Die X.___ wurde vom Bezirksgericht Prättigau/Davos verurteilt, der Y.___ CHF 304'177.00 zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden der X.___ auferlegt. Die X.___ legte Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht stützte sich auf eine Schadensberechnung mittels des LEONARDO-Programms. Die X.___ kritisierte die Verwendung dieses Programms, konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Berechnung fehlerhaft war. Die Berufung wurde auch wegen mangelnder Substantiierung der Vorwürfe abgewiesen. Letztendlich wurde das Urteil des Bezirksgerichts bestätigt, und die X.___ musste die Kosten tragen.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-12-24
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK2-12-24 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Regressforderung |
Schlagwörter : | Berufung; Rente; Urteil; Berechnung; Schaden; Recht; Leistung; Renten; Berufungsklägerin; Regress; Berufungsbeklagte; Davos; Bezirksgericht; /Davos; Experte; Prättigau/Davos; Alter; Vorinstanz; Schadens; Experten; Höhe; LEONARDO; Gutachter; Gutachten; Bezirksgerichts; Leistungen; Berufungsbeklagten; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 20a BV ;Art. 26 BV ;Art. 311 ZPO ;Art. 34a BV ;Art. 34b BV ;Art. 404 ZPO ;Art. 51 OR ;Art. 8 ZGB ;Art. 94 ZPO ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 126 III 41; 129 III 135; 132 III 321; 137 V 394; 95 II 582; |
Kommentar: | Roth, Andreas, Basler Kommentar StGB II, Art. 123 StGB, 2003 |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-12-24
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 30. Dezember 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 12 24
7. Januar 2015
(Mit Urteil 4A_107/2015 vom 13. August 2015 ist das Bundesgericht auf die gegen
dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz
Pritzi
Richter
Hubert und Michael Dürst
Aktuar
Pers
In der zivilrechtlichen Berufung
der X . _ _ _ _ _ , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. November 2011, mitgeteilt
am 22. März 2012, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 132 A,
7260 Davos Dorf, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin,
betreffend Regressforderung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.1. Am ___1992 verursachte ein bei der X.___ gegen Haftpflicht versi-
cherter Lenker eine Auffahrkollision, durch welche A.___ ein Schleudertrauma
der Halswirbelsäule erlitt. A.___, geboren am ___1946, war im Unfallzeit-
punkt bei der damaligen B.___ (heute B.___AG) in O.1___ als Anlagebera-
ter angestellt. Nach dem Unfall bewältigte er trotz Beschwerden während knapp 1
¾ Jahren weiterhin ein volles Arbeitspensum. Im März 1994 fiel er in eine Er-
schöpfungsdepression und wurde arbeitsunfähig. Bis Ende November 1994 hatte
er aber wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50% erreicht, und um diesen Prozentsatz
herum schwankte seine Arbeitsfähigkeit in den folgenden Jahren. Auf den 31. De-
zember 1999 kündigte die B.___AG das Arbeitsverhältnis mit der Begründung,
im Rahmen einer Strukturbereinigung sei die Stelle von A.___ aufgehoben wor-
den. Eine seiner Einsatzund Leistungsfähigkeit entsprechende neue Stelle könne
nicht gefunden werden. A.___ liess sich nachträglich auf den 1. Januar 2000
vorzeitig pensionieren.
2.
Infolge des Unfalls wurden A.___ von den Sozialversicherern eine IV-
Rente sowie zunächst Taggelder und danach eine UVG-Rente ausgerichtet. Für
den dadurch nicht gedeckten Schaden verlangte A.___ von der X.___ mit
Klage vom 15. August 2005 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Fr. 948'695.--
nebst Zins und Kosten. Am 9. November 2006 verpflichtete das Bezirksgericht
Prättigau/Davos die X.___, A.___ als Schadenersatz Fr. 471'266.60 nebst
5% Zins seit dem 10. November 2006 sowie als Genugtuung Fr. 27'120.-- nebst
5% Zins seit dem ___1992 zu bezahlen. Beide Parteien fochten dieses Urteil
beim Kantonsgericht von Graubünden an, A.___ mit dem Antrag auf Zahlung
von Fr. 740'000.-- nebst 5% Zins seit dem 10. November 2006, die X.___ mit
dem Antrag auf Abweisung der Klage. Darüber hinaus erhob A.___ (eventuelle)
Anschlussberufung, mit welcher er eine andere Verzinsung der Genugtuung ver-
langte für den Fall, dass die X.___ sich gegen die Zusprechung einer Genugtu-
ung wenden sollte. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden trat mit
Urteil vom 18./19. Juni 2007/19. Februar 2008 auf die Anschlussberufung nicht ein
und wies die Berufung von A.___ ab. Die Berufung der X.___ schützte sie
teilweise, indem sie diese verpflichtete, A.___ Fr. 140'885.-- Schadenersatz zu
bezahlen, zuzüglich 5% Zins auf Fr. 117'350.-seit dem 10. November 2006, so-
wie Fr. 8'419.-- nebst 5% Zins seit dem 1. September 1998 als Genugtuung.
3.
Gegen dieses Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden er-
hob A.___ mit Eingabe vom 28. März 2008 Beschwerde in Zivilsachen beim
Seite 2 — 27
Schweizerischen Bundesgericht. Dabei verlangte er im Wesentlichen Schadener-
satz in der Höhe von Fr. 712'640.-zuzüglich 5% Zins auf Fr. 621'214.-seit dem
10. November 2006. Ferner sei die X.___ zu verpflichten, eine Genugtuung von
Fr. 27'360.-- nebst 5% Zins auf Fr. 27'120.-seit dem 25. September 1998 zu be-
zahlen, die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und für das Berufungsver-
fahren ganz grösstenteils zu übernehmen und eine ausseramtliche Entschä-
digung von Fr. 66'291.-zu entrichten. Die X.___ schloss auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Urteil vom 14. Oktober 2008, mitgeteilt am 20. November 2008,
entschied das Schweizerische Bundesgericht wie folgt (4A_153/2008):
„1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Kan-
tonsgerichts von Graubünden vom 19. Februar 2008 aufgehoben und
die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
(Mitteilung).“
4.
Mit Schreiben vom 27. November 2008 eröffnete das Kantonsgerichtspräsi-
dium den beiden Parteien die Möglichkeit, zum Urteil des Bundesgerichts vom 14.
Oktober 2008 Stellung zu nehmen, wobei die Thematik genau bezeichnet wurde.
Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass Beweisergänzungen nicht zulässig
seien.
5.
In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 stellte A.___ folgendes
Rechtsbegehren:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in Höhe
von Fr. 672'442.--, ev. von Fr. 622'359.-zu leisten, zuzügl. Zins zu 5%
auf Fr. 606'099.--, ev. auf Fr. 557'143.-seit dem 10.11.2006.
2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in Höhe
von Fr. 15'523.-zu bezahlen, zuzügl. 5% Zins seit dem 1.9.1998.
3.
Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Ent-
schädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Beklagten.“
In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2009 hielt die X.___ unverändert an ih-
rem Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 15. März 2007 fest, soweit
dieses nicht bereits rechtskräftig erledigt sei.
6.
Mit Urteil vom 1. Mai 2009 erkannte die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts
von Graubünden was folgt (ZF 08 83):
Seite 3 — 27
„1. Auf die Anschlussberufung von A.___ (ZF 07 23) wird nicht eingetre-
ten.
2. Die Berufung von A.___ (ZF 07 23) wird abgewiesen.
3. Die Berufung der X.___ (ZF 07 24) wird teilweise gutgeheissen und
die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos
vom 9. November 2006 werden aufgehoben.
4. Die Klage von A.___ wird teilweise gutgeheissen und die X.___
wird verpflichtet, A.___ Schadenersatz in Höhe von Fr. 245‘650.-zu
leisten, zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 215‘603.-seit dem 10. November
2006.
5. Die Klage von A.___ wird teilweise gutgeheissen und die X.___
wird verpflichtet, A.___ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15‘523.--,
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 1998, zu leisten.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 17‘632.-- (Gerichtsgebühr
Fr. 16‘000.--, Schreibgebühr Fr. 1‘632.--) gehen zu ¼ zu Lasten der
X.___ und zu ¾ zu Lasten von A.___, welcher die X.___ für
das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘841.-zu entschädigen hat.
7. (Rechtsmittelbelehrung).
8. (Mitteilung).“
Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.1. Bereits mit Eingabe vom 25. Februar 2005 gelangte die Y.___ mit einem
Vermittlungsbegehren an den Kreispräsidenten O.2___ und bat um Ansetzung
einer Sühneverhandlung in einem Verfahren gegen die X.___ betreffend Re-
gressforderung Y.___ vs. Haftpflichtversicherer (Unfall A.___ in O.2___
vom ___1992). Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung wurde am 7. Sep-
tember 2005 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt:
„Klägerisches Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin CHF 314‘107.00 zu-
züglich 5% Zins ab dem 25. Februar 2005 zu bezahlen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwert-
steuer zu Lasten der Beklagten.
Beklagtisches Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWSt. zu Lasten der Kläge-
rin.“
2.
Mit Prozesseingabe vom 27. September 2005 prosequierte die Y.___
den Leitschein an das Bezirksgericht Prättigau/Davos, wobei sie unverändert am
vermittelten Rechtbegehren festhielt. Zur Begründung brachte sie unter anderem
vor, A.___ sei am ___1992 in O.2___ im Strassenverkehr mit einem Motor-
Seite 4 — 27
fahrzeug verunglückt. In der Folge habe er seine angestammte Tätigkeit als Pro-
kurist bei der B.___AG in O.2___ nicht mehr ausüben können. Die X.___
sei die Haftpflichtversicherin des Unfallverursachers und deshalb beklagte Partei.
Sie (die Y.___) habe A.___ Invalidenleistungen ausgerichtet. Gemäss Art. 26
aBVV2 fordere sie heute Regress bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht, die sich aus
dem Verkehrsunfall und der daraus resultierenden Invalidität des geschädigten
Versicherten ergebe. A.___ habe seine Forderungen gegen den haftpflichtigen
Dritten der Y.___ abgetreten. Am 15. August 2005 habe A.___ seinerseits
beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Klage gegen die X.___ eingereicht, und
zwar aufgrund desselben Sachverhalts. A.___ habe beim Heckauffahrunfall
vom ___1992 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten, wobei sich die
entsprechenden Beschwerden in den Folgejahren verschlimmert hätten. Während
sie (die Y.___) von der X.___ den Regressschaden geltend mache, fordere
A.___ bei dieser seinen direkt erlittenen Schaden ein. Sofern der Bezirksge-
richtspräsident im Verfahren A.___ gegen die X.___ zunächst einen Ent-
scheid über die Haftungsfrage (gemäss Art. 94 ZPO-GR) vorsehe, sei das vorlie-
gende Verfahren bis zum besagten Entscheid zu sistieren. Sollte von einer Teilbe-
urteilung abgesehen werden, würde sich eine Vereinigung der Verfahren nach Art.
95 ZPO-GR bereits zum heutigen Zeitpunkt aufdrängen.
C.
Mit Prozessantwort vom 25. November 2005 beantragte die X.___ die
kostenund entschädigungspflichtige Abweisung der Klage. Sie bestritt den Be-
stand einer Regressforderung der Y.___, weil es zum einen an einer relevanten
Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der von A.___ geltend gemachten
Invalidität fehle und zum anderen das Überentschädigungsverbot gelte. Denn eine
Pensionskasse könne nur dann zur Leistung von Invalidenrenten verpflichtet wer-
den, wenn die IV-Leistungen und die UVG-Rente zusammen nicht 90% des mut-
masslich entgangenen Bruttoverdienstes ergäben. Dabei sei dem Versicherten
das ihm zumutbar erzielbare Nettoeinkommen anzurechnen, zumindest in der Ak-
tivphase, d.h. bis zum Jahr 2011, wenn A.___ das AHV-Alter erreicht haben
werde. Aber auch in der Passivphase, d.h. nach Erreichen des 65. Altersjahres,
könne nur für Mehrleistungen regressiert werden, die nicht bereits vorfinanziert
worden seien. Wenn wegen der Überentschädigungsgrenze die BVG-
Vorsorgeeinrichtung kleinere Leistungen erbringen müsse, als sie bereits finan-
ziert seien, bestehe kein Regressrecht.
D.
Mit Replik vom 23. Januar 2006 stellte die Y.___ unter anderem den ver-
fahrensrechtlichen Antrag, der Prozess sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des
Direktschadensprozesses zwischen A.___ und der X.___ vor dem Bezirksge-
Seite 5 — 27
richt Prättigau/Davos zu sistieren. Zudem reduzierte sie die eingeklagte Forderung
von Fr. 314‘107.-zuzüglich Zins auf Fr. 304‘177.-zuzüglich Zins. Die X.___
beantragte mit Eingabe vom 1. März 2006, es sei auf eine Sistierung des Verfah-
rens zu verzichten. Mit Verfügung vom 6. März 2006 wies der Bezirksgerichtsprä-
sident Prättigau/Davos den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab und begrün-
dete dies mit dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte ausdrücklich gegen eine
Sistierung ausgesprochen habe. Eine hiergegen erhobene Beschwerde der
Y.___ wurde mit Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom
18. Mai 2006 abgewiesen.
E.
Mit Duplik vom 30. Oktober 2006 hielt die X.___ unverändert an ihrem
Rechtsbegehren gemäss Prozessantwort vom 25. November 2005 - der kosten-
und entschädigungsfälligen Abweisung der Klage fest.
F.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. November 2006 äusserte sich die
Y.___ zu den Themen Expertise, Zeugeneinvernahme C.___ und beklagti-
sche Beilage 29. Gemäss Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prät-
tigau/Davos vom 22. November 2006 wurde Rechtsanwalt C.___ zum Zeugnis
zugelassen und eine „Expertise über Pensionskassenregressberechnung“ vorbe-
halten. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt.
Nachdem Rechtsanwalt C.___ als Zeuge einvernommen worden war, ersuchte
die Y.___ den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos mit Eingabe vom 13.
Dezember 2008 um Bescheid darüber, ob eine Expertise verfügt werde und ent-
sprechende Expertenfragen von den Parteien nachzureichen seien. Mit Schreiben
vom 20. Februar 2009 beantwortete der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos
die klägerische Anfrage dahingehend, dass über die Frage, ob bezüglich der Pen-
sionskassenregressberechnung eine Expertise erstellt werde, das Gesamtgericht
anlässlich der Hauptverhandlung befinden werde. Seines Erachtens erscheine es
zudem sinnvoll, mit der Ansetzung der Hauptverhandlung in dieser Angelegenheit
zuzuwarten, bis über den Fall A.___ gegen die X.___ rechtskräftig entschie-
den worden sei. Dies war dann mit Eintritt der Rechtskraft des zweiten Urteils des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Mai 2009 der Fall (ZF 08 83). Daher lud
der Vorsitzende des Bezirksgerichts Prättigau/Davos mit Verfügung vom 6. Okto-
ber 2009 zur Hauptverhandlung vor.
G.
Anlässlich des am 26. November 2009 durchgeführten (ersten) Rechtstags
beschloss das Bezirksgericht Prättigau/Davos, dass eine Expertise über die Pen-
sionskassenregressberechnung einzuholen sei, wie es in der Beweisverfügung
Seite 6 — 27
vom 22. November 2006 vorbehalten worden sei. Mit Verfügung vom 27. Novem-
ber 2009 wurde den Parteien Frist zur Expertennomination und -instruktion ange-
setzt.
H.
Das entsprechende Gutachten von lic. iur. D.___ datiert vom 12. April
2011 und wurde den Parteivertretern Tags darauf zur Stellungnahme zugestellt,
wovon mit entsprechenden Eingaben vom 12. Mai 2011 (Klägerin) bzw. 4. Juli
2011 (Beklagte) Gebrauch gemacht wurde.
I.
Mit Entscheid vom 17. November 2011, mitgeteilt am 22. März 2012, er-
kannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt:
„1. Die Klage der Stiftung Y.___ gegen die X.___ wird gutgeheissen
und die X.___ wird verpflichtet, der Y.___ CHF 304‘177.00, zu-
züglich 5% Zins seit dem 25. Februar 2005, zu bezahlen.
2. Die Kosten des Kreisamtes O.2___ von CHF 248.00 trägt die
X.___. Gegen Nachweis, dass die Stiftung Y.___ diese CHF
248.00 bezahlt hat, hat ihr die X.___ CHF 248.00 zu erstatten.
Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus:
- Gerichtsgebühren von
CHF 13‘500.00
- Schreibgebühren von
CHF 1‘500.00
- Barauslagen (Gutachten) von
CHF 9‘585.00
total somit von
CHF 24‘585.00
gehen zu Lasten der X.___ und werden mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 9‘585.00 ist innert 30
Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils an die Bezirksgerichtskasse Prät-
tigau/Davos zu überweisen (PC ___).
3.
Die X.___ wird verpflichtet, die Stiftung Y.___ ausseramtlich mit
CHF 33‘382.65 (inkl. Spesen und MWSt) zu entschädigen.
4.
(Rechtsmittelbelehrung).
5.
(Mitteilung).“
J.
Gegen dieses Urteil liess die X.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2012 Beru-
fung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie das folgende
Rechtsbegehren stellte:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. September
2011, mitgeteilt am 22. März 2012, sei aufzuheben.
2. Die Klage der Y.___ vom 27. September 2005 sei abzuweisen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten
der Klägerin und Berufungsbeklagten.“
Seite 7 — 27
Die X.___ rügt im Wesentlichen, die Y.___ habe den Schaden in ihren
Rechtsschriften nicht genügend behauptet und auch nicht substantiiert. Sodann
sei die von der Vorinstanz gestützt auf die Expertise verwendete Berechnung des
Schadens mittels des LEONARDO-Programms rechtswidrig. Ebenso seien die für
die LEONARDO-Berechnung verwendeten Parameter bzw. Schadensbeträge auf-
grund der nicht berücksichtigten, aber offensichtlichen Überentschädigung falsch,
womit auch die errechneten Zinsbeträge falsch seien. Ein Rentenschaden bestehe
aufgrund des per 1. Januar 2000 bereits konsolidierten Freizügigkeitskapitals of-
fensichtlich nicht; ein Schaden bestehe aufgrund des hohen Freizügigkeitskapitals
selbst dann nicht, wenn der Regressschaden für die Aktivphase ausgewiesen wä-
re. Schliesslich erweise sich der im angefochtenen Urteil der Y.___ zugespro-
chene Zins von 5% auf den Schadensbetrag für die Zeit vom 25. Februar 2005 bis
1. Januar 2011 als rechtswidrig, da damit der Zins doppelt verzinst werde und auf
dem künftigen Schaden ebenso ein Zins erhoben werde wie auf dem Regresszins
von Fr. 74‘304.--.
K.
Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2012 liess die Y.___ die vollumfängli-
che Abweisung der Berufung beantragen, unter Kostenund Entschädigungsfolge
zu Lasten der Berufungsklägerin. Das gerichtliche Gutachten beziehungsweise die
auf diesem Gutachten basierenden Ausführungen der Vorinstanz seien nachvoll-
ziehbar und korrekt. Hierbei sei weder der Sachverhalt falsch festgestellt noch das
Recht falsch angewendet worden, weshalb die Berufung abzuweisen und der an-
gefochtene Entscheid zu bestätigen sei.
Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, im Gutachten so-
wie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. No-
vember 2011 wurde den Parteien am 22. März 2012 und damit nach Inkrafttreten
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 er-
öffnet. Damit ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich auf-
grund der Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 ZPO noch nach der Zivilprozessord-
nung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) richtete, auf das Rechts-
mittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs.
1 ZPO).
Seite 8 — 27
2.a.
Beim angefochtenen Urteil, welches eine vermögensrechtliche Angelegen-
heit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-zum Gegenstand hat, handelt es sich
um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten wer-
den kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts
von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311
ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Ta-
gen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nach-
träglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzu-
reichen.
b.
Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. No-
vember 2011 wurde den Parteien am 22. März 2012 mitgeteilt. Unter Berücksich-
tigung des Fristenstillstands über die Osterfeiertage vom 1. April bis 15. April 2012
(Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) wurde die vorliegende Berufung mit Eingabe vom 7.
Mai 2012 fristgerecht eingereicht. Da sie auch den übrigen Formerfordernissen
entspricht, ist darauf einzutreten.
3.
Was die Möglichkeit eines Regresses der Y.___ des Geschädigten an-
geht, hat der Gesetzgeber im Rahmen der 1. BVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar
2005) Art. 34b ins Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) eingefügt. Dieser sieht vor, dass die Vorsor-
geeinrichtung gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, im
Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die An-
sprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter
nach Art. 20a BVG eintritt. Früher war eine Subrogation der BVG-Vor-
sorgeeinrichtungen in die Ansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtigen
im Gesetz nicht explizit vorgesehen. Nach den allgemeinen übergangsrechtlichen
Prinzipien ist die neue Vorschrift von Art. 34b BVG auf Fälle, die was vorliegend
der Fall ist auf ein schädigendes Ereignis vor dem 1. Januar 2005 zurückgehen,
nicht anwendbar (BGE 132 III 321 E. 2.3.1. S. 325 mit Hinweisen). Bei Erlass der
ursprünglichen Fassung des BVG hatte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Koor-
dination von Haftpflichtansprüchen mit Leistungen von Personalvorsorgeeinrich-
tungen lediglich bestimmt, dass der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung un-
gerechtfertigter Vorteile des Versicherten seiner Hinterlassenen beim Zu-
sammentreffen mehrerer Leistungen erlässt (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aBVG; im Zu-
sammenhang mit der Einführung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] per 1. Januar 2003 unverändert
in Art. 34a Abs. 1 BVG übernommen). Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 26
Seite 9 — 27
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erlassen, der inzwischen mit Ver-
ordnung vom 18. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, aufgehoben wurde.
Danach konnte die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement bestimmen, dass der
Anwärter auf eine Hinterlassenenoder Invalidenleistung ihr seine Forderungen
gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten muss (BGE
132 III 321 E. 2.3.2 S. 325 f.). Davon hat die Y.___ Gebrauch gemacht und in
Art. 17 des Reglements 1995 (sowie in Art. 18.1 des Reglements 2003) bestimmt,
dass Versicherte deren Hinterlassene verpflichtet sind, allfällige Forderungen
gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht an die Y.___ abzu-
treten (KB 1 und 2). Mit Abtretungserklärung vom 16. Februar 2005 kam Roland
Merlot dieser Verpflichtung nach (KB 3). Damit hat er seine Ansprüche gegenüber
der Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten insoweit abgetreten, als sein erlit-
tener Erwerbsschaden durch BGV-Leistungen gedeckt ist. Zudem wurde die abge-
tretene Forderung dahingehend konkretisiert, als sie dem Kapitalwert der ausge-
richteten BVG-Invalidenund späteren Altersrente abzüglich der Höhe des ihm
gegenüber der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt des Rentenbeginns zustehenden
Freizügigkeitsanspruchs entsprechen soll.
4.
Die Berufungsklägerin hält zunächst die Beurteilung des Experten, Rechts-
anwalt lic. iur. D.___, im gerichtlich angeordneten Gutachten vom 12. April 2011
(act. V.25) für unzutreffend. Dieser habe zwar BGE 132 III 321 erwähnt, sei jedoch
auf dessen Inhalt nicht eingegangen und habe das LEONARDO-Programm ohne
weiteres für anwendbar erklärt. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien indes-
sen falsch und die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil zu Unrecht die An-
wendung des LEONARDO-Programms befürwortet. Entgegen den Äusserungen des
Experten sowie den Ausführungen der Vorinstanz sei das Berechnungsprogramm
LEONARDO in der Rechtsprechung nämlich nicht etabliert. Es werde jedenfalls in
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - nicht angewendet. Auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_927/2010, auf welches im angefochtenen Urteil verwiesen
werde, habe bei genauerem Studium nicht ausdrücklich festgehalten, dass das
LEONARDO-Programm in der Rechtsprechung etabliert sei. Vielmehr habe im fragli-
chen Fall eine Verfahrenspartei die konkrete Anwendung des LEONARDO-
Programms nicht kritisiert bzw. nicht gerügt, woraus jedoch keinesfalls geschlos-
sen werden könne, das entsprechende Programm sei damit in der Rechtspre-
chung etabliert. Zusammenfassend sei die im Recht liegende LEONARDO-
Berechnung nicht geeignet, einen Pensionskassenregress zu beweisen. Soweit
das angefochtene Urteil auf diese Berechnung abstelle, sei es somit rechtswidrig
Seite 10 — 27
und widerspreche der vom Bundesgericht in BGE 129 III 135 als anwendbar er-
klärten Berechnungsmethode. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Das von Schaetzle/Weber entwickelte LEONARDO-Kalkulationsprogramm zur Per-
sonen-Schaden-Berechnung steht der Praxis seit dem Jahre 2001 zur Verfügung
(vgl. Stephan Weber/Marc Schaetzle, Personenschaden im Rückund Ausblick -
eine kritische Standortbestimmung, in: HAVE, Personen-Schaden-Forum 2010, S.
317) und basiert auf den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle/Weber, welche im
Zusammenhang mit der Schadensberechnung im Haftpflichtrecht sowie der Kapi-
talisierung von Renten sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung seit
jeher anerkannt sind (vgl. beispielsweise bereits BGE 95 II 582; 104 II 307). Die
Software LEONARDO ist spezifisch für die Berechnung von Personenschäden kon-
zipiert worden. Es lassen sich sowohl Invaliditätsals auch Todesfälle damit be-
rechnen. Einerseits können die einzelnen Schadenspositionen eingegeben wer-
den, wofür verschiedene Masken und Hilfsrechner zur Verfügung stehen, anderer-
seits lassen sich auch die Sozialversicherungsleistungen mit diversen Rechenas-
sistenten erfassen. Die Taggeldund Rentenleistungen können mit der Eingabe
der notwendigen Bemessungsangaben wie der versicherte Verdienst das
massgebende Durchschnittseinkommen berechnet werden. Die Schadenersatz-
und Versicherungsleistungen werden unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts
und der Quotenteilung koordiniert und der Direktschaden und die Regresswerte
automatisch ausgewiesen. Zudem berechnet Leonardo auch den Schadensund
Regresszins für den bisherigen Schaden, wobei dieser taggenau und nicht annä-
herungsweise auf einen mittleren Verfall ermittelt wird (Stauffer/Schaetzle/Weber,
Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Aufl., Zürich 2013, S. 55 f.). Mit der
LEONARDO-Software entfällt das Heraussuchen des massgebenden Koeffizienten
aus den Barwerttafeln sowie die Multiplikation bzw. Division. Zudem können Kon-
stellationen berechnet werden, für die im Buch keine Faktoren zur Verfügung ste-
hen (Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwertta-
feln, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 637). Das betreffende Kalkulationsprogramm dient
mithin der Vereinfachung der Berechnung von Schadensfällen. Weitergehende
Änderungen im Vergleich mit der bisherigen Berechnungsweise, bei welcher auf
die entsprechenden Barwerttafeln abgestellt wurde, bringt die LEONARDO-Software
nicht mit sich. Der Gutachter hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, aus
welchen Gründen der von der Berufungsklägerin propagierten Berechnungsme-
thode Baigger seiner Auffassung nach nicht gefolgt werden kann (vgl. act. V.25, S.
10 ff.). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Beru-
fungsschrift jedoch nicht auseinander, sondern beschränkt sich stattdessen da-
Seite 11 — 27
rauf, unter Hinweis auf die vom Experten und der Vorinstanz zitierten Bundesge-
richtsentscheide aufzuzeigen, dass das LEONARDO-Programm entgegen deren
Auffassung in der Rechtsprechung nicht etabliert sei. Diesbezüglich ist darauf hin-
zuweisen, dass die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes
Urteil, E. 7.1, S. 18 f.) in Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.277/2005
vom 17. Januar 2006 (= BGE 132 III 321) in der Tat etwas undifferenziert erschei-
nen und einer gewissen Präzisierung bedürfen. So hat das Bundesgericht in be-
sagtem Entscheid nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise ausgeführt die
Berechnungsmethode Leonardo zur Anwendung gebracht, sondern auf die ent-
sprechenden Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle abgestellt (vgl. E. 3.7.2.4, wo
auf die Tafeln 32y und 14y hingewiesen wird). In dieser Hinsicht sind die Erwä-
gungen im angefochtenen Urteil etwas ungenau. Demgegenüber erweisen sich
die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend BGE 137 V 394 als zutreffend, hat
das Bundesgericht darin doch die Berechnungen zur Schadenshöhe unter Zuhil-
fenahme des Berechnungssystems LEONARDO nicht kritisiert bzw. sich mit dieser
Methode nicht weiter auseinandergesetzt (siehe BGE 137 V 394 E. 6.4 S. 401).
Mehr ist dem angefochtenen Urteil denn auch nicht zu entnehmen. Namentlich hat
das Bezirksgericht Prättigau/Davos in seinen Erwägungen mit keinem Wort fest-
gehalten, das LEONARDO-Berechnungsprogramm sei in der Rechtsprechung be-
reits etabliert. Dahingehende Äusserungen fehlen im angefochtenen Urteil gänz-
lich. Dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos dem Experten bezüglich der Wahl
der Berechnungsmethode gefolgt ist, ist nach Auffassung der II. Zivilkammer aber
auch aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden. Zum einen hat sich auch die
Schadenleiterkommission des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV),
welche sich aus den Schadenleitern der massgebenden Versicherungsgesell-
schaften aus dem Haftpflichtbereich zusammensetzt, unter dem Titel „Empfehlun-
gen zum Rentenschaden“ hinsichtlich der exakten Berechnung des Rentenscha-
dens für das Berechnungsprogramm LEONARDO ausgesprochen (siehe Empfeh-
lung Nr. 1/2001 der Schadenleiterkommission des SVV vom 20. März 2001). Zum
anderen verwenden auch die von der Berufungsklägerin zitierten Autoren
Duc/Fivian für die Berechnung der kapitalisierten BVG-Renten das LEONARDO-
Programm (vgl. Jean-Michael Duc/Lorenz Fivian, Der Rückgriff auf den haftpflich-
tigen Dritten im Bereich der beruflichen Vorsorge, in: AJP 2005, S. 1078). Mit der
Ablehnung des LEONARDO-Programms vermag die Berufungsklägerin somit nicht
durchzudringen. Im Übrigen legt sie auch nicht dar, inwiefern die im Recht liegen-
de LEONARDO-Berechnung nicht geeignet sein soll, den Pensionskassenregress zu
beweisen, weshalb insofern auf die Berufung mangels rechtsgenüglicher Substan-
tiierung nicht eingetreten werden kann. Auf den von der Berufungsklägerin ange-
Seite 12 — 27
führten BGE 129 III 135 wird alsdann im entsprechenden Sachzusammenhang
einzugehen sein.
5.a.
Die Berufungsklägerin ist sodann der Auffassung, die Berufungsbeklagte
sei ihrer Beweispflicht gemäss Art. 8 ZGB nicht nachgekommen. Diesbezüglich
wird geltend gemacht, dass, selbst wenn die LEONARDO-Berechnung als recht-
mässig qualifiziert würde, die Beweislast für einen eingeklagten Anspruch und
damit auch für einen Schaden und die Kausalität grundsätzlich immer noch bei der
Klägerin liege. So sei auch ein Regressschaden konkret und mit der bekannter-
massen erforderlichen Überzeugung zu beweisen. Die blosse Einlage eines LE-
ONARDO-Schadensberechnungsprogramms genüge hierfür nicht. Dies gelte umso
mehr, wenn dieses nicht nachvollziehbar sei und dazu noch die falschen Parame-
ter für die Berechnung verwendet würden, was im angefochtenen Urteil der Fall
sei. Überdies habe es die Vorinstanz tunlichst vermieden, die an sich offensichtli-
chen Fehler in den Berechnungen des Experten zu korrigieren, weil dies eine
Neuberechnung zur Folge gehabt hätte, welche vom Gericht offensichtlich nicht
selber hätte durchgeführt werden können. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die
Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vor-
schrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft
erachtet wird. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie
lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, die
Einlage des LEONARDO-Schadenberechnungsprogramms ohne jegliche Begrün-
dung als ungenügend und nicht nachvollziehbar bezeichnet und der Vorinstanz
vorwirft, offensichtliche Fehler in den Berechnungen des Experten nicht korrigiert
zu haben, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, worin diese offensichtlichen
Fehler ihrer Ansicht nach bestanden haben sollen. Eine weitergehende, inhaltliche
Auseinandersetzung mit den Beweisofferten der Berufungsbeklagten sowie den
Ausführungen der Vorinstanz ist der Eingabe der Berufungsklägerin nicht zu ent-
nehmen. Entsprechend ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.2
mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Ba-
sel 2013, N 18 zu Art. 311 ZPO). Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, in-
wiefern die Vorinstanz die der Berufungsbeklagten auferlegten Beweisobliegenhei-
ten nicht als für die Erbringung des Schadensbeweises genügend hätte betrachten
dürfen. Selbst wenn somit in diesem Punkt auf die Berufung einzutreten wäre, wä-
re sie abzuweisen.
Seite 13 — 27
b.
Unter Hinweis auf die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 118 der im vor-
instanzlichen Verfahren anwendbaren und bis am 31. Dezember 2010 in Kraft ge-
wesenen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden sowie auf PKG 1987 Nr.
9 wird seitens der Berufungsklägerin gerügt, die Berufungsbeklagte habe den gel-
tend gemachten Anspruch in ihren Rechtsschriften weder genügend behauptet,
noch seien entsprechende Beweise einverlangt worden. Eine genügende Behaup-
tung und Substantiierung habe dabei auch mit dem Gutachten von lic. iur.
D.___ nicht nachgeholt werden können. Hinzu komme, dass die zivilprozessua-
len Voraussetzungen nicht nachträglich hinsichtlich der für das Gutachten einge-
reichten Unterlagen abgeändert werden könnten. Soweit sich der Experte nach
Aushändigung sämtlicher Prozessunterlagen gleichwohl mit Schreiben vom 30.
August 2010 an die Gegenpartei gewandt und um belegte Auskünfte zu sechs
verschiedenen Fragen ersucht habe, sei dies unzulässig gewesen. Gleichzeitig
zeige dies aber auch auf, dass der Experte mit dem Prozessgegenstand nicht in
der Lage gewesen sei, sein Gutachten zu erstellen. Auch aus diesen Gründen
dürfe das vom Experten eingereichte Gutachten nicht zur Schadensberechnung
verwendet werden.
Mit diesen Einwänden ist die Berufungsklägerin nicht zu hören. Da dieselben Vor-
würfe bereits vor erster Instanz erhoben wurden und sich das Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos bereits eingehend damit auseinandergesetzt hat, ist im Wesentlichen
auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Die
Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, dass der Umfang der Expertise unter
Einbezug der den Parteien gewährten Möglichkeit, Fragen an den Gutachter zu
stellen, festgelegt worden sei. Der Gerichtspräsident habe den Sachverständigen
explizit instruiert und ihn in seiner Eigenschaft als Experten ausdrücklich ermäch-
tigt, Parteien zu befragen sowie allenfalls für die Erstellung der Expertise notwen-
dige Aufträge an Drittpersonen zu erteilen. Wer aber Parteien befragen dürfe, dür-
fe a fortiori auch Urkunden von ihnen einverlangen, so dass der Gutachter die ihm
gezogenen Grenzen nicht überschritten habe, als er die klägerische Rechtsvertre-
terin mit Schreiben vom 30. August 2010 ersucht habe, ihm belegt Auskunft zu
sechs verschiedenen Fragen zu erteilen, zumal dies in den Augen des Experten
notwendig gewesen sei, um die ihm unterbreiteten Fragen beantworten zu können
(vgl. angefochtenes Urteil, E. 4, S. 15). Den Akten ist zu entnehmen, dass der
Gutachter das vorerwähnte Schreiben vom 30. August 2010 sowohl der Vor-
instanz als auch dem Rechtsvertreter der beklagtischen Partei in Kopie zukommen
liess (act. V.16), womit er wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt mit
offenen Karten spielte. Nachdem der beklagtische Rechtsvertreter den Bezirksge-
Seite 14 — 27
richtspräsidenten darum ersucht hatte, den Experten darauf aufmerksam zu ma-
chen, dass keine weiteren Urkunden von der Klägerin einverlangt werden dürften,
sondern das Gutachten anhand der bestehenden Unterlagen zu erstellen sei (vgl.
act. V.17), wurde diesem Anliegen entsprochen und der Gutachter darum gebe-
ten, vor einem allfälligen Einverlangen weiterer Unterlagen von den Parteien mit
dem Bezirksgerichtspräsidenten telefonisch Kontakt aufzunehmen (act. V.18). Ei-
ne Kopie dieses Schreibens ging an die beiden Rechtsvertreter und blieb ohne
Reaktionen. In der Folge teilte die Rechtsvertreterin der Klägerin dem Gutachter
mit, dass ihres Erachtens keine weiteren Dokumente zu übermitteln seien, da
sämtliche Auskünfte aus den klägerischen Beilagen zu entnehmen seien. An-
schliessend nahm sie kurz zu den einzelnen vom Gutachter aufgeworfenen Fra-
gen Stellung und führte jeweils aus, welchen klägerischen Beilagen die entspre-
chenden Auskünfte zu entnehmen sind (vgl. Schreiben RAin lic. iur. Andrea
Schmid Kistler vom 29. September 2010, act. V.21). Vor diesem Hintergrund und
namentlich aufgrund des Umstands, dass die klägerische Seite ohnehin auf die
Einreichung weiterer Dokumente verzichtet hat, ist wie bereits von der Vor-
instanz zutreffend erkannt in der Tat nicht erkennbar, inwiefern das Vorgehen
des Experten unzulässig gewesen sein soll. Selbst wenn die Klägerin zur Klärung
der vom Experten aufgeworfenen Fragen zusätzliche Unterlagen eingereicht hätte,
wäre dieses Vorgehen entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht zu
beanstanden gewesen. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend
ausgeführt hat, hat der Gutachter bei der Erstellung einer Expertise zwar den
durch die entsprechenden Behauptungen in den Rechtsschriften abgesteckten
Rahmen einzuhalten. Indessen dürfen auch unter der Herrschaft der Verhand-
lungsmaxime Tatsachen, die nicht besonders behauptet worden sind, dem Urteil
zugrunde gelegt werden, solange jedenfalls das behauptet worden ist, was das
Gutachten beweisen soll. Dabei soll das Tatsachenmaterial, das der Gutachter
seiner Expertise zugrunde legen darf, nebst den bei der Prozedur liegenden und
für erheblich erklärten Akten allenfalls auch die Ergebnisse eigener Erhebungen
(Beizug von Urkunden, Augenschein, Befragung von Parteien und Dritten sowie
Beizug von weiteren Experten) umfassen (Peter Guyan, Beweisverfahren im or-
dentlichen Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht, Diss. Zü-
rich 2000, S. 125 f. mit Hinweis auf PKG 1989 Nr. 4). Da es sich vorliegendenfalls
nicht anders verhält, wäre die Berufung in diesem Punkt selbst dann abzuweisen,
wenn weitere Urkunden eingereicht worden wären, was jedoch wie bereits dar-
gelegt - nicht der Fall ist.
Seite 15 — 27
6.
Im Weiteren rügt die Berufungsklägerin eine unrichtige Feststellung des
Schadens in der Aktivphase, eine unzutreffende Feststellung des Schadens in der
Passivphase sowie eine falsche Zinsberechnung.
a.
Hinsichtlich der unrichtigen Feststellung des Schadens in der Aktivphase
wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz vor, die Berechnungsgrundlage des
Experten zu Unrecht nicht korrigiert zu haben. Die Schadensberechnung sei näm-
lich falsch erfolgt und dementsprechend würden sich auch die Eingaben im LE-
ONARDO-System als falsch erweisen; die Berechnungen seien aufgrund der falsch
eingegebenen Zahlen auch nicht mehr nachvollziehbar. Damit sei letztlich auch
der vom Experten für die Aktivphase errechnete Schaden von Fr. 204‘241.--
falsch. In ihrer Begründung hält die Berufungsklägerin fest, der Experte habe sei-
ne Berechnung gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts ZF 07 23/24 bzw. ZF
08 83 vorgenommen, infolgedessen die Schadensberechnung offensichtlich nicht
auf den von den Parteien im vorliegenden Verfahren unterbreiteten Zahlen beru-
he. Des Weiteren werde für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2000 eine Leis-
tungspflicht der Berufungsbeklagten, welche es im Übrigen unterlassen habe, ihre
gesetzliche Leistungspflicht nachzuweisen, nach wie vor bestritten. Bereits in der
Prozessantwort habe sie (die Berufungsklägerin) darauf hingewiesen, dass mit der
in der freiwilligen, für die Haftpflichtversicherung nicht bindenden Vereinbarung
vom 2. März 2004 vereinbarten Rente von Fr. 24‘444.-eine klare Überentschädi-
gung von A.___ während der Aktivphase bestanden habe. Ausgangspunkt dafür
sei der dem Geschädigten mutmasslich entgangene Bruttolohn. Unbestritten sei,
dass A.___ eine IV-Rente von Fr. 25‘230.-sowie eine UVG-Rente von Fr.
69‘300.-beziehe. Zusammen mit der gemäss Vereinbarung vom 2. März 2004
festgesetzten Rente von Fr. 24‘444.-ergebe dies einen Jahreslohn aus Renten
von netto Fr. 118‘974.--. Von einem solch hohen mutmasslich entgangenen Netto-
jahreslohn könne vorliegendenfalls aber nicht ausgegangen werden. Die Beru-
fungsbeklagte habe in ihrer Eingabe denn auch mit keiner einzigen Urkunde
nachgewiesen, dass A.___ jemals einen solchen Lohn erzielt habe hätte
erzielen können. Ausser dass die Berufungsbeklagte ihre - die Berufungsklägerin
nicht bindende - Vereinbarung eingereicht habe, habe sie solches im Übrigen
nicht einmal behauptet. Mit anderen Worten habe die Berufungsbeklagte nicht ge-
nügend substantiiert und bewiesen, dass A.___ ab dem Jahre 2000 überhaupt
einen hypothetischen Nettojahreslohn von Fr. 118‘974.-aufgewiesen habe und
sie daher zur Zahlung von Renten bis an diese Sättigungsgrenze verpflichtet ge-
wesen sei. Dies wäre im vorliegenden Prozess jedoch die Grundvoraussetzung
dafür gewesen, dass unfallbedingte Mehrleistungen regressberechtigt seien. Mit
Seite 16 — 27
einer Pensionskassenrente von Fr. 24‘444.-sei in den Jahren 2000 (Fr. 8‘003.--),
2001 (Fr. 4‘840.--) und 2002 (Fr. 2‘044.--) somit eine um Fr. 14‘887.-zu hohe
Rente ausbezahlt worden. Die vorinstanzliche Rentenberechnung sei damit um
diesen Betrag zuzüglich entsprechendem Schadenszins zu hoch ausgefallen,
selbst wenn vom Beweis der Sättigungsgrenze ausgegangen werden müsste; die-
se höher ausgefallenen Leistungen seien nicht regressberechtigt. Die betreffenden
Einwände erweisen sich als unbegründet.
b.
Wie die Berufungsklägerin zunächst zutreffend ausführt, sieht das Bundes-
gericht für die Schadensberechnung ein zweiphasiges Vorgehen vor. In einem
ersten Schritt ist jeweils der Erwerbsausfall in der Aktivphase, d.h. bis zur ordentli-
chen Pensionierung bzw. Erreichung des ordentlichen AHV-Alters, zu ermitteln.
Dieser besteht aus der Differenz zwischen dem hypothetischen Nettoeinkommen,
welches der Geschädigte bis zum Eintritt ins Pensionsalter erzielt hätte, wenn er
nicht verunfallt wäre, und dem ihm in dieser Zeit tatsächlich zufliessenden Ein-
kommen. In einem zweiten Schritt ist für die Passivphase, d.h. ab dem Rentenal-
ter, die Berechnung des Rentenschadens bzw. des Rentenverkürzungsschadens
vorzunehmen. Dieser besteht im Verlust an Altersrenten, welcher durch eine Ein-
kommensverminderung als Folge einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
verursacht wird (BGE 126 III 41 E. 3 S. 46). Mit anderen Worten wird der invalid
gewordene Geschädigte im Rahmen der beruflichen Vorsorge dadurch benachtei-
ligt, dass die künftige Altersrente nicht durch das steigenden Einkommen verbes-
sert werden kann (vgl. Duc/Fivian, a.a.O., S. 1077). Da der Direktschaden bereits
im Prozess zwischen A.___ und der Berufungsklägerin bemessen worden ist
und dieser somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, wird
in der konkreten Angelegenheit vielmehr auf den Umfang und die Berechnung des
Regressanspruchs der Y.___ einzugehen sein, welche den Direktschaden min-
dernde (schadensaugleichende) Leistungen (Invalidenrente) erbracht hat und sich
im Gegenzug die Ansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtigen bzw.
dessen Versicherung hat abtreten lassen. Hierzu bestehen soweit ersichtlich -
bislang keine Vorgaben des Bundesgerichts, welches sich in BGE 132 III 321 ein-
zig zum Bestehen eines Rückgriffsrechts der Y.___, nicht aber zu dessen Mo-
dalitäten geäussert hat. Indessen gilt, dass für die Berechnung des Direktscha-
dens und derjenigen des Regressanspruchs grundsätzlich dieselben Rechnungs-
grundlagen zu verwenden sind (Schaetzle/Weber, a.a.O., N 3.192). Gestützt auf
den im vorliegenden Fall anwendbaren Art. 26 aBVV 2 konnte die Berufungsbe-
klagte in ihrem Reglement bestimmen, dass der Anwärter auf eine Hinterlassenen-
Invalidenleistung ihr seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur
Seite 17 — 27
Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten muss, was vorliegend mit Abtretungserklärung
vom 16. Februar 2005 (KB 3) geschehen ist (vgl. E. 3 hiervor). Die Abtretung ent-
faltet ihre Wirkungen demzufolge bis zur Höhe der bestehenden Leistungspflicht,
womit das Überentschädigungsverbot auch im Verhältnis zwischen Sozialversi-
cherung und Haftpflicht seine Geltung hat (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Zusam-
menspiel zwischen Haftpflicht und beruflicher Vorsorge, in: ZBJV 138/2002, S.
434). Wie bei der Bemessung des Direktschadens wird auch im Rahmen der Be-
messung der Regressforderung zwischen Aktivund Passivphase unterschieden,
wobei der Regressanspruch der Y.___ in der Aktivphase in erster Linie durch
das Überentschädigungsverbot begrenzt wird, während in der Passivphase ein
Regressanspruch maximal im Umfang des nicht finanzierten Teils der (hypotheti-
schen) Altersrente und nur unter der Voraussetzung, dass die Pensionskasse über
den finanzierten Teil hinausgehende (den Rentenschaden ausgleichende) Leis-
tungen zu erbringen hat, besteht (vgl. hierzu Ghislaine Frésard-Fellay, in: Schnei-
der/Geiser/Gächter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BVG und FZG, Bern 2010,
N 84 ff. zu Art. 34b BVG, welche sich zwar auf Ansprüche der Pensionskasse bei
gesetzlicher Subrogation beziehen, im Falle einer Abtretung eines Rückgriffs
nach Art. 51 OR aber sinngemäss gelten; sodann Schaetzle/Weber, a.a.O., N
2.197 ff., N 2.346 ff., N 2.393 ff., N 3.329 ff. und N 4.50 ff.; vgl. zum Ganzen auch
die Empfehlungen der Schadenleiterkommission des SVV Nr. 1/2001 [Empfehlung
zum Rentenschaden] und Nr. 7/2003 [Regress der Vorsorgeeinrichtung auf haft-
pflichtige Dritte]).
c.
Im Zusammenhang mit der Bemessung der Regressforderung ist darauf
hinzuweisen, dass sich dereinst wie der Sachverhaltsdarstellung entnommen
werden kann sowohl das Bezirksgericht Prättigau/Davos (Urteil vom 9. Novem-
ber 2006, Proz. Nr. 110-2005-27) als auch das Kantonsgericht von Graubünden
(Urteile vom 19. Februar 2008, ZF 07 23/24, und 1. Mai 2009, ZF 08 83) in der
Streitsache des A.___ gegen die Zürich-Versicherungsgesellschaft einlässlich
mit den auch im vorliegenden Fall zu beurteilenden Berechnungen in Bezug auf
das vergangene und hypothetische Invalideneinkommen des Geschädigten einer-
seits sowie dessen hypothetisches Valideneinkommen andererseits (unter Be-
rücksichtigung der Nominallohnsteigerung für die Jahre 1995 bis 2010) auseinan-
dergesetzt hat. Entsprechend basiert die Berechnung des Gutachters im Wesent-
lichen auf den Grundlagen eben dieses Verfahrensausgangs. Namentlich stellte
der Gutachter auf das dannzumal für das Jahr 1995 ermittelte Bruttoeinkommen
von Fr. 118‘000.-bzw. Nettoeinkommen von Fr. 99‘651.-ab und nahm diesen
Betrag als Ausgangspunkt für die Entwicklung des hypothetischen Validenein-
Seite 18 — 27
kommens (vgl. ZF 07 23/24, S. 45 f.; ZF 08 83, S. 6 f. und S. 10 f.). Ferner zog er
die Nominallohnsteigerungen gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen
heran (vgl. ZF 08 83, S. 11 ff.), stellte beim Invalideneinkommen auf die bereits im
Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos festgelegten und im Urteil des Kan-
tonsgerichts von Graubünden bestätigten Werte ab (vgl. ZF 07 23/24, S. 32) und
übernahm die vorgenommenen Abzüge vom Bruttoeinkommen für Sozialversiche-
rungsbeiträge des Arbeitnehmers im Umfang von 15.55% (vgl. ZF 07 23/24, S. 33;
act. V.25, S. 13 f.). Aus welchem Grund der Gutachter alsdann ab dem Jahr 2000
ein leicht höheres Valideneinkommen angenommen hat, als im Direktschadens-
prozess ermittelt worden ist, ist nicht nachvollziehbar und lässt sich auch der Ex-
pertise nicht entnehmen. Möglicherweise ist er von einem Rechnungsfehler im
kantonsgerichtlichen Urteil (ZF 08 83) ausgegangen, welchen er von sich aus kor-
rigieren wollte. Dabei hat er jedoch übersehen, dass der vermeintliche Rech-
nungsfehler auf Seite 12 des Urteils in Tat und Wahrheit gar keiner war. Mit den
abweichenden Beträgen wurde lediglich dem Umstand, dass der BVG-Abzug auf
den 1. Januar 2000 um 2% erhöht worden ist, Rechnung getragen, indem das
Ausgangssalär für das Jahr 2000 im Vergleich zum hypothetischen Jahresein-
kommen von 1999 um 2% reduziert wurde (Fr. 109'459.00 - 2% = Fr. 107'270.00).
Die entsprechende Abweichung in der betreffenden Position war damit vom urtei-
lenden Gericht so gewollt und der Gutachter ist folglich zu Unrecht von höheren
hypothetischen Einkommensbeträgen ausgegangen; richtigerweise hätte er auf
die entsprechenden Beträge auf Seite 12 im Urteil des Kantonsgerichts ZF 08 83
abstellen müssen. Insofern erweist sich der diesbezügliche Einwand der Beru-
fungsklägerin als berechtigt. Als Folge der vorgenannten Ausführungen resultiert
im konkreten Fall ein niedrigerer Gesamterwerbsausfall. Der Regressanteil der
Berufungsbeklagten bleibt aber mit Fr. 200'765.-anstelle des vom Gutachter er-
mittelten Betrags von Fr. 204'241.-- (Gutachten, act. V.25 S. 20) praktisch unver-
ändert. Der sich bei korrekter Ermittlung des Valideneinkommens ergebenden
Überentschädigung hat der Gutachter sodann bei der Berechnung der Regress-
forderung Rechnung getragen, indem er das Regresssubstrat für sämtliche Sozi-
alversicherer auf den Verdienstausfall (auf Basis des Nettolohns) beschränkt und
die Berufungsbeklagte daran im Verhältnis ihrer Leistungen beteiligt hat, was im
Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gesamtgläubigerschaft
der Sozialversicherer steht und den einschlägigen Empfehlungen des Schweizeri-
schen Versicherungsverbandes entspricht. Soweit mit der Berufung ein Abzug der
ohnehin falsch berechneten Überentschädigung allein zu Lasten der Berufungs-
beklagten verlangt wird, erweisen sich die entsprechenden Vorbringen nach dem
Gesagten somit als unbegründet. Dasselbe gilt für den Vorwurf, dass die Beru-
Seite 19 — 27
fungsbeklagte ihre Leistungspflicht nicht nachgewiesen habe beziehungsweise sie
höhere Leistungen erbracht habe, als sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei.
Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in der
Berufungsantwort (act. A.2, S. 3 und S. 5 f.) sowie auf die bereits im Rahmen der
Replik vom 13. Februar 2006 geäusserten Vorbringen (act. I.4, S. 8 ff.) verwiesen
werden. Darin weist die Berufungsbeklagte nämlich zu Recht darauf hin, dass die
Berufungsklägerin die Berechnungen des Direktschadens im rechtskräftig ent-
schiedenen Direktschadensprozess zwischen dem Geschädigten und der Beru-
fungsklägerin akzeptiert hat und folglich das abermalige Bestreiten der vom Gut-
achter für die Berechnung des Regressschadens übernommenen Zahlen aus
eben diesem Verfahren in der Tat nicht nachvollziehbar und demzufolge unbehelf-
lich ist. Weitere Einwände gegen die Vorgehensweise des Gutachters bezie-
hungsweise gegen dessen Berechnung des Regressschadens in der Aktivphase
werden seitens der Berufungsklägerin nicht vorgebracht. Die Berechnungen sind -
mit Ausnahme der zuvor erwähnten zu hohen Valideneinkommen ab dem Jahr
2000 entgegen der berufungsklägerischen Meinung denn auch nicht zu bean-
standen. Namentlich gibt weder der Umstand, dass der Gutachter auf die rechts-
kräftig festgesetzten bzw. ermittelten Werte abgestellt hat, noch dass die Vor-
instanz sich dieser Auffassung angeschlossen hat, Anlass zur Kritik. Damit erweist
sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet.
Nur am Rande sei anzumerken, dass für die Bestimmung des Regressanspruchs
in der Aktivphase wohl gar kein Gutachten erforderlich gewesen wäre, da das Ge-
richt die massgeblichen Faktoren (hypothetisches Valideneinkommen des Ge-
schädigten, tatsächliches Einkommen des Geschädigten, Rentenleistungen der
Sozialversicherer) anhand der Vorgaben aus dem Direktschadensprozess ohne
weiteres selber hätte feststellen können.
d.
Im Weiteren hält die Berufungsklägerin auch die Feststellung des Schadens
ab dem Pensionierungszeitpunkt für unzutreffend. In der Passivphase sei nämlich
zuerst festzustellen, ob dem Geschädigten überhaupt ein Rentenverkürzungs-
schaden entstanden sei, das heisse, ob eine Differenz zwischen der hypotheti-
schen AHVund BVG-Leistung und der tatsächlichen Leistung aus AHV, BVG und
UVG entstanden sei und die Pensionskasse aufgrund der Besitzstandsgarantie
bzw. der beitragsunabhängigen Aufstockung des Altersguthabens schadenaus-
gleichende Leistungen erbringe. In einem zweiten Schritt sei sodann die Ober-
grenze des Regresses der einzelnen Sozialversicherungen abzuklären. Die BVG-
Vorsorgeeinrichtungen könnten nur für Mehrleistungen, also Leistungen, welche
vom Geschädigten noch nicht finanziert seien, regressieren. Müsse die BVG-
Seite 20 — 27
Vorsorgeeinrichtung kleinere Leistungen erbringen, als sie bereits finanziert habe,
bestehe für sie kein Regress. Die Berufungsbeklagte erbringe nun aber in der
Passivphase keine Leistungen, welche nicht finanziert seien, und zwar weder
nach dem Beitragsprimat noch nach dem Leistungsprimat. Des Weiteren sei die
Schadensberechnung des Experten zu Unrecht in Anwendung des Leistungspri-
mats erfolgt. Alleiniger Grund für diese auf falschen Grundlagen beruhenden -
Berechnungen sei der Umstand, dass sich die Berufungsbeklagte offensichtlich
nicht habe überwinden können, die vom Experten einverlangten aktuellen Regle-
mente einzureichen, obwohl dies für sie ein Leichtes gewesen wäre. Obgleich der
Experte in seinem Gutachten in deutlichen Worten darauf hingewiesen habe, dass
der Wechsel zum Beitragsprimat sehr wohl relevant wäre, weil dieses zur Ermitt-
lung des hypothetisch als Gesunder erzielten Altersrente diene, habe die Vor-
instanz diesen Umstand einfach negiert. So gehe aus dem am 9. November 2011
gerade eine Woche vor der mündlichen Hauptverhandlung eingereichten Pen-
sionskassenreglement hervor, dass auf Pensionierungen nach dem Dezember
2007 das Beitragsprimat anwendbar sei. Damit habe sich die Vorinstanz in eine
theoretische Berechnungsweise begeben, welcher offensichtlich gar keine konkre-
ten Zahlen zugrunde gelegen hätten. Dem hält die Berufungsbeklagte entgegen,
dass ein aktuelles Reglement, wie dies der Gutachter für die Berechnung des
Rentenschadens verlangt habe, nicht notwendig sei. So verweise denn auch das
Reglement 2008 (neu Beitragsprimat, vorher Leistungsprimat) in Art. 67 auf dasje-
nige Reglement, welches der Festsetzung der Invalidenrente zugrunde gelegen
habe. Der Gutachter habe den Rentenschaden auf der Grundlage des Regle-
ments 2003 (Leistungsprimat) bestimmt, welches zum Reglement 1995 für den
vorliegenden Fall keine entscheidrelevanten Änderungen beinhalte. Die diesbe-
zügliche Berechnungsgrundlage könne daher akzeptiert werden.
d/aa. Zunächst einmal vermag der Umstand, dass die dem Versicherten tatsäch-
lich ausgerichtete Invalidenrente vom Wechsel des Leistungszum Beitragsprimat
unangetastet blieb, nichts daran zu ändern, dass die für die Bemessung des Ren-
tenschadens relevante hypothetische Altersrente also die Rente, welche der
Versicherte ohne unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit und mithin ohne laufende In-
validenrente erhalten hätte anhand des im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionie-
rung geltenden Reglements zu bestimmen ist. Aus der von der Vorinstanz im an-
gefochtenen Urteil erwähnten Übergangsbestimmung im Reglement 2008 (KB 14,
Art. 67.1), welche eine laufende Rente voraussetzt, kann daher nichts abgeleitet
werden; dies hat auch der Experte im Gutachten richtig festgehalten (act. V.25, S.
15 f.). Die diesbezügliche Rüge der Berufungsklägerin erweist sich somit als be-
Seite 21 — 27
rechtigt, was zur Folge hat, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Rentenschadens
zu Unrecht auf die nach Massgabe des Leistungsprimats vorgenommenen Be-
rechnungen im Gutachten abgestellt hat. Korrekterweise müssten demzufolge so-
wohl die hypothetische Altersrente als auch der bereits finanzierte Anteil nach den
im Beitragsprimat geltenden Regeln bestimmt werden (vgl. hierzu das Rechenbei-
spiel bei Duc/Fivian, a.a.O., S. 1078 ff.). Scheitert eine konkrete Berechnung -
nach Meinung des Experten am Fehlen notwendiger Angaben bzw. Unterlagen,
wäre allenfalls hilfsweise eine pauschale Berechnung des Rentenschadens an-
hand der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle (vgl. Schaetzle/Weber, a.a.O., N
4.67-4.80) vorzunehmen, was einen Rentenschaden in fast gleicher Höhe wie vom
Experten ermittelt allerdings bei etwas tieferen Werten bei den hypothetischen
Altersleistungen und dem finanzierten Anteil ergibt. Letztlich erweist sich die
Frage des Primatwechsels wie in der Berufung ebenfalls richtig festgehalten -
aber gar nicht als entscheidrelevant, da in beiden Fällen ein bereits finanzierter
Rententeil resultiert, der höher ist als die tatsächlich ausgerichtete Rente. Wie in
den Empfehlungen der Schadenleiterkommission des SSV (Nr. 1/2011, Ziff. 4.3) in
Übereinstimmung mit der einschlägigen Literatur (vgl. Schaetzle/Weber, a.a.O., N
2.403 und N 3.332 sowie Frésard-Fellay, a.a.O., N 89 und N 171 zu Art. 34b BVG)
ausdrücklich festgehalten wird, entfällt somit ein Regressanspruch der Berufungs-
beklagten. Dies deshalb, weil die ausgerichtete Rente in einem solchen Fall nicht
schadenausgleichend und folglich auch nicht mit dem errechneten Rentenschaden
kongruent ist. Letzterer wird vielmehr bereits durch die Altersrente der AHV und
die lebenslängliche UVG-Rente mehr als gedeckt, weshalb auch lediglich jene
Leistungen regressberechtigt sind. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beru-
fung demzufolge als begründet.
d/bb. Weshalb der Gutachter dennoch einen Regressanspruch der Berufungsbe-
klagten bejaht und vor allem wie er den regressfähigen Teil der Leistungen konk-
ret ermittelt hat, geht weder aus dem Gutachten selbst noch aus den nachgereich-
ten "Laschen" (act. V.39 und V.41) hervor. Namentlich finden sich darin keinerlei
Erläuterungen, wie sich aus dem ermittelten Rentenschaden von gesamthaft Fr.
527'903.-- und den festgestellten künftigen Leistungen der Sozialversicherer ein
regressfähiger Rentenschaden der Berufungsbeklagten von Fr. 49'333.-ergeben
soll. Woher der im vorinstanzlichen Urteil (S. 30) angegebene Prozentsatz von
9.35% stammt, der dem Anteil der Berufungsbeklagten an den regressfähigen
Gesamtleistungen entsprechen soll, vermag sich dem Gericht nicht zu erschlies-
sen. Wie bereits dargelegt, ist die tatsächlich ausgerichtete Rente der Berufungs-
beklagten tiefer als der finanzierte Teil der hypothetischen Altersleistung, weshalb
Seite 22 — 27
sie gar keine regressfähige Leistung erbringt. Nur der Vollständigkeit halber sei
schliesslich erwähnt, dass der Gutachter und auch die Vorinstanz bei der Ermitt-
lung des finanzierten Rententeils in der beruflichen Vorsorge von einer zu langen
Beitragsdauer und damit von einem falschen Kürzungssatz ausgegangen sind,
beträgt diese doch anders als in der AHV in der Regel lediglich 40 Jahre (ab Alter
25 bis Alter 65) beziehungsweise bei vorzeitiger Pensionierung im Alter von 62
Jahren gar nur 37 Jahre (so auch die Eingaben in der Lasche 5 [act. V.39 letzte
Seite, 21 Beitragsjahre bis Unfalldatum, 16 Beitragsjahre bis Pensionierung], wel-
che an sich einen Kürzungssatz von 43,24% [37 Beitragsjahre = 100%, 16 zukünf-
tige Beitragsjahre = 43.24%] anstelle von 36.4% ergeben müssten). Zumindest
insoweit trifft auch die nicht näher konkretisierte Rüge einer offensichtlich fehler-
haften Berechnung des Rentenschadens zu.
d/cc. Dass die von der Berufungsbeklagten an den Geschädigten tatsächlich
ausgerichtete Rente in Höhe von Fr. 24'444.-geringer ist als die bei Beginn der
Leistungspflicht (ab 1996 40%, ab 1997 50% und ab 2000 100%, KB 4) bereits
erworbene Altersrente, ergibt sich im Übrigen auch aus den eigenen Berechnun-
gen der Berufungsbeklagten zu den gemäss eigener Auffassung anrechenbaren
Freizügigkeitsleistungen (KB 5). Darin wird die erworbene Altersrente per 31. Ja-
nuar 1996 auf Fr. 35'277.-- und per 31. Dezember 1999 auf Fr. 41'054.-beziffert.
Vor diesem Hintergrund hätte sich mangels regressfähiger Leistung jede Berech-
nung eines Rentenschadens - und mithin auch die Einholung eines Gutachtens zu
dieser Schadensposition erübrigt.
e.
Eine andere Frage ist hingegen, ob die Besserstellung der Berufungsbe-
klagten ab dem Zeitpunkt der (hypothetischen) Pensionierung des Versicherten zu
einer Reduktion beziehungsweise bei ausreichend hohem Freizügigkeitsanspruch
gar zu einem Wegfall des Regressanspruchs für die Aktivphase führt, wie in der
Berufung unter Verweis auf die per 1. Januar 2000 ausgewiesene "konsolidierte
Freizügigkeitsleistung" von Fr. 656'213.-geltend gemacht wird. Ausgehend davon
so die Berufungsklägerin ergebe sich bei einem Umwandlungssatz von
8.677% ein jährlicher Rentenbetrag nach Erreichen des AHV-Alters von Fr.
56'939.--. Mit der Ausrichtung von Fr. 24'444.-müsse die Berufungsbeklagte da-
mit jährlich Fr. 32'500.-- (recte Fr. 32'495.-- [Fr. 56'939.-abzüglich Fr. 24'444.--])
weniger auszahlen, als sie ohne Unfall müsste. Selbst die Vorinstanz habe festge-
stellt, dass die Berufungsbeklagte heute in der Tat besser gestellt sei als bei der
Anwendung des reglementarischen Umwandlungssatzes. Eine um Fr. 32'500.--
(recte Fr. 32'495.--) tiefere Rente ergebe bei einem Umwandlungssatz von 8.667%
einen Betrag von Fr. 374'553.-- (recte Fr. 374'496.--), um welchen die Berufungs-
Seite 23 — 27
beklagte aufgrund des Unfalls und der verminderten Rentenzahlung in der Passiv-
phase besser gestellt sei als ohne Unfall. Aus dieser Besserstellung gehe hervor,
dass ein Schaden in der Passivphase gar nicht vorliege und er damit der Beru-
fungsbeklagten rechtswidrig zugesprochen worden sei. Ebenso ergebe sich dar-
aus, dass selbst der vom Experten für die Aktivphase ermittelte Schaden von Fr.
204'241.-in einer Gesamtbetrachtung des Schadens nicht zu einer Schädigung
der Berufungsbeklagten geführt habe, weil die Besserstellung der Berufungsbe-
klagten in der Passivphase diesen Betrag übersteige (act. A.1, S. 15 f.). Die Beru-
fungsbeklagte äussert sich hierzu nicht.
e/aa. Der Berufungsklägerin ist zunächst einmal darin zuzustimmen, dass die
Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgehalten hat, dass die Klägerin und Beru-
fungsbeklagte heute in der Tat besser gestellt sei als bei Anwendung des regle-
mentarischen Umwandlungssatzes. Sie folgte anschliessend der Betrachtungs-
weise der Beklagten und Berufungsklägerin aber deshalb nicht, weil ihrer Auffas-
sung nach die vorliegende Berechnung des Rentenschadens im Leistungsprimat
erfolgt sei und die konsolidierte Freizügigkeitsleistung (lediglich) im hier nicht an-
wendbaren Beitragsprimat eine Rolle spiele (angefochtenes Urteil, E. 7.4, S. 35).
Nachdem bereits an anderer Stelle festgehalten worden ist, dass im vorliegenden
Fall entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen sowohl die hypothetische Alters-
rente als auch der bereits finanzierte Anteil nach den im Beitragsprimat geltenden
Regeln zu bestimmen gewesen wäre (vgl. E. 6.d/aa), kann die von der Berufungs-
klägerin geltend gemachte Berücksichtigung der ausgewiesenen Freizügigkeits-
leistung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen jedenfalls nicht mit einem
blossen Hinweis auf die Geltung des vorliegendenfalls gerade nicht anwendba-
ren - Leistungsprimats abgehandelt werden. Insofern erweist sich die entspre-
chende Begründung der Vorinstanz im konkreten Fall als nicht stichhaltig.
e/bb. In der Sache selbst dürfte eine derartige, von der Berufungsklägerin propa-
gierte Gesamtbetrachtung mit einer Art Verrechnung des in der Passivphase re-
sultierenden Überschusses mit den in der Aktivphase erbrachten regressfähigen
Leistungen grundsätzlich sowohl dem Kongruenzprinzip als auch dem vom Bun-
desgericht postulierten zweiphasigen Vorgehen bei der Schadensberechnung (mit
je separater Betrachtung der Einkommenssituation vor und nach der mutmassli-
chen Pensionierung) widersprechen. So führt im Verhältnis zum Direktgeschädig-
ten eine für die Passivphase festgestellte Besserstellung offenbar auch nicht zu
einer Kürzung seines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsausfalls in der Aktivphase
(vgl. Pra 2002 Nr. 152). Wie nachfolgend dargelegt wird, kann die von der Beru-
fungsklägerin aufgeworfene Frage im konkreten Fall indessen offen bleiben. Vor-
Seite 24 — 27
liegend stützt sich der Regressanspruch der Berufungsbeklagten nämlich auf eine
Abtretung, in welcher die abgetretene Forderung als Differenz zwischen dem Kapi-
talwert der gesamten Rente (BVG-, Invalidenund später Altersrente) und dem
dem Versicherten im Zeitpunkt des Rentenbeginns zustehenden Freizügigkeitsan-
spruch definiert wird (vgl. Abtretungserklärung vom 16. Februar 2005, KB 3).
e/cc. KB 4 und BB 29 ist zu entnehmen, dass der Geschädigte bis am 31. De-
zember 2003 IV-Renten der Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 106'730.-erhal-
ten hat. Ab 1. Januar 2004 beliefen und belaufen sich diese gemäss Vereinbarung
vom 2. März 2004 (KB 4) auf jährlich Fr. 24'444.--. Bis am 31. Januar 2004 sind
dem Geschädigten seitens der Berufungsbeklagten somit IV-Renten in Höhe von
Fr. 108'767.-- (Fr. 106'730.-- + Fr. 2'037 [Fr. 24'444.-- : 12]) zugeflossen (KB 5). Zu
diesem Zeitpunkt war er 58-jährig, weshalb der Kapitalwert der ihm ab dann zu-
stehenden Renten gemäss den Berechnungen der Berufungsbeklagten Fr.
357'640.-beträgt (vgl. KB 5). Zusammen mit den bisher ausgerichteten Renten
ergibt dies einen Rentenbetrag von insgesamt Fr. 466'407.--. Aus welchem Grund
KB 5 zudem einen Barwert einer anwartschaftlichen Ehegattenrente enthält, ist
nicht ersichtlich, zumal den Akten an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass A.___
verheiratet war ist. Dieser betrag hat demzufolge unberücksichtigt zu bleiben.
In Bezug auf die massgebliche Freizügigkeitsleistung per 1. Januar 2000 - dem
Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung des Versicherten kann auf KB 6 verwie-
sen werden, woraus eine entsprechende Leistung in Höhe von Fr. 656'213.70 her-
vorgeht. Die Höhe der gemäss Abtretungserklärung vom 16. Februar 2005 abge-
tretenen Forderung beträgt nach dem Dargelegten demzufolge Fr. -189'806.70
und weist mithin einen Negativsaldo auf. Daraus erhellt, dass eine Forderung bzw.
ein Regressanspruch der Berufungsbeklagten gar nicht besteht, weshalb die Beru-
fung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage der
Y.___ abzuweisen ist. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit
der vorinstanzlichen Regresszinsberechnung.
7.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus
den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter-
liegenden Partei auferlegt.
a.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Kreisamtes O.2___ von Fr.
248.-sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 24'585.-zu
Lasten der unterliegenden Klägerin, welche die Beklagte hierfür aussergerichtlich
zu entschädigen hat. RA Cavegn machte in drei Honorarrechnungen (act. I.16 und
I.21) einen Honoraranspruch von insgesamt Fr. 43'539.60 (inkl. Barauslagen,
Seite 25 — 27
Fahrspesen, Interessenwertzuschlag und MWSt) geltend, was einem entschädi-
gungspflichtigen Aufwand von 127.75 Stunden entspricht. Dieser ist angesichts
der sich im konkreten Fall stellenden Sachund Rechtsfragen durchaus angemes-
sen. Dies gilt namentlich auch für den in Rechnung gestellten Interessenwertzu-
schlag in Höhe von Fr. 9775.--. Der Verweis auf die dannzumal massgeblichen
Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes (act. I.11), in welchen die
Berechnung eines Interessenwertzuschlags ausdrücklich vorgesehen war (Art. 5),
ist hierfür ausreichend. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang zudem,
dass die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (Honorarverordnung, HV; BR 310.250), in
Kraft seit 1. April 2009, für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos nicht
zur Anwendung gelangt und die Einreichung einer Honorarvereinbarung nach al-
tem Recht nicht erforderlich war (Art. 1 Abs. 1 der Honoraransätze des Bündneri-
schen Anwaltsverbandes), so dass die Zusprechung eines Interessenwertzu-
schlags auch nicht mit der Begründung, es liege keine entsprechende Honorar-
vereinbarung bei den Akten, verweigert werden kann. Die Klägerin hat die Beklag-
te für das vorinstanzliche Verfahren demzufolge mit Fr. Fr. 43'539.60 ausserge-
richtlich zu entschädigen.
b.
Ebenso gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'000.-zu
Lasten der unterliegenden Berufungsbeklagten, welche die Berufungsklägerin zu-
dem aussergerichtlich zu entschädigen hat. In Ermangelung einer eingereichten
Honorarnote wird die aussergerichtliche Entschädigung nach richterlichem Ermes-
sen festgesetzt, wobei eine solche in Höhe von Fr. 4'000.-- (inkl. Spesen und
MWSt) als angemessen erachtet wird.
Seite 26 — 27
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksge-
richts Prättigau/Davos vom 17. November 2011 wird aufgehoben und die
Klage der Y.___ wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Kreisamtes O.2___ von Fr. 248.-- und die Kosten des
Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 24'585.-gehen zu Lasten der
Y.___, welche die X.___ hierfür mit Fr. 43'539.60 (inkl. Spesen, Inte-
ressenwertzuschlag und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12‘000.-gehen zu Lasten der
Y.___ und werden mit dem von der X.___ geleisteten Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 18‘000.-verrechnet. Die Y.___ wird verpflichtet,
der X.___ den Betrag von Fr. 12‘000.-- direkt zu ersetzen. Der Restbe-
trag von Fr. 6‘000.-wird der X.___ durch das Kantonsgericht erstattet.
4.
Die X.___ hat die Y.___ für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.--
(inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die
Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff-
nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.
42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6.
Mitteilung an:
Seite 27 — 27
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.