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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2-10-40: Kantonsgericht Graubünden

Der Bewirtschaftungsvertrag zwischen den Parteien ist weder als Miet- noch als Pachtvertrag zu qualifizieren. Die Streitsache wurde zu Unrecht bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht instanziert. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird daher bestätigt, die Beschwerde abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem die Beschwerdegegnerin mit CHF 2'000 entschädigen muss. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann beim Schweizerischen Bundesgericht eingereicht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-10-40

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2-10-40
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2-10-40 vom 16.11.2010 (GR)
Datum:16.11.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung
Schlagwörter : Pacht; Parteien; Vertrag; Bewirtschaftungsvertrag; Mietvertrag; Recht; Ziffer; Mietoder; Miete; Pachtvertrag; Appartements; Entscheid; Urteil; Auftrag; Gebrauch; Beschwerdeführers; Kündigung; Bezirks; Sinne; Bezirksgericht; Vorinstanz
Rechtsnorm:Art. 118 ZPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 253 OR ;Art. 256 OR ;Art. 275 OR ;Art. 29 BV ;Art. 298 OR ;Art. 63 ZPO ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:125 II 10; 127 III 444; 131 III 528; 133 III 406; 133 III 439; 83 II 32;
Kommentar:
Schmid, Kommentar ZGB I, Art. 8 ZGB, 2006
Higi, Zürcher Teilband 2b, Art. 253 OR, 1994
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK2-10-40

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 16. November 2010
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 10 40

(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil
vom 17. März 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).

Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz
Präsident Brunner
Richter
Hubert und Bochsler
Redaktion
Aktuar ad hoc Wolf

In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs A.
Nater, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 10. März 2010, mitgeteilt am 31. Mai 2010,
in Sachen der A . A G , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, gegen den Klä-
ger und Beschwerdeführer,
betreffend Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 23. August 2006 schloss X. mit der A. AG, vertreten durch deren Ver-
waltungsratsmitglied A., einen „Bewirtschaftungsvertrag“ (nachfolgend: Bewirt-
schaftungsvertrag), in welchem er sich verpflichtete, mehrere auf der Liegenschaft
B. in C. (Parzelle D. der Gemeinde C.) liegende Appartments und Parkplätze na-
mens und im Auftrag der A. AG zu vermieten. Gleichentags erfolgte zwischen X.
und der E. AG (heute: A. AG), vertreten durch die A. AG und wiedervertreten
durch A., der Abschluss eines Mietvertrages, mit welchem Ersterem das Restau-
rant B. in C. auf der vorgenannten Liegenschaft zum Gebrauch überlassen wurde.
Mit Schreiben vom 19. März 2009 kündigte die A. AG den Bewirtschaftungsvertrag
auf Ende Oktober 2009.
B.
Mit Schreiben vom 27. April 2009 ersuchte X. die Schlichtungsbehörde für
Miete und Pacht des Bezirkes F. um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung
und beantragte die Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung vom 19. März
2009 gemäss Art. 298 Abs. 2 OR. Die A. AG beantragte in ihrer Stellungnahme
vom 14. Mai 2009 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einge-
treten werden könne. Zudem sei festzustellen, dass es sich beim Bewirtschaf-
tungsvertrag zwischen den Parteien nicht um einen Pachtoder Mietvertrag hand-
le.
C.
Am 17. Juni 2009 beschloss die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
des Bezirkes F., was sie in ihrem Protokoll vom 25. August 2009 festhielt, nämlich:
„1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien keine Einigung erzielt
werden konnte.
2. Auf die Klage von X. wird nicht eingetreten.
3. Die amtlichen Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
4. Den Parteien wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. [Anrufung des Gerichts]
6. [Eröffnung und Mitteilung]“
D.
Mit Prozesseingabe vom 25. September 2009 prosequierte X. die Streitsa-
che an das Bezirksgericht F. und stellte folgende Anträge:
„1. Es sei der Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde für Miete
und Pacht des Bezirks F. vom 25. August 2009 [recte: 17. Juni 2009]
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Schlichtungsbe-
hörde zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Kündigung der Beklagten vom
19. März 2009 festzustellen.
Seite 2 — 17

3. Der Prozesseingabe sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
In ihrer Prozessantwort vom 9. Oktober 2009 beantragte die A. AG die kosten-
und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten
werden könne. Zudem sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 30. Okto-
ber 2009 replizierte X., während die A. AG mit Schreiben vom 5. November 2009
auf die Einreichung einer Duplik verzichtete.
E.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 wies der Bezirksgerichtspräsident F.
das klägerische Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
F.
An der Hauptverhandlung vom 10. März 2010 nahmen die Rechtsvertreter
der Parteien teil. Im Anschluss daran führte das Bezirksgericht F., wie es in der
Replik vom 30. Oktober 2009 beantragt worden war, einen Augenschein auf der
Liegenschaft B. in C. durch.
G.
Mit Urteil vom 10. März 2010, vollständig mitgeteilt am 31. Mai 2010, er-
kannte das Bezirksgericht F.:
„1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF
4'500.- und Schreibgebühren von CHF 500.-, werden vollumfänglich
dem Kläger auferlegt.

3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte ausseramtlich mit CHF
13’669.40 inkl. MwSt. zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]“
Begründend führte das Bezirksgericht F. insbesondere aus, beim Bewirtschaf-
tungsvertrag handle es sich um keinen Mietvertrag, da ein Bewirtschaften des Ob-
jekts durch den Mieter beim Mietvertrag nicht gestattet sei. Sodann sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Parteien die separat abgeschlossene „Dienst-leistungs-
Vereinbarung“ als Bewirtschaftungsvertrag benannt hätten, wenn es sich dabei um
einen Pachtvertrag gehandelt hätte. Demzufolge habe die Beklagte bei der Kündi-
gung auch nicht die mietbzw. pachtrechtlichen Formvorschriften einhalten müs-
sen. Die Schlichtungsbehörde sei deshalb auf die Klage zu Recht nicht eingetre-
ten. Die Klage hätte gestützt auf Art. 63 ZPO ordnungsgemäss beim Vermittler
eingeleitet werden sollen. Da kein Leitschein vorliege, fehle es an einer Prozess-
voraussetzung, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei.
Seite 3 — 17

H.
Dagegen erhob X. am 15. Juni 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von
Graubünden mit folgenden Anträgen:
„1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts F. vom 10. März 2010 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an dieses Gericht zurückzuweisen;
2. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Kündigung der Beschwerdegegnerin
vom 19. März 2009 per 31. Oktober 2009 festzustellen;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin.“
Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, eine eigentliche Bewirt-
schaftungspflicht des Mieters sei auch ohne besondere Abrede in manchen Fällen
als Ausfluss der Sorgfaltspflicht zu bejahen. Da er sämtliche Schlüssel für das Ho-
tel habe übernehmen können, sei ihm dieses im Sinne von Art. 253 OR in Verbin-
dung mit Art. 256 OR und Art. 275 OR übergeben worden. Die Beschwerdegegne-
rin ihre Vertreter hätten das Hotel B. nie ohne Einverständnis des Beschwer-
deführers betreten. Die Vorinstanz habe verschiedene Beweismittel und unbestrit-
tene Tatsachen nicht berücksichtigt, was sie zumindest summarisch hätte begrün-
den müssen. Der Beschwerdeführer müsse ersehen können, dass seine Vorbrin-
gen tatsächlich gehört, geprüft und berücksichtigt worden seien. Die vorinstanzli-
che Beweiswürdigung sei willkürlich. Die Vorinstanz verletze auch die Verhand-
lungsmaxime, da die Parteien weder in den Rechtsschriften, noch an der Haupt-
verhandlung behauptet hätten, beim Bewirtschaftungsvertrag handle es sich um
die im Mietvertrag erwähnte separate „Dienstleistungs-Vereinbarung“. Für die Be-
urteilung, welche Bedeutung dem Begriff der „Bewirtschaftung“ zukomme, sei ent-
scheidend, dass der Vertrag von Rechtsanwalt Dr. Wieser verfasst worden sei. Mit
dem „Bewirtschaftungsvertrag“ könne nur ein Mietoder Pachtverhältnis gemeint
sein, andernfalls Rechtsanwalt Dr. Wieser den Vertrag etwa als „Dienstleistungs-
vertrag“, „Vermittlungsvertrag“ „Agenturvertrag“ bezeichnet und präzisiert
hätte, dass es sich nicht um einen Mietoder Pachtvertrag handle. Der Begriff der
„Bewirtschaftung“ hätten die Parteien dem Pachtrecht, nicht aber dem Auftrags-
recht entnommen, denn dieser Begriff sei in zahlreichen pachtrechtlichen Bestim-
mungen enthalten. Wenn der Beschwerdeführer sodann bloss Vermittler wäre, sei
unverständlich, weshalb er mehrwertsteuerpflichtig sein solle. Dass die Beschwer-
degegnerin die Kundendaten herausfordere, belege, dass sie nicht Vertragspartei
der Hotelgäste gewesen sei. Verschiedene Aussagen, Belege und Schreiben wür-
den beweisen, dass nur ein Pachtvertrag in Betracht komme, da der Beschwerde-
führer nur dann „Betreiber“, „Bewirtschafter“ und/oder „Hotelier“ sein könne. Zu-
dem sei klar ein einheitliches Vertragsverhältnis geschlossen worden. Da im Be-
wirtschaftungsvertrag, gleich wie im Mietvertrag, eine Mietdauer vereinbart worden
Seite 4 — 17

sei, gelte die Koppelung auch im Fall der Kündigung des Bewirtschaftungsver-
trags. Der Begriff der „Koppelung“ sei von beiden Parteien in seinem eigentlichen
juristischen Sinn verstanden worden, zumal der Vertrag von einem Rechtsanwalt
formuliert worden sei. Für das Hotel und das Restaurant werde ein gemeinsamer
Internetauftritt und gemeinsame Werbung betrieben und es bestehe eine gemein-
same Telefonnummer. Im Bewirtschaftungsvertrag seien auch weitere Begriffe
und Bestimmungen aus dem Pachtrecht verwendet worden. Beim Begriff der „Ne-
benkosten“ könne es sich einzig um einen solchen aus dem Mietoder Pachtrecht
handeln. Der Beschwerdeführer habe überdies davon ausgehen können, dass die
Inventaraufnahme aufgrund eines Pachtverhältnisses erfolgt sei. Für einen Ver-
mittler wäre schliesslich das Inkasso der Kurtaxe zu Handen der Gemeinde völlig
atypisch. Der Regelungsschwerpunkt des Bewirtschaftungsvertrages liege vorwie-
gend im Mietoder Pachtrecht. Die Verträge seien aneinander gekoppelt worden.
Hätten die Parteien keinen Mietvertrag abgeschlossen, wäre der Bewirtschaf-
tungsvertrag nicht vereinbart worden. Die Verträge seien deshalb als Einheit zu
betrachten und hätten gesamthaft nur durch eine einzige Kündigung aufgelöst
werden können.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 stellte die Beschwerdegeg-
nerin folgende Rechtsbegehren:
„1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2. Eventuel sei die Beschwerdeschrift an den Beschwerdeführer zur Kür-
zung zurückzuweisen.
3. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge nebst 7.6% MWST zulas-
ten des Beschwerdeführers.“
Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, die 36 Seiten umfassende
Eingabe des Beschwerdeführers sei übermässig weitschweifig. Der Beschwerde-
führer betreibe „Wortklauberei“ und verstosse damit gegen die Prinzipien der Ver-
tragsauslegung. Der Beschwerdeführer habe im weitesten Sinne die Funktion ei-
nes Vermittlers und werde mittels Provision (40% der Vermietungserträge) ent-
schädigt. Wäre ein Mietvertrag abgeschlossen worden, so müsste der Beschwer-
deführer einen entsprechenden Mietzins bezahlen und wäre zudem frei in der
Nutzung. Ein Mietvertrag bestehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem
jeweiligen Appartmentmieter, nicht jedoch zwischen den heutigen Parteien. Beide
Parteien seien aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit mehrwertsteuerpflichtig. Die
Mehrwertsteuer sei unbestritten vor Verteilung des Mietertrages durch den Be-
schwerdeführer abgerechnet worden. Wenn der Bewirtschaftungsvertrag dem
Seite 5 — 17

Mietrecht unterstehen würde, hätten die Parteien sicher eine dem Mietvertrag
betreffend das Restaurant ähnliche Lösung bezüglich Nebenkosten getroffen und
nicht eine davon abweichende.
Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil und auf die weiteren Aus-
führungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Fol-
genden eingegangen.
II. Erwägungen
1.a) Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann beim
Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen
nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrich-
ter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Ent-
scheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO, worunter auch
Entscheide betreffend Prozessvoraussetzungen fallen (Ziff. 1). Das Bezirksgericht
F. ist mangels Vermittlung vor dem Kreispräsidenten auf die Klage des Beschwer-
deführers nicht eingetreten. Damit liegt ein prozesserledigender Entscheid im Sin-
ne von Art. 232 ZPO vor. Zudem handelt es sich beim gefällten Nichteintretens-
entscheid um einen Entscheid betreffend Prozessvoraussetzungen im Sinne von
Art. 232 Ziff. 1 ZPO, da die gehörige Vermittlung eine Prozess-, beziehungsweise
Sachurteilsvoraussetzung darstellt (PKG 1999 Nr. 15, 1996 Nr. 19). Gegen das
vorinstanzliche Urteil, welches dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 vollstän-
dig mitgeteilt wurde, ist demnach die Beschwerde an das Kantonsgericht gege-
ben. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem
Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen
Frist von 20 Tagen beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In
der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent-
scheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue
Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 ZPO). Auf
die am 15. Juni 2010 fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.
b)
Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzes-
bestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind
(Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Ver-
hältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter
Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkür-
Seite 6 — 17

lich beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun
das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den
Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Rich-
tigkeit Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es eine offensicht-
lich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr
vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
liegt Willkür dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertret-
bar erscheint gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss viel-
mehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch
stehen, eine Norm einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit
Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter
einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor,
wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist das Er-
messen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf
sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt dem Gerechtigkeitsgedanken in
stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist somit unter
dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen.
2.a) Der Beschwerdeführer macht wiederholt eine Verletzung der Begründungs-
pflicht durch die Vorinstanz geltend. Ausfluss aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung (BV; SR 101) statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör ist, dass
die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksich-
tigt sowie ihre Entscheide vor diesem Hintergrund begründet. Das Begründungser-
fordernis ermöglicht erst eine sachgerechte Anfechtung und vermittelt der
Rechtsmittelbehörde ein Bild über die Tragweite des ergangenen Entscheides.
Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung,
d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sie
ihren Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3; 121 I 54 E. 2c). Umfang und Dichte
der Begründung richten sich nach den Umständen: Bei klarer Sachlage und be-
stimmten Normen können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen; ein weiter
Spielraum der Behörden und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachver-
haltselementen gebieten eine ausführliche Begründung. Die Behörde darf sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich
nicht mit jedem sachverhaltlichen rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen
(BGE 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3; 121 I 54 E. 2c; 112 Ia 107 E. 2b; PKG
1994 Nr. 44; 1986 Nr. 19).
Seite 7 — 17

b)
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Vorbrin-
gen nicht ernsthaft geprüft und ihren Entscheid ungenügend begründet, geht fehl.
Die Vorinstanz durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und
hatte sich nicht zwingend etwa mit der Behauptung des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin ihre Vertreter hätten das Hotel B. nie ohne Einver-
ständnis des Beschwerdeführers betreten, auseinanderzusetzen, zumal diese
Tatsache weder relevant noch erstellt ist (vgl. nachfolgend E. 5.c). Ebenso wenig
hatte sich die Vorinstanz mit den einzelnen, den Begriff „Bewirtschaftung“ enthal-
tenden pachtrechtlichen Gesetzesbestimmungen zu beschäftigen, denn dies ist -
wie noch zu zeigen sein wird für die Auslegung des Bewirtschaftungsvertrages
vom 23. August 2006 (KB 4) keineswegs erforderlich. Die von der Vorinstanz vor-
genommene Begründung vermittelte dem Beschwerdeführer ein hinreichend ge-
naues Bild über die Tragweite des ergangenen Urteils, konnte dieses vom Be-
schwerdeführer doch auch mit einer umfangreichen Beschwerde angefochten
werden. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt damit nicht vor. Es ist lediglich
noch darauf hinzuweisen, dass die angeführten Grundsätze hinsichtlich der Be-
gründungsanforderungen nicht nur für das angefochtene Urteil, sondern ebenso
für das vorliegend zu fällende Erkenntnis Geltung beanspruchen.
3.a) Gemäss Art. 118 ZPO ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsäch-
liche des Rechtsstreites darzulegen. Damit statuiert die bündnerische Zivilpro-
zessordnung die Verhandlungsmaxime. Folge der Verhandlungsmaxime ist, dass
das Gericht seinem Urteil nur Tatsachen zugrunde legen darf, die behauptet wor-
den sind („Quod non est in actis, non est in mundo“, „Da mihi facta, dabo tibi ius“).
Oder mit anderen Worten: Was nicht behauptet worden ist, darf vom Richter nicht
berücksichtigt und kann auch nicht zum Beweis verstellt werden (Schmid, in: Bas-
ler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 31 zu Art. 8 ZGB).
b)
Die vorinstanzliche Annahme, bei der in Ziffer 7.5 des Mietvertrages (KB 3)
erwähnten separaten „Dienstleistungs-Vereinbarung“ handle es sich um den Be-
wirtschaftungsvertrag vom 23. August 2006 (angefochtenes Urteil E. 4.bb), verletzt
die Verhandlungsmaxime entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer nicht. Die
Vorinstanz fällte einen Nichteintretensentscheid, da sie die Sachurteilsvorausset-
zung der gehörigen Vermittlung als nicht erfüllt beurteilte (vgl. PKG 1999 Nr. 15,
1996 Nr. 19). Ob die Klage zulässig ist, ist eine Frage, die unbekümmert um die
Stellungnahme der Parteien entschieden werden muss, wobei die massgeblichen
Tatsachen von Amtes wegen festzustellen sind (Guldener, Schweizerisches Zivil-
prozessrecht, Zürich 1979, S. 170). Gilt demnach für die Zulässigkeitsfrage anstatt
der Verhandlungsmaxime der Untersuchungsgrundsatz, kann die Verhandlungs-
Seite 8 — 17

maxime gar nicht verletzt werden. Im Übrigen läge auch bei Geltung der Verhand-
lungsmaxime keine Verletzung derselben vor. Der Mietvertrag wurde vom Be-
schwerdeführer selbst vorinstanzlich ins Recht gelegt und im Schriftenwechsel
beriefen sich die Parteien auf verschiedene Bestimmungen dieses Vertrages.
Nachdem feststeht, dass eine Tatsache nicht bis in alle erdenklichen Einzelheiten
vorgebracht werden muss, um berücksichtigt zu werden (Guldener, a.a.O., S. 163;
PKG 1997 Nr. 5), kann nicht gesagt werden, Ziffer 7.5 des Mietvertrages sei nicht
rechtswirksam in den Prozess eingeführt worden. Dass es sich schliesslich bei der
darin erwähnten separaten „Dienstleistungs-Vereinbarung“ für die Vermietung der
Appartements um den Bewirtschaftungsvertrag handelt, ist offensichtlich, war
doch niemals von anderen zwischen den Parteien beziehungsweise zwischen
dem Beschwerdeführer und der ehemaligen E. AG abgeschlossenen Verträgen
die Rede.
4.a) Bestand und Inhalt eines Vertrages sind durch Auslegung der Willensäus-
serungen der Parteien zu bestimmen. Massgebend ist in erster Linie der überein-
stimmende wirkliche Wille der Parteien (Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts
[OR; SR 220]). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind
zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf
Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durf-
ten und mussten (BGE 133 III 406 E. 2.2; 133 III 61 S. 2.2.1; 132 III 626 E. 3.1;
PKG 1994 Nr. 8). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln,
es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von
den Parteien verfolgten Zweck weiteren Umständen als nur scheinbar klar.
Der Auslegende darf jedoch nicht beim buchstäblichen Sinn der verwendeten
Worte haften bleiben; eine rein grammatikalische formalistische Auslegung
ist unzulässig (vgl. BGE 127 III 444 E. 1.b). Den wahren Sinn einer Vertragsklau-
sel erschliesst erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitum-
stände des Vertragsabschlusses die Interessenlage der Parteien in jenem
Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (BGE 133 III 406 E. 2.2).
b)
Die Parteien sind sich über die rechtliche Natur des Bewirtschaftungsver-
trages uneinig. Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne sich nur um einen Miet-
oder Pachtvertrag handeln. Derweil hält die Beschwerdegegnerin dafür, das we-
sentliche Vertragselement des Gebrauchs fehle. Der Beschwerdeführer habe im
weitesten Sinn die Funktion eines Vermittlers und werde mittels Provision ent-
schädigt.
Seite 9 — 17

b/aa) Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sa-
che zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen
Mietzins zu leisten (Art. 253 OR). Die Überlassung der Sache zum Gebrauch stellt
die Hauptverpflichtung des Vermieters dar. Naturgemäss handelt es sich dabei um
eine Verpflichtung auf Zeit, das heisst um eine Dauerverpflichtung auf Überlas-
sung zum ungestörten Gebrauch (Higi, in: Zürcher Kommentar, Teilband V 2b, Die
Miete, Zürich 1994, N 28 zu Art. 253 OR). Somit ist der Gebrauch der Mietsache
dem Mieter durch den Vermieter zu verschaffen und für die Dauer des Mietver-
hältnisses ungeschmälert zu gewähren (Higi, a.a.O., N 21 zu Art. 253 OR). Ein
zum Gebrauch zusätzliches Nutzen (Bewirtschaften) des Objekts durch den Mieter
ist hingegen nicht gestattet; wurde dies vereinbart, so liegt allenfalls Pacht vor (vgl.
Higi, in: Zürcher Kommentar, Teilband V 2b, Die Pacht, Zürich 2000, N 41 zu Art.
275).
b/bb) Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter eine
nutzbare Sache ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der
Früchte Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins
zu leisten (Art. 275 OR). Wie auch bei der Miete ist bei der Pacht anerkannt, dass
der (Pacht-)Zins in einem erfolgsabhängigen Entgelt bestehen kann (sogenannte
Teilpacht partiarische Pacht; Bucher, Obligationenrecht, Besonderer Teil,
Zürich 1988, § 8/I/1). Für Verträge, bei denen der eine Vertragspartner „Unter-
nehmensteile“ dauernd dem anderen Vertragspartner zur „Bewirtschaftung“ über-
lässt, haben Lehre und Rechtsprechung Abgrenzungskriterien zwischen Pacht
und Agenturvertrag welch letzterer nach der gesetzlichen Systematik als Unterart
des Auftrages zu betrachten ist (vgl. die Einordnung unter dem Dreizehnten Titel
des OR, welcher dem Auftrag gewidmet ist) herausgearbeitet. Demnach liegt ein
Pachtvertrag vor, wenn der Pächter die Verträge mit Dritten in eigenem Namen
und auf eigene Rechnung abschliesst und dem Verpächter eine Vergütung
(Pachtzins) versprochen hat. Mit den Erfordernissen eines Pachtvertrages unver-
einbar ist es dagegen, wenn der Verpflichtete die Verträge mit den Dritten im Na-
men und auf Rechnung des Unternehmers abzuschliessen hat und folglich nicht -
wie bei der Pacht - der Verpflichtete dem Unternehmer, sondern im Gegenteil
Letzterer dem Ersteren eine Vergütung versprochen hat. In diesem Fall kommt ein
Agenturvertrag in Frage (BGE 83 II 32 E. 1.a; 23 1806; Higi, a.a.O., N 170 zu Vor-
bemerkungen zum 8. Titelbis).
5.a) Nach dem vorstehend (E. 4.a) Ausgeführten ist der Bewirtschaftungsvertrag
vom 23. August 2006 in erster Linie nach seinem klaren Wortlaut unter Berück-
sichtigung des Gesamtzusammenhanges auszulegen. In diesem Vertrag welcher
Seite 10 — 17

in Ziffer 7.5 des gleichentags zwischen dem Beschwerdeführer und der E. AG ab-
geschlossenen Mietvertrages als „separate Dienstleistungs-Vereinbarung“ be-
zeichnet wird verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur Vermietung der unter
Ziffer 1 des Bewirtschaftungsvertrages angeführten Appartements und Parkplätze
namens und im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Ziffer 2). Es wurde vereinbart,
dass die Vermietungspreise jährlich von den Parteien festgelegt würden, wobei
der definitive Entscheid bei der Beschwerdegegnerin liege. Dem Beschwerdefüh-
rer stehe das Recht zu, einen Aboder Zuschlag von 10% vorzunehmen (Ziffer 3).
Aus diesen Vertragsbestimmungen geht deutlich hervor, dass dem Beschwerde-
führer nicht der ungeschmälerte Gebrauch an den Vertragsgegenstand bildenden
Appartements und Parkplätzen überlassen werden sollte. Der Beschwerdeführer
war nach dem klar geäusserten Willen der Vertragsparteien nicht zur selbständi-
gen Nutzung der Appartements und Parkplätze berechtigt, sondern hatte diese im
Namen der Beschwerdegegnerin und zu den letztlich von ebendieser zu bestim-
menden Bedingungen zu vermieten, wobei sein eigenes Ermessen auf Abwei-
chungen von lediglich 10% von den Listenpreisen beschränkt war. Der Beschwer-
deführer konnte auch nicht selbständig über die Werbung bestimmen. Vielmehr
mussten Werbemassnahmen zwischen den Parteien abgesprochen werden (Ziffer
10). Sodann verpflichtete sich der Beschwerdeführer, die Vermietung der Appar-
tements während 12 Monaten im Jahr sicherzustellen (Ziffer 11). Schliesslich ver-
zichtete er auf eine Eigenbelegung sowie auf eine Belegung unter dem Listenpreis
(+/- 10%) sowie auf eine Belegung der Appartements als Personalzimmer (Ziffer
12). Eine ungeschmälerte Gebrauchsüberlassung im Sinne des Mietrechts
eine selbständige Fruchtziehung, wie sie das Pachtrecht verlangt, liegt damit kla-
rerweise nicht vor.
Im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im Bewirtschaf-
tungsvertrag auch kein Mietoder Pachtzins vereinbart, was sich bereits aus dem
unzweideutigen Vertragswortlaut ergibt. Ziffer 4 bestimmt, dass der Beschwerde-
führer als Entschädigung 40% der Erträge aus Vermietung erhält. Damit wurde
klar vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Ent-
schädigung schuldet und nicht umgekehrt. An dieser Regelung vermag auch
nichts zu ändern, dass gemäss Ziffer 5 der Beschwerdeführer der Beschwerde-
gegnerin jeweils auf Monatsende 60% der Mieteinnahmen „bezahlt“. Da der Be-
schwerdeführer sowohl den Abschluss als auch die Abwicklung der Mietverträge
im Namen der Beschwerdegegnerin zu besorgen hatte, erhellt ohne weiteres,
dass Ersterer den der Beschwerdegegnerin zustehenden Teil an den Mieteinnah-
men an Letztere weiterzuleiten (zu „bezahlen“) hatte. Es kann auch nicht von ei-
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nem partiarischen Mietoder Pachtvertrag ausgegangen werden. Abgesehen da-
von, dass die partiarische Absprache ohnehin keine Besonderheit von Miete und
Pacht ist, sondern auch beim Arbeitsvertrag, Verlagsvertrag und beim Auftrag vor-
kommt (Bucher, a.a.O., § 9/IV), wirft ein partiarisches Rechtsgeschäft regelmässig
Abgrenzungsfragen zur einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) auf. Dabei bilden
Mitwirkungsund Kontrollrechte, wie sie zugunsten der Beschwerdeführerin ver-
einbart wurden (Festlegung der Vermietungspreise, Werbung), gerade ein Indiz für
das Vorliegen eines Gesellschaftvertrages und gegen eine partiarische Absprache
(vgl. für das partiarische Darlehen: Huguenin, Obligationenrecht, Besonderer Teil,
Zürich 2002, N 400), soweit das weitgehende Preisbestimmungsrecht der Be-
schwerdegegnerin nicht gar als den Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) charakterisie-
rendes Weisungsrecht anzusehen ist. Somit kann festgehalten werden, dass ein
Mietoder Pachtzins, welchen der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu
zahlen gehabt hätte, tatsächlich nicht vereinbart wurde.
Nach dem Gesagten fehlt es für die Annahme eines Mietoder Pachtvertrages
sowohl an einer Gebrauchsoder Nutzungsüberlassung der Appartements und
Parkplätze als auch an einem Mietoder Pachtzins als Hauptleistungspflichten.
Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Vermietung der Appartements und
Parkplätze im Namen und Auftrag der Beschwerdegegnerin lässt den Bewirtschaf-
tungsvertrag vielmehr als hauptsächlich vom Recht des einfachen Auftrages
(Art. 394 ff. OR) eines der Sondertypen des Auftrags (Art. 412 ff. OR) be-
herrschten (gemischten) Innominatkonkrakt erscheinen, in dem auch Elemente
der einfachen Gesellschaft sowie des Arbeitsvertrages enthalten sind. Nachdem
somit feststeht, dass der Bewirtschaftungsvertrag weder als Mietoder Pachtver-
trag noch als zur Hauptsache dem Mietoder Pachtrecht unterstehender Innomi-
natkontrakt zu qualifizieren ist, kann jedoch die Natur des Bewirtschaftungsvertra-
ges im Einzelnen offen gelassen werden.
b)
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, den Begriff der „Bewirtschaftung“
hätten die Parteien einzig dem Pachtrecht, nicht aber dem Auftragsrecht entnom-
men und zugeordnet, ist ihm eine reine Buchstabenauslegung vorzuhalten. Eine
solche Auslegung ist nicht statthaft (BGE 127 III 444 E. 1.b). Zudem führt eine rein
formalistische Auslegung vorliegend auch zu keinem schlüssigen Ergebnis. Wohl
mag der Begriff der „Bewirtschaftung“ wiederholt in der pachtrechtlichen Gesetz-
gebung auftauchen, jedoch weist derjenige der „Dienstleistungs-Vereinbarung“
(Ziffer 7.5 des Mietvertrages) eine Nähe zum Dienstvertrag im Sinne von OR 1911
Art. 319 ff. (heute: Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR) auf, während der Begriff
des „Auftrags“ etwa (Ziffer 2 des Bewirtschaftungsvertrages) zweifellos dem Auf-
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tragsrecht im Sinne von Art. 394 ff. OR zuzuordnen ist. Das Verbot der Buchsta-
benauslegung ist dem Beschwerdeführer auch entgegen zu halten, wenn er ge-
stützt auf weitere, im Bewirtschaftungsvertrag enthaltene Begriffe wie „Bewirt-
schafter“, „sechsmonatige Kündigungsfrist“, „stillschweigende Verlängerung des
Vertrages um ein Jahr“, „Inventaraufnahme“ und „Nebenkosten“ erfolglos ver-
sucht, den Bewirtschaftungsvertrag dem Mietoder Pachtrecht zu unterstellen.
Im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers durfte er aufgrund der
unter Ziffer 1 des Bewirtschaftungsvertrages vereinbarten Inventaraufnahme nicht
davon ausgehen, es handle sich dabei um einen Pachtvertrag. Die vereinbarte
Aufnahme eines Inventars ist für die Annahme eines Pachtverhältnisses weder
genügend noch erforderlich. Aus der Pflicht des Beschwerdeführers zur Vermie-
tung der Appartements und Parkplätze im Namen und Auftrag der Beschwerde-
gegnerin und der Tatsache der bereits bei Vertragsabschluss bestehenden Möb-
lierung der Appartements erhellt ohne weiteres, dass eine Inventaraufnahme ganz
unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des abgeschlossenen Vertrages zu-
mindest im Interesse der Beschwerdegegnerin lag und somit durchaus sinnvoll
war. Analoge Überlegungen haben mit Blick auf Ziffer 8 des Bewirtschaftungsver-
trages zu gelten, wonach die auf die Appartements anfallenden Abgaben, Hei-
zungs-, Energieund Wasserkosten von der Beschwerdegegnerin bezahlt werden,
der Beschwerdeführer hingegen für fehlende Gegenstände des Mobiliars und für
die ausserhalb einer normalen Abnützung liegenden Beschädigungen aufzukom-
men hat. Eine solche Regelung erscheint zweckmässig, um Streitigkeiten zwi-
schen den Parteien über die entsprechenden Kostentragungspflichten zu vermei-
den. Hingegen geht es nicht an, aus der Tatsache deren vertraglichen Regelung
auf einen Mietoder Pachtvertrag zu schliessen. Vielmehr ist im Sinne einer den
Gesamtzusammenhang wozu auch der gleichentags mit dem Bewirtschaftungs-
vertrag abgeschlossene Mietvertrag gehört berücksichtigenden Auslegung dar-
auf hinzuweisen, dass, wenn die Parteien tatsächlich einen Mietoder Pachtver-
trag hätten schliessen wollen, sie wohl insbesondere hinsichtlich der Nebenkosten
eine dem Mietvertrag entsprechende Regelung getroffen hätten. In Letzterem
wurde jedoch vereinbart, dass abweichend vom Bewirtschaftungsvertrag - der
Beschwerdeführer und nicht die Vermieterin die Nebenkosten zu tragen hat (Zif-
fern 2.3 und 9.3). Zudem hat gemäss dem Bewirtschaftungsvertrag die Beschwer-
degegnerin auch ganz allgemein für die Energiekosten aufzukommen, welche im
Rahmen des Mietvertrages als sogenannte Verbraucherkosten vom Beschwerde-
führer zu tragen sind (vgl. Weber, in: Basler Kommentar OR I, 4. Aufl., Basel 2007,
N 1 zu Art. 257a).
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c)
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, mit der Übergabe der Schlüs-
sel für das Hotel sei ihm dieses im Sinne des Mietund Pachtrechts zum eigenen
Gebrauch und Nutzen überlassen worden. Die Beschwerdegegnerin deren
Vertreter hätten das Hotel nie ohne sein Einverständnis betreten. Aus der Verwal-
tungsratssitzung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2007 gehe hervor, dass
der Beschwerdeführer für fehlende Schlüssel hafte, was charakteristisch für ein
Mietoder Pachtverhältnis sei. Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin nie zu-
gelassen, dass der Beschwerdeführer etwa im beigelegten Beitrag „G.“ als Päch-
ter bezeichnet worden wäre, wenn sie einen Vermittlungsvertrag habe schliessen
wollen. Alle diese Behauptungen betreffen das tatsächliche Verhalten der Parteien
nach Vertragsabschluss, weshalb sie zur Feststellung des wirklichen Parteiwillens
führen können, für die Auslegung nach Vertrauensprinzip jedoch ohne Bedeutung
sind (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei-
ner Teil, Band I, Zürich 2008, N 1215 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lite-
ratur). Da wie vorstehend gesehen eine Auslegung des Bewirtschaftungsver-
trages anhand seines Wortlauts zum eindeutigen Schluss führt, dass kein Miet-
oder Pachtvertrag vereinbart worden ist, trüge der Beschwerdeführer die Beweis-
last für den Nachweis, dass die Parteien den Bewirtschaftungsvertrag tatsächlich
übereinstimmend als Miete Pacht verstanden haben (vgl. Wiegand, in: Basler
Kommentar OR I, a.a.O., N 16 zu Art. 18 mit Hinweisen). Dieser Nachweis vermag
der Beschwerdeführer jedoch mitnichten zu erbringen. Dass die Beschwerdegeg-
nerin deren Vertreter das Hotel nie ohne das Einverständnis des Beschwer-
deführers betreten hätten, wird bereits durch die Aussage des als Zeuge einver-
nommenen H. (Vorinstanz Zeuge Nr. 1) widerlegt, wonach dieser als Vertreter von
A. im Besitz sämtlicher Pässe ist und ohne Rücksprache mit dem Beschwerdefüh-
rer die Appartements betreten konnte. Im Übrigen spräche es nicht zwingend für
das Vorliegen eines Mietoder Pachtvertrages, wenn die Beschwerdegegnerin
jeweils vor Betreten der Appartements Rücksprache mit dem Beschwerdeführer
gehalten hätte. Dies wäre vielmehr ganz selbstverständlich, zumal es ja zum ver-
traglichen Pflichtenprogramm des Letzteren gehört, die Appartements im Auftrag
der Beschwerdegegnerin zu vermieten. Aus der Haftung für fehlende Schlüssel
kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliess-
lich muss sich die Beschwerdegegnerin nicht entgegenhalten lassen, dass der
Beschwerdeführer im Beitrag „G.“ als Pächter bezeichnet worden ist. Es ist nicht
erstellt, dass die Beschwerdegegnerin hiervon Kenntnis hatte beziehungsweise
die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Pächter stillschweigend akzeptierte
und selbst im gegenteiligen Fall wäre damit nicht bewiesen, dass die Beschwer-
degegnerin tatsächlich - und nicht bloss dem Namen nach einen Pachtvertrag
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hätte schliessen wollen. Es kann somit festgehalten werden, dass die Vorbringen,
mit welchen der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Mietoder Pachtvertrages
behauptet, nicht zu hören sind.
d)
Es stellt sich die Frage, ob wie der Beschwerdeführer vorbringt - der Be-
wirtschaftungsvertrag vom 23. Oktober 2006 und der gleichentags abgeschlosse-
ne Mietvertrag als gekoppelte Verträge im Sinne eines zusammengesetzten Ver-
trages aufzufassen sind.
d/aa) Zwei mehrere an sich selbständige Nominatoder Innominatverträge
können in der Weise miteinander verknüpft werden, dass eine gegenseitige Ab-
hängigkeit wie zwischen Leistung und Gegenleistung im Synallagma besteht. Zwi-
schen den einzelnen Verträgen besteht diesfalls eine innere Verbundenheit, der
regelmässig eine explizite implizite Koppelungsabrede zugrunde liegt (Hu-
guenin, a.a.O., N 1094). Ein derart zusammengesetzter Vertrag ist insbesondere
hinsichtlich der Vertragsbeendigung als Einheit aufzufassen. Die einzelnen Ver-
tragsbestandteile einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zu unterwerfen,
ginge angesichts ihrer gegenseitigen Abhängigkeit nicht an (BGE 131 III 528 S. E.
7.1.1; 118 II 157 E. 3a). Den Parteien steht es indessen frei, statt zwei Verträge
gegenseitig voneinander abhängig zu machen, lediglich einen Vertrag vom ande-
ren - nicht aber umgekehrt in Abhängigkeit zu setzen (Bucher, a.a.O., § 1/VII/2).
d/bb) Sowohl im Mietvertrag als auch im Bewirtschaftungsvertrag wurde eine fes-
te Vertragsdauer bis zum 30. November 2011 mit sechsmonatiger Kündigungsfrist
und mangels Kündigung anschliessender Verlängerung um jeweils ein Jahr,
wiederum unter gegenseitiger Einräumung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist,
vereinbart (Ziffer 5 des Mietvertrages, Ziffer 9 des Bewirtschaftungsvertrages). Im
Bewirtschaftungsvertrag wurde zudem bestimmt, dass dieser Vertrag an den Miet-
vertrag gekoppelt werde. Werde der Mietvertrag von einer Partei gekündigt
aufgehoben, so ende der Bewirtschaftungsvertrag auf das gleiche Datum hin.
Schliesslich sahen die Parteien im Bewirtschaftungsvertrag die Möglichkeit einer
vorzeitigen Kündigung ebendieses Vertrages vor. Demgemäss hat die Beschwer-
degegnerin grundsätzlich das Recht, den Bewirtschaftungsvertrag mit einer Frist
von sechs Monaten auf Ende April/Oktober zu kündigen, wenn der Beschwerde-
führer innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages eine Belegung
von 40% auf 12 Monate nicht erfüllen kann.
Aus diesen Vertragsbestimmungen erhellt, dass der Mietund Bewirtschaftungs-
vertrag nach dem übereinstimmenden Parteiwillen keine Vertragsverbindung im
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Sinne einer gegenseitigen Abhängigkeit beider Verträge darstellen. Vielmehr ver-
einbarten die Parteien klar und deutlich lediglich eine einseitige Abhängigkeit. Nur
der Bewirtschaftungsvertrag wurde vom Mietvertrag abhängig gemacht (an den
Mietvertrag „gekoppelt“), nicht jedoch umgekehrt. Nur der erstere Vertrag hat das
rechtliche Schicksal des Letzteren zu teilen und mit dessen Auflösung (ebenfalls)
dahinzufallen. Eine Vertragsbestimmung, wonach auch der Mietvertrag an den
Bewirtschaftungsvertrag gekoppelt und von diesem abhängig gemacht worden
wäre, fehlt gänzlich und auch die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung
wurde ausschliesslich für den Bewirtschaftungsvertrag vorgesehen. Dieses Resul-
tat ergibt sich auch bereits mit Blick auf Ziffer 7.5 des Mietvertrages, wonach die
Parteien hinsichtlich der Appartements eine „separate Dienstleistungs-
Vereinbarung“ zu treffen hatten. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Bewirt-
schaftungsvertrag vom heutigen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin formu-
liert wurde, gemäss Ziffer 10 des Bewirtschaftungsvertrages für das Restaurant
und die Appartements die Werbung gemeinsam erfolgen sollte und tatsächlich
auch eine gemeinsame Telefonnummer und ein gemeinsamer Internetauftritt be-
steht. Unerfindlich ist auch, inwiefern die wohl aus Gründen der Zweckmässigkeit
vorgenommene Erstellung eines gemeinsamen Schlüsselverzeichnisses für die
Appartements und das Restaurant in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen
könnte. Es kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin nichts
daran hinderte, den Bewirtschaftungsvertrag nach Massgabe dessen Ziffer 9 (4.
Absatz) vorzeitig und unabhängig vom Mietvertrag zu kündigen.
6.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der zwischen den
Parteien am 23. Oktober 2006 abgeschlossene Bewirtschaftungsvertrag nicht als
Mietoder Pachtvertrag zu qualifizieren ist und auch nicht aufgrund des bestehen-
den Mietvertrages hinsichtlich des Restaurants dem Mietoder Pachtrecht unter-
stellt werden kann, weshalb die Streitsache zu Unrecht bei der Schlichtungsbe-
hörde für Miete und Pacht des Bezirkes F. instanziert wurde. Der vorinstanzlich
mangels gehöriger Vermittlung ergangene Nichteintretensentscheid erweist sich
damit als rechtmässig, weshalb er zu bestätigen ist und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Schreibgebühr)
zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 122 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser hat zudem die obsiegende Beschwerdegegnerin aussergerichtlich ange-
messen mit Fr. 2'000.-zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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III. Demnach wird erkannt
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- (einschliesslich
Schreibgebühr) gehen zulasten des Beschwerdeführers, welcher die Be-
schwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt) zu ent-
schädigen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor-
aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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