des Kantongerichts ZK2-14-3

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 17. Dezember 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 14 3

23. Dezember 2014

(Mit Urteil 4A_48/2015 vom 29. April 2015 hat das Bundesgericht die gegen die-
ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.)
Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz
Hubert
RichterInnen
Schnyder und Michael Dürst
Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser

In der zivilrechtlichen Berufung
der X . _ _ _ _ _ A G , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Hans Nigg, Baudacci Nigg Stenberg Rechtsanwälte, Lindenstrasse 22,
8034 Zürich,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2012 [recte: 2013],
mitgeteilt am 20. Dezember 2013, in Sachen Y.___, Kläger und Berufungsbe-
klagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Caviezel Thöny
Cantieni Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Beklagte und
Berufungsklägerin,
betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
a) Y.___ kaufte am 15. April 2010 bei der Firma A.___ O.1___ einen
Wohnanhänger der Marke „Dethleffs“, Kontrollschild GR Z.1___. Er schloss für
den Wohnanhänger bei der X.___AG eine Vollkaskoversicherung mit Versiche-
rungsbeginn am 16. April 2010 ab. Per 1. Januar 2013 wurde die Vollkaskoin
eine Teilkaskoversicherung geändert.
b)
In O.2___/Italien befindet sich eine Übungsanlage für Wasserskifahrer,
welche jeweils vom 1. April bis zum 30. November eines Jahres betrieben und
welche auch von Y.___ und seiner Familie für das Wasserskitraining benutzt
wird. Im April 2010 liess Y.___ den Wohnanhänger von der Firma A.___
O.1___ von O.1___ nach O.2___/Italien überführen und auf dem Cam-
pingplatz der Wasserski-Übungsanlage abstellen. Während der Sommersaison
verblieb der Wohnanhänger in O.2___/Italien. Im November 2010 wurde er von
der Firma A.___ O.1___ wieder nach O.1___ überführt. Im Auftrag von
Y.___ brachte die gleiche Firma den Wohnanhänger im April 2011 erneut nach
O.2___/Italien, wo er in der Folge verblieb. Im Herbst 2011 wurde auf die Rück-
führung in die Schweiz verzichtet, weil Y.___ und seine Familie noch eine weite-
re Saison in O.2___/Italien campen und dort die Wasserskiinfrastruktur nutzen
wollten. Auch im Herbst 2012 erfolgte keine Rückführung des Wohnanhängers in
die Schweiz. In der Nacht vom 6. auf den 7. Januar 2013 wurde der Wohnanhä-
nger vom Campingplatz in O.2___/Italien gestohlen.
c)
Am 17. Januar 2013 meldete Y.___ den Diebstahl des Wohnanhängers
der X.___AG. Deren Fahrzeugexperte errechnete in seiner Expertise vom 13.
Februar 2013 unter Berücksichtigung einer Unterversicherung sowie unter Einbe-
zug des Ersatzes für mitgeführte Sachen eine Entschädigung von insgesamt Fr.
45‘650.--. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 teilte die X.___AG Y.___ mit,
dass gestützt auf lit. A Ziff. 1.4 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Motor-
fahrzeugversicherung für den Diebstahl des Wohnanhängers keine Entschädigung
geleistet werden könne, da dessen Standort im April 2011 nach Italien verlegt
worden sei; der Versicherungsschutz habe somit nur bis Ende 2011 bestanden. In
der Folge konnten sich die Parteien über die Ausrichtung von Leistungen nicht
einigen. Mit E-Mail vom 7. Juni 2013 bestätigte die X.___AG, dass sie das
Diebstahlsereignis nicht bestreite und die Berechnung ihres Sicherheitsexperten
für sie auch in einem Forderungsprozess massgebend sei, weshalb sie damit ein-
verstanden sei, dass im Prozess lediglich noch die Frage der örtlichen Deckung
geklärt werde.
Seite 2 — 24

B.
Am 22. April 2013 stellte Y.___ beim Vermittleramt Plessur ein Schlich-
tungsgesuch. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 23. Mai 2013 konnten
sich die Parteien nicht einigen, weshalb gleichentags die Klagebewilligung ausge-
stellt wurde. Diese enthält folgendes Rechtsbegehren:
Rechtsbegehren der klagenden Partei:
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 45‘650.-zuzüglich
Zins von 5% seit dem 4. April 2013 zu bezahlen.

2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
C.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 unterbreitete Y.___ die Streitsache mit
unverändertem Rechtsbegehren dem Bezirksgericht Plessur. Am 23. August 2013
reichte die X.___AG ihre Klageantwort ein, in welcher sie die kostenfällige Ab-
weisung der Klage beantragte.
D.
Am 19. September 2013, mitgeteilt am 23. September 2013, erliess das
Bezirksgericht Plessur die Beweisverfügung, in welcher unter anderem das von
der X.___AG eingereichte Protokoll der Schlichtungsverhandlung aus dem
Recht gewiesen wurde. Die übrigen eingereichten Urkunden sowie die benannten
Zeugen wurden für relevant erklärt.
E.
Am 18. November 2013 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht
Plessur statt, welches mit Entscheid vom 18. November 2012 [recte: 2013], mitge-
teilt am 20. Dezember 2013, wie folgt erkannte:
„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die X.___AG verpflichtet,
Y.___ den Betrag von CHF 45‘650.00 zuzüglich Zins von 5% seit
dem 13. April 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewie-
sen.

2. a) Die Gerichtskosten bestehen[d] aus der Entscheidgebühr von CHF
7‘500.00 sowie der Pauschalen für das Schlichtungsverfahren in
Höhe von Fr. 350.00 gehen zu Lasten der X.___AG. Die Ent-
scheidgebühr wird mit den von Y.___ geleisteten Vorschüssen
von insgesamt CHF 7‘000.00 verrechnet. Den Fehlbetrag in Höhe
von CHF 500.00 hat die X.___AG dem Bezirksgericht Plessur
innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.


b) Die X.___AG hat Y.___ mit CHF 16‘872.35 (inkl. Barauslagen
und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihm die geleis-
teten Vorschüsse von insgesamt CHF 7‘000.00 sowie die Pau-
schale für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 350.00 zu
ersetzen.

3.
(Rechtsmittelbelehrung.)
4.
(Mitteilung.)“
Seite 3 — 24

F.
Gegen diesen Entscheid führt die X.___AG mit Eingabe vom 23. Januar
2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt:
„1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2013
(zugestellt am 23. Dezember 2013), Prozess-Nr. Z.2___, sei vollum-
fänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen.

3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt zu Las-
ten des Berufungsbeklagten.“

G.
Mit Berufungsantwort vom 19. Februar 2014 beantragt Y.___ die kosten-
fällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
H.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in
den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Entscheid, welcher offensichtlich eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 10‘000.-zum Gegen-
stand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit
Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zustän-
digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EG-
zZPO. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen
Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie-
hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift-
lich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts
Plessur vom 18. November 2013 wurde den Parteien am 20. Dezember 2013 be-
gründet mitgeteilt (angefochtener Entscheid, act. II.1). Die Berufung der Beru-
fungsklägerin erfolgte mit Eingabe vom 23. Januar 2014 unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) fristgerecht. Da die Rechtsschrift
zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutre-
ten.
2.
Der Berufungsbeklagte rügt in der Berufungsantwort, es sei fraglich, ob die
Berufungsanträge die rechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Insbesondere habe
die Berufungsklägerin nicht beantragt, wie die Kosten des vorinstanzlichen Verfah-
rens neu zu verteilen seien. Die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren sei
damit rechtskräftig geworden. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt wer-
den.
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Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schrift-
lich und begründet einzureichen. Wie bereits die Eingabe an die erste Instanz (für
das Schlichtungsverfahren Art. 202 Abs. 2 ZPO; für das ordentliche Verfahren Art.
221 Abs. 1 lit. b ZPO; für das vereinfachte Verfahren Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO; für
das summarische Verfahren Art. 252 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO;
für das Scheidungsverfahren Art. 290 lit. n - d ZPO) muss auch die Berufungsein-
gabe Rechtsbegehren enthalten. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Begründung,
die aber gerade auch der Erläuterung der Begehren dient und diese damit voraus-
setzt. In der Berufungseingabe sind daher Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III
617 E 4.2.2).
Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung
der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E 4.3).
Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E
6.2, mit zahlreichen Hinweisen).
In Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens in der Berufungsschrift bezeichnet die Beru-
fungsklägerin den angefochtenen Entscheid und verlangt dessen vollumfängliche
Aufhebung sowie die Abweisung der Klage. Sie bezeichnet die Klage nicht näher,
jedoch ist ohne weiteres klar, dass es sich um die Klage des Berufungsbeklagten
gegen die Berufungsklägerin handelt, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde
liegt. Offensichtlich genügt die Ziffer 1 des Rechtsbegehrens damit den gesetzli-
chen Anforderungen, stellt die Berufungsklägerin darin doch einen Antrag in der
Sache, aus dem deutlich hervorgeht, was sie verlangt.
In Ziffer 2 des Rechtsbegehrens in der Berufungsschrift hält die Berufungsklägerin
wörtlich fest: „Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt zu
Lasten des Berufungsbeklagten“. Damit stellt sie klarerweise den Antrag, die Pro-
zesskosten seien gänzlich dem Berufungsbeklagten zu überbinden. Die Beru-
fungsklägerin unterlässt es jedoch, genauer zu bezeichnen, ob der Antrag nur für
das Berufungsverfahren zusätzlich auch für das vorinstanzliche Verfahren
gilt. In der Begründung hält sie dann allerdings fest, mit dem beantragten Ausgang
des Berufungsverfahrens sei auch die vorinstanzliche Kostenund Entschädi-
gungsregelung zu ändern (Berufung, act. I.1, S. 30 lit. C). Nachdem zur Auslegung
des Rechtsbegehrens die Begründung herangezogen werden kann, ist damit klar,
dass sich die Ziffer 2 des Rechtsbegehrens in der Berufungsschrift auch auf die
Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren bezieht.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten genügt das Rechtsbegehren in
der Berufungsschrift in allen Punkten den gesetzlichen Anforderungen offensicht-
lich. Auch die Kostenverteilung durch die Vorinstanz ist damit vorliegend ange-
fochten und folglich noch nicht rechtskräftig.
3.
Die Berufungsklägerin hat die Verweigerung von Leistungen aus dem Ver-
sicherungsvertrag auf ihre „Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Fahrzeugversi-
cherung“ (im Folgenden: AB) gestützt. Deren lit. A Ziff. 1.4 lautet wie folgt: „Verlegt
der Halter seinen Wohnsitz den Standort des Fahrzeugs ins Ausland, erlischt
der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungsperiode. [...]“ (Ak-
ten der Vorinstanz, act. II/7, S. 1). Zwischen den Parteien ist strittig, ob diese
Klausel anwendbar ist und ob der Standort des Fahrzeugs dadurch, dass der
Wohnanhänger mehr als eineinhalb Jahre ununterbrochen in O.2___/Italien sta-
tioniert war, ins Ausland verlegt worden ist.
Im Rahmen seiner Argumentation macht der Berufungsbeklagte unter anderem
geltend, ob die umstrittene Klausel zur Anwendung gelange, sei irrelevant, da mit
der Vereinbarung einer Teilkaskoversicherung ein neuer Versicherungsvertrag
abgeschlossen worden sei. Dieser neue Versicherungsvertrag, der dieselben All-
gemeinen Bedingungen aufweist, habe am 1. Januar 2013 zu laufen begonnen;
am 6./7. Januar 2013 sei der Diebstahl erfolgt. Selbst wenn die Klausel anwend-
bar und der Standort des Wohnwagens durch den Zeitablauf nach Italien verlegt
worden wäre, was vehement bestritten werde, habe aus dem neuen Versiche-
rungsvertrag eine Versicherungsdeckung bestanden. Dieses Argument ist vorweg
zu prüfen.
In den Akten finden sich mit Bezug auf die Teilkaskoversicherung verschiedene
Dokumente, so unter anderem die Offerte für die Teilkaskoversicherung. Die Of-
ferte ist unmissverständlich überschrieben als „Änderungs-Offerte zur Police Nr.
Z.3___“ (Akten der Vorinstanz, act. II/35, S. 1). Die Police Nr. Z.3___ betraf in
jenem Zeitpunkt die Vollkaskoversicherung. Die Bezeichnung der Offerte als Än-
derungs-Offerte macht deutlich, dass die Parteien von einer Änderung des beste-
henden Versicherungsvertrages ausgegangen sind und nicht von einem neuen
Vertrag. Die Änderungs-Offerte ist zwar von der Berufungsklägerin redigiert wor-
den, aber der Berufungsbeklagte hat sie unterzeichnet, ohne eine Korrektur anzu-
bringen. Die Bezeichnung „Änderungs-Offerte“ befindet sich fett gedruckt, mit ei-
nem erheblich grösseren Schriftgrad und prominent an erster Stelle nach der Ad-
resse der Berufungsklägerin auf der ersten Seite, so dass sie dem Berufungsbe-
klagten nicht entgangen sein kann. Die Parteien sind daher bei der Unterzeich-
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nung der Offerte offensichtlich von einer Vertragsänderung ausgegangen (vgl.
auch die Vertragsübersicht zur Police Nr. Z.3___ vom 18. Januar 2013, auf wel-
cher fett gedruckt festgehalten wird: „Grund der Ausfertigung: Änderung des Ver-
trages, Einschluss einer neuen Branche“, Akten der Vorinstanz, act. II/5).
Für eine Änderung des Vertrages spricht auch, dass die Teilkaskoversicherung
unter derselben Policennummer weitergeführt worden ist, die bereits der Vollkas-
koversicherung zugeteilt worden war (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/4 - 6).
Und schliesslich hat der Berufungsbeklagte in der Prozesseingabe selbst ausge-
führt, er habe den Versicherungsvertrag per 1. Januar 2013 „in eine Teilkaskover-
sicherung ändern“ lassen. Weiter hat er wörtlich festgestellt: „Bei der Vertragsän-
derung wurde der Kläger von der Beklagten nicht gefragt, wo sich der Wohnan-
hänger befinde und wie lange er dort schon stationiert sei“ (Akten der Vorinstanz,
act. I/2, S. 3 Ziff. 3; beide Hervorhebungen hinzugefügt). Der Berufungsbeklagte
ist folglich noch in der Prozesseingabe davon ausgegangen, dass eine Vertrags-
änderung vorgelegen habe, was deutlich belegt, mit welchem Willen er den Wech-
sel zu einer Teilkaskoversicherung vollzogen hat. Erst im Rahmen des Plädoyers
des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten vor der Vorinstanz hat dieser sich
auf den Standpunkt gestellt, es sei mit dem Wechsel zur Teilkaskoversicherung
ein neuer Vertrag abgeschlossen worden. Der Wille der Parteien ist aber beim
Wechsel zur Teilkaskoversicherung augenscheinlich auf eine Vertragsänderung
gegangen, weshalb auch davon auszugehen ist.
Insgesamt ergibt sich somit aus den Akten mit aller Deutlichkeit, dass es sich vor-
liegend bei der Vereinbarung der Teilkaskoversicherung nicht um den Abschluss
eines neuen, sondern um die Änderung eines bereits bestehenden Versiche-
rungsvertrages handelte. Der Argumentation des Berufungsbeklagten kann in die-
ser Hinsicht daher nicht gefolgt werden.
Im Übrigen wäre eine bestehende Versicherungsdeckung selbst dann nicht ohne
weiteres zu bejahen, wenn beim Wechsel zu einer Teilkaskoversicherung ein neu-
er Vertrag abgeschlossen worden wäre. Denn lit. A Ziff. 1.4 AB lässt keinen Zwei-
fel daran, dass die Versicherung bei Abschluss des Vertrages davon ausgeht,
dass der Standort des Fahrzeugs sich in der Schweiz befindet. Es kann zudem
der Versicherung nicht zugemutet werden, bei ihren mehreren Tausend Versicher-
ten periodisch nachzufragen, wo sich das Fahrzeug (überwiegend) befindet. Es ist
demgegenüber für die Versicherten zweifellos zumutbar, der Versicherung mitzu-
teilen, wenn das Fahrzeug über längere Zeit an einem Ort im Ausland stationiert
Seite 7 — 24

wird. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die Versicherung nicht da-
von ausgehen muss, dass der Wohnanhänger nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung über lange Zeit am selben Ort im
Ausland abgestellt wird (vgl. Erwägung 7a). Ohne Benachrichtigung durch den
Berufungsbeklagten durfte die Versicherung davon ausgehen, dass sich der
Standort des Wohnanhängers während der Dauer der Vollkaskoversicherung nicht
geändert hatte und dieser sich in der Schweiz befand, weshalb sie beim Wechsel
zur Teilkaskoversicherung nicht nach dem Standort fragen musste. Nachdem der
Wohnanhänger beim Wechsel zur Teilkaskoversicherung jedoch schon mehr als
eineinhalb Jahre ununterbrochen in O.2___/Italien gestanden hatte, würde sich
die Frage stellen, ob nicht schon bei Abschluss des neuen Vertrages von einem
Standort im Ausland auszugehen wäre. Die Frage der Verlegung des Standorts
wäre also auch in dieser Konstellation zu beantworten. Wäre ein Standort im Aus-
land für den Zeitpunkt des Wechsels zur Teilkaskoversicherung zu bejahen, so
würde sich die weitere Frage stellen, was dies für Auswirkungen auf den neuen
Vertrag beziehungsweise die Versicherungsdeckung hätte. Diese Frage braucht
vorliegend jedoch nicht weiter erörtert zu werden, da von einer Vertragsänderung
und nicht vom Abschluss eines neuen Vertrages auszugehen ist.
4.
Vorliegend sind sich die Parteien nicht einig darüber, was unter einer Verle-
gung des Standorts des Fahrzeugs im Sinne von lit. A Ziff. 1.4 AB zu verstehen
ist. Diese Bestimmung ist daher auszulegen.
AGB-Klauseln wie allgemeine Versicherungsbestimmungen sind, wenn sie in Ver-
träge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen
wie andere vertragliche Bestimmungen. Deren Inhalt bestimmt sich in erster Linie
nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn
dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die
Erklärungen der Partei aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie
nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteil
des Bundesgerichts vom 2. April 2014, 4A_517/2013, E 4; mit Hinweisen). Es ist
also darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung
vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist
nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objek-
tiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu
lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen
durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts-
Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Ungewöhnlich-
keitsund die Unklarheitsregel (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2007,
Seite 8 — 24

B 160/06, E 3.2; BGE 132 V 149 E 5). Für die Auslegung nach dem Vertrauens-
prinzip ist im Übrigen der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend, wes-
halb nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts vom 26. Mai 2004, 4C.302/2003, E 1.3).
Nachdem kein übereinstimmender Parteiwille nachgewiesen ist, ist im Folgenden
mithin zu prüfen, wie die Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB in guten Treuen verstan-
den werden musste.
5.
Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung klar, dass eine Ver-
legung des Standortes des Fahrzeugs möglich ist, dass diese auch unabhängig
von einer Verlegung des Wohnsitzes des Fahrzeughalters erfolgen kann und dass
daher der Wohnsitz des Fahrzeughalters und der Standort des Fahrzeugs nicht
übereinstimmen müssen. Liest man die Rechtsschriften durch, so zeigt sich, dass
die Parteien diese Feststellungen nicht bestreiten.
6.
Der Berufungsbeklagte und mit ihm die Vorinstanz halten nun aber dafür,
dass lit. A Ziff. 1.4 AB unklar sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.
a)
In einem ersten Punkt geht es um die Frage, ob aus dem Begriff „Standort“
bereits gefolgert werden muss, dass für die Annahme einer Verlegung desselben
eine gewisse Dauer des Verbleibs am neuen Ort notwendig ist. „Standort“ be-
zeichnet gemäss Wortsinn den Ort, an dem sich eine Person eine Sache be-
findet. Über die Dauer des Aufenthalts der Person der Sache an diesem Ort
sagt der Begriff „Standort“ allein jedoch nichts aus. Insbesondere aber kann aus
dem Begriff allein nicht auf einen längeren Verbleib am selben Ort geschlossen
werden. Es sei lediglich daran erinnert, dass auf öffentlich zugänglichen Stadt-
oder Gebäudeplänen der Aufenthaltsort des Betrachters häufig mit „Ihr Standort“
bezeichnet wird. An diesem Standort aber wird der Betrachter kaum längere Zeit
verweilen. Der Begriff „Standort“ allein weist daher nicht zwingend auf einen län-
geren Aufenthalt an einem Ort hin. Daran ändern die von der Berufungsklägerin
angeführten Beispiele aus dem Duden nichts, zeigen sie doch einzig auf, dass der
Begriff „Standort“ auch dann verwendet werden kann, wenn sich eine Person
eine Sache für längere Zeit am selben Ort befindet.
In den AB steht nun aber der Begriff „Standort“ nicht für sich allein, sondern in ei-
nem Kontext. Der Begriff ist daher auch im Kontext auszulegen. Dabei ist vor al-
lem in die Betrachtungen miteinzubeziehen, dass der Begriff im Rahmen von All-
gemeinen Versicherungsbedingungen verwendet wird. Eine Versicherung wird
abgeschlossen, um ein Risiko abzudecken. Gemäss lit. A Ziff. 1.4 AB führt die
Seite 9 — 24

Verlegung des Standorts des Fahrzeugs ins Ausland zum Verlust der Versiche-
rungsdeckung auf Ende der laufenden Versicherungsperiode. Die Rechtsfolgen
der Standortsverlegung sind daher gravierend. Dies allein zeigt schon auf, dass
unter der Verlegung des Standorts nicht ein kurzzeitiger Aufenthalt an einem an-
deren Ort gemeint sein kann. Vielmehr muss sich das Fahrzeug über längere Zeit
an ein und demselben Ort im Ausland befinden. Damit aber ist auch bereits ge-
sagt, dass es nicht genügt, sich überhaupt im Ausland aufzuhalten, und ebenso
wenig genügt es, dass das Fahrzeug zwar ständig im Ausland verbleibt, aber je-
weils nur kürzere Zeit am selben Ort stationiert ist. Der Begriff „Standort“ enthält
daher so, wie er im Kontext von lit. A Ziff. 1 AB verwendet wird, auch ein Element
der Dauerhaftigkeit. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen, wenn sie im an-
gefochtenen Entscheid festhält, der Begriff „Standort“ lege im Kontext, in welchem
er vorliegend stehe, nahe, dass mit ihm ein dauerhafter Verbleib an einem Ort
gemeint sei.
Auch der Aufbau von lit. A AB weist deutlich darauf hin, dass der Begriff „Standort“
in der Ziff. 1.4 eine zeitliche Komponente aufweist. In lit. A Ziff. 1.1 AB wird festge-
legt, in welchen Ländern der Versicherungsschutz grundsätzlich gilt. Die Ziff. 1.3
bis 1.5 der lit. A AB enthalten Einschränkungen dieser grundsätzlichen Geltung.
Es ist nun offensichtlich, dass die grundsätzliche Geltung ausgehebelt würde,
wenn allein mit dem kurzzeitigen Aufenthalt an einem Ort in einem der in lit. A Ziff.
1.1 AB genannten Länder eine Standortverlegung einherginge mit der Folge, dass
der Versicherungsschutz auf Ende der Versicherungsperiode erlöschen würde.
Auch diese Überlegung führt zum Schluss, dass erst ein längerdauernder Verbleib
an ein und demselben Ort im Ausland als Standortverlegung im Sinne der genann-
ten Bestimmung gelten kann.
Die lit. A Ziff. 1.4 AB ist somit insofern klar, als dass sich aus der Auslegung deut-
lich ergibt, dass erst ein längerdauernder Verbleib an einem Ort zu einer Verle-
gung des Standorts führt.
b)
In einem zweiten Punkt leiten die Vorinstanz und der Berufungsbeklagte die
Unklarheit der Bestimmung daraus ab, dass sich die genaue Dauer des für eine
Standortverlegung notwendigen Verbleibs an einem neuen Ort weder aus der Be-
stimmung selbst noch aus den übrigen AB ergebe. Es trifft zu, dass sich in den AB
keine numerisch genaue Bestimmung der Zeitdauer findet, die ein Fahrzeug an
einem neuen Ort stationiert sein muss, damit von einer Verlegung des Standorts
gesprochen werden kann. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung diesbe-
züglich geltend, dass ein Ferienaufenthalt von 2 bis 4 Wochen noch nicht genüge,
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ein ununterbrochener Verbleib an einem neuen Ort während mehrerer Monate
jedoch einen Standortwechsel nach sich ziehe. Wann genau die Begründung ei-
nes neuen Standortes angenommen werden könne, sei von den Umständen des
Einzelfalles abhängig. Dies trifft zu. Gerade weil die AB generell für die von der
Berufungsklägerin angebotene Fahrzeugversicherung und damit für viele ver-
schiedene Arten von Fahrzeugen gelten soll (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/7),
erscheint die Angabe einer festen Dauer als zu starr. Es ist vielmehr unter Beach-
tung von Sinn und Zweck der Versicherung in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob
der längerdauernde, ununterbrochene Verbleib an einem bestimmten Ort zu einer
Standortverlegung geführt hat nicht. Der Umstand, dass nicht mit Zahlen
festgehalten ist, wie lange ein Fahrzeug an einem Ort verbleiben muss, damit eine
Standortverlegung angenommen werden kann, lässt die Regelung in lit. A Ziff. 1.4
AB daher nicht als unklar erscheinen.
c)
Der Berufungsbeklagte macht weiter geltend, die Systematik von lit. A AB
sei verwirrend, es würden zeitliche und örtliche Geltungsbereiche und ganz ver-
schiedene Sachverhalte miteinander vermischt, weshalb die Systematik für einen
Versicherungsnehmer alles andere als klar sei. Die Vorinstanz habe die örtliche
Versicherungsdeckung damit zu Recht als unverständlich und verwirrend bezeich-
net. Darin aber kann dem Berufungsbeklagten und der Vorinstanz nicht zuge-
stimmt werden. Wie bereits festgestellt, wird in Ziff. 1.1 der lit. A AB die grundsätz-
liche örtliche Geltung festgelegt, indem diejenigen Länder aufgezählt werden, in
denen Versicherungsschutz besteht. Es ist offensichtlich, dass die Versicherung
hier in ihrem Entscheid, in welchen Ländern sie Versicherungsschutz gewähren
will, vollkommen frei ist. Ebenso aber steht es ihr frei, den Versicherungsschutz in
den erwähnten Ländern für bestimmte Sachverhalte wieder zu beschränken
auch auszudehnen. Genau das hat sie in den Ziff. 1.2 - 1.5 der lit. A AB getan.
Daran ist nichts Verwirrendes. Gerade die Ausführungen des Berufungsbeklagten
zu den einzelnen Bestimmungen zeigen deutlich, dass leicht verständlich ist, was
in welcher Hinsicht beschränkt ausgedehnt wird. Auch ist klar, dass der Be-
griff „Ausland“ in Ziff. 1.4 in dem Sinne verwendet wird, wie er allgemein gebräuch-
lich ist, und daher nicht nur jene Länder meint, die in Ziff. 1.1 keine Erwähnung
finden.
d)
Der Berufungsbeklagte bringt weiter vor, auch die Systematik innerhalb der
Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB sei verwirrend. Durch die Formulierung werde die
Verlegung des Standortes des Fahrzeugs ins Ausland mit der Verlegung des
Wohnsitzes des Halters ins Ausland gleichgesetzt. Der Leser gehe daher davon
aus, dass eine Verlegung des Standortes des versicherten Fahrzeuges den glei-
Seite 11 — 24

chen Voraussetzungen unterliege wie eine Verlegung des Wohnsitzes des Hal-
ters. Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Der erste Satz von lit. A Ziff. 1.4
AB lautet: „Verlegt der Halter seinen Wohnsitz den Standort des Fahrzeugs
ins Ausland, erlischt der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versiche-
rungsperiode“ (Akten der Vorinstanz, act. II/7, S. 1). Die Wortwahl lässt einen Zu-
sammenhang zwischen der Verlegung des Wohnsitzes des Halters und des
Standorts des Fahrzeugs klarerweise nur insoweit erkennen, als beide Sachver-
halte dieselbe Rechtsfolge zeitigen sollen. Keineswegs jedoch ist aus der Formu-
lierung zu schliessen, dass die beiden Sachverhalte denselben Voraussetzungen
folgen würden.
e)
Der Berufungsbeklagte argumentiert weiter, nachdem die Bestimmung des
Standortes eines Fahrzeuges den Kriterien der Wohnsitzbestimmung folge und
sich der Wohnsitz einer Person dort befinde, wo sie sich mit der Absicht dauern-
den Verbleibens aufhalte (Art. 23 Abs. 1 ZGB), sei auch für die Bestimmung des
Standortes eines Fahrzeuges erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die Ab-
sicht habe, den Standort des Fahrzeugs dauernd ins Ausland zu verlegen. Die
Vorinstanz ist dieser Argumentation gefolgt.
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich, auch wenn im Gesetz von der „Absicht
dauernden Verbleibens“ gesprochen wird (Art. 23 Abs. 1 ZGB), gemäss Recht-
sprechung des Bundesgerichts ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während
der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (vgl. BGE 138 V
533 E 4.2, BGE 138 V 186 E 3.3.1, Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2013,
8C_870/2012, E 4.2). Mit anderen Worten kommt es nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts bei der Bestimmung des Wohnsitzes einer Person nicht auf
den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Um-
stände objektiv schliessen lassen (vgl. BGE 127 237 E 1; BGE 125 V 77 E 2; BGE
120 III 8 E 2b; BGE 119 II 65 E 2b/bb; vgl. zum Ganzen insbesondere auch das
Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2010, 5A_663/2009, E 2.2.2). Entgegen
den Ausführungen des Berufungsbeklagten richtet sich die Bestimmung des
Wohnsitzes einer Person somit nicht nach dem subjektiven Element der Absicht
im Sinne des inneren Willens, sondern allein nach den objektiv beurteilten erkenn-
baren Umständen. Auch wenn der Standort eines Fahrzeugs gemäss denselben
Kriterien zu bestimmen wäre wie der Wohnsitz einer Person, würde dies daher
nicht dazu führen, dass auf den subjektiven Willen des Halters abgestellt werden
könnte. Vielmehr wären die erkennbaren Umstände entscheidend, die objektiv zu
würdigen wären. Dies hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil übersehen, als
sie festgestellt hat, die Kriterien zur Wohnsitzbestimmung seien auf die Bestim-
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mung des Standortes eines Fahrzeugs anwendbar und nachdem der Wohnsitz
sich nach der Absicht der Person bestimme, sei auch bei der Bestimmung des
Standorts auf die Absicht des Versicherungsnehmers abzustellen.
Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts gelangt im Weiteren zum Schluss, dass
das Kriterium der Absicht im Sinne des inneren Willens im Zusammenhang mit der
Frage der Verlegung des Standortes des Fahrzeuges gemäss lit. A Ziff. 1.4 AB
von vornherein keine Anwendung finden kann. Es geht bei dieser Frage darum,
welches Risiko versichert wird. Und das versicherte Risiko kann offensichtlich
nicht vom inneren Willen des Versicherten, der sich nicht klar nach aussen mani-
festiert hat, abhängen. Daher kann es bei der Beantwortung der Frage, ob der
Standort eines Fahrzeugs im Sinne von lit. A Ziff. 1.4 AB verlegt worden ist, nicht
um das subjektive Element der Absicht im Sinne des inneren Willens gehen. Viel-
mehr ist nach den erkennbaren Umständen, die zudem objektiv zu beurteilen sind,
zu entscheiden. Insofern besteht tatsächlich eine gewisse Ähnlichkeit zur Bestim-
mung des Wohnsitzes einer Person.
Dass der Berufungskläger immer beteuert hat, er habe nie geplant gehabt, den
Wohnanhänger über die Wintersaison in O.2___/Italien zu belassen, vermag
daher der Verlegung des Standortes des Fahrzeugs nach O.2___/Italien nur
insoweit entgegenzustehen, als die erkennbaren Umstände nach objektiver Be-
trachtung gegen eine Standortverlegung sprechen. Im Übrigen hat der Berufungs-
kläger in der Prozesseingabe selbst deutlich festgestellt, dass auf eine Rückfüh-
rung des Wohnanhängers für die Wintersaison 2011/2012 bewusst verzichtet wor-
den sei, weil er auch im Sommer 2012 in O.2___/Italien campen und die Was-
serskianlage nutzen wollte (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 4 Ziff. 7). In diesem
Sinne bestand für die Zeit von November 2011 bis April 2012 zugestandenermas-
sen nicht einmal die subjektive Absicht, den Wohnanhänger in die Schweiz zu-
rückzubringen. An diesem Zugeständnis ändert auch die Aussage der Ehefrau des
Berufungsklägers, sie habe den Wohnanhänger im November 2011 transportbe-
reit gemacht (Akten der Vorinstanz, act. V/1, S. 3 obere Hälfte), womit sie klarer-
weise aussagen wollte, der Transport in die Schweiz sei vorgesehen gewesen,
nichts. Vielmehr vermag ihre Aussage aufgrund des Zugeständnisses nicht zu
überzeugen. Ebenso kann sich das Argument des Berufungsbeklagten, terminli-
che Gründe hätten die Rückführung in die Schweiz verhindert, wegen des Zuge-
ständnisses nicht auf den Zeitraum von November 2011 bis April 2012 beziehen.
Und auch die Aussage der Ehefrau des Berufungsklägers, die terminliche Schwie-
rigkeiten bestätigt (Akten der Vorinstanz, act. V/1, S. 3), überzeugt deshalb zu-
mindest für den genannten Zeitraum nicht.
Seite 13 — 24

f)
Insgesamt gesehen ergibt sich aus der Bestimmung deutlich, dass der
Standort des Fahrzeugs ins Ausland verlegt wird, wenn das Fahrzeug über länge-
re Zeit am selben Ort im Ausland verbleibt und keine erkennbaren Umstände ge-
gen eine Verlegung sprechen. Der genaue Zeitpunkt der Verlegung wiederum
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4
AB ist entgegen der Feststellung der Vorinstanz und der Argumentation des Beru-
fungsbeklagten nicht als unklar zu beurteilen, weshalb kein Raum bleibt, um die
Unklarheitenregel anzuwenden.
7.
Die Vorinstanz hat im Weiteren verneint, dass lit. A Ziff. 1.4 AB ungewöhn-
lich sei. Dagegen wendet sich der Berufungsbeklagte.
a)
Er bringt vor, die Berufungsklägerin habe gewusst, dass zum einen die Ri-
siken eines Wohnwagens versichert werden sollten und dass zum andern der
Wohnwagen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le-
benserfahrung während längerer Zeit im Ausland stationiert sein werde. Er sei von
der Berufungsklägerin nicht auf die für ihn unerwarteten Folgen von lit. A Ziff. 1.4
AB hingewiesen worden. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die AVB kei-
ne Klauseln enthielten, die nachgerade jenen Sachverhalt von der Deckung aus-
schlössen, den er beim Abschluss einer Wohnwagenversicherung zu Recht als
versichert habe erwarten dürfen. Die umstrittene Bestimmung sei subjektiv unge-
wöhnlich.
Wie der Berufungsbeklagte zu Recht ausgeführt hat, ist es nicht ungewöhnlich,
dass ein Wohnanhänger ins Ausland gezogen wird. Ebenso ist dem Berufungsbe-
klagten zuzustimmen, dass es gerade der Vorteil eines Wohnanhängers ist, dass
dieser an einem Ort, der einem zusagt, abgekoppelt und für eine gewisse Zeit sta-
tioniert werden kann. Wird der Wohnanhänger jedoch für lange Zeit am selben Ort
im Ausland belassen, und dies allenfalls sogar über längere Zeit unbenutzt, so
entfernt sich seine Nutzung von dem eigentlichen Zweck eines Wohnanhängers
und nähert sich einer (Zweit-)Wohnung an. Es überrascht nicht, wenn die Versi-
cherung diesen Sachverhalt anders behandeln will. Daneben spricht die allgemei-
ne Lebenserfahrung entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten kei-
neswegs dafür, dass ein Wohnanhänger für lange Zeit am selben Ort im Ausland
stationiert wird. Auch wenn dies durchaus vorkommen kann, so ist es doch kaum
die Norm. In der Regel wird an einem Wohnanhänger ja gerade dessen Mobilität
geschätzt und gesucht, dass man nämlich gewissermassen mit den eigenen vier
Wänden auf Reisen sein kann, und nicht die Möglichkeit, den Wohnanhänger
während langer Zeit, allenfalls sogar ungenutzt, an einem Ort im Ausland zu be-
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lassen. Ohne Hinweis durch den Berufungsbeklagten musste die Versicherung
beim Abschluss des Vertrages folglich auch nicht aufgrund der allgemeinen Le-
benserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon ausgehen, dass der
Wohnanhänger zukünftig lange Zeit an ein und demselben Ort im Ausland statio-
niert sein werde. Der Berufungsbeklagte konnte sich daher nicht darauf verlassen,
dass auch ein langes Belassen des Wohnanhängers an einem Ort im Ausland
keine Auswirkungen auf die Versicherung beziehungsweise den Versicherungs-
schutz hatte.
b)
Weiter macht der Berufungsbeklagte geltend, die Bestimmung in lit. A Ziff.
1.4 AB sei branchenfremd. Dem ist nicht so. Es trifft zwar zu, dass in den Auszü-
gen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Motorfahrzeugversiche-
rer, die der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren eingelegt hat (Akten
der Vorinstanz, act. II/29 - 32), keine genau entsprechende Norm zu finden ist.
Jedoch sind zum einen nicht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aller
Motorfahrzeugversicherer bei den Akten, so dass es durchaus möglich ist, dass
andere Versicherungen ähnliche Klauseln kennen. Zum andern beschränken auch
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Motorfahrzeugversicherer,
die der Berufungsbeklagte eingereicht hat, die Geltung der Versicherung sowohl in
örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/29, S. 6 lit.
A 3; act. II/30, S. 3 Ziff. 4; act. II/31, S. 5 lit. A 1.2; act. II/32, S. 4 Art. 4). Eine Be-
schränkung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ist folglich üblich und der Beru-
fungsbeklagte musste damit rechnen. Dass sich dabei allenfalls gewisse Diskre-
panzen zwischen den einzelnen Versicherungen in der Ausgestaltung der Be-
schränkungen ergeben, ist nicht überraschend und auch nicht ungewöhnlich.
Schliesslich ist noch festzustellen, dass die in der bemängelten Bestimmung vor-
gesehene Folge einer Standortverlegung ins Ausland, nämlich das Erlöschen des
Versicherungsschutzes auf Ende der Versicherungsperiode, nicht als ungewöhn-
lich und ausserhalb der Norm angesehen werden kann, wird dieselbe Folge doch
auch für die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland sowie für die Immatrikulation
des Fahrzeugs im Ausland vorgesehen. Diese zwei letzten Sachverhalte führen im
Übrigen in allen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die der Berufungsbe-
klagte eingereicht hat, zum Erlöschen des Versicherungsschutzes. Die Bestim-
mung in lit. A Ziff. 1.4 AB erweist sich nicht als geschäftsunüblich und sie vermag
auch nicht den Charakter des Versicherungsvertrages grundlegend zu ändern.
c)
Der Berufungsbeklagte moniert, eine AVB-Klausel sei umso ungewöhnli-
cher, je stärker sie die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtige. Vorlie-
gend gehe die Versicherungsdeckung trotz bezahlter Prämie verloren, was die
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grösstmögliche Beeinträchtigung sei, die man sich bei einem Versicherungsver-
trag vorstellen könne. Aus den AB geht hervor, dass der Versicherungsschutz
ebenso erlischt, wenn der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt wenn
für das Fahrzeug ein ausländisches Kontrollschild gelöst wird. Beide Tatsachen
belegen, dass ein näherer Bezug zum Ausland besteht als zur Schweiz. Dasselbe
geschieht, wenn das Fahrzeug für lange Zeit am selben Ort im Ausland stationiert
wird. Dass deshalb an die Standortverlegung ins Ausland dieselbe Folge geknüpft
wird wie an die Verlegung des Wohnsitzes des Halters ins Ausland die Im-
matrikulation des Fahrzeugs im Ausland, ist nicht überraschend ungewöhn-
lich.
Die Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB ist im Übrigen keineswegs nur auf Motorfahr-
zeuge zugeschnitten. Gerade der Umstand, dass die Zeitspanne, die verstrichen
sein muss, bevor eine Standortverlegung angenommen werden kann, nicht nume-
risch genau bestimmt ist, zeigt dies auf. Denn so kann auf den Einzelfall Rücksicht
genommen und dabei eben auch beachtet werden, dass es sich um einen Wohn-
anhänger handelt, der abgekoppelt und an einem Ort stationiert werden kann.
d)
Entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten liegt der Sinn der
Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB nicht ausschliesslich darin, fingierte Diebstähle zu
verhindern. Die Berufungsklägerin hat ausgeführt, dass immer dann, wenn zwi-
schen dem Wohnort des Halters und dem Standort des Fahrzeugs eine Diskre-
panz auftrete, in Bezug auf den Versicherungsschutz Vorsicht geboten sei. Dies
habe damit zu tun, dass der Halter über sein Fahrzeug bei Vorliegen einer geo-
graphischen Distanz seine Herrschaft beziehungsweise seine Verfügungsgewalt
einbüsse zumindest vermindere (Berufung, act. I.1, S. 15 oben; Akten der
Vorinstanz, act. I/3, S. 16 Mitte, und act. III/4, S. 11 Mitte). Die Motivation der Ver-
sicherung zielt damit offensichtlich nicht allein auf die Verhinderung fingierter
Diebstähle, sondern auch auf die Verhinderung tatsächlicher Sachbeschädigun-
gen und Diebstähle. Es entspricht nun aber durchaus der allgemeinen Lebenser-
fahrung, dass ein Wohnanhänger, der über längere Zeit am selben Ort abgestellt
ist und dabei allenfalls sogar über einen längeren Zeitraum unbenutzt bleibt, eher
beschädigt gestohlen wird als ein Wohnanhänger, der nur kurz am selben Ort
verbleibt. Anders als der Berufungsbeklagte geltend macht, vermag die Bestim-
mung in lit. A Ziff. 1.4 AB daher ihren Sinn und Zweck sehr wohl zu erreichen.
e)
Schliesslich sei ergänzend noch festgestellt, dass der Versicherungsschutz
erst erlischt, wenn der Wohnanhänger über längere Zeit am selben Ort im Ausland
verblieben ist. Damit aber wird eine Nutzung des Wohnanhängers im Ausland kei-
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neswegs verunmöglicht. Der Wohnanhänger kann sogar über Jahre ohne Verlust
der Versicherungsdeckung im Ausland genutzt werden, sofern er nicht über lange
Zeit am selben Ort verbleibt. Denn nur unter dieser letzteren Voraussetzung än-
dert sich der Standort. Die Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB erscheint daher auch
unter dem Gesichtspunkt, dass es durchaus Camper gibt, die mit ihrem Wohnan-
hänger über Jahre im Ausland unterwegs sind, nicht übermässig ungewöhn-
lich. Der Verlust der Versicherungsdeckung kann leicht vermieden werden, indem
der Wohnanhänger nach einer gewissen Zeit an einem neuen Ort abgestellt wird.
f)
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB
nicht als ungewöhnlich angesehen werden kann.
8.
Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Klausel in lit. A Ziff. 1.4 AB weder
unklar noch ungewöhnlich ist. Eine Inhaltskontrolle, wie sie der Berufungsbeklagte
verlangt, findet höchstens über Art. 8 UWG und Art. 20 OR statt. Dass Art. 8 UWG
(in der Fassung, wie sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft war, vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2014, 4A_475/2013, E 4) nicht verletzt ist,
ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erwägungen. Ebenso verstösst der
Inhalt der Bestimmung weder gegen die guten Sitten noch ist er widerrechtlich,
weshalb auch Art. 20 OR keine Anwendung findet. Die Parteien haben damit ver-
bindlich vereinbart, dass bei einer Verlegung des Standorts des Wohnanhängers
ins Ausland der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungsperio-
de erlischt.
9.
Es ist nun im Folgenden zu prüfen, ob eine Verlegung des Standorts nach
O.2___/Italien erfolgt ist. Dies hat, wie bereits einlässlich dargelegt, aufgrund
der objektiv beurteilten erkennbaren Umstände zu geschehen.
Die erkennbaren Umstände zeigen Folgendes:
Der Wohnanhänger ist in der Zeit von April 2011 bis anfangs Januar 2013 unun-
terbrochen auf dem Campingplatz in O.2___/Italien gestanden und zwar mit
Wissen und Willen der Eigentümer. Während dieser Zeit wurden keine Aufträge
erteilt, den Wohnanhänger in die Schweiz zurückzuholen (vgl. Aussagen von
B.___, Akten der Vorinstanz, act. V/2). Eine notwendige Reparatur der Klimaan-
lage (Garantieleistung) wurde zwar von der Firma A.___ O.1___ zusammen
mit dem Hersteller organisiert, jedoch von einem italienischen Fachmann in Italien
durchgeführt (Akten der Vorinstanz, act. V/2, S. 2 unten). Wartungsbeziehungs-
weise Unterhaltsarbeiten wurden gemäss Aussagen des Zeugen B.___ in der
Schweiz keine gemacht (Akten der Vorinstanz, act. V/2, S. 2 f.).
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Die Familie des Berufungsbeklagten betreibt den Wasserskisport wettkampfmäs-
sig; der Wohnanhänger diente ihnen als Wohngelegenheit, wenn sie an den Trai-
nings teilnahmen. Ab Herbst 2012 war dem Berufungsbeklagten und seiner Fami-
lie bekannt, dass ihr Coach auch für das Jahr 2013 O.2___/Italien als Trai-
ningsort ausgesucht hatte, genau wie im Jahr zuvor (Zeugeneinvernahme
C.___, Akten der Vorinstanz, act. V/1, S. 3). Wegen dem gleichbleibenden Trai-
ningsort war der Wohnanhänger schon im Herbst 2011 nicht in die Schweiz zu-
rückgebracht worden (siehe Prozesseingabe, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 4
Ziff. 7).
Weiter war die Wasserskianlage in O.2___/Italien gemäss Angabe von
D.___, Direktor der Anlage, zwar nur in der Zeit vom 1. April bis zum 30. No-
vember eines jeden Jahres geöffnet, ebenso der zur Anlage gehörende Camping-
platz (Akten der Vorinstanz, act. II/10). Trotzdem war es augenscheinlich kein
Problem, den Wohnanhänger auch in der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31.
März 2012 sowie nach dem 30. November 2012 auf dem Campingplatz zu belas-
sen.
Gemäss Aussage von B.___ ist es nicht erforderlich, besondere Massnahmen
zu treffen, wenn ein Wohnanhänger auf einem Stellplatz fest installiert, das heisst
auf Dauer beziehungsweise für längere Zeit stationiert werden soll (Akten der Vo-
rinstanz, act. V/2, S. 3 und Frage 5 des Zeugenfragethemas). Dass am Wohnan-
hänger die Räder nicht entfernt worden und auch keine anderen Vorkehrungen in
Richtung „standfest machen“ getroffen worden sind, wie die Ehefrau des Beru-
fungsbeklagten in ihrer Einvernahme geltend macht, ist folglich kein Indiz dafür,
dass der Wohnanhänger nicht für lange Zeit an diesem Ort verbleiben konnte be-
ziehungsweise sollte.
Schliesslich wurde im November 2011 alles in den Wohnanhänger gepackt und
die Wasserleitungen wurden entleert (Prozesseingabe, Akten der Vorinstanz, act.
I/2, S. 4 Ziff. 7). Gemäss Prozesseingabe wurde im Herbst 2011 bewusst auf eine
Rückführung des Wohnanhängers verzichtet (Akten der Vorinstanz, act. I/1, S. 4
Ziff. 7), womit zugestanden ist, dass der Wohnanhänger im Herbst 2011 nicht in
die Schweiz zurückgeführt werden sollte, weshalb es sich bei diesen Verrichtun-
gen offenbar um das Erstellen der Winterfestigkeit gehandelt hat.
Die erkennbaren Umstände sprechen deutlich dafür, dass der Standort des
Wohnanhängers nach O.2___/Italien und damit ins Ausland verlegt worden ist.
Und dies selbst unter Berücksichtigung, dass gemäss Prozesseingabe im Novem-
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ber 2012 der Wohnanhänger für die Rückführung in die Schweiz bereit gemacht
worden sein soll (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 5 Ziff. 8). Dies wäre höchstens
als in Aussicht genommene mögliche erneute Verlegung des Standortes zu wer-
ten.
Es trifft zu, dass sich aus den Allgemeinen Bedingungen nicht ergibt, nach welcher
Dauer des Verweilens an einem Ort von einer Verlegung des Standorts des Fahr-
zeugs auszugehen ist. Zu Recht hat die Berufungsklägerin in der Berufung darauf
hingewiesen, dass sich diese Dauer nicht allgemein festlegen lasse, sondern im
Einzelfall nach den konkreten Umständen bestimmt werden müsse. Vorliegend
nun ergeben die konkreten Umstände, dass der Wohnanhänger mit Wissen und
Willen des Halters und Versicherungsnehmers (Akten der Vorinstanz, act. II/1 und
3 beziehungsweise 5) mehr als eineinhalb Jahre auf dem Campingplatz in
O.2___/Italien verblieben ist. Diese Zeitspanne erfüllt offensichtlich die Voraus-
setzungen für die Verlegung des Standortes.
Entgegen dem angefochtenen Urteil ist vorliegend somit von der Verlegung des
Standortes des Wohnanhängers nach O.2___/Italien und damit ins Ausland
auszugehen.
10.
Als nächstes stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verlegung
wirksam war. Dies wiederum entscheidet darüber, wann der Versicherungsschutz
abgelaufen war. Dabei ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz gemäss lit.
A Ziff. 1.4 AB nicht sofort mit dem Standortwechsel erlosch, sondern erst „am En-
de der laufenden Versicherungsperiode“ (Akten der Vorinstanz, act. II/7, S. 1).
Unter Versicherungsperiode ist gemäss Art. 19 VVG der Zeitabschnitt zu verste-
hen, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird; im Zweifel umfasst die Versi-
cherungsperiode ein Jahr. Vorliegend wurde die Prämieneinheit offensichtlich auf
der Grundlage eines Jahres berechnet, wie sich aus der Versicherungsübersicht
zur Police Nr. Z.3___ deutlich ergibt (Akten der Vorinstanz, act. II/4, S. 2). Die
Versicherungsperiode betrug somit ein Jahr. Die Berufungsklägerin geht ohne nä-
here Begründung davon aus, dass die Versicherungsperiode dem Kalenderjahr
entsprach, ansonsten sie nicht geltend machen könnte, dass der Versicherungs-
schutz am 31. Dezember 2011 geendet habe, obwohl die Versicherung am 16.
April 2010 zu laufen begonnen hatte (Akten der Vorinstanz, act. II/4, S. 1). Vorlie-
gend kann nun aber die Frage, ob die Versicherungsperiode vom 16. April des
einen Jahres bis zum 15. April des nächsten Jahres vom 1. Januar bis zum
31. Dezember desselben Jahres gedauert hat, offengelassen werden, da die
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nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass so anders der Versicherungsschutz
im Zeitpunkt des Diebstahls erloschen war.
11.
Es ist unbestritten, dass der Wohnanhänger im April 2011 nach
O.2___/Italien verbracht wurde. Aus der Prozesseingabe ergibt sich, dass der
Wohnanhänger im Herbst 2011 wintersicher gemacht wurde, weil keine Rückfüh-
rung in die Schweiz vorgesehen war. Ebenfalls im Herbst 2011 war bekannt, dass
im Jahre 2012 das Wasserskitraining wie in den vergangenen Jahren in
O.2___/Italien stattfinden würde (Akten der Vorinstanz, act. V/1, S. 3 Mitte).
Aufgrund der Umstände war somit im Herbst 2011 klar, dass der Wohnanhänger
zumindest noch ein Jahr auf dem Campingplatz in O.2___/Italien stationiert sein
würde. Insgesamt zeigte sich im Herbst 2011, dass der Wohnanhänger jedenfalls
etwa eineinhalb Jahre ununterbrochen am selben Ort aufgestellt sein würde. Wei-
ter verliessen der Berufungsbeklagte und seine Familie im Herbst 2011
O.2___/Italien und es war klar, dass sie den Wohnanhänger bis im Frühjahr
2012 nicht mehr benutzen würden, da während der Wintermonate keine Wasser-
skitrainings stattfanden. Im Herbst 2011 war damit offensichtlich entschieden,
dass der Wohnanhänger lange Zeit in O.2___/Italien stationiert und dabei meh-
rere Monate unbenutzt sein würde. Der Bezug zur Schweiz und zum Halter war
damit ganz erheblich gelockert, ein weitaus engerer Bezug bestand zu
O.2___/Italien. Die ganzen Umstände und die Situation im Herbst 2011 können
nur so interpretiert werden, dass der Standort des Wohnanhängers spätestens in
dieser Zeit nach O.2___/Italien verlegt worden ist. Dabei braucht das genaue
Datum nicht benannt zu werden, da die Versicherungsdeckung nicht sofort, son-
dern erst am Ende der laufenden Versicherungsperiode erloschen ist. Geht man
davon aus, dass die Versicherungsperiode dem Kalenderjahr entsprach, dann en-
dete der Versicherungsschutz somit am 31. Dezember 2011. Begann eine Versi-
cherungsperiode aber jeweils an dem Kalendertag, an dem der Versicherungsbe-
ginn war, also am 16. April eines Jahres (Akten der Vorinstanz, act. II/3 und 4),
dann endete sie am 15. April 2012. Beide Daten liegen zeitlich lange vor dem
Diebstahl am 6./7. Januar 2013, weshalb in jenem Zeitpunkt kein Versicherungs-
schutz mehr bestand. Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten folglich zu Un-
recht eine Leistung aus Versicherungsvertrag zugesprochen. Die Berufung ist da-
her vollumfänglich gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die
Klage des Berufungsbeklagten ist vollständig abzuweisen.
12.
Nachdem die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts einen neuen Entscheid
trifft, hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu
entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
Seite 20 — 24

Wie sich herausgestellt hat, ist die Klage des Berufungsbeklagten vollumfänglich
abzuweisen. Damit unterliegt der Berufungsbeklagte vollständig. Die Prozesskos-
ten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) des erstin-
stanzlichen Verfahrens sind daher zur Gänze dem Berufungsbeklagten aufzuerle-
gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagte hat damit die Gerichtsgebühr
der Vorinstanz in Höhe von Fr. 7‘500.-sowie die Pauschale für das Schlichtungs-
verfahren in Höhe von Fr. 350.-zu tragen.
Mit Bezug auf die Parteientschädigung ist zu sagen, dass Rechtsanwalt Dr. iur.
Hans Nigg im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt zwei Honorarnoten einge-
reicht hat, welche in der Höhe von Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni bean-
standet worden sind (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, Akten der Vorinstanz,
act. IV/2, S. 4 Ziff. VII). Aus den Honorarnoten von Rechtsanwalt Nigg ergibt sich
ein Aufwand von insgesamt 57.44 Stunden (Akten der Vorinstanz, act. III/2 und 3).
Dies erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles als
durchaus angemessen. Das zeigt auch ein Vergleich mit dem Aufwand, der von
Rechtsanwalt Cantieni in seiner Honorarnote ausgewiesen wird und der insgesamt
52.66 Stunden entspricht. Die Differenz lässt sich ohne weiteres durch den Um-
stand erklären, dass Rechtsanwalt Nigg sein Büro in Zürich hat und daher anläss-
lich der Zeugeneinvernahmen sowie der Instruktionsund der Hauptverhandlung
vor der Vorinstanz nach O.1___ reisen musste, während Rechtsanwalt Cantieni
sein Büro bereits in O.1___ hat. Die Anzahl Stunden, die die Berufungsklägerin
vergütet haben möchte, ist damit auch im direkten Vergleich mit den aufgewende-
ten Stunden des Gegenanwalts angemessen. Anders sieht es jedoch mit dem
verwendeten Stundenansatz aus. Rechtsanwalt Niggs Honorarnoten beruhen auf
einem Stundenansatz von Fr. 400.--. Gemäss Art. 105 in Verbindung mit Art. 96
ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Da jeder Kanton für
seine Justiz den Preis regelt, ist bei den Parteientschädigungen der bezügliche
Tarif des erkennenden Gerichts massgebend und nicht der am Geschäftsdomizil
des Parteivertreters der am Wohnsitz der Partei gültige Tarif (Suter/von Hol-
zen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 9 zu Art. 96
ZPO). Vorliegend hat das fragliche Verfahren im Kanton Graubünden stattgefun-
den, weshalb für die tariflichen Ansätze die Honorarverordnung des Kantons
Graubünden (HV-GR; BR 310.250) anzuwenden ist. Danach ist die Honorarver-
einbarung zwischen Anwalt und Klient massgebend, soweit der vereinbarte Stun-
denansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und
keine Erfolgszuschläge enthält (vgl. Art. 2 HV-GR). Als üblich gilt ein Stundenan-
Seite 21 — 24

satz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 HV-GR). Ohne Honorarvereinbarung
wird vom mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-ausgegangen (Urteil der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2010, ZK1 10 27 E 4b; Urteil der
II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 23. Januar 2014, ZK2 13 54 E 6). Vorlie-
gend hat die Berufungsklägerin darauf verzichtet, eine Honorarvereinbarung ein-
zureichen. Bei der Berechnung des Aufwands für die Parteientschädigung ist da-
her von einem Stundenansatz von Fr. 240.-auszugehen. Legt man diesen den
Honorarnoten von Rechtsanwalt Nigg zugrunde, so ergeben die abgerechneten
Stunden einen Aufwand von Fr. 13‘785.60 (57.44 h x Fr. 240.--). Hinzu kommen
Reisespesen von Fr. 207.--, eine Kleinspesenpauschale in Höhe von 3% (entspre-
chend Fr. 413.55) sowie auf allem die Mehrwertsteuer von 8% (entsprechend Fr.
1‘152.50). Insgesamt ergibt sich damit ein angemessener Aufwand von Fr.
15‘558.65. Dieser ist der Berufungsklägerin zu ersetzen. Der Berufungsbeklagte
hat die Berufungsklägerin folglich für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr.
15‘558.65 zu entschädigen.
13.
Abschliessend sind die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä-
digung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu verlegen. Es hat sich
gezeigt, dass die Berufung vorliegend gutgeheissen werden muss, weshalb die
Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel vollständig obsiegt und der Berufungs-
beklagte gänzlich unterliegt. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat der Berufungsbe-
klagte als unterliegende Partei auch im Berufungsverfahren die Prozesskosten zu
tragen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren, die gestützt auf Art. 9 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf
Fr. 8'000.-festgesetzt wird, geht daher vollumfänglich zu Lasten des Berufungs-
beklagten. Sie wird mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und der Berufungsbeklagte wird ver-
pflichtet, der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 8'000.-zu ersetzen (Art. 111
Abs. 2 ZPO).
Mit Bezug auf die Parteientschädigung im Berufungsverfahren ist festzustellen,
dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht
hat. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die ausseramtliche Entschädi-
gung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich
stellenden Sachund Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereich-
ten Rechtsschrift erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts für die Beru-
fungsklägerin ein Aufwand von pauschal Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) angemessen. Auch diese Kosten hat der Berufungsbeklagte auf-
grund seines Unterliegens vollständig zu übernehmen. Der Berufungsbeklagte
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wird daher verpflichtet, die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr.
4'000.--. ausseramtlich zu entschädigen.
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III. Demnach wird erkannt
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird auf-
gehoben.
2.
Die Klage von Y.___ gegen die X.___AG wird abgewiesen.
3. a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus einer Gerichts-
gebühr von Fr. 7‘500.-sowie der Pauschalen für das Schlichtungsverfah-
ren von Fr. 350.-gehen zu Lasten von Y.___.
b) Y.___ hat die X.___AG für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr.
15‘558.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu
entschädigen.
4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-gehen zu Lasten von
Y.___. Sie werden mit dem von der X.___AG geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 8‘000.-verrechnet. Y.___ wird verpflichtet, der
X.___AG den Betrag von Fr. 8'000.-- direkt zu ersetzen.
b) Y.___ hat die X.___AG für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.-- (in-
klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädi-
gen.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30‘000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
90 ff. BGG.
6.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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