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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2201861: Kantonsgericht

Der Kläger war Inhaber eines Malergeschäfts, erkrankte an Leukämie und übertrug seinen Töchtern Vollmachten über seine Bankkonten. Nach dem Tod seiner Frau beschuldigte er seine Töchter, unrechtmässige Bezüge getätigt zu haben. Es kam zu einem Rechtsstreit, bei dem das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wird. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 25'000.00 gingen zu Lasten des Klägers, der zudem die Beklagten mit CHF 22'084.41 entschädigen musste. Der Kläger legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 8'000.00 gingen zu Lasten des Klägers, der zudem die Beklagten mit CHF 5'000.00 entschädigen musste.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2201861

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2201861
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht  Entscheid ZK2201861 vom 04.09.2020 (GR)
Datum:04.09.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Recht; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Auftrag; Urteil; Entscheid; Bezüge; Vorinstanz; Beweis; Beklagten; Beauftragte; Bundesgericht; Tatsache; Darlehen; Höhe; Beilage; Auftraggeber; Konto; Parteien; Rechtsbegehren; Berufungsverfahren; Tatsachen; Auftrags; Bundesgerichts
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 157 ZPO ;Art. 222 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 394 OR ;Art. 396 OR ;Art. 398 OR ;Art. 400 OR ;Art. 55 ZPO ;Art. 95 ZPO ;Art. 97 OR ;Art. 99 OR ;
Referenz BGE:110 II 181; 127 III 365; 132 III 460; 133 III 356; 136 III 322; 137 III 243; 137 III 393; 137 III 617; 138 III 374; 138 III 755; 139 III 49; 142 III 413; 143 III 353; 144 III 394; 144 III 519;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK2201861

Urteil vom 04. September 2020
Referenz ZK2 18 61
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Brunner und Nydegger
Elmer, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, 7000 Chur
gegen
B.___
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rolf Häfliger
Mühlebachstrasse 25, Postfach 757, 8024 Zürich

C.___
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rolf Häfliger
Mühlebachstrasse 25, Postfach 757, 8024 Zürich
Gegenstand Forderung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva vom 28.08.2018, mitgeteilt am 10.10.2018 (Proz. Nr. 115-2016-10)
Mitteilung 10. September 2020
I. Sachverhalt
A. A.___ war Inhaber eines Malergeschäftes. Im Jahre 2002 erkrankte er an Leukämie, woraufhin seine Ehefrau das Malergeschäft weiterführte. Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2005 erteilte A.___ seinen Töchtern B.___ und C.___ Vollmachten über seine sämtlichen Bankkonten. Die Töchter führten in der Folge das Malergeschäft bis zur Liquidation der Unternehmung im Jahr 2010 weiter. A.___ ist der Ansicht, dass seine Töchter zu Unrecht Bezüge ab seinen Konten getätigt und diese für private Zwecke verwendet hätten.
B. Mit Schlichtungsgesuch vom 18. April 2016 gelangte A.___ an das Vermittleramt des Bezirks Surselva (alte Bezeichnung). Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 30. Juni 2016 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden, weshalb der Vermittler am 01. Juli 2016 die Klagebewilligung ausstellte. Diese enthält folgende klägerischen Rechtsbegehren:
1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 600'000.00, nebst 5% Zins seit 18. April 2016, zu bezahlen.
2. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
C. Am 31. Oktober 2016 reichte A.___ die Klage frist- und formgerecht beim Bezirksgericht Surselva (alte Bezeichnung) ein. Das Rechtsbegehren blieb unverändert. Innert erstreckter Frist reichten B.___ und C.___ am 13. Dezember 2016 die Klageantwort ein. Sie enthält folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien die Rechtsbegehren des Klägers vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Klägers.
D. Am 27. Februar 2017 reichte A.___ innert erstreckter Frist die Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein, während B.___ und C.___ innert erstreckter Frist am 20. April 2017 die Duplik mit ebenfalls unveränderten Rechtsbegehren einreichten.
E. Am 13. Juli 2017 erfolgte eine weitere Stellungnahme durch A.___, woraufhin B.___ und C.___ mit Eingabe vom 21. August 2017 beantragten, die Stellungnahme von A.___ vom 13. Juli 2017 sowie sämtliche Beilagen aus dem Recht zu weisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2017 wurde dieser Antrag abgewiesen.
F. Am 31. August 2017, gleichentags mitgeteilt, erging die Beweisverfügung.
G. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. August 2018 hielten B.___ und C.___ an ihren Anträgen fest, während A.___ sein Rechtsbegehren dahingehend ergänzte, dass die Beklagten allenfalls zu verpflichten seien, einen Betrag nach richterlichem Ermessen an den Kläger zu bezahlen. Im Übrigen kann auf das separat ausgefertigte Protokoll verwiesen werden.
H. Mit Entscheid vom 28. August 2018, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, erkannte das Regionalgericht Surselva wie folgt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 25'000.00 gehen zu Lasten des Klägers und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
b) Der Kläger hat die Beklagten 1 und 2 mit gesamthaft CHF 22'084.41 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).
I. Am 2. November 2018 erhob A.___ (nachfolgend: Kläger bzw. Berufungskläger) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 28. August 2018, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, und stellte dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2. Die Beklagten und Berufungsbeklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 600'000.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5% Zins seit 18. April 2016 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
J. In ihrer Berufungsantwort vom 06. Dezember 2018 stellten B.___ (nachfolgend: Beklagte 1 bzw. Berufungsbeklagte 1) und C.___ (nachfolgend: Beklagte 2 bzw. Berufungsbeklagte 2) folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
K. Innert erstreckter Frist reichte der Berufungskläger am 22. Februar 2019 die Replik und die Beklagten mit Eingabe vom 19. März 2019 die Duplik ein, je mit unveränderten Rechtsbegehren.
L. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

II. Erwägungen
1. Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert über CHF 10‘000.00 zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 28. August 2018 wurde den Parteien am 10. Oktober 2018 begründet mitgeteilt. Die Berufung erfolgte mit Eingabe vom 02. November 2018 fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Anträge und Begründung ist daher auf die eingereichte Berufung einzutreten.
2.1 Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5 ff.).
2.2 In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren bzw. Berufungsanträge zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu mittels eines Leistungs-, Gestaltungsoder Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1 und 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Zu den Berufungsanträgen gehören dabei primär die Anträge in der Sache (materielle Anträge) sowie auch entsprechende Anträge im Kostenpunkt; denkbar sind sodann Anträge zum Verfahren (prozessuale Anträge) und Anträge im Beweispunkt. Letztere haben zwar einen primär materiell-rechtlichen Einschlag, wirken sich jedoch bei Gutheissung erheblich auf den Verfahrensablauf aus, weshalb sie insofern gemischt-rechtlicher Natur sind. Sie sind deshalb vorzugsweise in den Berufungsanträgen selbst und nicht nur in der Begründung zu nennen. Auf Berufungen mit Rechtsmittelanträgen, die unklar, unvollständig unbestimmt sind, ist nicht einzutreten (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 35 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die gestellten Berufungsanträge sind zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Der Berufungskläger hat, unter Vorbehalt des Novenrechts, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 569 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgericht 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Soweit die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Urteile des Bundesgericht 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3; 4A_203/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.2).
2.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berufungsinstanz sodann nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken, die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Urteile des Bundesgericht 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.2.1; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; je mit weiteren Hinweisen). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift (rechtsgenügend) geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefochtenen Entscheids (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 17 49 vom 15. Mai 2019 E. 3.4).
3. Neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie vor Berufungsinstanz ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_107/2013 vom 7. Juni 2013 E. 3.1; 4A_569/2013 vom 24. März 2014 E. 2.3; 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 11.3.1).
4. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Nach dem Regelbeweismass ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht vernünftigerweise und nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit der rechtserheblichen Tatsachenbehauptung d.h. von der Verwirklichung der umstrittenen Tatsache überzeugt ist. Die zu beweisende Tatsache muss somit nicht mit Sicherheit feststehen. Die Verwirklichung der streitigen Tatsache hat jedoch derart nahe zu liegen, dass sie als annähernd sicher erscheint. Es genügt, wenn allfällige Zweifel als nicht erheblich erscheinen. Solange die Zweifel mit überzeugenden Argumenten als unerheblich angesehen werden können, ist der Beweis erbracht. Verbleibende Zweifel sind demnach zulässig, wenn sie gesamthaft betrachtet nicht ins Gewicht fallen und keinen ernst zu nehmenden Vorbehalt bezüglich der beabsichtigten Beweisentscheidung begründen (Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Art. 1-196, 2. Auflage, Zurich/St. Gallen 2016, Art. 157 N 61 ff.). Im Folgenden ist anhand der berufungsweise vorgebrachten Rügen zu prüfen, ob die Würdigung der einzelnen Beweise durch die Vorinstanz den erwähnten Grundsätzen standhält und das Beweisergebnis somit nachvollziehbar und vertretbar erscheint.
5. Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz fälschlicherweise zum Schluss gekommen sei, dass die Bezüge durch die Berufungsbeklagten nicht unrechtmässig gewesen seien bzw. die Gelder nicht unrechtmässig verwendet worden seien. So wäre es für die Berufungsbeklagten ein Leichtes gewesen nachzuweisen, dass tatsächlich Löhne bar ausbezahlt worden seien. Entgegen der Annahme der Vorinstanz hätte der Berufungskläger nicht einen Rechenschaftsbericht einholen müssen, sondern es sei die Pflicht der Beauftragten, dem Auftraggeber Rechenschaft über die Verwendung der von ihm bezogenen Gelder zu erstatten. Es liege keine umgekehrte Beweislast vor. Weiter übersehe die Vorinstanz, dass es an den Berufungsbeklagten gelegen wäre nachzuweisen, dass sie dem Berufungskläger Darlehen gewährt hätten und mit den von ihnen getätigten E-Banking-Bezügen diese Darlehen zurückbezahlt worden seien. Der Berufungskläger habe nachgewiesen, dass dies nicht der Fall sei. Die Vorinstanz habe sich darüber hinaus nicht dazu geäussert, was mit den CHF 300'000.00 sei, welche die Berufungsbeklagten innerhalb von drei Jahren ab dem Konto der D.___ Bank bezogen hätten. Die Berufungsbeklagten hätten zudem diverse Rechnungen in Zusammenhang mit den an sie übertragenen Ferienwohnungen ab dem Konto des Berufungsklägers getätigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fehle nicht bei verschiedenen dieser geltend gemachten Rechnungen der Zusammenhang mit den Ferienwohnungen. Auch habe der Berufungskläger bereits mehrmals ausgeführt, dass die angeblich an ihn gewährten Darlehen der Berufungsbeklagten bestritten würden, weshalb auch eine Verrechnung nicht möglich sei, wie dies von der Vor-instanz erwogen worden sei. Die Berufungsbeklagten hätten also insgesamt folgende ungerechtfertigten Bezüge gemacht: Konto:F.___ CHF 200'000.00, E-Banking: CHF 82'852.25, D.___ Bank: CHF 300'000.00 sowie ungerechtfertigte Bezahlung von Rechnungen des Ferienhauses: CHF 100’00.00. Damit sei der von ihm eingeklagte Betrag von CHF 600'000.00 alleweil ausgewiesen.
6. Bezüglich der Qualifikation des Vertragsverhältnisses vertreten die Parteien in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Ansicht, es sei im Wesentlichen von einem Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR auszugehen. Ob dabei von einer Entgeltlichkeit Unentgeltlichkeit des Auftragsverhältnisses auszugehen ist, wurde von der Vorinstanz offen gelassen und vom Berufungskläger auch nicht weiter thematisiert, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
6.1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes. Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören (Art. 396 Abs. 1 und 2 OR). Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrages. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt. Dabei ist nach der Art des Auftrages zu differenzieren und auch den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Bestehen für eine Berufsart ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Treuepflicht als wesentliche Nebenpflicht bedeutet für den Beauftragten, sein Verhalten angesichts der Fremdnützigkeit des Auftrags dem Interesse des Auftraggebers unterzuordnen; der Beauftragte darf z.B. nicht das eigene Verdienstinteresse voranstellen. Unter Treue versteht man alles zu tun, was zur Erreichung des Auftragserfolges erforderlich sein kann, und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber Schaden zuzufügen vermöchte. Zur Treuepflicht gehören neben den vorerwähnten allgemeinen Schutzpflichten, der Diskretions- und Geheimhaltungspflicht sowie der Einschränkung des Selbstkontrahierens und der Doppelvertretung, die vertragsgemässe Verwendung und Verwahrung der zur Auftragsausführung überlassenen Gegenstände sowie die Rechenschaftsablegungs- und Herausgabepflicht (David Oser/Rolf H. Weber, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 398 N 8 ff.).
Nach Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über seine Tätigkeiten ermöglichen (BGE 110 II 181 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2). Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungsoder Herausgabepflicht (BGE 110 II 181 E. 2) und findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben (Urteile des Bundesgerichts 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 4.3.1). Wie die Rechenschaftspflicht ist auch die Pflicht zur Ablieferung ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags (BGE 138 III 755 E. 5.3; BGE 137 III 393 E. 2.3; BGE 132 III 460 E. 4.2). Die Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR lässt sich darüber hinaus als Konkretisierung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR verstehen. Sie garantiert die Einhaltung der Treuepflicht und stellt insofern eine präventive Massnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar (BGE 139 III 49 E. 4.1.2; BGE 138 III 755 E. 5.3; BGE 137 III 393 E. 2.3). Der Umfang der Rechenschaftspflicht ist beschränkt auf Belange des Auftragsverhältnisses, wobei der Beauftragte den Auftraggeber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren und ihm alle Dokumente vorzulegen hat, die sich auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte beziehen. Die Herausgabepflicht umfasst alles, was dem Beauftragten in Ausführung des Mandats vom Auftraggeber ausgehändigt worden von Dritten zugekommen ist (BGE 139 III 49 E. 4.1.3). Neben der Information über den konkreten Sachstand sind auch Informationen über die Zweckmässigkeit der weiteren Verfolgung des Auftrags, der Ratschlag hinsichtlich möglicher Vorgehensweisen und Schutzvorkehren und die Abmahnung bei unsachgemässen Weisungen, ungeachtet eigener Honorarinteressen, von Bedeutung. Der Beauftragte hat dem Auftraggeber Abrechnung zu erstatten. Weil die Abrechnung Aufschluss darüber zu geben hat, dass der Auftrag fremdnützig und haushälterisch ausgeführt worden ist, wird sie regelmässig schriftlich und unter Übergabe der sachgerechten Belege erfolgen müssen. Gestützt auf die gehörige Rechenschaftsablegung hat der Beauftragte angesichts der Fremdnützigkeit des Auftrags das Erlangte dem Auftraggeber abzuliefern. Der Beauftragte soll sich durch die Auftragsausführung weder bereichern können noch einen Verlust erleiden müssen (BGE 143 III 353 E. 5.1.1 = Pra 2018 Nr. 131; BGE 138 III 755 E. 4.2; Carole Gehrer Cordey/Gion Giger, in: Huguenin/Müller-Chen, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2: Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 400 N 7 und 11). Der mit Art. 400 OR dem Beauftragten auferlegten Pflicht, alles zu erstatten, was ihm infolge der Geschäftsführung aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, kommt nach ihrem Sinn und Zweck gerade auch dann Bedeutung zu, wenn der Beauftragte vertragswidrig über Vermögen Guthaben des Auftraggebers verfügt. In diesen Fällen ist daher die Rückerstattungsforderung eine vertragliche. Im Rahmen ihrer Abrechnungspflicht hätten die Berufungsbeklagten vorliegend die an sie getätigten Überweisungen zurückzuerstatten, soweit diese unberechtigt waren (Urteile des Bundesgerichts 4A_94/2014 vom 1. Juli 2014 E. 4.3; 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.2.4; Oser/Weber, a.a.O., Art. 400 N 5, 7 und 10). Ein vertraglicher Anspruch schliesst einen Bereicherungsanspruch aus. Wird eine vertraglich geschuldete Leistung erbracht, so stellt der gültige Vertrag den Rechtsgrund dar, weshalb der Leistungsempfänger nicht ungerechtfertigt, d.h. rechtsgrundlos bereichert sein kann (BGE 133 III 356 E. 3.2.1; BGE 137 III 243 E. 4.4.1).
6.2 Im Abschnitt ad 15 der Replik hält der Berufungskläger ausdrücklich fest, dass er keine Schadenersatzforderung gegen die Beklagten stelle. Er mache lediglich, aber immerhin geltend, sie hätten zu Unrecht Bezüge ab den Konti ihres Vaters bezogen und diese zweckentfremdet, d.h. für private Zwecke verwendet. Im Abschnitt ad 17 der Replik wiederholt der Berufungskläger nochmals, dass er nicht Schadenersatz verlange, weil die Beklagten das Malergeschäft in den Ruin getrieben hätten, sondern er beanspruche lediglich, dass die Bezüge, welche die Beklagten widerrechtlich getätigt hätte, ihm erstattet werden. Weiter führt der Berufungskläger im Abschnitt ad 32 der Replik aus, dass er nicht Unsorgfalt der Beklagten geltend mache, sondern, dass diese unrechtmässig Gelder ab dem Konto des Vaters bezogen hätten, was sie nun zurückzuerstatten hätten. In Ziffer 6 der Replik fasst der Berufungskläger abschliessend zusammen, dass er die Beklagten nicht dafür haftbar mache, dass das Geschäft in den Ruin getrieben worden sei. Er verlange von ihnen lediglich jene Beträge zurück, welche diese unrechtmässig ab seinen Konti bezogen hätten.
6.3 Wie bereits ausgeführt bestand zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis. Die Berufungsbeklagten übernahmen die Geschäftsführung des Malergeschäftes ihres Vaters, nachdem dem Berufungskläger dies krankheitsbedingt nicht mehr möglich war. Dazu hat er seinen Töchtern Vollmachten über seine Konten erteilt. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Berufungsbeklagten im Rahmen der Geschäftsführung ungerechtfertigte Bezüge von den Bankkonten des Berufungsklägers getätigt hätten. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf 398 Abs. 2 OR, indem sie prüfte, ob ein Anspruch des Berufungsklägers auf Schadenersatz aufgrund mangelhafter bzw. sorgfaltswidriger Auftragsausführung besteht bzw. ein solcher Anspruch genügend substantiiert wurde.
Für Belastungen, welche nicht mit den laufenden betrieblichen Aufwendungen zusammenhingen, besassen die Berufungsbeklagten keine Ermächtigung. In diesem Fall hätten die Berufungsbeklagten vertragswidrig gehandelt (vgl. vorstehend Ziff. 6.2). Im Rahmen der Abrechnungspflicht im Sinne von Art. 400 OR hätten die Berufungsbeklagten die eigenmächtigen Belastungen der Konten des Berufungsklägers zurückzuerstatten.
6.4 Der Nachweis der (quantitativ und qualitativ) richtigen Erfüllung des Vertrags obliegt zwar grundsätzlich dem Schuldner, wobei bei vorbehaltloser Annahme der Leistung durch den Gläubiger aber eine Beweislastumkehr erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 4C.131/2000 vom 24. April 2001 E. 4b). Bei Vertragsverletzungen gelten indessen abgesehen vom Exkulpationsbeweis des Schuldners (Art. 97 Abs. 1 OR) - die Beweislastregeln des Deliktsrechts (Art. 99 Abs. 3 OR), weshalb das Vorliegen einer Vertragsverletzung bzw. einer Sorgfaltswidrigkeit durch den Gläubiger zu behaupten und zu belegen ist (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Band VI Obligationenrecht, 1. Abteilung Allgemeine Bestimmungen, 5. Teilband Die Folgen der Nichterfüllung Art. 97 - 109 OR, Bern 2000, Art. 97 N 316 f.). Nach der erwähnten allgemeinen Beweislastverteilungsregel sind sowohl die Entstehung als auch die Höhe des Schadens vom ersatzberechtigten Gläubiger zu beweisen (Weber, a.a.O., Art. 97 N 323) und damit (vorab) auch zu behaupten. Wenn die Gegenpartei einen pauschal behaupteten Totalschaden bestreitet, muss der Kläger nach dem Gesagten diese pauschale Behauptung in Einzeltatsachen zergliedern und konkrete Umstände darlegen, aus welchen Schadenspositionen sich der Totalschaden ergibt (BGE 127 III 365 E. 2.b). Dabei gehört nur zum Behauptungsfundament, was die Parteien in ihren Parteivortragen ausführen; blosse Verweise auf Beilagen sind ungenugend (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110215-O vom 27. April 2015 E. 2.3.4 und 2.3.5).
6.5 Nachfolgend ist somit anhand der Rügen des Berufungsklägers zu prüfen, ob die Berufungsbeklagten unrechtmässige Bezüge getätigt und damit vertragswidrig gehandelt haben bzw. wer die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat.
6.5.1 Unbestritten ist, dass ab dem Konto des Berufungsklägers bei der F.___ Bank in der Zeit von 2005 bis 2012 Barbezüge in der Gesamthöhe von CHF 450'590.00 getätigt wurden. Die einzelnen Bezüge sind dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen (S. 12 f.). Dabei wurden CHF 231'090.00 durch den Berufungskläger ausgelöst, was von diesem in der Berufung auch entsprechend angegeben wird. Die Berufungsbeklagten hätten insgesamt CHF 210'600.00 bezogen. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die Beklagten in überzeugender Weise eingebracht hätten, dass die Lohnforderungen der Mitarbeiter der Firma auch tatsächlich in bar beglichen worden seien, womit logischerweise entsprechende Barauszahlungen ausgelöst hätten werden müssen. Wie aus den Steuerunterlagen des Berufungsklägers aus dem Jahre 2009 hervorgeht (RG act. VI/68), wurden die Löhne im Jahr 2009 jeweils ab dem «Konto KASSA» bezahlt. Aus der Übersicht «Kontobuchungen» ist ersichtlich, dass pro Monat jeweils Löhne von CHF 13'800.00 ab «KASSA» bezahlt wurden, und zwar Lohn Fittim CHF 5'300.00, Lohn Ramadan CHF 4'600.00 sowie Lohn Fuat CHF 3'900.00. Die Auszahlung dieser Löhne erfolgte gemäss dieser Übersicht jeweils am 25. des Monats. Weiter sieht man aus der Übersicht ebenfalls, dass einige Kleinmaterialien ab «KASSA» bezahlt wurden. Vergleicht man nun diese Zahlen mit den Barbezügen aus dem Jahr 2009 fällt auf, dass die Bezüge in etwa die Löhne abdecken, beispielsweise die Bezüge am 23. März 2009 sowie am 25. Mai 2009 in der Höhe von CHF 16'000.00. Insofern ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, da keine unrechtmässige Verwendung von entsprechend ausgezahlten Geldern ersichtlich ist und vom Berufungskläger auch nicht nachgewiesen werden konnte.
6.5.2 Weiter ist unbestritten, dass von den Konten des Berufungsklägers per E-Banking Überweisungen in der Höhe von insgesamt CHF 82'852.25 auf die Privatkonten der Berufungsbeklagten bzw. des Ehemannes der Berufungsbeklagten 2 getätigt wurden. Die Berufungsbeklagten machten dabei geltend, dass es sich dabei um Rückzahlungen des Berufungsklägers zwecks Rückführung von gewährten Darlehen gehandelt habe. Die Berufungsbeklagten bringen dabei vor, dem Berufungskläger Darlehen in der Höhe von CHF 80'600 (Berufungsbeklagte 1) bzw. CHF 58'300.00 (Berufungsbeklagte 2) gewährt zu haben. Zudem habe der Ehemann der Berufungsbeklagten 2 dem Berufungskläger ein Darlehen in der Höhe von CHF 24'300.00 gewährt, wofür ebenfalls einzelne Rückzahlungen ausgeführt worden seien. Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass es an den Berufungsbeklagten gelegen wäre nachzuweisen, dass sie Darlehen gewährt hätten und dass mit diesen Geldern diese Darlehen zurückbezahlt worden seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Berufungskläger bestreitet, dass es sich bei den insgesamt CHF 163'200.00 um Darlehen gehandelt habe. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ergibt sich zweifellos, dass die Berufungsbeklagten bzw. der Ehemann der Berufungsbeklagten 2 insgesamt CHF 163'200.00 auf das Konto des Berufungsklägers überwiesen haben (RG act. III/6-15 und IV/3-35). Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf Vogt/Vogt, Basler Kommentar, Obligationenrecht, Art. 239 N 44 festgehalten, dass eine Schenkungsabsicht grundsätzlich nicht vermutet werde. Darüber hinaus wird eine solche vorliegend auch nicht behauptet. Somit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei den von den Berufungsbeklagten bzw. dem Ehemann der Berufungsbeklagten 2 an den Berufungskläger getätigten Überweisungen um Darlehen handelte, zumal der Berufungskläger keine substantiierten Einwendungen Erklärungen zum Grund für die besagten Überweisungen einbringt. Ob es «auf der Hand liegt», wie dies die Vor-instanz festhält, dass es sich bei den durch die Berufungsbeklagten getätigten Zahlungen von CHF 82'852.25 an die eigenen Privatkonten um Darlehensrückzahlungen handelt, kann offen bleiben, sind doch die Modalitäten im Zusammenhang mit den gewährten Darlehen nicht bekannt und auch von keiner Partei ausgeführt worden. Fakt ist jedoch, dass vorliegend den vom Berufungskläger beanstandeten Bezügen von CHF 82'852.25 durch die Berufungsbeklagten Zahlungen an den Berufungskläger von insgesamt CHF 163'200.00 gegenüberstehen. Die Berufungsbeklagten haben dem Berufungskläger also CHF 80'347.75 mehr überwiesen, als sie selber von ihm bezogen haben. Insofern liegt ohnehin kein Schaden vor. Es geht nicht an, nur die eine Seite zu betrachten und die Gegenleistungen, vorliegend die gewährten Darlehen, ausser Acht zu lassen. Aus demselben Grund sind auch die vom Berufungskläger erhobenen Einwendungen, dass bei einer Betrachtung eines gewissen Zeitraums festgestellt werden könne, dass die Berufungsbeklagte 1 in diesem Zeitraum mehr Bezüge getätigt hätte, als sie ihrer Darstellung nach - dem Berufungskläger Darlehen gewährt hätte. Es ist aber, wie dies bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, und nicht selektiv an bestimmten Stellen nur ein einzelner Zeitraum eine der Beklagten isoliert zu betrachten. Der Berufungskläger selber hat mit seiner Klage die Grundlage für diese Betrachtungsweise geschaffen, indem er beide Töchter zusammen eingeklagt hat, unter solidarischer Haftung.
6.5.3 Der Berufungskläger moniert in einem weiteren Punkt, dass sich die Vor-instanz nicht zum Konto bei der D.___ Bank geäussert habe, bei welchem innerhalb von drei Jahren durch die Berufungsbeklagten mehr als CHF 300'000.00 bezogen worden sei, ohne eine Erklärung dafür zu liefern. Die Vorinstanz hat jedoch in Ziffer 3.2 des Entscheides festgehalten, dass die Berufungsklägerin in der Klageschrift ab den Konten der F.___ Bank und der D.___ Bank Bezüge seitens der Berufungsbeklagten von insgesamt CHF 1'233'927 geltend gemacht habe, dabei aber lediglich vier Bezüge in der Gesamthöhe von CHF 33'395.40 benannt, beziffert und belegt habe und im Übrigen pauschal auf die Beilagen verwiesen habe. In der Replik habe der Berufungskläger dann 42 Barauszahlungen ab dem Konto bei der F.___ Bank in der Gesamthöhe von CHF 450'590.00, 27 Überweisungen (E-Banking) in der Gesamthöhe von CHF 82'852.25 sowie 82 Zahlungen im Zusammenhang mit den Ferienwohnungen in der Höhe von CHF 113'364.30 in den Prozess eingebracht.
Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 07. April 2010 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b). Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (zit. Urteil 4A_591/2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (Urteile des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; 5A_61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1.3; 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2; 4A_195/2014 und 197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3). So kann der Kläger sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, im Rahmen seiner Behauptungen den Gesamtbetrag einer Rechnung anzugeben und für die Einzelheiten auf das eingereichte Dokument zu verweisen (BGE 144 III 519 Regeste). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl. zit. Urteile 4A_281/2017 E. 5; 4A_195 und 197/2014 E. 7.3.3 mit Hinweisen). Das bedeutet nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substantiierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; zit. Urteil 4A_591/2012 E. 2.1) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird (vgl. zit. Urteil 4A_264/2015 E. 4.2.2), dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (vgl. zit. Urteil 4A_281/2017 E. 5; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2).

Der Berufungskläger hat in seiner Klageschrift geltend gemacht, dass die Beklagten von 2007 bis 2010 ab dem D.___ Konto Bezüge in der Höhe von insgesamt CHF 541'700.31 getätigt hätten. Als Beweisurkunden werden Auszüge der D.___ Bank von den Jahren 2007 bis 2010 (RG act. III/13-15) ins Recht gelegt. Die Beklagten haben in ihrer Klageantwort geltend gemacht, dass die einzelnen Forderungen in der Klageschrift weder nach Inhalt der ungerechtfertigten Verwendung, Betrag und Datum dargelegt worden seien, so dass eine konkrete Bestreitung der einzelnen Forderungen schlicht nicht möglich sei. Trotzdem hat sie versucht, einzelne Kategorien von Forderungen zu begründen. Einerseits bleibt zu bezweifeln, ob die pauschale Behauptung, dass die Beklagten ab dem D.___ Konto ungerechtfertigte Bezüge in der Höhe von insgesamt CHF 541'700.31 getätigt hätten und dazu auf Bankauszüge verweisen, der Behauptungs- und insbesondere der Substantiierungsobliegenheiten genügt. Fest steht sicherlich, dass der Kläger spätestens nachdem die Beklagten die ungerechtfertigten Bezüge bestritten hatten, sämtliche Bezüge einzeln mittels Datum, Betrag und Verwendung inklusive des dazugehörenden Beweismittels hätte auflisten müssen. Da die angeblich unberechtigten Bezüge ab dem D.___ Konto somit nicht substantiiert in den Prozess eingebracht wurden, hat die Vorinstanz folglich korrekterweise keine Prüfung derselben vorgenommen.
6.5.4 Schliesslich wendet sich der Berufungskläger gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich den geltend gemachten 82 Zahlungen im Zusammenhang mit den Ferienwohnungen in der Höhe von CHF 113'364.30. So treffe es nicht zu, dass bei verschiedenen dieser Rechnungen der Zusammenhang mit dem Ferienhaus fehle, wie dies im angefochtenen Entscheid ausgeführt worden sei. Der Berufungskläger habe lediglich diejenigen Rechnungen geltend gemacht, welche im Zusammenhang damit bezahlt worden seien.
Fest steht, dass der Berufungskläger mit Schenkungsvertrag vom 30. Oktober 2009 (RG act. III/3) sämtliche Grundstücke in O.1___ an die Berufungsbeklagten abgetreten hatte. Die Vorinstanz hat sich in Ziffer 5.3 des Entscheids ausführlich mit den vom Berufungskläger geltend gemachten Zahlungen auseinandergesetzt. Auf Seite 21 hat sie festgehalten, dass es diverse Zahlungen an Firmen bzw. Einzelpersonen gebe, bei welchen mangels Substantiierung der behauptete Zusammenhang mit den Ferienhäusern nicht hergestellt werden könne. Dies betreffe die Zahlungen 4, 9, 12, 16, 36 und 66. Inwiefern nun diese Folgerung der Vorinstanz nicht zutreffend sein soll, wird nicht geltend gemacht und bedarf folglich auch keiner vertieften Auseinandersetzung. Nur am Rande sei darauf hinzuweisen, dass die E.___ Rechnungen (Zahlungen Nr. 4, 16 und 36) den Zahlungsempfänger «E.___» tragen (RG act. III/11, III/10, III/8), womit kein offensichtlicher Zusammenhang mit den Ferienhäusern in O.1___ ersichtlich ist. Ein solcher wäre zu beweisen, zumindest aber substantiiert zu behaupten gewesen, was jedoch unterblieben ist. Auch bei der Zahlung Nr. 9, welche gemäss RG act. III/10 an das Regionalspital Surselva 7130 Ilanz geflossen ist, ist kein Zusammenhang mit den Ferienhäusern erkennbar.
Die Berufung wird demnach vollumfänglich abgewiesen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Entsprechend ist lediglich noch über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden.
7.1 Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), gehen gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers. In Anbetracht des Aufwandes für die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 8'000.00 festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag des Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.00 wird dem Berufungskläger erstattet.
7.2 Bezuglich der Parteientschadigung fur das Berufungsverfahren ist festzustellen, dass die Berufungsbeklagten keine Honorarnote eingereicht haben, weshalb ihre Entschadigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung uber die Bemessung des Honorars der Rechtsanwaltinnen und Rechtsanwalte [Honorarverordnung, HV, BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berucksichtigung der in den Berufungsverfahren eingereichten Rechtsschriften bzw. des damit mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint eine aussergerichtliche Entschadigung von CHF 5'000.00 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Auch diese Kosten hat der Berufungskläger aufgrund seines Unterliegens vollstandig zu ubernehmen. Der Berufungskläger wird daher verpflichtet, die Berufungsbeklagten fur das Berufungsverfahren mit CHF 5'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschadigen.

III. Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu Lasten von A.___ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. Der resultierende Restbetrag des Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.00 wird A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erstattet.
3. A.___ hat B.___ und C.___ fur das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit insgesamt CHF 5'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschadigen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemass Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-fuhrt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eroffnung der vollstandigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemass Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Fur die Zulassigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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