Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hat in einem Beschluss vom 17. Oktober 2013 über eine Beschwerde in Bezug auf eine Haftentlassung, Sistierung und psychiatrische Begutachtung entschieden. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X., wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschuldigt, Körperverletzung begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft ordnete eine psychiatrische Begutachtung an, um die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Trotz des Wunsches der Geschädigten, das Verfahren zu sistieren und einzustellen, entschied das Gericht, die Haft aufrechtzuerhalten, da weiterhin dringender Tatverdacht bestehe und die Gefahr von Wiederholungstaten nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Beschluss wurde vom Oberrichter lic. iur. Th. Meyer und den weiteren Richtern A. Schärer und Dr. T. Graf gefällt. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 800 festgesetzt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Regelung der Kostenauflage bleibt dem Endentscheid vorbehalten.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-09-53
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK2-09-53 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.10.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung aus Arbeitsverhältnis (Arbeitszeugnis/-bestätigung) |
Schlagwörter : | Urteil; Arbeitszeugnis; Bezirks; Ausstellung; Maloja; Arbeitsbestätigung; Beschwerdegegner; Rechtsbegehren; Entscheid; Vorinstanz; Entschädigung; Arbeitszeugnisses; Verfahren; Sinne; Urteils; Arbeitsverhältnis; Mehrwertsteuer; Kantonsgericht; Entschädigungsfolge; Bundesgericht; Arbeit-; Streit; Leitschein; Klage; Klägers; Bezirksgerichtspräsidium |
Rechtsnorm: | Art. 119 ZPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 330a OR ;Art. 343 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Keller, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Art. 59 StPO, 2010 |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-09-53
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 20. Oktober 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 09 53
Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz Bochsler
RichterInnen
Hubert und Michael Dürst
Redaktion Aktuarin
Thöny
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 18. Juni 2009, mitgeteilt am
24. August 2009, in Sachen der Beklagten und Beschwerdeführerin gegen Y.,
Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne
Eberle, Goldgasse 11, 7000 Chur,
betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis (Arbeitszeugnis/-bestätigung)
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Am 5. Dezember 2006 schloss die X. als Arbeitgeberin mit Y. als Arbeit-
nehmer einen befristeten Arbeitsvertrag ab. Dieser wurde jedoch am 2. Januar
2007 fristlos aufgelöst. Im Anschluss kam es zwischen den Parteien über Forde-
rungen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zum Streit.
B.
Mit Vermittlungsbegehren vom 24. Juli 2008 instanzierte Y. beim Kreisprä-
sidenten Oberengadin eine Forderungsklage gegen die X.. Nach erfolglos verlau-
fener Sühneverhandlung wurde am 3. Oktober 2008 der folgende Leitschein aus-
gestellt:
„Klägerisches Rechtsbegehren
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag in Höhe von
CHF 3'960.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.01.2007 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung,
eine ordentliche Lohnabrechnung über CHF 3'960.00 und den Lohn-
ausweis 2006 zuzustellen.
3. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten
zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer.
Beklagtisches Rechtsbegehren
1. Auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.
Widerklage
1. Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin CHF 4'980.00
nebst 5% Zins seit 02.01.2007 zu bezahlen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge inkl. MWSt. zu Lasten des Wi-
derbeklagten.“
C.
Y. prosequierte den Leitschein mit Prozesseingabe vom 27. Oktober 2008
an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja. Dabei hielt er unverändert an seinem
Rechtsbegehren fest. In ihrer Prozessantwort vom 10. Dezember 2008 beantragte
die X., auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter voller vermitt-
leramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfol-
ge zu Lasten des Klägers abzuweisen. Auf die Prosequierung der Widerklage ver-
zichtete die X..
D.
Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher beide
Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten, erkannte das Bezirksgerichtspräsi-
dium Maloja wie folgt:
Seite 2 — 7
„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflich-
tet, dem Kläger CHF 2'560.-brutto, zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Ja-
nuar 2007, zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis, welches
sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine
Leistungen und sein Verhalten ausspricht, auszustellen.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Lohnabrechnung für den
Monat Dezember 2006 zu übergeben.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Lohnausweis 2006
auszustellen.
5. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- und CHF 200.-- Schreibgebüh-
ren gehen zulasten der Gerichtskasse.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit CHF 1'500.-inkl. MwSt.
ausseramtlich zu entschädigen.
7. (Rechtsmittelbelehrung).
8. (Mitteilung).“
E.
Gegen diesen Entscheid vom 18. Juni 2009, mitgeteilt am 24. August 2009,
liess die X. mit Eingabe vom 11. September 2009 beim Kantonsgericht von Grau-
bünden Beschwerde erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte:
„1. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja
vom 18. Juni 2008 (recte: 2009) sei aufzuheben. In der Folge sei die
Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Ar-
beitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR auszustellen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde-
gegners, allenfalls zulasten der Vorinstanz.“
F.
In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2009 beantragte Y. die Gut-
heissung der Ziff. 1 des Beschwerdeantrags unter gleichzeitiger Verpflichtung der
Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner eine Arbeitsbestätigung auszustel-
len. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin, allenfalls der Vor-
instanz aufzuerlegen.
G.
Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verzichtete mit Schreiben vom
22. September 2009 mit Verweis auf die Vorakten auf die Einreichung einer Stel-
lungnahme.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen
Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
Seite 3 — 7
1.
Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO kann gegen nicht berufungsfähige Urteile so-
wie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsaus-
schusses und des Bezirksgerichtes beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverlet-
zung Beschwerde geführt werden. Diese ist schriftlich innert der peremptorischen
Frist von 20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsitzen-
den der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei ist mit kurzer Begründung an-
zugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen
beantragt werden; neue Rechtsbegehren und Beweismittel sind ausgeschlossen
(Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die fristund formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 11. September 2009 ist einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Ziff. 2 des ange-
fochtenen Urteils, wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, dem Be-
schwerdegegner ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches sich über die Art und
Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten
ausspricht. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Beschwerdegegner
habe lediglich die Ausstellung einer sogenannten Arbeitsbestätigung gemäss
Art. 330a Abs. 2 OR beantragt, welche im Gegensatz zum Arbeitszeugnis ge-
mäss Art. 330a Abs. 1 OR ausschliesslich Auskunft über die Dauer der Anstel-
lung und die ausgeübte Funktion, nicht aber über seine Leistungen und sein Ver-
halten gebe. Trotzdem habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Ausstel-
lung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet, womit sie gegen die Dispositionsmaxi-
me im Sinne von Art. 119 ZPO verstossen habe.
a)
Sowohl dem Leitschein wie auch der Prozesseingabe vom 27. Oktober
2008 ist zu entnehmen, dass Y. jeweils einzig die Ausstellung einer Arbeitsbestä-
tigung, nicht aber eines Arbeitszeugnisses, beantragte. Wie aus dem sich bei den
Akten befindlichen Plädoyer hervorgeht, blieb dieses Begehren auch anlässlich
der mündlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2008 unverändert. Auch der Be-
schwerdegegner selbst hält in seiner Beschwerdeantwort fest, dass er lediglich
eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR von seinem ehemaligen
Arbeitgeber verlangt habe. Die Diskrepanz zwischen der Verpflichtung des Arbeit-
gebers zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses anstelle einer Arbeitsbestätigung
beruhe offensichtlich auf einem Versehen der Vorinstanz. Damit ist unbestritten,
dass der Antrag des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren bloss auf Ausstellung
einer Arbeitsbestätigung lautete.
b)
Ungeachtet des klägerischen Antrags verpflichtete die Vorinstanz die Ar-
beitgeberin zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Dazu führte sie unter Erwä-
Seite 4 — 7
gung 6.a) in ihrem Entscheid aus, der Kläger habe ausserdem beantragt, die Be-
klagte sei zur Ausstellung einer Arbeitsbestätigung zu verpflichten. Unter Erwä-
gung 6.c) hält sie alsdann fest, der Kläger habe mit Schreiben vom 3. September
2007 und vom 4. Oktober 2007 die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangt.
Dies trifft so jedoch nicht zu. Im Schreiben vom 3. September 2007 (KB 6) des
Rechtsvertreters von Y. an die X. ist neben den gemäss Auffassung des Arbeit-
nehmers noch offenen Lohnzahlungen einzig von der Ausstellung einer „Beschei-
nigung über dessen Tätigkeit“ die Rede. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht
näher ausgeführt. Auch im Schreiben vom 4. Oktober 2007 (KB 7) wird dieser
Punkt nicht weiter thematisiert. Vielmehr wird die X. erneut an die noch ausste-
hende Lohnzahlung erinnert und gebeten, ihrer Pflicht nachzukommen. Somit
steht fest, dass auch in den Akten obwohl vorliegend einzig das klar formulierte
Rechtsbegehren massgebend sein kann keinerlei Hinweise für ein Begehren um
Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu finden sind. Indem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin dennoch zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtete,
verletzte sie die in Art. 119 ZPO statuierte Dispositionsmaxime, wonach das Ge-
richt einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen darf, als sie selbst ver-
langt hat. In diesem Punkt stimmt denn auch der Beschwerdegegner zu und bean-
tragt ebenfalls eine entsprechende Änderung des angefochtenen Urteils.
c)
Die Anerkennung der Beschwerde führt nicht dazu, dass das betreffende
Rechtsbegehren als gegenstandslos abgeschrieben werden kann. Vielmehr ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidi-
ums Maloja vom 18. Juni 2009 entsprechend abzuändern (vgl. hierzu auch das
Urteil 5A_26/2009 des Bundesgerichts vom 15. September 2009, E. 9). Demzufol-
ge ist die X. zu verpflichten, Y. eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a
Abs. 2 OR auszustellen.
3.a) Gemäss der Vorschrift von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR dürfen auf die Partei-
en in zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-von hier nicht wei-
ter interessierenden Ausnahmen abgesehen keine Gerichtskosten abgewälzt wer-
den. Gemäss dem auch in Verfahren vor Bundesgericht geltenden Verursacher-
prinzip kann ausnahmsweise derjenige mit Kosten belegt werden, welcher diesel-
ben durch sein Verhalten unnötigerweise verursacht (Vogel/Spuhler Grundriss des
Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 295). In Anbetracht dessen hat das
Kantonsgericht in PKG 2004 Nr. 11 E. 7 S. 72 ff. festgehalten, dass sich in Art. 37
Abs. 2 ZPO eine hinreichende Grundlage findet, die Kosten des Rechtsmittelver-
fahrens mitsamt der ausseramtlichen Entschädigungen der Gerichtskasse der
Seite 5 — 7
krass fehlerhaft handelnden und unnötige Verfahren verursachenden Vorinstanz
zu belasten. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Beschwerdeverfahren
allein aufgrund des krassen Fehlers des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja not-
wendig wurde. Demzufolge sind die Verfahrenskosten und die ausseramtlichen
Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren im Sinne der obigen Ausführun-
gen zu Lasten des Bezirks Maloja festzusetzen.
b)
Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt hat, ist ihr eine ange-
messene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner
wendet diesbezüglich ein, die Sache hätte auch mit einem kurzen Telefonat gelöst
werden können. Soweit er damit das Vorgehen der Beschwerdeführerin rügt, ver-
kennt er, dass selbst bei einer einvernehmlichen Lösung die Ziffer 2 des vo-
rinstanzlichen Urteils weiterhin Bestand gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin hat-
te daher ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Korrektur des ange-
fochtenen Entscheids. Was den geltend gemachten Arbeitsaufwand von 3 Stun-
den betrifft, liegt dieser zweifellos an der Grenze der Angemessenheit. Er er-
scheint jedoch nicht derart hoch, als dass sich eine Korrektur rechtfertigen liesse.
Dies umso weniger, als selbst der Beschwerdegegner für seine Beschwerdeant-
wort einen Aufwand von zwei Stunden veranschlagt hat. Die Beschwerdeführerin
ist daher durch die Vorinstanz entsprechend ihrem Antrag mit Fr. 828.50 ein-
schliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Da der Beschwerdegegner ebenfalls
die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, ist auch er angemessen zu ent-
schädigen. Seine Honorarnote ist gleichermassen nicht zu beanstanden, weshalb
er durch die Vorinstanz mit Fr. 581.00 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschä-
digen ist.
Seite 6 — 7
III. Demnach wird erkannt
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Urteils
wird aufgehoben.
2.
Die X. wird verpflichtet, Y. eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a
Abs. 2 OR auszustellen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 zuzüglich Schreibgebühren von
Fr. 128.00, total somit Fr. 428.00, gehen zu Lasten des Bezirks Maloja, der
zudem die X. mit Fr. 828.50 einschliesslich Mehrwertsteuer und Y. mit Fr.
581.00 einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbe-
schwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das
Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.
BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be-
schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der
Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung
an:
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