In dem vorliegenden Fall ging es um einen Beschuldigten, der beschuldigt wurde, beim Einfügen seines Fahrzeugs in den Verkehr einem Taxi den Vortritt nicht gewährt zu haben. Das Stadtrichteramt sprach ihn frei, da er aufgrund einer Ausnahmeregelung berechtigt war, die Fahrverbotszone zu durchqueren. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Freispruch und sprach dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 4'000.- zuzüglich 8 % MWST für anwaltliche Aufwendungen zu Lasten der Gerichtskasse zu. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freigesprochen.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-12-46
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK2-12-46 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.12.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rückforderung von Stockwerkeigentum |
Schlagwörter : | Beweis; Verfahren; Entscheid; Bezirksgericht; Gericht; Beschwerde; Recht; Beweisverfügung; Davos; Zivilverfahren; Prättigau/Davos; Vorinstanz; Zeugen; Verfahrens; Kantonsgericht; Verordnung; Kostenvorschuss; Graubünden; Verfügung; Rückforderung; Parteien; Zeugeneinvernahmen; Entschädigung; Kostentarif; Streitwert; ührer |
Rechtsnorm: | Art. 103 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 93 ZPO ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-12-46
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 17. Dezember 2012
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 12 46
21. Dezember 2012
Verfügung
II. Zivilkammer
Vorsitz
Hubert
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des Dr. X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius
Schmid, Obere Strasse 22B, Villa Fontana, 7270 Davos Platz,
gegen
die Beweisverfügung des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, Einzelrichterin, vom 19.
Oktober 2012, mitgeteilt am 22. Oktober 2012, in Sachen des Beschwerdeführers
gegen Dr. Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Benno
Bernet, Dufourstrasse 29, 8032 Zürich,
betreffend Rückforderung von Stockwerkeigentum,
wird nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 2. November 2012, der Stellung-
nahme der Vorinstanz vom 13. November 2012, der Beschwerdeantwort vom 16.
November 2012, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Fest-
stellungen und Erwägungen,
- dass Dr. X. mit Vermittlungsbegehren vom 12. Februar 2010 beim Kreisamt D.
gegen Dr. Y. eine Klage betreffend Rückforderung von Stockwerkeigentum
anhängig machte,
- dass er die Klage mit Prozesseingabe vom 3. Mai 2010 an das Bezirksgericht
Prättigau/Davos prosequierte,
- dass Dr. Y. mit Prozessantwort vom 23. Juni 2010 die (örtliche) Zuständigkeit
des Gerichts bestritt und beantragte, das Verfahren vorläufig auf diese Frage
zu beschränken,
- dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos dem Antrag stattgab und in Anwen-
dung von Art. 93 ZPO-GR mit Vorladung vom 27. September 2010 eine Ge-
richtsverhandlung zur Teilfrage der Zuständigkeit ansetzte,
- dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit der Vorladung zur Verhandlung
über die Teilfrage gestützt auf Art. 11 der damals massgeblichen kantonalen
Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren
die Parteien aufforderte, einen Gerichtskostenvorschuss von je Fr. 3'000.-zu
bezahlen,
- dass das Bezirksgericht mit Entscheid vom 25. November 2010 auf die Klage
betreffend Rückforderung von Stockwerkeigentum mangels Zuständigkeit
nicht eintrat,
- dass das Kantonsgericht von Graubünden diesen Entscheid mit Urteil vom 14.
April 2011 aufhob und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz
zurückwies,
- dass das Verfahren in der Folge vom Bezirksgericht Prättigau/Davos fortge-
führt wurde,
- dass die verfahrensleitende Richterin nach Abschluss des Schriftenwechsels
am 19. Oktober 2012 eine Beweisverfügung erliess, mit welcher sie die für er-
heblich erachteten Beweismittel bezeichnete und gleichzeitig von den Parteien
einen weiteren Kostenvorschuss von je Fr. 5'000.-verlangte,
Seite 2 — 8
- dass Dr. X. gegen diese Beweisverfügung am 2. November 2012 Beschwerde
an das Kantonsgericht von Graubünden erhob,
- dass er dabei verlangte, die nochmalige Auferlegung eines Kostenvorschus-
ses sei aufzuheben und die mit Replik vom 17. Juni 2012 beantragten Zeu-
geneinvernahmen A., B. und C. seien in Abänderung der Beweisverfügung für
erheblich zu erklären,
- dass er in der Begründung ausführte, das Bezirksgericht habe in diesem Ver-
fahren bereits einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-einverlangt,
- dass der Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. November
2010 vom Kantonsgericht aufgehoben worden sei, womit auch der Kostenent-
scheid dahingefallen sei und der Kläger beim Bezirksgericht ein Guthaben von
Fr. 3'000.-habe,
- dass es nun gewiss nicht angehe, für das gleiche Verfahren erneut einen Ge-
richtskostenvorschuss von Fr. 5'000.-zu verlangen,
- dass sodann der Verzicht auf die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht be-
gründet worden sei und diese für den Nachweis eines Treuhandverhältnisses
zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten von Bedeutung seien,
- dass ohne Befragung der Zeugen das Gericht möglicherweise unbesehen zu
Ungunsten des Klägers entscheiden könnte, womit ihm ein nicht wieder gut-
zumachender Nachteil drohe,
- dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 13. November 2012 und die Be-
schwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2012 Abwei-
sung der Beschwerde beantragten, soweit darauf einzutreten sei,
- dass der angefochtene Entscheid am 22. Oktober 2012, also nach Inkrafttre-
ten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eröffnet wurde, womit
Letztere für das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (Art. 405 ZPO),
- dass gegen prozessleitende Verfügungen Beschwerde zulässig ist, soweit
dies im Gesetz vorgesehenen ist, wenn durch sie ein nicht leicht wieder-
gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO),
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- dass gemäss Art. 103 ZPO Entscheide über die Leistung von Kostenvor-
schüssen mit Beschwerde anfechtbar sind, womit die Beschwerde zulässig ist,
soweit sie sich gegen den verfügten Kostenvorschuss richtet,
- dass für das Verfahren vor Vorinstanz die Bündnerischen Zivilprozessordnung
(ZPO-GR) anwendbar ist und der angefochtene Entscheid unter deren Herr-
schaft ergangen ist,
- dass sich somit die Erhebung von Kostenvorschüssen nach der gemäss ZPO-
GR massgeblichen Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung
im Zivilverfahren vom 29. Mai 1985 mit den seitherigen Änderungen und dem
dazugehörigen Kostentarif im Zivilverfahren richtet,
- dass nach Art. 11 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädi-
gung im Zivilverfahren Vertröstungen und Nachvertröstungen eingefordert
werden können, deren Höhe sich nach dem voraussichtlichen Kostenaufwand
zu richten hat,
- dass gemäss Art. 2 des Kostentarifs in erstinstanzlichen Zivilverfahren vor
dem Bezirksgericht bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art Gerichtsgebüh-
ren zwischen Fr. 1'000.-bis Fr. 20'000.-erhoben werden können,
- dass bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr.
5'000.-im erstinstanzlichen Verfahren ein Zuschlag zur Gerichtsgebühr von
höchstens 2 Prozent des zu beurteilenden Streitwertes berechnet werden
kann (Art. 7 Kostentarif),
- dass schliesslich gemäss Art. 8 Kostentarif für die Originalausfertigung von
Entscheidungen, für das Verhandlungsprotokoll, für Verfügungen sowie für
Prozesskorrespondenz und Vorladungen eine Gebühr von Fr. 16.-je ange-
fangene Seite sowie Fr. 1.-für jede im Rahmen des Verfahrens hergestellte
Fotokopie verrechnet werden kann,
- dass die im vorliegenden Fall einverlangte Vertröstung und Nachvertröstung
von insgesamt Fr. 8'000.-- (Fr. 3'000.-- und Fr. 5'000.--) aufgrund der sich stel-
lenden Sachund Rechtsfragen offensichtlich als angemessen erscheint,
- dass dies umso mehr gilt, als es sich um die Rückforderung einer Stockwerk-
eigentumswohnung in D. handelt, die gemäss Kaufvertrag vom 23. Dezember
1981 (Akten Vorinstanz, klägerische Beilage 3) zu einem Preis von Fr.
Seite 4 — 8
225'000.-verkauft wurde, und die Vorinstanz somit zu Recht von einem
Streitwert von deutlich über Fr. 100'000.-ausging,
- dass gestützt auf Art. 11 der kantonalen Verordnung über die Verfahrenskos-
ten und Entschädigung im Zivilverfahren eine Nachvertröstung ausdrücklich
vorgesehen ist,
- dass sich eine solche vorliegend sachlich ohne weiteres als gerechtfertigt er-
weist, nachdem das Verfahren vorerst auf eine Teilfrage beschränkt wurde
und nach Vorliegen des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14.
April 2011 eine erhebliche Weiterung mit entsprechendem Mehraufwand er-
fährt,
- dass, soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19. November
2012 moniert, der zweite Kostenvorschuss sei ohne Begründung verlangt
worden, darauf hinzuweisen ist, dass dieser Einwand nach Ablauf der Be-
schwerdefrist und somit verspätet erfolgte,
- dass es im übrigen ständiger Gerichtspraxis entspricht, Verfügungen betref-
fend Vertröstungen nicht im Detail zu begründen, zumal vorausgesetzt werden
darf, dass die Voraussetzungen für die Erhebung von Gerichtskostenvor-
schüssen sowie die entsprechenden Rechtsund Bemessungsgrundlagen ei-
ner anwaltlich vertretenen Partei bekannt sind,
- dass im Übrigen im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf die massge-
bende gesetzliche Grundlage hingewiesen wird und dort die Voraussetzungen
und Bemessungskriterien für die Gerichtskostenvorschüsse nachgelesen wer-
den können,
- dass damit der Begründungsanforderung Genüge getan wurde,
- dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Auferlegung eines zweiten
Kostenvorschusses richtet, somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist,
- dass sich die Beschwerde sodann gegen die Ablehnung der vom Beschwer-
deführer anbegehrten Zeugeneinvernahmen richtet,
- dass eine Beschwerde gegen Beweisverfügungen nur zulässig ist, soweit ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, welcher vom Beschwerde-
führer geltend zu machen ist (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO),
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- dass der Beschwerdeführer vorliegend den nicht leicht wiedergutzumachen-
den Nachteil darin sieht, dass das Gericht ohne Befragung der Zeugen "mögli-
cherweise unbesehen zu Ungunsten des Klägers entscheiden" könnte, "was
ohnehin zu befürchten" sei,
- dass es gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren anwendbaren Bündneri-
schen Zivilprozessordnung zunächst Sache des Instruktionsrichters ist, im
Rahmen der Prozessvorbereitung mittels Beweisverfügung zu entscheiden,
welche Beweiserhebungen er als notwendig erachtet, um die Streitsache an
der Hauptverhandlung ohne Unterbruch erledigen zu können (Art. 95 f. ZPO-
GR),
- dass der Entscheid über die Erheblichkeit eines Beweismittels im Rahmen der
Beweisverfügung aufgrund einer summarischen Prüfung erfolgt und nicht ab-
schliessend ist (PKG 2006 Nr. 10 E. 3.a),
- dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 96 Abs. 2 ZPO-GR von sich aus je-
derzeit bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung auf seine Beweisverfü-
gung zurückkommen kann,
- dass sodann die Parteien ihrerseits an der Hauptverhandlung vor erster In-
stanz auf ihre Beweisanträge zurückkommen können, selbst wenn sie eine
Beschwerde gegen die Beweisverfügung unterlassen haben (Art. 108 ZPO-
GR; Peter Guyan, Beweisverfahren im ordentlichen Verfahren vor Bezirksge-
richtsausschuss und Bezirksgericht, Diss. Zürich 2000, S. 151 ff.),
- dass diesfalls der in der Sache zuständige Spruchkörper über die Zulassung
dieser Beweismittel nach einer umfassenden Prüfung der materiellen Rele-
vanz entscheidet (PKG 2006 Nr. 10 E. 3.a),
- dass schliesslich auch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid die
Verweigerung von Beweisabnahmen gerügt werden kann,
- dass somit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil durch die Nichtbe-
rücksichtigung der anbegehrten Zeugeneinvernahmen zu verneinen ist, zumal
der Beschwerdeführer einen solchen lediglich in der Möglichkeit eines für ihn
ungünstigen Prozessausgangs sieht und nicht etwa einen Nachteil finanzieller
Natur durch Zeitablauf Ähnliches geltend macht,
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- dass er namentlich auch nicht eine spätere Einvernahme der fraglichen Zeu-
gen (beispielsweise aufgrund deren Alters einer Krankheit) für unmöglich
bezeichnet, geschweige denn einen Beweis hierfür erbringt,
- dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die
abgelehnten Zeugeneinvernahmen richtet,
- dass der Beschwerdeführer somit für vorliegendes Verfahren kostenpflichtig
wird,
- dass die Entscheidgebühr gestützt auf Art. 10 der kantonalen Verordnung
über die Gerichtgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf Fr. 1'500
festgelegt wird,
- dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Honorarnote für die
Festsetzung der aussergerichtlichen Entschädigung eingelegt hat, so dass
Letztere unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtschrift und der sich
stellenden Sachund Rechtsfragen nach Ermessen auf Fr. 800.-inkl. MwSt.
festgelegt wird,
- dass sich die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen einesteils als offen-
sichtlich unzulässig und andernteils als offensichtlich unbegründet erweist,
- dass somit der Vorsitzende der II. Zivilkammer gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b
EGzZPO und Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entschei-
det,
Seite 7 — 8
erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers und werden mit dem von ihm geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerde-
verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-zu bezahlen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist
dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde
gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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