Die Beschwerdeführerin hat gegen einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Einspruch erhoben. Das Statthalteramt hat sie zur Fahndung ausgeschrieben, da sie erst im Sommer 2015 wieder in die Schweiz einreisen würde. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Ausschreibung unverhältnismässig sei, da sie gesundheitlich beeinträchtigt sei und finanzielle Probleme habe. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied jedoch, dass die Ausschreibung rechtmässig sei und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-10-58
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK2-10-58 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 04.11.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | aussergerichtliche Entschädigung |
Schlagwörter : | Kreis; Maienfeld; Kreispräsident; Entscheid; Kantons; Vermittlung; Kantonsgericht; Verfahren; Abschreibung; Kreispräsidenten; Entschädigung; Graubünden; Klage; Ermessen; Entscheidung; Beschwerdeverfahren; Vermittlungsverfahren; Streit; Abschreibungsbeschluss; Vorinstanz; Abschreibungsverfügung; Kantonsgerichts; Beschwerdeinstanz; Entscheide; Verfahrens; Kostenentscheid |
Rechtsnorm: | Art. 114 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 70 ZPO ;Art. 77 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-10-58
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 04. November 2010
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 10 58
Verfügung
II. Zivilkammer
Vorsitz
Präsident Brunner
Redaktion
Aktuarin ad hoc Peng
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur,
gegen
den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten Maienfeld vom 17. September
2010, mitgeteilt am 17. September 2010, in Sachen der Y., Klägerin und
Beschwerdegegnerin, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin,
betreffend aussergerichtliche Entschädigung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 reichte Y. ein Vermittlungsbegehren beim
Kreisamt Maienfeld ein. Weil die Eingabe die Formvorschriften nicht erfüllte, wurde
ihr unter Ansetzung einer Frist gemäss Art. 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung des
Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) Gelegenheit eingeräumt, um den
Mangel zu beheben. Dieser Aufforderung kam Y. nach, indem sie am 17. Mai
2010 beim Kreisamt Maienfeld eine Feststellungsklage gegen die X. anmeldete.
Die Vermittlungsverhandlung wurde dreimal angesetzt, jedoch aus Gründen, die
bei der Klägerin liegen, nie durchgeführt. Am 15. September 2009 zog Y. das
Vermittlungsbegehren zurück. Der Kreispräsident Maienfeld schrieb die Klage am
17. September 2010 ab, ohne die Beklagte aufzufordern, sich zur Kostenund
Entschädigungsfolge zu äussern. Er überband die Verfahrenskosten von Fr. 250.-
der Klägerin und schlug die ausseramtlichen Kosten wett.
B.
Die X. reichte am 22. September 2010 beim Kantonsgericht von
Graubünden Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO ein. Sie beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses und die Rückweisung
an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Aus dem Kontext geht hervor, dass
lediglich die Wettschlagung der aussergerichtlichen Kosten beanstandet wird.
C.
Die Beschwerdegegnerin reichte keine Vernehmlassung ein.
D.
In seiner Stellungnahme vom 30. September 2010 anerkannte der
Kreispräsident Maienfeld, dass er mit dem Erlass der Abschreibungsverfügung
„wohl etwas zu schnell war, um der Beklagtschaft Zeit zu lassen, ein Gesuch für
eine Kostengutsprache einzugeben.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
II. Erwägungen
1.a) Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz wegen
Gesetzesverletzungen ergibt sich aus Art. 232 ZPO. Als mögliche
Anfechtungsobjekte
gelten
nicht
berufungsfähige
Urteile
sowie
prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses
Seite 2 — 7
und des Bezirksgerichts, ferner die Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art.
232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle in dieser Bestimmung
ist nicht vollständig und hat daher auch keinen abschliessenden Charakter.
Insbesondere die Aufführung der anfechtbaren selbständigen Kostenentscheide in
Ziff. 7 lässt Raum für weitere, nicht explizit erwähnte Anwendungsfälle. Das
Kantonsgericht von Graubünden hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung
Zuordnungskriterien entwickelt (vgl. PKG 1996 Nr. 21 S. 97; 1991 Nr. 22 E. 2.d S.
92 f.). Angewendet auf den vorliegenden Fall führen sie zu folgendem Ergebnis:
Die angefochtene Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld bildet
nicht Bestandteil eines materiellen formellen Hauptentscheides, sondern
regelt selbständig die Kostentragungspflicht. Weiter wird folgerichtig auch nicht an
einen materiellen Hauptentscheid, sondern an den Tatbestand des Rückzugs der
Klage nach Art. 70 Abs. 1 ZPO angeknüpft. Schliesslich regelt diese
Abschreibungsverfügung die Kosten bei der definitiven Beendigung des
Verfahrens. Einen weiteren Hinweis darauf, dass es sich im vorliegenden Fall um
einen selbständigen Kostenentscheid handelt, liefert das ausdrücklich von Art. 232
Ziff. 7 ZPO genannte Beispiel des Kostendekrets des Vermittlers bei
Nichtprosequierung des Leitscheins (Art. 77 ZPO). Die Erledigung des Verfahrens
infolge Rückzugs stellt einen Kostenentscheid mit sehr ähnlicher Ausgestaltung
dar und ist somit mit den gleichen Mitteln anzufechten. Demnach ist die
Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld unter die Kategorie der
nicht ausdrücklich erwähnten, selbständigen Kostenentscheide im Sinne von
Art. 232 Ziff. 7 ZPO zu subsumieren.
b)
Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20
Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). Mit kurzer Begründung ist
in der Beschwerde anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und
welche Änderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue
Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO).
Die Frist wurde von der Beschwerdeführerin eingehalten. Zu beanstanden ist das
Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde. Einmal ist entgegen dem
Wortlaut
von
Ziff.
1
des
Rechtsbegehrens
nicht
der
ganze
Abschreibungsbeschluss angefochten, sondern lediglich Ziff. 3 des Dispositivs,
wonach die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen wurden. Sodann wäre es
durchaus möglich gewesen, direkt im Beschwerdeverfahren die beantragte
aussergerichtliche Entschädigung zu beziffern und vom Kantonsgericht beurteilen
zu lassen (vgl. Art. 235 Abs. 3 erster Halbsatz ZPO). Damit hätte verhindert
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werden können, dass es zu einem weiteren Verfahren vor dem Kreispräsidenten
Maienfeld kommt. Diese unnötig verursachten Kosten hat die Beschwerdeführerin
selbst zu tragen und es ist ihr für das im Folgenden anzuordnende
Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Kreispräsidenten Maienfeld keine weitere
Entschädigung zuzuerkennen. Das unvollständige Rechtsbegehren führt indessen
nicht zu einem Nichteintretensentscheid, da das Beschwerdeverfahren auch bloss
kassatorischer Natur sein kann (vgl. Art. 235 Abs. 3 letzter Halbsatz ZPO).
2.
Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist beschränkt. Das Kantonsgericht
prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid
das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche
für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die
Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die
Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von
Beweisvorschriften zustande gekommen sind, sich als willkürlich erweisen
auf offensichtlichem Versehen beruhen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wo das Gesetz
dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt, liegt eine Rechtsverletzung nur
dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist
oder wenn das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein
Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt
dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17
E. 1 S. 72).
3.a) Über
die
Kostenzuteilung
beim
Rückzug
einer
Klage
im
Vermittlungsverfahren entscheidet der Kreispräsident nach Art. 70 Abs. 1 ZPO,
sofern sich die Parteien darüber nicht einigen. Obwohl im Gesetz nicht
ausdrücklich geregelt, sind bei einem Klagerückzug im Vermittlungsverfahren die
Kosten gemäss Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 122 ZPO zu verlegen -
analog einem Klagerückzug in einem über das Vermittlungsverfahren hinaus
gediehenen Prozess (vgl. PKG 1977 Nr. 25 E. 2 S. 92). Bei Art. 114 Abs. 1 ZPO
handelt es sich um eine Spezialnorm. Sie bestimmt als Grundsatz, dass im Falle
des Rückzuges der Kläger verpflichtet ist, die ergangenen gerichtlichen und
aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. In dieser Bestimmung wird der Richter
nicht auf das Ermessen verwiesen, sondern es wird ihm vorgeschrieben, wie er
bezüglich der Kostentragung grundsätzlich zu entscheiden hat. Dies bedeutet, er
darf von der Regel, dass im Falle des Klagerückzuges der Kläger kostenpflichtig
wird, nur beim Vorliegen von wichtigen Gründen abweichen (PKG 1987 Nr. 25 S.
87).
Seite 4 — 7
b)
Betreffend die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung ist festzuhalten,
dass der Kläger als unterliegende Partei gemäss Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 122 Abs. 2 ZPO verpflichtet wird, dem Beklagten alle ihm durch den
Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Um den Begriff der
notwendigen und demnach entschädigungspflichtigen, mit dem Prozess in
Zusammenhang stehenden ausseramtlichen Kosten zu definieren, ist von den
Bestimmungen der ZPO in Bezug auf das Verfahren vor dem Kreispräsidenten als
Vermittler und insbesondere vom Zweck der Vermittlung auszugehen. Das Ziel
des Sühneverfahrens besteht in der gütlichen Beilegung des Streitfalls (Art. 69
ZPO). Ein Streit kann aber nur geschlichtet werden, wenn beide Parteien in der
Lage sind, bereits im Vermittlungsstadium über das Tatsächliche und Rechtliche
des Streitfalls Auskunft zu geben. Dies verlangt auch auf Seiten der beklagten
Partei eine umfassende Prüfung der Sachund Rechtslage, was gegebenenfalls -
wie im vorliegenden Fall - durch einen Rechtsvertreter zu geschehen hat. Zu
entschädigen sind dabei neben den Bemühungen, welche in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Teilnahme an der Sühneverhandlung stehen, zusätzlich
diejenigen, die sich aus der Vorbereitung des Vermittlungsverfahrens ergeben.
Deshalb muss beispielsweise auch der Aufwand für Abklärungen zur Rechtsund
Sachlage, für die nötigen Instruktionsgespräche mit dem Mandanten sowie für die
Korrespondenz ausgeglichen werden. Dabei ist zu beachten, dass solche
Aufwendungen bis zum Schluss des Vermittlungsverfahrens durch Abschreibung,
also auch während der Offenhaltung des Protokolls, entstehen können und
berücksichtigt werden müssen (Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts
Graubünden ZK1 09 24 vom 22. September 2009, E. 2.c). Weitergehende
vorprozessuale Kosten sind hingegen nicht zu entschädigen. Insbesondere
besteht keine Verpflichtung, innerhalb der Vorbereitungskosten für jede beliebige,
noch so zeitintensive Bemühung des gegnerischen Anwalts aufzukommen,
sondern nur für denjenigen Aufwand, welcher zur Interessenwahrung notwendig
war. Bei der Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtigen und nicht
entschädigungspflichtigen Aufwendungen kommt dem Kreispräsidenten ein
gewisses Ermessen zu. Er hat diesbezüglich eine Würdigung der konkreten
Umstände des Einzelfalls - unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der sich
stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verantwortung -
vorzunehmen (vgl. PKG 2004 Nr. 11 E. 6.a S. 71; 1977 Nr. 24 S. 90).
4.
Um sich eine Entscheidungsgrundlage verschaffen zu können, muss der
Vermittler bei einem Klagerückzug die Parteien anhören, bevor er über die
Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten urteilt (Art. 70 Abs. 1 ZPO).
Seite 5 — 7
Es ist unerlässlich, dass er dem Beklagten die Gelegenheit gibt, seine
Entschädigungsansprüche anzumelden. Die Stellungnahme des Beklagten ist
dann dem Kläger zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Indem es der Vermittler
unterlassen hat, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschafften,
aussergerichtliche Entschädigungsansprüche geltend zu machen, hat er das
rechtliche Gehör verletzt (PKG 1976 Nr. 19 E. 2 S. 77; bestätigt im Urteil des
Kantonsgerichtsausschusses Graubünden ZB 08 26 vom 1. Dezember 2008, E.
2.b sowie im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden ZB 07 51 vom
25. Februar 2008, E. 3.b). Da aufgrund des Vorgehens der Beschwerdeführerin
eine Heilung des prozessualen Mangels nicht möglich ist (vgl. vorn E. 1.b), wird
die Sache zur Neubeurteilung an den Kreispräsidenten Maienfeld
zurückgewiesen. Dabei sind zunächst die eben erwähnten Vernehmlassungen
einzuholen.
5.
Weil im vorliegenden Fall die Beschwerde offensichtlich begründet ist,
entscheidet der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 12
Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).
6.
Da die angefochtene Verfügung gegen klare Rechtsgrundsätze verstösst
und somit ein krasser Verfahrensfehler der Vorinstanz vorliegt, sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens dem Kreis Maienfeld zu überbinden, welcher
gleichzeitig zu verpflichten ist, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich für das
Verfahren zu entschädigen (vgl. PKG 2004 Nr. 11 E. 7.a ff. S. 72 ff.). Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren eine
ausseramtliche Entschädigung von Fr. 408.90 (einschliesslich Barauslagen und
Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Anspruch erscheint angemessen.
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III. Demnach wird erkannt
1.
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ziff. 3 des Dispositivs
des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.zuzüglich
Schreibgebühr von Fr. 128.gehen zulasten des Kreisamtes Maienfeld,
welches die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 408.90
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an
das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht
schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise
einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren
Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,
72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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