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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:ZK2-11-55
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2-11-55 vom 13.12.2011 (GR)
Datum:13.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verantwortlichkeitsklage, Kostenentscheid
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Gende; Partei; Schaden; Führer; Norar; Messen; Honorar; Schadens; Entscheid; ZPO-GR; Liegend; Verfahren; Beschwerdeführer; Stunden; Schädigung; Teilung; Aufwand; Amtlich; Ausseramtlich; Stundenansatz; Zivil; Gericht; Entschädigung; Ausseramtliche; Parteien
Rechtsnorm: Art. 107 ZPO ; Art. 110 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 232 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 310 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 405 ZPO ; Art. 42 OR ; Art. 827 OR ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Kurt Bli-ckenstorfer, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 310 ZPO, 2011
ChristianHeierli, Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht I, Art. 42 OR mi, 2011
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
___________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 13. Dezember 2011
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 11 55




9. Januar 2012
Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz
Bochsler
Richter
Hubert und Michael Dürst
Aktuar
Pers

In der zivilrechtlichen Beschwerde
des C., des B., der D . G m b H , und der E . , Beschwerdeführer, alle vertreten
durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 13. Juli 2011, mitgeteilt am 25.
August 2011, in Sachen der Beschwerdeführer gegen F., Kantonsstrasse 79, 8864
Reichenburg, G., Eichweg 24, 7203 Trimmis, und H., 8750 Glarus, Beschwerde-
gegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Schmied-
gasse 28, 9004 St. Gallen,

betreffend Verantwortlichkeitsklage, Kostenentscheid,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.1. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 2. Juli 2009
wurde über die A. GmbH der Konkurs eröffnet. Am 5. Januar 2010 wurden der
Kollokationsplan und das Inventar den beteiligten Gläubigern beim Konkursamt
des Bezirks Landquart zur Einsicht aufgelegt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010
verzichtete die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung u.a. von Verantwort-
lichkeitsansprüchen und ermächtigte C., B., die D. GmbH und die E. (Kläger) zur
Geltendmachung dieser Rechte an Stelle der Masse, in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung und Gefahr. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung dieser
Ansprüche endete am 30. April 2010.
2.
Am 27. April 2010 instanzierten die Kläger die Verantwortlichkeitsklage ge-
gen F., G. und H. beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler. Nach erfolglos
verlaufener Sühneverhandlung erfolgte am 23. August 2010 die Prozesseingabe
beim Bezirksgericht Landquart mit dem Begehren, die Beklagten seien solidarisch
zu verpflichten, den Klägern resp. der Konkursmasse der A. GmbH einen Betrag
von Fr. 100'000.-- resp. einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst Zins zu
5 % seit 2. Juli 2009, zu bezahlen. Zudem wurde beantragt, es sei vorzumerken,
dass sich die Kläger ein Nachklagerecht ausdrücklich vorbehielten. Die Beklagten
beantragten die Abweisung der Klage.
B.
Mit Entscheid vom 13. Juli 2011, mitgeteilt am 25. August 2011, erkannte
das Bezirksgericht Landquart wie folgt:
„1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage
von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht
Landquart, bestehend aus:


- einer Gerichtsgebühr von
Fr. 2'578.00

- einer Schreibgebühr von
Fr. 579.00

- den Barauslagen von
Fr. 274.00

- einem Streitwertzuschlag von
Fr. 2'000.00

Total
Fr. 5'431.00

werden gänzlich den Klägern auferlegt, welche den Beklagten zudem
eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 16'192.20 (Mehrwertsteuer
und Barauslagen darin enthalten) zuzüglich 3% des Betrages für Bar-
auslagen zu bezahlen haben.

3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“
Seite 2 — 12

Das Bezirksgericht Landquart hielt in seinen Erwägungen fest, dass die Verant-
wortlichkeitsklage gegen die Geschäftsführer der A. GmbH am mangelhaft sub-
stantiierten Schaden scheitere. In Anwendung von Art. 122 ZPO-GR wurden den
Klägern sodann die gesamten Gerichtskosten auferlegt und diese überdies ver-
pflichtet, die Beklagten ausseramtlich zu entschädigen. Angesichts des für das
vorliegende Verfahren notwendigen Aufwands erachtete das Bezirksgericht Land-
quart den geltend gemachten Honoraranspruch des beklagtischen Rechtsvertre-
ters in Höhe von Fr. 16'192.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als ange-
messen.
C.
Gegen diesen Entscheid liessen C., B., die D. GmbH und die E. mit Einga-
be vom 26. September 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden
mit folgendem Rechtsbegehren erheben:
„1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
2. Die Kosten des Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerle-
gen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen.
3. Eventualiter sei die ausseramtliche Entschädigung auf höchstens CHF
5'000.00 festzulegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Zur Begründung machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, auch
wenn die Klage mangels Substantiierung des Schadens vollumfänglich abgewie-
sen worden sei, sei es nicht gerechtfertigt gewesen, ihnen sämtliche Kosten des
Verfahrens zu überbinden und sie zudem zu verpflichten, die Beklagten ausser-
amtlich zu entschädigen. Die Beklagten würden nur deshalb nicht zur Rechen-
schaft gezogen, weil es praktisch nicht möglich sei, den Schaden substantiiert
nachzuweisen, was wiederum auf das Verhalten resp. das Untätigwerden der Be-
klagten zurückzuführen sei. In einer solchen Situation seien die Kosten aber nicht
einfach der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 122 ZPO-GR könne
nämlich von der Regel, wonach der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher
Kosten des Verfahrens verpflichtet sei, abgewichen werden, wenn die unterlie-
gende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe
oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen
nicht überblickbar gewesen sei. Dies sei hier offensichtlich der Fall. Aus diesem
Grund rechtfertige es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuer-
legen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Für den Fall, dass das
Kantonsgericht dieser Ansicht nicht folge, sei die ausseramtliche Entschädigung
drastisch zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand sei weit übersetzt. Aus-
Seite 3 — 12

serdem betrage der zu berücksichtigende Stundenansatz Fr. 240.-- und nicht Fr.
250.--.
D.
F., G. und H. beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober
2011 die Abweisung der Beschwerde.
Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen
1.a.
Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 13. Juli
2011 wurde den Parteien am 25. August 2011 und somit nach Inkrafttreten der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet.
Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozess-
ordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
b.
Bei der angefochtenen Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids, in
welcher den klagenden Parteien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf-
erlegt und sie zudem zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an die
Gegenpartei verpflichtet wurden, handelt es sich um einen Kostenentscheid, der
selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010,
N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Die
Beschwerdeführer haben mithin zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde ergrif-
fen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7
Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung (EGzZPO; BR 320.100). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz in-
nert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und be-
gründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1
und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid vom 13. Juli 2011, mitgeteilt am 25. August
2011, eingereichte Beschwerde vom 26. September 2011 erfolgte innert der ge-
setzlichen Frist. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind,
ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Seite 4 — 12

2.
Die vorliegend von den Beschwerdeführern angefochtene Kostenverteilung
beruht auf Art. 122 der bis am 31. Dezember 2010 in Kraft gewesen Zivilprozess-
ordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000). Auch die Schweizeri-
sche ZPO weist in den Art. 106 ff. Regelungen über die Kostenzuteilung auf. Vor-
liegend geht es jedoch um die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids be-
züglich Rechtsanwendung von Art. 122 ZPO-GR. Auch wenn - wie bereits ausge-
führt - das Rechtsmittel nach Schweizerischer ZPO zu ergreifen ist, bedeutet dies
nicht, dass diese deshalb auch für die angefochtene Kostenzuteilung massgeblich
ist. Diese gelangt einzig für die Kostenverteilung im vorliegenden Beschwerdever-
fahren zur Anwendung. Davon scheinen im Übrigen auch die Parteien auszuge-
hen, berufen sich doch beide vorab auf Art. 122 ZPO-GR, während sie die neue
ZPO bzw. Art. 107 derselben und die diesbezügliche Lehre nur hilfsweise anrufen.
Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als diese dem Inhalt nach gleich ist wie Art.
122 ZPO-GR bzw. die dazu ergangene Praxis.
3.
Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen-
dung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer-
den. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet auch Unangemessenheit (Kurt Bli-
ckenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 5 zu Art. 310 ZPO). Die
Kognitionsbefugnis geht somit bei der Beschwerde gemäss Art. 320 ZPO weiter
als diejenige bei der Beschwerde nach Art. 232 ZPO-GR, wonach dieses Rechts-
mittel nur wegen Gesetzesverletzungen und damit auch wegen Ermessensmiss-
brauch und Ermessensüberschreitung, nicht aber wegen Unangemessenheit, er-
griffen werden konnte. Dementsprechend hat das Kantonsgericht von Graubünden
angefochtene Entscheide im Rahmen der Kostenbeschwerde auch nicht auf Un-
angemessenheit hin überprüft (vgl. etwa PKG 1997 Nr. 14 E. 2.c S. 70 f.).
Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR kann von der Regel, wonach die unterliegende
Partei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet wird, abgewi-
chen werden. Gleiches gilt bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung (Art. 122
Abs. 2 ZPO-GR). Mit Art. 107 weist auch die Schweizerische ZPO eine gleichlau-
tende Bestimmung auf, gemäss welcher das Gericht von den Verteilungsgrund-
sätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107
Abs. 1 ZPO). Auch wenn der Rechtsmittelinstanz nach der neuen ZPO nicht nur
bei der Berufung, sondern auch bei der Beschwerde gemäss Art. 320 ZPO volle
Kognition zukommt, steht dem erstinstanzlichen Gericht bei der Anwendung der
als Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung von Art. 107 ZPO in jedem Fall
ein grosses Ermessen zu (Rüegg, a.a.O., N 2 zu Art. 107 ZPO). Daraus folgt, dass
Seite 5 — 12

-obschon mit der Beschwerde auch Unangemessenheit gerügt werden kann - bei
Kostenbeschwerden eine Überprüfung auf Unangemessenheit nur zurückhaltend
zu erfolgen hat bzw. die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz diesbezüglich trotz
voller Kognition einen erheblichen Ermessensspielraum belässt. Unter diesem
Gesichtspunkt ist die vorliegende Beschwerde zu prüfen.
4.a.
Die Vorinstanz hat zur Begründung des abweisenden Entscheids im We-
sentlichen ausgeführt, die Kläger seien den Anforderungen, welche an den Scha-
densnachweis gemäss Art. 754 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 827 OR gestellt wür-
den, nicht gerecht geworden. Sie hätten in der Replik und vor Schranken lediglich
den Gesamtausfall geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass der Schaden
bei rechtzeitiger Anrufung des Richters weit geringer ausgefallen wäre, ohne die-
sen Betrag jedoch zu nennen oder eine nachvollziehbare Schätzung vorzuneh-
men. Unter diesen Voraussetzungen sei es auch nicht Sache des Gerichts, diesen
Schaden abzuschätzen, fehle es doch schlicht an den relevanten Zahlen und Da-
ten. Die Verantwortlichkeitsklage gegen die Geschäftsführer scheitere mitunter am
mangelhaft substantiierten Schaden, weshalb die Klage abgewiesen werde. Ent-
sprechend dem Ausgang des Verfahrens seien den Klägern die Gerichtskosten
aufzuerlegen und sie hätten die Beklagten ausseramtlich zu entschädigen. - Die
Beschwerdeführer machen dagegen geltend, das Gericht könne von den Vertei-
lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,
wenn sich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen
habe und der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Grün-
den nicht überblickbar gewesen sei. Dies sei vorliegend offensichtlich der Fall. So
würden die Beschwerdegegner nur deshalb nicht zur Rechenschaft gezogen, weil
es praktisch nicht möglich sei, den Schaden substantiiert nachzuweisen, was auf
deren Verhalten resp. Untätigwerden zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführer
beantragen daher, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten seien wettzu-
schlagen. Eventualiter sei die ausseramtliche Entschädigung auf höchstens Fr.
5'000.-- festzulegen.
b.
Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR kann von der Regel, wonach die unterlie-
gende Partei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet wird,
abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Pro-
zessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Klä-
ger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Es handelt sich hierbei um
eine abschliessende Aufzählung. Gleiches gilt in Bezug auf die ausseramtliche
Entschädigung, auch wenn dies aus Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR nicht so klar hervor-
Seite 6 — 12

geht. Art. 107 Abs. 1 ZPO zählt in lit. a bis f ebenfalls Fallgruppen auf, welche ein
Abweichen von der Regel erlauben. Darunter fallen unter anderem auch die be-
reits in Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR genannten Fälle betreffend schwierige Bezifferung
des Anspruchs (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO) und Prozessführung in guten Treuen
(Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Wie erwähnt berufen sich die Beschwerdeführer auf
eben diese Gründe, weshalb ihrer Auffassung nach im vorliegenden Fall ein Ab-
weichen von der Regel der Kostenverteilung angebracht gewesen wäre. Da die
entsprechenden Gründe in Art. 122 ZPO-GR und Art. 107 ZPO identisch sind,
kann diesbezüglich ohne weiteres auch auf die aktuelle Lehre zu Art. 107 ZPO
abgestellt werden.
c.
Die Beschwerdeführer bestreiten die mangelhafte Substantiierung des
Schadens in der Beschwerde nicht. Die Gründe, die sie zur mangelhaften Sub-
stantiierung vorbringen und die ihrer Ansicht nach ein Abweichen von den Kosten-
verteilungsgrundsätzen rechtfertigen, sind indessen unbehelflich. Denn selbst
wenn eine Schadensberechnung - wie dies insbesondere bei Verantwortlichkeits-
klagen der Fall sein mag - schwierig ist, führt dies nicht dazu, dass der Kläger
deshalb von einem Schadensnachweis bzw. von der Bezifferung eines Schadens
gänzlich befreit ist. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich zu Recht auf Art. 42
Abs. 2 OR und kommt unter Hinweis auf die Literatur zur zutreffenden Feststel-
lung, die Kläger hätten nicht alles ihnen Zumutbare unternommen, um die Schät-
zung des geltend gemachten Schadens rational nachvollziehbar zu machen (an-
gefochtener Entscheid, S. 9 f.). So setzt denn auch das Bundesgericht die Hürden
zur Anwendung der richterlichen Schadensschätzung hoch an. Danach entbinde
Art. 42 Abs. 2 OR den beweisbelasteten Geschädigten nicht davon, soweit mög-
lich und zumutbar sämtliche Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche für
die Existenz eines Schadens sprechen und eine Schadensschätzung ermöglichen
oder erleichtern. Die richterliche Schadensschätzung könne nur Platz greifen,
wenn entweder die grundsätzliche Existenz eines Schadens bewiesen sei oder
aber wenn auch mit Bezug auf die Existenz eines Schadens ein strikter Beweis
nicht möglich oder zumutbar sei. Selbst dann müsse sich die Existenz eines
Schadens aber mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Die Grössen-
ordnung des Schadens müsse mitunter hinreichend fassbar werden (Christian
Heierli/Anton K. Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum
Schweizerischen Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 10b zu Art. 42 OR mit
zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist nun aber offenkundig, dass die
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selbst dieser „eingeschränkten“
Beweisführungslast im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR nicht nachgekommen sind, so
Seite 7 — 12

dass sich eine ausnahmsweise Abweichung von der Regel betreffend Kostenzu-
teilung im Sinne von Art. 122 ZPO-GR wegen angeblich praktischer Unmöglichkeit
des Schadensnachweises nicht rechtfertigt. So wenig wie eine verfrühte Geltend-
machung möglicherweise begründeter Forderungen zur Abweichung von den Ver-
teilungsgrundsätzen führt (vgl. Jenny, a.a.O., N 10 zu Art. 107 ZPO), so wenig
vermag die ungenügende Beweisführung eines möglicherweise bestehenden
Schadens eine entsprechende Abweichung nach sich zu ziehen. Auch wenn vor-
liegend die Anwendung von Art. 122 ZPO-GR und nicht Art. 107 ZPO zur Diskus-
sion steht, sei auf dessen Abs. 1 lit. a verwiesen. Dieser Bestimmung zufolge
kann, auch wenn die Bezifferung des Anspruchs schwierig war, nur dann von den
Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden, wenn die Klage zwar grundsätzlich
gutgeheissen wurde, nicht aber in der Höhe der Forderung. Im konkreten Fall
wurde die Forderung aber auch nicht im Grundsatz gutgeheissen, sondern man-
gels Substantiierung des Schadens vollumfänglich abgewiesen.
d.
Die Beschwerdeführer berufen sich im Weiteren darauf, sich in guten Treu-
en zur Prozessführung veranlasst gesehen zu haben. Prozessführung in guten
Treuen kann insbesondere vorliegen, wenn die obsiegende Partei vorprozessual
und für die unterliegende Partei unerwartet Einreden und Einwendungen nicht
vorgebracht hat, die schlussendlich zum Obsiegen im Prozess führen. Weiter ist
an Fälle zu denken, in denen eine unerwartete Praxisänderung des Gerichts zum
Unterliegen der auf die bisherige Praxis vertrauenden Partei führt oder die obsie-
gende Partei von einer Rechtsänderung profitiert. In Verfahren zur Beseitigung
des Rechtsvorschlags ist sodann bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen,
wenn der obsiegende Gläubiger trotz Begehrens des Schuldners in der vorausge-
gangenen Betreibung den Forderungstitel nicht zur Einsicht vorgelegt und damit
das Verfahren wesentlich mitveranlasst hat (vgl. hierzu Jenny, a.a.O., N 7 zu Art.
107 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO; Adrian Urwyler, in: Brun-
ner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 3 f. zu Art. 107 ZPO). Diese Beispiele werden
auch in der Beschwerdeantwort aufgeführt und zu Recht darauf hingewiesen, dass
vorliegend keiner der dort genannten Fälle zutrifft (vgl. Beschwerdeantwort vom
26. Oktober 2011 [act. A.02], S. 2). Im Übrigen machen auch die Beschwerdefüh-
rer nicht geltend, dem vorliegenden Fall liege eine der vorerwähnten Konstellatio-
nen zugrunde. Wer aber eine hinreichende Substantiierung seiner Forderung ver-
säumt hat, kann sich in der Folge nicht auf eine Prozessführung in guten Treuen
berufen; dies schliesst sich gegenseitig aus.
Seite 8 — 12

e.
Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz das ihr zu-
stehende Ermessen bei der Anwendung von Art. 122 ZPO-GR bzw. bei der Frage,
ob es sich rechtfertigt, vom Verteilungsgrundsatz abzuweichen, nicht verletzt hat.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
5.a.
Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR ist die unterliegende Partei in der Regel
verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, not-
wendigen Kosten zu ersetzen. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob der von der
obsiegenden Partei geltend gemachte Aufwand notwendig war, steht der Vo-
rinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in welchen die Beschwer-
deinstanz nur bei begründetem Anlass eingreift. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet
den Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss
daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden (BGE 134 I
83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Bereich der Parteientschädigungen verlangt die
Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass insbesondere bei Vorliegen einer de-
taillierten Abrechnung der Leistungen von der festsetzenden Behörde erwartet
werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt
und zumindest summarisch ausführt, aus welchem Grund welche der geltend ge-
machten Aufwandspositionen nicht berücksichtigt werden (Urteile des Bundesge-
richts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5, sowie 6B_136/2009 vom 12. Mai
2009, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine bloss pauschale Kürzung ist somit nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig.
b.
Die Beschwerdegegner haben vor Vorinstanz eine detaillierte Honorarnote
eingereicht und dabei einen Entschädigungsanspruch in Höhe von Fr. 16'192.20
(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [act. 5]) geltend gemacht. Die Vorinstanz
hat diesen Betrag als angemessen betrachtet und ihn zu Lasten der Beschwerde-
führer zugesprochen. Der Honorarnote liegt ein Arbeitsaufwand von insgesamt
57.42 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zugrunde. Seitens der Be-
schwerdeführer wird sowohl der Arbeitsaufwand an sich als auch die Höhe des
eingesetzten Stundenansatzes gerügt.
c.
Die Beschwerdeführer halten den geltend gemachten Aufwand für weit
übersetzt. Sie erachten für den konkreten Rechtsstreit einen Aufwand von 13.5
Stunden als notwendig und räumen anschliessend ein, sie würden mit einem Auf-
wand von 20 Stunden rechnen. Der von ihnen berechnete Aufwand ist weder
nachvollziehbar noch wird er durch Vergleich mit deren eigenem Aufwand belegt.
Insbesondere hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor Vorinstanz keine
Honorarnote eingelegt, aus der sich allenfalls Rückschlüsse auf den vom Rechts-
Seite 9 — 12

anwalt der Beschwerdegegner geltend gemachten Aufwand ergeben könnten.
Ebenso wenig befassen sich die Beschwerdeführer mit der Frage, welche der in
Rechnung gestellten Aufwandspositionen der Gegenpartei denn nicht notwendig
gewesen sein sollen. Eine bloss pauschale Bestreitung sowie das blosse Anführen
eines Arbeitsaufwands nach eigenem Dafürhalten und ohne nähere Begründung
mit dem detailliert aufgeführten Aufwand der Beschwerdegegner genügt den an
eine Beschwerde gestellten Begründungsanforderungen indessen nicht, weshalb
auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.
Ungeachtet dessen, wäre die Beschwerde aber auch in diesem Punkt unbegrün-
det und folglich abzuweisen. Allein aus den Rechtsschriften wird ersichtlich, dass
der Aufwand des beklagtischen Rechtsvertreters weit grösser war als derjenige
des klägerischen Rechtsanwalts. Der geltend gemachte Aufwand ist ferner nach-
vollziehbar und war der Sache nach auch notwendig. Inwieweit dieser nicht not-
wendig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerde-
führern nicht näher dargelegt. Jedenfalls hat die Vorinstanz den ihr auch in dieser
Hinsicht zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt.
d.
Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, der Stundenansatz be-
trage Fr. 240.-- und nicht Fr. 250.--. Eine Begründung, weshalb vorliegend ein
Stundenansatz von Fr. 250.-- als nicht gerechtfertigt erscheint, bringen sie dage-
gen nicht ansatzweise vor. Namentlich legen sie nicht dar, welche Norm von der
Vorinstanz unrichtig angewendet worden sein soll. Mangels hinreichender Sub-
stantiierung kann daher auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden. Doch
selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre die Beschwerde aus den nachfolgen-
den Gründen auch in diesem Punkt unbegründet und demzufolge abzuweisen.
d/aa. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des
Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR
310.250) geht die urteilende Instanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung
vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltli-
che Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz
zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Er-
folgszuschläge enthält (Ziff. 1). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen
Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV).
d/bb. Ziffer 3 der jeweiligen Anwaltsvollmachten zwischen den Beschwerdegeg-
nern und deren Rechtsvertreter (act. III./1-3) hält alsdann fest, dass sich das Ho-
norar nach der mit dem Auftraggeber geschlossenen Honorarvereinbarung oder in
Seite 10 — 12

Vertretung vor Zivil- und Strafgerichten, Verwaltungsbehörden und -gerichten, so-
fern nichts anderes vereinbart worden sei, nach der Honorarordnung für Rechts-
anwälte des Kantonsgerichts St. Gallen bemesse. Da vorliegend keine separaten
Honorarvereinbarungen aktenkundig sind, ist für die Bemessung des Honorars
bzw. des Stundenansatzes gemäss vorgenannter Vollmachtsklausel, die ihrerseits
eine Honorarvereinbarung darstellt, auf die Honorarordnung für Rechtsanwälte
und Rechtsagenten des Kantonsgerichts St. Gallen (sGS 963.75) abzustellen. Art.
23 Abs. 1 dieser Honorarordnung bestimmt, dass das Honorar grundsätzlich nach
Zeitaufwand bemessen wird. Als mittleres Honorar wird sodann ein Betrag von Fr.
250.-- je Stunde festgelegt (Art. 24 Abs. 1), worauf vorliegend mangels anderwei-
tiger Honorarvereinbarungen abzustellen ist. Ein derartiger Stundenansatz bewegt
sich im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 HV und gilt deshalb auch im Kanton Graubün-
den als üblicher Stundenansatz. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zu Recht
keine Kürzung des in Rechnung gestellten Stundenansatzes vorgenommen, wes-
halb sich die Beschwerde - wenn darauf eingetreten werden könnte - auch in die-
sem Punkt als unbegründet erwiese und abzuweisen wäre.
e.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit in allen Punkten
als unbegründet und ist folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten
ist.
6.
Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient-
schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art.
106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschä-
digung für die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner nach richterlichem Er-
messen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, an
welche keine erhöhten Anforderungen gestellt waren, sowie aufgrund der einge-
reichten Beschwerdeantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von
pauschal Fr. 1'400.-- (inkl. MWSt) als angemessen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen unter solida-
rischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer, die die Beschwerdegeg-
ner zudem unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 1'400.-- (inkl.
MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen haben.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.
In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert
30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und
113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:



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