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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2 2021 40: Kantonsgericht

Der Fall dreht sich um einen Grundstückskaufvertrag, bei dem es zu Unstimmigkeiten über Zahlungen und Vertragsbedingungen kam. Nach einer Klage und mehreren Verhandlungen entschied das Regionalgericht Surselva am 26. Mai 2021, dass die Beklagte der Klägerin CHF 100'000 plus Zinsen zahlen muss. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 17'350 gehen zu Lasten der Beklagten. Die Beschwerdeführerin legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein, um die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zu reduzieren. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerdegegnerin an, die Berufung abzuweisen und die Kosten zu tragen. Die Parteientschädigung wurde auf CHF 20'000 festgelegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2 2021 40

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2 2021 40
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK2 2021 40 vom 20.12.2022 (GR)
Datum:20.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung (Kostenentscheid)
Schlagwörter : Recht; Aufwand; Stunden; Gericht; Klage; Verfahren; Entscheid; Parteien; Rechtsvertreter; Zwischenentscheid; Hauptverhandlung; Gerichtskosten; Höhe; Entschädigung; Parteientschädigung; Vorinstanz; Streit; Regionalgericht; Erwägung; Fragethemen; Interessenwert; Replik; Rechnung; Vorbereitung; Beweis; Surselva; Interessenwertzuschlag; Zusammenhang; Verfassen; Aufwendungen
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 150 ZPO ;Art. 237 ZPO ;Art. 9 BV ;Art. 95 ZPO ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK2 2021 40

Urteil vom 9. November 2022
Referenz ZK2 21 40
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Bergamin
Gabriel, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur
Gegenstand Forderung (Kostenentscheid)
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 26.05.2021,
mitgeteilt am 12.07.2021 (Proz. Nr. 115-2020-1)
Mitteilung 14. November 2022


Sachverhalt
A. A.___ verkaufte B.___ mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom ___ 2017 die Grundstücke Nrn. C.___, D.___ und E.___, Grundbuch der Gemeinde F.___, zu einem beurkundeten Preis von CHF 1'600'000.00. Davon sollte B.___ CHF 50'000 per 17. November 2017 und die restlichen CHF 1'550'000.00 bei Besitzesantritt an A.___ bezahlen. Eine zusätzliche, vom öffentlich beurkundeten Kaufvertrag nicht erfasste Zahlung von CHF 50'000.00 erfolgte nach Vertragsabschluss. Weiter vereinbarten die Parteien, der Vertrag falle dahin und die gemäss Vertrag angezahlte Summe von CHF 50'000.00 verfalle der Verkäuferin als Reuegeld, sofern B.___ den restlichen Kaufpreis von CHF 1'550'000.00 nicht bis zum 30. Juni 2019 überweise. Zudem vereinbarten sie für allfällige aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten den Gerichtsstand F.___. Zwischen den Parteien entbrannte daraufhin ein Streit darüber, ob der Vertrag gültig ungültig bzw. nichtig sei und ob die Anzahlung von CHF 100'000.00 zurückzuzahlen sei.
B. Nach erfolgloser Schlichtung vom 18. September 2019 reichte B.___ am 20. Dezember 2019 beim Regionalgericht Surselva eine Klage gegen A.___ ein mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass der zwischen der Beklagten als Verkäuferin und der Klägerin als Käuferin abgeschlossene Grundstückkaufvertrag vom 06.10.2017 betreffend die Grundstücke Nr. C.___, D.___ und E.___, Grundbuch der Gemeinde F.___, nichtig, eventuell wegen Willensmängeln auf Seiten der Klägerin ungültig ist.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den geleisteten Betrag von Fr. 100'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 06.05.2019 zu bezahlen.
3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.
C. A.___ beantragte in der Klageantwort vom 14. Februar 2020, was folgt:
1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten.
a. zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses
b. zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit des Regionalgerichts Surselva.
2. Eventuell es [sic!] sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Zudem stellte sie folgenden Verfahrensantrag:
Es sei das Verfahren vorab auf den beklagtischen Nichteintretensantrag gemäss den nachfolgend substantiierten Einwendungen zu beschränken und vorab über den Nichteintretensantrag zu entscheiden.
D. Das Regionalgericht Surselva teilte den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2020 mit, das Verfahren sei aus prozessökonomischen Gründen vorerst auf die in Frage stehenden Prozessvoraussetzungen, insbesondere auf jene der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, zu beschränken. Die Parteien konnten bis zum 13. März 2020 dazu Stellung nehmen.
E. B.___ reichte ihre Stellungnahme, nach gewährter
Fristerstreckung, am 15. April 2020 beim Regionalgericht Surselva ein. Darin hielt sie unverändert an ihren materiellen Anträgen in der Klage vom 20. Dezember 2019 fest und ergänzte in formeller Hinsicht den Antrag, wonach auf die Klage vom 20. Dezember 2019 einzutreten sei.
F. Am 29. Mai 2020 fand vor dem Regionalgericht Surselva die Hauptverhandlung des vorerst auf die Prozessvoraussetzungen beschränkten Verfahrens statt. Mit gleichentags ergangenem Entscheid, mitgeteilt am 16. Juni 2020, erkannte das Regionalgericht Surselva, wie folgt:
1. Auf die Klage wird eingetreten.
2. a) Die Gerichtskosten für den vorliegenden Verfahrensabschnitt in Höhe von CHF 4'500.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten der Beklagten.
b) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den vorliegenden Verfahrensabschnitt eine Parteientschädigung von CHF 9'781.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. a) (Rechtsmittelbelehrung)
b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)
4. (Mitteilung)
G. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. September 2020 ordnete der vorsitzende Richter einen zweiten Schriftenwechsel mit Frist bis zum 30. September 2020 an. Nach erstreckter Frist reichte B.___ am 30. Oktober 2020 ihre Replik ein, worin sie unverändert an den Rechtsbegehren vom 20. Dezember 2019 festhielt und diese vertieft begründete. A.___ beantragte mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 eine Fristerstreckung, welche aufgrund der verspäteten Anfrage nicht gewährt wurde. Das Verfahren wurde daher ohne Duplik weitergeführt.
H. Am 26. Mai 2021 fand vor dem Regionalgericht Surselva die Hauptverhandlung statt. Die Rechtsbegehren blieben unverändert.
I. Mit Entscheid vom 26. Mai 2021, mitgeteilt am 12. Juli 2021, erkannte das Regionalgericht Surselva, wie folgt:
1. Auf Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten.
2. Im Übrigen wird die Klage gutgeheissen und A.___ wird verpflichtet, B.___ CHF 100'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Mai 2019 zu bezahlen.
3.a) Die Gerichtskosten in der Höhe von total CHF 17'350.00 (CHF 16'790.00 Entscheidgebühr, CHF 30.00 Kosten der Beweisführung, CHF 350.00 Pauschale für das Schlichtungsverfahren) gehen zu Lasten von A.___. Sie werden im Umfang von CHF 17'000.00 aus den von B.___ in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.
A.___ wird verpflichtet, B.___ den Betrag von CHF 17'350.00 (CHF 16'970.00 Entscheidgebühr, CHF 30.00 Kosten der Beweisführung, CHF 350.00 Pauschale für das Schlichtungsverfahren) zu ersetzen/zu bezahlen.
b) A.___ wird verpflichtet, B.___ eine Parteientschädigung von CHF 51'800.80 (inkl. Barauslagen, Spesen sowie Interessenswertzuschlag [recte: Interessenwertzuschlag] und MwSt.) zu bezahlen.
4.a) (Rechtsmittel)
b) (Rechtsmittel Kostenentscheid)
5. (Mitteilung)
J. Gegen diesen Entscheid erklärte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. September 2021 (Poststempel) Kostenbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte:
1. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils vom 26. Mai 2021, mitgeteilt am 12. Juli 2021 sei aufzuheben, resp. wie folgt abzuändern:
3. a
Die Gerichtskosten seien auf maximal CHF 8'000.00 festzulegen, wovon CHF 4'500.00 bereits bezahlt sind.
3. b
Die von der Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung sei auf allerhöchstens CHF 20'000.00 (inkl. Barauslagen, Spesen sowie Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) festzulegen, wovon CHF 9'781.00 bereits bezahlt sind.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

K. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 (Poststempel) beantragte B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Berufung (recte: Beschwerde), soweit darauf einzutreten sei, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
L. Am 18. Oktober 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdegegnerin ihre Honorarnote bei der Rechtsmittelinstanz ein. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin zur gegnerischen Honorarnote Stellung.
M. Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 ging fristgereicht bei der Rechtsmittelinstanz ein. Das Kantonsgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen und das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Begründungen der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich vorliegend gegen die im Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 26. Mai 2021 festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 3a und 3b). Dagegen steht (nur) die Beschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO), welches Rechtsmittel die Beschwerdeführerin denn auch gewählt hat. Die gegen den am 12. Juli 2021 mitgeteilten, schriftlich begründeten Entscheid erhobene Beschwerde vom 9. September 2021 erweist sich unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO als rechtzeitig. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. insbesondere Erwägung 3) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. A.1, Rz. I.2). Sie begründete dies damit, dass die Vor-instanz die Gerichtskosten sowie die ausseramtliche Entschädigung viel zu hoch angesetzt habe. Bei Bezahlung der Kosten laufe sie Gefahr, diese nicht mehr von der Beschwerdeführerin zurückverlangen zu können (act. A.1, Rz. III.A.5). Demgegenüber bestritt die Beschwerdegegnerin, dass die Kosten der Vorinstanz zu hoch angesetzt seien. Zudem bringe sie keine Argumente zur Untermauerung ihrer These vor, wonach sich die Rückforderung der zu viel bezahlten Entschädigung schwierig gestalten dürfte. Da das Kantonsgericht mit Verfügung vom 13. September 2021 den Antrag auf aufschiebende Wirkung bereits abgelehnt habe, seien weitere Bemerkungen hierzu überflüssig (act. A.2, Rz. 16 f.).
2.2. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, wurde der Antrag, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, bereits mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 13. September 2021 abgewiesen. Dies mit der Begründung, wonach die geltend gemachte Gefahr der Uneinbringlichkeit der zu viel bezahlten Entschädigungen nicht weiter substantiiert worden sei. Im Bereich der Dispositionsmaxime sei es nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten nach allfälligen Hinweisen über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu durchforsten. Die Beschwerdeführerin habe damit die Nachteile, die ihr aus der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung drohen könnten, nicht hinreichend dargetan (act. D.2). Daran ist festzuhalten und Weiterungen erübrigen sich.
3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Klageantwort, es sei auf die Klage zufolge fehlenden Rechtschutzinteresses sowie fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. RG act. I./2., S. 2). Die Vorinstanz beschränkte daraufhin das Verfahren vorerst auf die in Frage stehenden Prozessvoraussetzungen (vgl. die im Dossier VII. ['Korrespondenzen'] enthaltene, jedoch nicht einakturierte Verfügung vom 18. Februar 2020). Mit Entscheid vom 29. Mai 2020 hielt die Vorinstanz alsdann fest, dass auf die Klage eingetreten werde. Die in diesem Zusammenhang – d.h. in Bezug auf die Prüfung der Prozessvoraussetzungen – angefallenen Gerichtskosten setzte es auf CHF 4'500.00 fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin. Im Weiteren verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin 'für den vorliegenden Verfahrensabschnitt' (d.h. wiederum mit Bezug auf die strittigen Prozessvoraussetzungen) eine Parteientschädigung von CHF 9'781.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3.2. Beim Entscheid vom 29. Mai 2020 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO, da – nachdem die Vorinstanz das Eintreten auf die Klage beschloss – durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung (d.h. bei Nichteintreten auf die Klage) sofort ein Endentscheid herbeigeführt worden wäre. Gemäss Art. 237 Abs. 2 ZPO sind Zwischenentscheide selbständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen den Zwischenentscheid vom 29. Mai 2020 kein Rechtsmittel ergriffen hat und die Rechtsmittelfrist (längst) abgelaufen ist. Auf den Zwischenentscheid ist daher nicht mehr zurückzukommen – die darin enthaltenen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind in Rechtskraft erwachsen. Sofern die Beschwerdeführerin nun im vorliegenden Verfahren Rügen erhebt, welche sich von der Sache her gegen die im Zwischenentscheid getroffene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bezieht, ist sie dementsprechend nicht zu hören (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Dies betrifft zunächst die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Aussichtslosigkeit des Antrages auf Nichteintreten auf die Klage dermassen offensichtlich gewesen sei, dass es wenig Aufwand bedurft habe, um das Gericht davon zu überzeugen (vgl. act. A.1, Rz. III.B.2). Dasselbe gilt, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, eine ausseramtliche Entschädigung 'für das Zwischenverfahren' in der Höhe von CHF 3'000.00 erachte sie als das zulässige Maximum (act. A.1, Rz. III.B.3) bzw. für das Verfassen der Stellungnahme zu den Prozessvoraussetzungen samt Teilnahme an der Hauptverhandlung sei ein Aufwand von zehn Stunden angemessen (vgl. act. A.1, Rz. III.B.5 [drittes Lemma]). Auf all dies ist, wie gesagt, nicht mehr zurückzukommen, nachdem die im Zwischenentscheid zugesprochene Parteientschädigung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
4.1. Die Bemessung des angemessenen anwaltlichen Aufwands hat auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Massgebend sind in erster Linie der Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit, das Mass der unumgänglichen Umtriebe sowie die objektive Bedeutung der Streitsache (PKG 2014 Nr. 20 E. 4b; PKG 2005 Nr. 5 E. 9b). Die objektive Bedeutung der Streitsache beurteilt sich nach den Auswirkungen des Entscheides auf die Rechtsstellung der Parteien; in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bemessen sich diese insbesondere nach dem Streitwert (vgl. etwa KGer GR KSK 17 3 v. 21.2.2017 E. 3d). Sodann sind die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von Belang; bei einer unkomplizierten Rechtssache ist daher der Aufwand entsprechend kurz zu halten (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 15 25 v. 4.8.2015 E. 2c). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Gegenpartei weitschweifige Ausführungen macht, die in diesem Umfang nicht nötig sind. Ganz allgemein kann nämlich der Umfang der verfassten Rechtsschriften allein nicht ausschlaggebend sein, sondern nur insofern, als die darin getätigten Ausführungen nicht als unnötige Wiederholungen, sachfremde Überlegungen geradezu aussichtslose Vorbringen qualifiziert werden müssen (vgl. hierzu auch Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen hat, der sie verursacht hat). Die Schwierigkeiten ergeben sich letztlich aus dem Fall selbst und nicht anhand der Rechtsschriften bzw. der Anzahl der darin vorgebrachten Rügen (KGer GR ZK2 19 79 v. 29.9.2021 E. 6.4.4). Bei der Angemessenheitsprüfung Berücksichtigung finden kann ferner – wenn auch bloss im Sinne einer Plausibilisierung der Ergebnisse – die Höhe der gegnerischen Honorarforderung (vgl. etwa KGer GR ZK2 18 4 v. 13.6.2018 E. 9.2).
4.2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich des vorinstanzlichen Hauptverfahrens eine Honorarnote für den Zeitraum vom 15. April 2019 bis zum 26. Mai 2021 eingereicht. Die Parteientschädigung für den Zeitraum ab der Position vom 26. Februar 2020 bis zum 29. Mai 2020 (insgesamt 32.41 Stunden) seien der Beschwerdegegnerin jedoch bereits im Entscheid vom 29. Mai 2020 zugesprochen worden. Damit sei einzig der Aufwand vom 15. April 2019 bis zum 25. Februar 2020 sowie vom 30. Mai 2020 bis zum 26. Mai 2021 zu beurteilen. Der für diesen Zeitraum geltend gemachte und detailliert ausgewiesene Aufwand von 157.91 Stunden (53.66 Stunden vom 15. April 2019 bis zum 25. Februar 2020 bzw. 104.25 Stunden vom 30. Mai 2020 bis zum 26. Mai 2021) erscheine in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles angemessen (act. B.2, E. 7.1).
4.3. Die Beschwerdeführerin gibt in grundsätzlicher Hinsicht zu bedenken, es sei um eine Forderung in Höhe von CHF 100'000.00 (nebst Zins) gegangen. Dabei seien ihr – sofern es beim Urteil bleibe – ausseramtliche Entschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 61'581.00 entstanden. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Anwaltskosten stünden in keinem Verhältnis zur Streitsumme (act. A.1, Rz. III.B.1). In Bezug auf die materiell-rechtlichen Fragestellungen sei ein Aufwand von 69 Stunden (statt von über 190 Stunden) als an der obersten Grenze liegend anzusehen (act. A.1, Rz. III.B.4). Diesen Ausführungen ist insofern beizupflichten, als Parteientschädigung und Streitwert in einem vernünftigen Verhältnis zu stehen haben. Das ergibt sich einerseits aus Art. 16a Abs. 2 AnwG (BR 310.100), wonach sich die Parteientschädigung unter anderem nach der Bedeutung der Streitsache bemisst, und andererseits aus Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV (BR 310.250), wonach die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben darf. Im Lichte dieser Vorgaben erweist sich die der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zugesprochene Parteientschädigung als offensichtlich übersetzt, zumal sich auch nicht sagen lässt, besondere Umstände hätten es – unabhängig vom Streitwert – gerechtfertigt, besonders hohen Aufwand zu betreiben, wie man dies allenfalls für einen 'Pilotprozess' mit zahlreichen bislang ungeklärten Rechtsfragen bejahen könnte. Vielmehr ging es um einen nicht unüblichen Fall einer vertragsrechtlichen Auseinandersetzung, bei der die Gültigkeit eines Grundstückkaufvertrages wegen Schwarzgeldzahlungen zur Diskussion stand. Entsprechend den vorgebrachten Rügen hatte die Vor-instanz zunächst die geltend gemachte Nichtigkeit des Vertrages wegen der Verletzung von Formvorschriften zu prüfen (was sie bejahte; vgl. act. B.2, E. 5), ehe sie sich der Irrtumsanfechtung und der absichtlichen Täuschung widmete (wobei sie einen Grundlagenirrtum teilweise bejahte und eine absichtliche Täuschung verneinte; vgl. act. B.2, E. 6).
4.4. Die geltend gemachte und von der Vorinstanz (weitestgehend) zugesprochene Entschädigung erweist sich jedoch nicht nur im Gesamten als unangemessen hoch. Die nachfolgende Auseinandersetzung mit den spezifischen Rügen der Beschwerdeführerin wird zeigen, dass auch einzelne Aufwandpositionen ihrer Höhe nach nicht zu rechtfertigen sind.
4.5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 15. April 2019 bis zum 12. Juni 2019 in der Höhe von rund 15 Stunden. Solche vorprozessualen Bemühungen – das Vermittlungsbegehren sei erst am 3. Juli 2019 gestellt worden – könnten der Gegenpartei nicht in Rechnung gestellt werden (act. A.1, Rz. III.B.5 [erstes Lemma]). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, diese Aufwendungen seien bereits mit dem Zwischenentscheid vom 29. Mai 2020 zugesprochen worden und daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (act. A.2, Rz. 30). Im Übrigen gehörten zu den Vertretungskosten gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO auch vorprozessuale Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheides (retrospektiv betrachtet) notwendig nützlich gewesen seien für die Vorbereitung des Prozesses dessen mögliche Verhinderung. Hierzu zählten insbesondere vorprozessuale Vergleichsgespräche, welche in kausalem Zusammenhang mit dem Prozess stünden. In der Zeit vom 15. April 2019 bis zum 12. Juni 2019 habe sie, die Beschwerdegegnerin, ihren Rechtsvertreter instruiert, welcher daraufhin schriftlich an die Beschwerdeführerin herangetreten sei und von ihr die Rückerstattung der CHF 100'000.00 gefordert habe. Diese Aufwendungen seien sehr wohl erforderlich gewesen, hätten sie insbesondere den darauffolgenden Prozess verhindern können, hätte die Beschwerdeführerin bereits damals erkannt, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin gerechtfertigt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geben wollen, die Angelegenheit ausserprozessual und somit kostengünstig zu erledigen (act. A.2, Rz. 31).
4.5.2. Mit dem Zwischenentscheid vom 29. Mai 2020 wurden diejenigen Aufwendungen des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters abgegolten, welche zwischen dem 26. Februar 2020 und dem 29. Mai 2020 angefallen sind (vgl. act. B.2, E. 7.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin fallen somit die von der Beschwerdeführerin beanstandeten (vorprozessualen) Aufwendungen zwischen dem 15. April 2019 und dem 12. Juni 2019 nicht darunter, was zur Folge hat, dass sie im vorliegenden Verfahren thematisiert werden können. Zu prüfen ist daher, ob vorprozessuale Bemühungen entschädigungsfähig im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO sind.
4.5.3. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden gilt, dass vorprozessuale Aufwendungen im Rahmen der Parteientschädigung zu berücksichtigen sind, soweit sie unmittelbar mit der Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stehen. Dazu können auch die Aufwendungen für Vergleichsbemühungen gezählt werden, soweit sie in kausalem Zusammenhang mit dem Prozess stehen (vgl. KGer GR ZK2 13 57 v. 10.9.2018/25.11.2019 E. 9.2.2 m.w.H. [bestätigt in BGer 4A_95/2020 v. 17.4.2020 E. 3.2 f.]). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach vorprozessuale Bemühungen generell nicht zu entschädigen seien, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Vielmehr ist zu prüfen, ob solche Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren stehen. Trifft dies zu, so erweisen sich auch diese Aufwendungen als notwendig doch immerhin als nützlich.
4.5.4. Auf den ersten Blick fallen in der eingereichten Honorarnote (RG act. II./56) keine vorprozessualen Bemühungen auf, die – zumindest von ihrer Umschreibung her – nicht in unmittelbarem Zusammenhang zum nachfolgenden Gerichtsverfahren stehen und die Beschwerdeführerin macht Entsprechendes auch nicht geltend. Insbesondere ist es nicht unüblich, sich durch die Mandantschaft zu Beginn instruieren zu lassen, diverse Abklärungen in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht vorzunehmen sowie gewisse Korrespondenz – sei dies mit der Mandantschaft der Gegenpartei bzw. deren Rechtsvertretung – zu tätigen. Was den hierfür angefallenen Zeitaufwand betrifft, so fällt eine Aufwandposition auf, nämlich 5.75 Stunden für das Verfassen (inkl. Überarbeiten) eines Schreibens an die Verkäuferschaft (Aufwand zwischen dem 1. Mai 2019 und dem 4. Mai 2019). Bei besagtem Schreiben handelt es sich um RG act. II./26 (Schreiben vom 6. Mai 2019), mit welchem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an die Gegenpartei gelangte und die Nichtigkeit des Grundstückkaufvertrages geltend machte bzw. erklärte, den entsprechenden Kaufvertrag 'nicht zu halten und von diesem zurückzutreten'. Es ist zwar durchaus üblich und allenfalls aufgrund der Sorgfaltspflicht sogar geboten, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Gegenseite mit der strittigen Forderung zu konfrontieren und diese zu begründen. Die Darlegung des beschwerdegegnerischen Standpunktes wurde dabei jedoch in einer Ausführlichkeit gehalten, die nicht notwendig gewesen wäre. Das Schreiben erstreckt sich über 11 Seiten und liest sich kaum anders als eine Klage. Nach einer Kurzbegründung (S. 1 f.) erfolgt eine einlässliche Darlegung des eigenen Standpunktes ('Im Einzelnen'; S. 3-11). Das war – zumindest in jenem Zeitpunkt – klar übertrieben und es ist vor diesem Hintergrund auch nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdegegnerin damit meint, wenn sie festhält, zu den vorprozessualen Bemühungen zählten insbesondere vorprozessuale Vergleichsgespräche, welche in kausalem Zusammenhang mit dem Prozess stünden (vgl. act. A.2, Rz. 31). Dass sie um eine gütliche Streitbeilegung bemüht gewesen wäre, geht jedenfalls aus ihrem Schreiben vom 6. Mai 2019 nicht hervor. Der geltend gemachte Aufwand von 5.75 Stunden erweist sich daher nicht mehr als angemessen und ist um 2 Stunden zu reduzieren. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil für Rechtsabklärungen bereits separat 2.5 Stunden in Rechnung gestellt worden sind (vgl. Aufwandposition 'Rechtsabklärungen, Swisslexrecherche' vom 30. April 2019), der für das Verfassen des Schreibens an die Gegenpartei geltend gemachte Aufwand somit nur das Verfassen als solches, d.h. ohne Vorarbeiten, betrifft. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im nachfolgenden Gerichtsverfahren ausführliche Rechtsschriften eingereicht hat (und hierfür auch hohen Aufwand in Rechnung stellte; vgl. hierzu unten Erwägungen 4.6.4 und 4.8.2), welche sich inhaltlich weitestgehend mit dem Schreiben vom 6. Mai 2019 (RG act. II./56) decken. Diese Vorgehensweise ist zwar an sich nicht zu beanstanden, reduziert jedoch den als angemessen anzusehenden Aufwand für nachfolgende Tätigkeiten, wenn im späteren Gerichtsverfahren auf 'Vorarbeiten' ausserhalb des Prozesses zurückgegriffen werden kann.
4.6.1. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, für die Ausarbeitung der Klagebegründung (inkl. Verfassen von Zeugenfragen und Teilexpertenfragen) sei ein Aufwand von über 30 Stunden geltend gemacht worden. Es seien jedoch nur die Bemühungen der Gegenpartei zu vergüten, welche für den Ausgang des Prozesses entscheidend seien. Sie halte einen Aufwand von 10 Stunden für angemessen (act. A.1, Rz. III.B.5 [zweites Lemma]). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dabei gehe es abermals um Aufwendungen, für welche ihr bereits im Zwischenentscheid vom 29. Mai 2020 eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen worden sei. Darüber hinaus sei zu erwähnen, dass die Vorinstanz unüblicherweise bereits nach Einreichung der Klageschrift die Einreichung der detaillierten Zeugen- und Expertenfragen beantragt (gemeint wohl: verlangt) habe, ohne zu wissen, ob die Behauptungen, die mit den Zeugenaussagen Expertisen hätten bewiesen werden sollen, anerkannt würden nicht. Das Formulieren der detaillierten Fragethemen sei mit entsprechendem Aufwand verbunden gewesen (act. A.2, Rz. 32).
4.6.2. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz den Aufwand ihres Rechtsvertreters, welcher im Zusammenhang mit den erwähnten Fragethemen angefallen ist, nicht im Zwischenentscheid vom 29. Mai 2020 abgegolten. Der entsprechende Aufwand ist zwischen dem 13. Januar 2020 und dem 27. Januar 2020 angefallen; demgegenüber wurden im Zwischenentscheid lediglich diejenigen Aufwendungen entschädigt, welche zwischen dem 26. Februar 2020 und dem 29. Mai 2020 angefallen sind (vgl. act. B.2, E. 7.1). Für das Verfassen von Fragethemen hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 13. Januar 2020 bis zum 16. Januar 2020 einen Aufwand von 7.5 Stunden geltend gemacht. Am 27. Januar 2020 hat er unter anderem die Fragethemen überarbeitet, was zusammen mit den Änderungswünschen der Klientin sowie einem Schreiben an das Regionalgericht 1.5 Stunden gedauert hat (vgl. RG act. II.56). Das Formulieren der Fragethemen hat dabei insgesamt (rund) 9 Stunden in Anspruch genommen.
4.6.3. Es trifft zu, dass die Vorinstanz unmittelbar nach Eingang der Klage die Beschwerdegegnerin (in ihrer Rolle als Klägerin) aufgefordert hat, zu den von ihr zur Zeugenaussage bzw. zur Parteibefragung/Beweisaussage aufgerufenen Personen entsprechende Zeugenfragethemen bzw. Parteifragethemen bis zum 27. Januar 2020 nachzureichen. Ebenso wurde die Beschwerdegegnerin angehalten, innert gleicher Frist je einen entsprechenden Fragekatalog für die zwei von ihr beantragten schriftlichen Auskünfte nachzureichen. Die Vorinstanz wies ausserdem darauf hin, sollte diesen Vorgaben nicht nachgekommen werden, so werde der Verzicht auf die Erhebung/Abnahme des entsprechenden Beweismittels angenommen (vgl. die im Dossier VII. ['Korrespondenzen'] enthaltene, nicht einakturierte Verfügung vom 3. Januar 2020).
Zwar muss im ordentlichen Verfahren die klagende Partei bereits in der Klageschrift die Beweismittel einzeln bezeichnen und den behaupteten Tatsachen zuordnen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Ob jedoch bereits in dieser Prozessphase – d.h. wenn noch unklar ist, ob die beklagte Partei überhaupt eine Klageantwort einreicht, die Klage anerkennt oder, falls sie sich zur Wehr setzt, welche einzelnen Tatsachenbehauptungen sie bestreitet und welche nicht – von der klagenden Partei verlangt werden sollte, einen detaillierten Katalog der Fragethemen zu erstellen, erscheint zumindest fraglich (vgl. auch Art. 150 Abs. 1 ZPO, wonach nur über streitige Tatsachen Beweis geführt wird). Ein solches Vorgehen birgt jedenfalls die Gefahr von unnötigem Aufwand, insbesondere dann nämlich, wenn Fragen zu Tatsachenbehauptungen formuliert werden müssen, die sich im Nachhinein als gar nicht bestritten erweisen.
Die Beschwerdegegnerin äussert sich jedoch nicht (substantiiert) dazu, inwieweit der Zeitpunkt der Einholung der Fragethemen im vorliegenden Fall konkret zu einem unnötigen Aufwand geführt haben soll. Namentlich wird mit keinem Wort erwähnt, dass und allenfalls welche der formulierten Fragen sich infolge fehlender Bestreitung von Tatsachenbehauptungen nachträglich als unnötig herausgestellt hätten. In Anbetracht dessen muss bei den im Zusammenhang mit der Ausformulierung der Fragethemen entstandenen Kosten von Ohnehinbzw. Sowiesokosten ausgegangen werden, die auch bei späterer Aufforderung entstanden wären und entsprechend nicht als unnötig qualifiziert werden können. In diesem Lichte betrachtet erscheint ein Aufwand von insgesamt (rund) 9 Stunden für die Formulierung der Fragethemen als nicht angemessen. Denn die Beschwerdegegnerin als klagende Partei musste sich bei der Abfassung der Klageschrift ohnehin genau überlegen, zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen sie welche Zeugen befragen lassen will (sog. Verknüpfung der Beweismittel). Dieser Aufwand fiel aber bereits bei der Ausarbeitung der Klageschrift an. Ist indes eine (sorgfältige) Verknüpfung der Beweismittel einmal vorgenommen, so ist der Aufwand für die schriftliche Formulierung der Fragethemen, welche auf der Verknüpfung der Beweismittel aufbauen kann, entsprechend klein. Der für die Ausarbeitung der Fragethemen zu vergütende Aufwand ist daher um 6 Stunden zu reduzieren.
4.6.4. Für die Vorbereitung und die Ausarbeitung der Klageschrift hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zwischen dem 13. November 2019 und dem 18. Dezember 2019 insgesamt 20.5 Stunden aufgewendet. Darin enthalten sind auch rechtliche Abklärungen (RG act. II./56). Auch hier handelt es sich – entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin – nicht um Aufwand, welcher bereits mit dem Zwischenentscheid vom 29. Mai 2020 vergütet wurde, bezog sich dieser doch (nur) auf Bemühungen des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters, welche zwischen dem 26. Februar 2020 und dem 29. Mai 2020 angefallen sind (vgl. act. B.2, E. 7.1). Der Beschwerdeführerin ist sodann darin beizupflichten, dass der für die Ausarbeitung der Klage angefallene Aufwand übersetzt ist. Die Klage umfasst 43 Seiten, was in keinem Verhältnis steht zu den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie dem Streitwert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits vorprozessual Rechtsabklärungen getätigt hat und den beschwerdegegnerischen Rechtsstandpunkt in seinem Schreiben an die Gegenpartei vom 6. Mai 2020 ausführlich dargelegt hat. Hinzu kommen weitere drei Stunden für die Ausarbeitung des Schlichtungsbegehrens (vgl. Aufwandposition 'Verfassen Vermittlungsbegehren, Telefon mit Klientin' vom 3. Juli 2019). Die dabei geleisteten 'Vorarbeiten' konnte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres auch im Gerichtsverfahren bzw. für die Klage nutzen (was er offensichtlich auch getan hat), was zwar – wie bereits erwähnt (vgl. oben Erwägung 4.5.4) – nicht unzulässig ist, indes den für die Ausarbeitung der Klage als angemessen anzusehenden Aufwand entsprechend reduziert. Unter diesen Umständen erscheint ein Aufwand für die Ausarbeitung der Klage von 10 Stunden (statt von 20.5 Stunden) als angemessen, weshalb die von der Vor-instanz zugesprochene Parteientschädigung entsprechend herabzusetzen ist.
4.7.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin habe für die Prüfung des Zwischenentscheids eine Stunde aufgewendet. Dies sei weit übersetzt (act. A.1, Rz. III.B.5 [viertes Lemma]). Die Beschwerdegegnerin hält am getätigten Aufwand fest (act. A.2, Rz. 34).
4.7.2. Am 17. Juni 2020 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für 'Eingang Zwischenentscheid, Prüfen, Mitteilung an Klientin' eine Stunde Aufwand verrechnet. Der Zwischenentscheid vom 29. Mai 2020 umfasst 8 Seiten (RG act. VIII./Entscheid vom 29. Mai/16. Juni 2020). Der Aufwand erscheint gerade noch angemessen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtsvertreter den Entscheid bei der Mitteilung an die Klientin auch mit ihr besprochen hat. Zu erwähnen bleibt, dass dieser Aufwand, obwohl er in Zusammenhang mit dem Zwischenentscheid steht, noch nicht mit diesem abgegolten wurde, da die anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2020 eingereichte Honorarnote des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters (RG act. II./53) einen entsprechenden Aufwand für die 'Nachbearbeitung' des Zwischenentscheides nicht in Rechnung stellte und der Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch nicht mehr als beantragt zugesprochen wurde.
4.8.1. Gemäss der Beschwerdeführerin ist ein Aufwand von mehr als 50 Stunden für die Replik getätigt worden. Dies sei viel zu hoch. Mit 10 Stunden sei der entsprechende Aufwand bereits grosszügig abgegolten (act. A.1, Rz. III.B.5 [fünftes Lemma]). Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass sie auf eine 57-seitige Klageantwort zu reagieren gehabt habe. Darin habe die Beschwerdeführerin nicht kurz und bündig die Forderung bestritten, sondern etliche weitere Aussagen getätigt. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der Dispositionsmaxime alle Behauptungen substantiiert bestreiten müssen, weshalb letztlich dieser grosse Aufwand entstanden sei (act. A.2, Rz. 35).
4.8.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat für das Verfassen der Replik (inkl. Vorbereitung) rund 50 Stunden in Rechnung gestellt (vgl. 'Vorbereitung Replik, Aktenstudium' vom 28. September 2020 [Aufwand 2 Stunden]; 'Verfassen Replik, fertigstellen Replik, überarbeiten Replik' vom 30. September 2020 [Aufwand 43 Stunden]; 'Eingang neuer Unterlagen und Änderungswünsche von Klientin, Überarbeiten Replik, Ergänzen Fragethemen 1. Teil' vom 26. Oktober 2020 [Aufwand 5 Stunden]). Eine Replik im Umfang von 66 (!) Seiten erscheint jedoch in der vorliegenden Angelegenheit als offensichtlich übertrieben, womit auch der dabei angefallene Aufwand nicht als angemessen angesehen werden kann. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime alle Behauptungen zu substantiieren bzw. diejenigen der Gegenpartei zu bestreiten sind, doch ist auch hier – mit Blick auf den Streitwert und die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen – Augenmass zu halten. So ist denn daran zu erinnern, dass allenfalls weitschweifige Ausführungen der Gegenpartei nicht ohne Weiteres dazu berechtigen, gewissermassen 'ins gleiche Muster' zu verfallen (vgl. oben Erwägung 4.1). Der für die Ausarbeitung der Replik zu vergütende Aufwand ist daher um 30 Stunden zu reduzieren.
4.9.1. Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, dass für das Vorbereiten (gemeint sein dürfte das Vorbereiten der Hauptverhandlung) ihres Erachtens auch hier ein Aufwand von 10 Stunden und nicht von 37 Stunden angemessen sei (act. A.1, Rz. III.B.5 [sechstes Lemma]). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Hauptverhandlungen Ausführungen zum Rechtlichen vorgetragen werden könnten und an der Hauptverhandlung somit nicht nur bereits in den Rechtsschriften Vorgetragenes wiederholt werde. Eine Hauptverhandlung möge sodann sorgfältig vorbereitet werden (act. A.2, Rz. 36).
4.9.2. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 32.5 Stunden in Rechnung gestellt ('Vorbereitung Hauptverhandlung' vom 30. April 2021 [Aufwand 4 Stunden]; 'Verfassen Plädoyer, verfassen zweiter Parteivortrag, überarbeiten Plädoyer, Email an Klientin' vom 3. Mai 2021 bis 19. Mai 2021 [Aufwand 26.5 Stunden]; 'Eingang Email von Klientin, Anpassen Plädoyer, Emailkorrespondenz mit Klientin' vom 25. Mai 2021 [Aufwand 2 Stunden]). Hinzu kommen fünf Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. An- und Rückreise). Dies dürfte gemeint sein, wenn die Beschwerdeführerin von 37 Stunden ausgeht, wobei dieser Aufwand nicht nur die Vorbereitung der Hauptverhandlung, sondern auch die Teilnahme daran (inkl. An- und Rückreise) betrifft. Die Verhandlung selbst dauerte von 13:45 Uhr bis 16:20 Uhr, mithin rund 2.5 Stunden (vgl. das im Dossier VIII. ['Verfügungen, Protokolle, Entscheide'] enthaltene, nicht einakturierte Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2021). Die Zugfahrt von G.___ nach F.___ dauert rund 35 Minuten. Berücksichtigt man den Weg von der Kanzlei des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters zum Bahnhof sowie eine gewisse Zeitreserve in F.___, so lässt sich eine Reisezeit pro Weg von gut einer Stunde annehmen. Die für die Teilnahme an der Hauptverhandlung in Rechnung gestellten 5 Stunden erscheinen demnach als ausgewiesen. Nicht gerechtfertigt erscheint jedoch der für die Vorbereitung der Hauptverhandlung in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt 32.5 Stunden. Dies ergibt sich schon nur daraus, dass im Vorfeld ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden hat und sich der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bereits in diesem Rahmen sehr ausführlich zur Sache geäussert hat (43-seitige Klage bzw. 66-seitige Replik). Unter diesen Umständen ist es nicht mehr erforderlich, den eingenommenen Standpunkt anlässlich der Hauptverhandlung in extenso zu rekapitulieren. Im ersten Parteivortrag (RG act. II./55 [S. 1-18]) wurden denn auch weitgehend Wiederholungen vorgetragen, was zwar nicht unzulässig ist, jedoch nicht erkennen lässt, inwiefern dabei neuer Aufwand in erheblichem Umfang angefallen sein soll. Dasselbe gilt grundsätzlich ebenso für den zweiten Parteivortrag (RG act. II./55 [S. 19-30]), wobei der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dabei auch Überlegungen zum Rechtlichen vortrug. Diese sind jedoch vom Umfang her eher bescheiden ausgefallen und erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Standardkommentarliteratur. Das ist selbstverständlich nicht zu beanstanden, hält jedoch den für die Abklärung der Rechtslage notwendigen Aufwand in Grenzen, da es sich um leicht zugängliche Quellen handelt. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bereits 2.5 Stunden für die vorprozessuale Abklärung der Rechtslage in Rechnung gestellt hat (vgl. oben Erwägung 4.5.4). Vor diesem Hintergrund will nicht einleuchten, warum es notwendig gewesen sein soll, für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 32.5 Stunden – d.h. beinahe vier (!) Arbeitstage – aufzuwenden. Der betriebene Aufwand sprengt jedenfalls offensichtlich den Rahmen dessen, was als sorgfältige Vorbereitung angesehen werden kann. Der Aufwand ist entsprechend dem Gesagten um 24 Stunden zu kürzen. Damit verbleibt ein für die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu berücksichtigender Aufwand von 8.5 Stunden, was rund einem Arbeitstag entspricht und im vorliegenden Fall ohne Weiteres als ausreichend erscheint.
4.10. Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz als angemessen angesehene Aufwand des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters im Umfang von 157.91 Stunden wie folgt zu kürzen: 2 Stunden für vorprozessuale Bemühungen (vgl. oben Erwägung 4.5.4), 6 Stunden für die Formulierung der Fragethemen (vgl. oben Erwägung 4.6.3), 10.5 Stunden für das Verfassen der Klageschrift (vgl. oben Erwägung 4.6.4), 30 Stunden für die Ausarbeitung der Replik (vgl. oben Erwägung 4.8.2) sowie 24 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (vgl. oben Erwägung 4.9.2). Daraus resultiert ein von der Beschwerdeführerin zu entschädigender Aufwand von 85.41 Stunden (157.91 Stunden – 72.5 Stunden).
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessenwertzuschlag. Dieser sei bei dieser einfachen Sach- und Rechtslage nicht gerechtfertigt (act. A.1, Rz. III.B.6). Die Beschwerdegegnerin hält am Interessenwertzuschlag in der in Rechnung gestellten Höhe fest (act. A.2, Rz. 38 f.).
5.2. Als üblich gilt ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und folgende Ansätze nicht übersteigt: bei einem Interessenwert von CHF 100'000.00 bis zu CHF 500'000.00 beträgt der Zuschlag CHF 4'000.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 3 Abs. 2 HV). Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Regeln über den Streitwert (Art. 3 Abs. 3 HV). Kein ein reduzierter Interessenwertzuschlag ist üblich bei Verfahren zur Auflösung von Ehen und eingetragenen Partnerschaften, soweit sich die Klage nicht auf Leistungen bezieht, welche die Ehegatten beziehungsweise die Partner persönlich gegeneinander geltend machen wenn das Verfahren durch Vergleich, Rückzug Anerkennung erledigt wird (Art. 3 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 HV).
5.3. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 100'000.00 (vgl. RG act. I./1 und I./2). Die Voraussetzungen für den Verzicht die Reduktion des Interessenwertzuschlags sind nicht gegeben. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Interessenwertzuschlag von CHF 4'000.00 (RG act. II./56, S. 4) liegt im Rahmen des gesetzlich Erlaubten und steht ausserdem in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand (dazu eingehend PKG 2021 Nr. 9 E. 6.4.5 f.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist dementsprechend unbegründet.
6.1. Die Beschwerdeführerin stellt schliesslich die Angemessenheit der Gerichtsgebühr in Frage und beantragt, die Gerichtskosten seien auf maximal CHF 8'000.00 festzusetzen, wovon jedoch CHF 4'500.00 bereits bezahlt seien. Sie begründet dies damit, aus den Erwägungen ergebe sich nicht, wie die Vorinstanz auf Gerichtskosten in der Höhe von CHF 16'970.00 gekommen sei und dieser Betrag sei auch nicht gerechtfertigt. Dies umso weniger, da bereits für den Zwischenentscheid Gerichtsgebühren in der Höhe von CHF 4'500.00 verlangt worden seien. Das Gericht habe sich in beiden Fällen, bis auf eine Ausnahme, aus den gleichen Richtern zusammengesetzt. Der Fall sei somit mindestens vier Richtern bekannt gewesen. Die Angelegenheit sei weder in tatbestandlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig gewesen und die sich stellenden Rechtsfragen seien sehr einfach zu beantworten gewesen (act. A.1, Rz. III.B.7). Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass die CHF 4'500.00 nichts mit dem Entscheid vom 26. Mai 2021 zu tun hätten, da es sich um die Gerichtskosten aus dem Zwischenentscheid handle und diese bereits rechtskräftig beurteilt worden seien. Der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden, wenn sie beanstande, dass nicht klar sei, wie die Vorinstanz auf die Gerichtskosten gekommen sei, da dies gar im Dispositiv des Entscheids aufgeführt sei (act. A.2, Rz. 40 ff.).
6.2. Die Tarife für Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) legen die Kantone fest (Art. 96 ZPO). In Graubünden kommt für zivilrechtliche Verfahren vor Regionalgerichten die Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren zur Anwendung (VGZ; BR 320.210). Für vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche Verfahren vor Regionalgericht, welche im ordentlichen Verfahren vom Kollegialgericht beurteilt werden, kann das Gericht grundsätzlich eine Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 3'000.00 bis CHF 30'000.00 erheben (Art. 3 Abs. 1 VGZ). In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, kann eine Entscheidgebühr von bis zu CHF 100'000.00 erhoben werden (Art. 3 Abs. 2 VGZ). Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Gerichtsgebühren dürfen die Inanspruchnahme der Justiz nicht verunmöglichen übermässig erschweren (BGer 1C_50/2016 v. 12.5.2016 E. 3.2 m.w.H.).
6.3. Das Regionalgericht hat die Gerichtsgebühr auf CHF 16'970.00 festgesetzt (act. B.2, E. 7). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, der umfassenden Rechtsschriften (die – auch wenn sie teilweise unnötig lang ausgefallen sind – vom Gericht dennoch bearbeitet werden mussten) des Beweisverfahrens (welches insbesondere diverse – auch rechtshilfeweise erfolgte – Zeugeneinvernahmen umfasste) sowie der Redaktion des Entscheides erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr zwar eher an der oberen Grenze, aber gleichwohl noch im Rahmen des Zulässigen, sodass in das der Vorinstanz diesbezüglich zukommende Ermessen nicht einzugreifen ist. Hinzu kommen CHF 30.00 für die Beweisführung sowie CHF 350.00 für das Schlichtungsverfahren, was nicht zu beanstanden ist. Die Gerichtsgebühr von CHF 17'350.00 ist daher zu bestätigen.
7.1. Die Beschwerde wird dem Gesagten zufolge teilweise gutgeheissen und der durch die Beschwerdeführerin zu entschädigende Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin wird insgesamt um 72.5 Stunden reduziert. Damit ist der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 30'718.50 (85.41 Stunden à CHF 270.00 [vgl. Honorarvereinbarung RG act. II./2] = CHF 23'060.70; Kleinspesen CHF 1'279.10; Reisespesen CHF 182.50 [vgl. zu den unbestritten gebliebenen Spesen act. B.2, E. 7.1 in fine]; Interessenwertzuschlag CHF 4'000.00; zzgl. 7.7% MwSt.) zuzusprechen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 17'350.00, zusammengesetzt aus den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 16'790.00, Spesen für die Beweisführung in der Höhe von CHF 30.00 sowie Schlichtungsgebühren in der Höhe von CHF 350.00, sind zu bestätigen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (vgl. dazu Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie gehen zulasten der unterliegenden Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass eine Herabsetzung des zu entschädigenden Aufwandes um 72.5 Stunden gerechtfertigt erscheint. Unter Berücksichtigung des Interessenwertzuschlags hält die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 20'000.00 (statt CHF 61'597.30 [recte: CHF 61'581.80]) als angemessen, wovon CHF 9'781.00 bereits bezahlt seien (vgl. act. A.1, Rz. III.B.7). Wie ausgeführt (vgl. oben Erwägung 3) ist auf die im Rahmen des Zwischenentscheides zugesprochene Parteientschädigung im Betrag von CHF 9'781.00 nicht mehr zurückzukommen (weshalb die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht unterliegt). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor der Vorinstanz mit CHF 40'499.50 (CHF 30'718.50 + CHF 9'781.00) zu entschädigen. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren rund zur Hälfte (CHF 61'581.80 [von der Vorinstanz zugesprochene Gesamt-Entschädigung in beiden Entscheiden] ./. CHF 40'499.50 [Gesamt-Entschädigungsanspruch aufgrund des Beschwerdeverfahrens] ./. CHF 20'000.00 [Beantragte Gesamt-Entschädigung gemäss beschwerdeführerischem Rechtsbegehren]). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die beantragte Reduktion der Gerichtskosten ebenfalls unterliegt, da die Prüfung der entsprechenden Rüge nur geringen Aufwand verursacht hat. Es bleibt somit beim hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beschwerdeführerin. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGZ auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind, von den Parteien je hälftig, d.h. jeweils im Betrag von CHF 1'500.00, zu tragen. Die Gerichtskosten werden aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 bezogen (act. D.1). Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 500.00 direkt zu ersetzen. Im Umfang der verbleibenden CHF 1'000.00 werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin durch das Kantonsgericht in Rechnung gestellt.
8.2. Da die Parteien im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte obsiegen, werden die Parteikosten wettgeschlagen.


Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3b des Entscheids des Regionalgerichts Surselva vom 26. Mai 2021 (Proz.-Nr. 115-2020-1) wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
3. b) A.___ wird verpflichtet, B.___ eine Parteientschädigung von CHF 30'718.50 (inkl. Barauslagen, Interessenwertzuschlag und MwSt.) zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 gehen je zur Hälfte, d.h. jeweils im Betrag von CHF 1'500.00, zu Lasten von B.___ und von A.___. Die Gerichtskosten werden aus dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 bezogen. B.___ wird verpflichtet, A.___ den Betrag von CHF 500.00 direkt zu ersetzen. Im Umfang der verbleibenden CHF 1'000.00 werden die Gerichtskosten B.___ durch das Kantonsgericht in Rechnung gestellt.
4. Die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren werden wettgeschlagen.
5. Gegen den Kostenentscheid mit einem Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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