Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 3. April 2017 ein Urteil gefällt, in dem A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen wurde. Er wurde zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen, und bei Nichtzahlung der Busse droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Eine Vielzahl von sichergestellten Gegenständen und Betäubungsmitteln werden eingezogen und vernichtet. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung belaufen sich auf insgesamt Fr. 4'717.35. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausser den Kosten der amtlichen Verteidigung. Das Urteil ist rechtskräftig, und es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-09-45
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK2-09-45 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.11.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Verfahren; Entscheid; Recht; Urteil; Beschwerdegegner; Betrag; Verfahrens; Vorinstanz; Willkür; Betrieb; Beweis; Davos; Klage; Verletzung; Vorderrichter; Erwägung; Veranlagung; Forderung; Mitarbeiter; Ergebnis; Betreibung; Begründung; Willkürrüge; Punkt |
Rechtsnorm: | Art. 160 StPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 9 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-09-45
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 18. November 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 09 45
Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz
Bochsler
RichterInnen
Hubert und Michael Dürst
Redaktion
Aktuarin Thöny
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X . , Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Patrick Stach, Dufourstrasse 121, 9001 St. Gallen,
gegen
das Urteil des Kreispräsidenten Davos vom 27. Mai 2009, mitgeteilt am 17. Juli
2009, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Beklagter und
Beschwerdegegner,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Der Berufsbildungsfonds des X. (nachfolgend: X.) verfolgt das Ziel, die
Entwicklung der Berufe in der Autogewerbebranche und den Unterhalt eines um-
fassenden Systems der beruflichen Grundbildung weiterzuführen. Der Bundesrat
erklärte den Berufsbildungsfonds X. per 1. Juni 2007 allgemein verbindlich. Damit
ist jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse aufweist, zur Bezah-
lung von Beiträgen verpflichtet. Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus ei-
nem Beitrag pro Betrieb und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesam-
ten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe.
Berechnet werden die Beiträge gestützt auf eine Selbstdeklaration der betroffenen
Betriebe.
B.
Nachdem Y. das ihm zugestellte Deklarationsformular nicht retournierte,
nahm die X. eine eigene Einschätzung seines Betriebs vor und legte die Anzahl
der Betriebsmitarbeiter auf fünf fest. Gestützt darauf stellte sie ihm den Betrag von
Fr. 430.40 (Fr. 150.-als Grundbetrag pro Betrieb sowie Fr. 50.-pro Mitarbeiter
zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung. Trotz mehrmaliger Mahnung beglich Y.
diese Rechnung jedoch nicht, weshalb die X. am 24. Oktober 2008 die Betreibung
über den besagten Betrag zuzüglich Zins, Mahngebühren und Verzugsschaden
einleitete. Dagegen erhob Y. am 27. Oktober 2008 Rechtsvorschlag.
C.
Am 11. Februar 2009 erhob die X. beim Kreispräsidenten Davos Klage ge-
gen Y., wobei sie die folgenden Anträge stellte:
„1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 430.40 nebst Zins zu
5% seit 19. Mai 2008 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 50.-zu
bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20801936 des Betrei-
bungsamtes Davos Platz vom 27. Oktober 2008 sei für den Betrag von
Fr. 430.40 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten sowie Zins gemäss Ziff. 1
vgt. aufzuheben.
Al es unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Bekla-
gen.“
D.
Y. beantragte in seiner Prozessantwort vom 18. April 2009 die Abweisung
der Klage, eventualiter die Abweisung der Klage, soweit sie Fr. 150.-- übersteige,
unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
E.
Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der
Kreispräsident Davos mit Urteil vom 27. Mai 2009 wie folgt:
Seite 2 — 11
„1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den vom Kläger (recte: Beklag-
ten) anerkannten Betrag von Fr. 150.00 übersteigt. Der Beklagte wird
verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 150.00 nebst 5% Zins seit
dem 19. Mai 2008 zu bezahlen.
2. In der Betreibung Nr. 20801936 des Betreibungsamtes Davos vom
27. Oktober 2008 wird die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von
Fr. 150.00 nebst 5% Zins seit 19. Mai 2008 gewährt. Die Betreibungs-
kosten gehen zu Lasten des Klägers.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Gerichtsgebühr
Fr. 750.00
Schreibgebühren und Kopien
Fr. 418.00
Total
Fr. 1'168.00
gehen zu Lasten des Klägers. Der Kostenvorschuss wird verrechnet.
Der Kläger hat innert 30 Tagen somit den Betrag von Fr. 668.00 an
das Kreisamt Davos zu bezahlen. Der Kostenvorschuss des Beklagten
wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückbezahlt.
4. Der Kläger hat den Beklagten ausseramtlich mit Fr. 753.20 für dieses
Verfahren zu entschädigen.
5. (Rechtsmittelbelehrung).
6. (Mitteilung).“
F.
Gegen dieses Urteil liess die X. am 28. August 2009 beim Kantonsgericht
von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren
stellte:
„1. Das Urteil des Kreispräsidenten des Kreisamts Davos vom 27. Mai
2009 (Pr.Nr.: VE09/18) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 430.40
nebst Zins zu 5% seit dem 19. Mai 2008 sowie CHF 50.00 Zahlungs-
befehlskosten zu bezahlen.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20801936 des Betrei-
bungsamtes Davos Platz vom 27. Oktober 2008 sei vollumfänglich
aufzuheben.
alles unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
G.
Der Kreispräsident Davos beantragte in seiner Stellungnahme vom
23. September 2009 unter Verweis auf die Erwägungen im Entscheid die Abwei-
sung der Beschwerde.
H.
In seiner Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2009 beantragte Y. die Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Auf die Begründung der Anträge sowie die Ausführungen im vorinstanzlichen Ur-
teil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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II. Erwägungen
1.
Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverlet-
zung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie pro-
zesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses
und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von
Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Im vorliegenden Fall ist die Anwendung von Zivilrecht
und damit die Anrufung des Zivilrichters zu Recht unbestritten geblieben, weshalb
das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde grundsätzlich gegeben ist.
2.a) Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzes-
bestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind
(Art. 235 Abs. 1 ZPO). Was die Feststellung der Vorinstanz über die tatsächlichen
Verhältnisse betrifft, sind sie für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht
unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind sich als
willkürlich erweisen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Eine willkürliche Tatsachenfeststellung
liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere
Wertung ebenfalls vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre. Dazu braucht
es vielmehr eine Würdigung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht
mehr vertreten lässt und im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen auf
einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der ange-
fochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhe-
bung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (vgl.
Urteil des Bundesgericht 1P.81/2005 vom 27. April 2005 E. 2.2 mit weiteren Hin-
weisen).
b)
Gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde kurz zu begründen und es
ist anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abände-
rungen beantragt werden. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin, welche sich
auf Willkür beruft, die Rechtsnorm zu bezeichnen, die qualifiziert unrichtig ange-
wandt nicht angewandt worden sein soll. Zudem muss sie anhand der ange-
fochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der vorinstanzliche Ent-
scheid offensichtlich unhaltbar sein soll. Insoweit gelten bei Willkürrügen im Be-
schwerdeverfahren somit die gleichen Anforderungen wie im Verfahren vor Bun-
desgericht. Auf ungenügend begründete Rügen und auf rein appellatorische Kritik
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am angefochtenen Entscheid ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 2P.107/2003 vom 7. August 2003 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedenen Punkten eine Verletzung des
Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV. Ausgehend von den vorstehend beschrie-
benen Prämissen ist daher vorgängig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Begründung der Willkürrüge im Einzelnen erfüllt sind.
a)
Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr
unterstellt, im vorliegenden Fall kein rechtsstaatliches Verfahren eingehalten zu
haben, weshalb die Klage grundsätzlich abzuweisen sei. Dabei habe die Vorin-
stanz darauf verzichtet auszuführen, wonach sich ihrer Meinung nach ein „rechts-
staatliches“ Verfahren grundsätzlich auszeichne und insbesondere auf welche
rechtliche Grundlage sie ihr Urteil überhaupt stütze. Allein schon aufgrund der feh-
lenden gesetzlichen Grundlage des Entscheids sei die Willkürlichkeit des vo-
rinstanzlichen Urteils und damit eine Verletzung von Art. 9 BV erstellt.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihre Vorhalte in erster Linie nicht die Frage
der Willkür im Sinne von Art. 9 BV betreffen, sondern der Begründungspflicht und
damit des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Da eine diesbezüg-
liche Rüge jedoch nicht ausdrücklich erhoben wurde, ist darauf nicht weiter einzu-
gehen. Soweit Willkür gerügt wird, ist vorab festzustellen, dass der Vorderrichter -
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet hat, weshalb er ein
rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren nicht als ausgewiesen betrachtet. So führ-
te er unter Erwägung 3 seines Urteils aus, es frage sich, ob das Vorgehen des
Klägers rechtsstaatlichen Ansprüchen genüge, wenn dieser die Aufforderung zur
Selbstdeklaration uneingeschrieben zustelle und, wenn keine Reaktion erfolge,
eine Einschätzungsverfügung erlasse, auch diese nicht eingeschrieben zustelle
und gestützt darauf die Vollstreckung verlange. Der Nachweis, dass dem Beklag-
ten das Verfahren erklärt worden sei, dass dieser zur Selbstdeklaration aufgefor-
dert worden sei, dass dieser die Deklaration verweigert habe und dass eine Ein-
schätzung erfolgt sei, obliege dem Kläger. In der heutigen Lage könne der Kläger
den Nachweis offenbar nicht erbringen, ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfah-
ren durchgeführt zu haben, so dass die Klage grundsätzlich abzuweisen sei. Der
Vorderrichter legte damit dar, inwiefern er im Verhalten der Beschwerdeführerin
eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erachtete. Insoweit erweist sich die
Willkürrüge daher als unbegründet. Eine andere Frage ist, ob der Vorderrichter
aufgrund des dargelegten Verfahrensablaufs willkürfrei den Schluss ziehen durfte,
es sei ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren durch die Klägerin nicht erwie-
Seite 5 — 11
sen. Hierbei geht es um eine Beweiswürdigung von Tatsachen (Verfahrensablauf).
Der daraus gezogene Schluss ist das Ergebnis dieser Tatsachenwürdigung. Aller-
dings handelt es sich dabei nur um ein Zwischenergebnis. Unter dem Gesichts-
punkt der Willkür massgebend ist wie bereits dargelegt wurde jedoch nicht das
Zwischenergebnis, sondern das im Urteil erkannte Schlussergebnis. Es ist daher
vielmehr zu prüfen, ob auch der Entscheid des Vorderrichters, wonach er der Klä-
gerin Fr. 150.-- und nicht den von ihr beantragten Betrag von Fr. 435.-zusprach,
unhaltbar ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe jedoch
nicht. Ihre Willkürrüge ist demnach in diesem Punkt nicht hinreichend substantiiert,
so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon ist der angefochtene
Entscheid, wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird, im Ergebnis weder un-
angemessen noch rechtswidrig.
b)
Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe unreflek-
tiert die Argumentation der Gegenpartei übernommen, wonach diese nicht hinrei-
chend informiert worden sei, weshalb sie überhaupt beitragspflichtig sei. Diese
Vorgehensweise stelle eine klare Überschreitung des Ermessens der Vorinstanz
im Rahmen der Beweiswürdigung und damit eine erneute Verletzung von Art. 9
BV dar. Gleichzeitig sei erstellt, dass das gesamte Veranlagungsverfahren der
Beschwerdeführerin im gesetzlichen Rahmen erfolgt sei. Eine Missachtung der
Reglementsbestimmungen komme somit einer Verletzung von klaren Gesetzes-
bestimmungen gleich. So verletze der Entscheid der Vorinstanz nicht zuletzt Art. 4
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 des allgemeinverbindlich erklärten
Berufsbildungsfondsreglements. Es sei folglich offensichtlich, dass das vorinstanz-
liche Urteil aufgrund der klaren Gesetzesverletzungen aufzuheben sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin auch hier unterlässt
aufzuzeigen, inwiefern nicht nur die Beweiswürdigung, sondern zudem auch der
angefochtene Entscheid im Ergebnis verfassungswidrig sein soll. Demnach kommt
sie auch in diesem Punkt der ihr obliegenden Substantiierungspflicht nicht hinrei-
chend nach. Des Weiteren ist nicht erkennbar, inwieweit durch das von der Vorin-
stanz gerügte Veranlagungsverfahren die von der Beschwerdeführerin aufgeführ-
ten Bestimmungen verletzt worden sein sollen, zumal diese nicht verfahrensrecht-
licher, sondern materiellrechtlicher Natur sind. Hinzu kommt, dass das umstrittene
Veranlagungsverfahren beziehungsweise die gerügte Informationspflicht der Be-
schwerdeführerin gegenüber Y. für die Beurteilung des vorliegenden Falls ohnehin
irrelevant ist, wie die nachfolgenden (materiellen) Erwägungen noch zeigen wer-
den. Demzufolge kann auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusam-
menhang aufgeworfene Frage, ob das von der Vorinstanz erwähnte Steuerveran-
Seite 6 — 11
lagungsverfahren überhaupt zum Vergleich mit dem hier zur Diskussion stehen-
den Veranlagungsverfahren tauglich ist, offen bleiben.
c)
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Annahme der Vorinstanz, wo-
nach der Beschwerdegegner ihre Forderung teilweise anerkannt habe, sei völlig
unzutreffend. Die Vorinstanz stütze sich dabei auf das Schreiben von Y. vom
30. Januar 2009. Daraus könne jedoch in keinem Fall eine Schuldanerkennung
abgeleitet werden, die ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren obsolet er-
scheinen lassen würde. So stelle der Beschwerdegegner einzig die Behauptung
auf, dass er grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des allgemeinver-
bindlich erklärten Berufsbildungsfonds falle. Er habe einzig ausgeführt, dass er,
sollte er dennoch beitragspflichtig sein, in jedem Falle nur einen geringeren als
den geforderten Betrag bezahlen müsste. Über eine genaue Summe, die er aner-
kennen würde, schweige sich das Schreiben jedoch aus. Die Erwägungen der
Vorinstanz würden sich als grundlegend falsch und unhaltbar erweisen. Insofern
liege auch hier eine willkürliche Beweiswürdigung und somit eine Verletzung von
Art. 9 BV vor, weshalb das angefochtene Urteil auch aus diesem Grund aufzuhe-
ben sei.
Auch in diesem Punkt ist die vorgebrachte Willkürrüge nicht hinreichend substanti-
iert, weil mit der vorgebrachten Begründung nicht dargetan wird, inwiefern dadurch
auch der Entscheid der Vorinstanz unhaltbar sein soll. Dies umso mehr, als sich
eine Schuldanerkennung der Gegenpartei im Ergebnis nicht zu Lasten der Be-
schwerdeführerin auswirkt. Bleibt einzig die Annahme, dass der dargelegte Ein-
wand der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Rüge betreffend Aufer-
legung der Verfahrensund Parteikosten zu verstehen ist. Die Beschwerdeführer
wendet diesbezüglich ein, der Beschwerdegegner habe offensichtlich nie begrün-
dete Einsprache gegen die Veranlagung erhoben, weshalb sie zu Recht den vol-
len Betrag entsprechend der Anlageverfügung eingeklagt habe. Erst im Laufe des
Verfahrens habe sich herausgestellt, dass es sich bei der vom Beschwerdegegner
geführten Firma um einen Einmann-Betrieb handle. Dabei wäre es ihm ein Leich-
tes gewesen, dies bereits vorgängig zu substantiieren. Es sei somit offensichtlich,
dass es rechtlich unzulässig sei, ihr die gesamten Verfahrensund Parteikosten
aufzuerlegen, selbst wenn ihr aufgrund der neuen Erkenntnis nur ein Teilbetrag
der eingeklagten Forderung zugesprochen werde. Mit dieser Begründung macht
die Beschwerdeführerin zwar geltend, das Ergebnis des vorinstanzlichen Urteils
sei willkürlich. Allerdings führt sie nicht auf, welche Gesetzesbestimmungen bei
der Kostenverteilung in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich angewendet worden
sein sollen. Auch dies gehört jedoch entsprechend der Willkürrüge vor Bundesge-
Seite 7 — 11
richt zur Substantiierungspflicht (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts
2P.107/2003 vom 7. August 2003 E. 2; Nay, ZPO und GVG des Kantons Grau-
bünden, Anm. 1 zu Art. 233 ZPO). Somit kann auch auf diesen Punkt mangels
hinreichender Substantiierung nicht eingetreten werden.
4.a) Abgesehen von den fehlenden formellen Voraussetzungen ist die Be-
schwerde jedoch auch materiell unbegründet. Indem die Vorinstanz zur Begrün-
dung ausführt, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten kein rechtsstaatliches
Verfahren durchgeführt, verkennt sie, dass es sich vorliegend nicht um ein öffent-
lichrechtliches, sondern um ein zivilrechtliches Verfahren handelt. Massgebend
sind daher nicht öffentlichrechtlichen Verfahrensvorschriften, wie sie eine Behörde
zu beachten hat, sondern vielmehr die zivilprozessualen Verfahrensvorschriften.
Im Zivilverfahren hat die Klägerin ihren Klageanspruch darzutun und zu beweisen.
Mit anderen Worten obliegt ihr der Beweis, dass der Beklagte für das Jahr 2008
einen Betrag von Fr. 400.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) schuldet. Voraussetzung
dafür ist, dass der Beklagte nebst dem Beitrag für seinen Betrieb in Höhe von Fr.
150.-im Jahre 2008 auch fünf Mitarbeiter beschäftigte, was einen zusätzlichen
Beitrag von Fr. 50.-pro Mitarbeiter zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin
macht in diesem Zusammenhang geltend, es habe sich erst im Verlaufe des Ver-
fahrens herausgestellt, dass es sich bei der vom Beschwerdegegner geführten
Firma um einen Einmann-Betrieb handle. Mit dem Begriff „Verfahren“ kann offen-
sichtlich nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren gemeint sein, sondern viel-
mehr das Verfahren vor dem Vorderrichter, zumal der entsprechende Einwand
von Y. offensichtlich bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Beschwer-
deführerin stellt damit nicht in Abrede und sie bringt insbesondere auch keinen
(Gegen-)Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2008 auch tatsäch-
lich fünf Mitarbeiter beschäftigte. Präsentierte sich der Sachverhalt im Zeitpunkt
der Urteilsfällung durch den Vorderrichter derart, dass Y. im Jahre 2008 keine Mit-
arbeiter beschäftigte, was selbst von der Klägerin unbestritten blieb, so hat er die-
ser folgerichtig bloss Fr. 150.-- und nicht die von ihr beantragten Fr. 400.-zuzüg-
lich Mehrwertsteuer zugesprochen. Insoweit erweist sich die Beschwerde somit
als unbegründet.
b)
Für die Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten ist
massgebend, in welchem Verfahrensstadium sich Y. zur Bezahlung des Grundbe-
trags pro Betrieb von Fr. 150.-bereit erklärt hatte. In seinem Antwortschreiben auf
die Rechnung beziehungsweise das Schreiben des klägerischen Anwalts vom 16.
Januar 2009 (KB act. 9-12) teilte er diesem mit, dass er sich bessere Belehrung
vorbehalten auf den Standpunkt stelle, nicht unter die Zuständigkeit der X. zu
Seite 8 — 11
fallen. Er habe mit der X. keine Beziehungen und sei ja auch nie betreut worden.
Damit gab der Beschwerdegegner deutlich zum Ausdruck, dass er bei „besserer
Belehrung“ durchaus bereit sei, seinen Standpunkt zu revidieren. So führte er
denn auch weiter aus, selbst wenn er einen Beitrag zu entrichten hätte, werde
dessen Höhe bestritten. Zur Information diene immerhin, dass er schon seit ca.
Mitte 2007 einen Einmannbetrieb habe, die geforderten Fr. 430.-pro Jahr anhand
der generellen Vorgaben somit auf jeden Fall zu hoch seien. Damit war der Be-
schwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung somit nicht erst nach Einleitung des
zivilprozessualen Verfahrens bekannt, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2008
nur noch einen Einmannbetrieb führte. Wenn sie dessen ungeachtet mit ihrem
Forderungsbetrag auch fünf Mitarbeiter miteinbezog, so hat dies nicht der Beklag-
te zu vertreten, zumal der Klägerin die Beweislast für ihre Forderung obliegt. De-
ren Behauptung, die genaue Anzahl der im Betrieb von Y. Beschäftigten hätte sich
erst im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt, ist damit offenkundig aktenwidrig.
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, Y. habe offensichtlich nie begründete
Einsprache gegen die Veranlagung erhoben, weshalb sie zu Recht den vollen Be-
trag entsprechend der Anlageverfügung eingeklagt habe, vermag daran nichts zu
ändern. Zunächst ist festzuhalten, dass eine als „Anlageverfügung“ bezeichnete
Urkunde seitens der Beschwerdeführerin nicht ins Recht gelegt wurde. Aus ihrer
Klageschrift ist zu schliessen, dass sie damit das Schreiben vom 18. April 2008
meint (KB act. 9). Wie der Vorderrichter zutreffend feststellte, sieht dieses Papier
wie eine gewöhnliche Rechnung aus und wird auch als solche betitelt. Lediglich
unter dem fettgedruckten Titel „Rechnung 1130825“ ist in Normalschrift der Hin-
weis „Einschätzung BBF 2008“ angebracht. Dass es sich dabei um eine verbindli-
che Veranlagung handeln soll, ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Hinzu
kommt, dass sich darauf auch kein Hinweis auf eine Einsprachemöglichkeit befin-
det. Daher kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht darauf berufen, der Be-
schwerdegegner hätte gegen die Veranlagung keine Einsprache erhoben. Sodann
verkennt sie, dass es aufgrund der zivilrechtlichen Natur des Verfahrens ihr als
Klägerin obliegt, den Beweis für die geltend gemachte Forderung zu erbringen.
Somit hätte sie nach Kenntnisnahme des Einwands von Y., er führe lediglich einen
Einmannbetrieb, vor Instanzierung des Prozesses diesbezügliche Abklärungen
tätigen müssen, um nicht eine möglicherweise überhöhte und damit teilweise un-
begründete Forderung einzuklagen. In diesem Zusammenhang ist auch die An-
nahme der Vorinstanz, das Schreiben von Y. vom 30. Januar 2009 als Schuldan-
erkennung über den Betrag von Fr. 150.-- (Grundbetrag pro Betrieb) zu qualifizie-
ren, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner wies darin explizit auf seine
Zahlungsbereitschaft hin, sollte eine entsprechende Belehrung durch die Be-
Seite 9 — 11
schwerdeführerin erfolgen. Diese unterliess es jedoch, dem Beschwerdegegner
aufzuzeigen, gestützt auf welche Grundlage er zur Bezahlung des eingeforderten
Betrags verpflichtet sei, und beschritt stattdessen 11 Tage später den Rechtsweg.
Es ist damit offenkundig, dass sich unter diesen Umständen ein Prozess hätte
vermeiden lassen. Damit erscheint auch der Entscheid des Vorderrichters als an-
gemessen, die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens trotz
teilweiser Gutheissung der Klage vollumfänglich der Klägerin zu überbinden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels hinrei-
chender Substantiierung nicht einzutreten ist (Erwägung 3). Selbst wenn aber dar-
auf eingetreten würde, wäre ihr gemäss der vorstehenden Erwägung 4 kein Erfolg
beschieden.
6.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt
auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin, die zudem den Be-
schwerdegegner mit einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.00 zu entschädigen
hat.
Seite 10 — 11
III. Demnach wird erkannt
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten
der Beschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner mit einer Um-
triebsentschädigung von Fr. 300.-zu entschädigen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 11 — 11
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