In dem vorliegenden Fall ging es um Nichtigkeitsbeschwerden gegen zwei Beschlüsse der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Prozesskaution. Ein Beschwerdegegner hatte dem Beschwerdeführer ein Darlehen gewährt und diesen daraufhin betrieben. Das Bezirksgericht legte dem Beschwerdeführer Prozesskautionen auf, gegen die dieser Rekurse einlegte. Das Obergericht wies die Rekurse ab und setzte neue Fristen zur Leistung der Prozesskautionen fest. Der Beschwerdeführer reichte Nichtigkeitsbeschwerden ein, da er der Meinung war, dass die Kautionsauflagen aufgrund von Rechnungsfehlern ungerechtfertigt seien. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob die Beschlüsse des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-18-87
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-18-87 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.08.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverweigerung/-verzögerung |
Schlagwörter : | Kanton; Verfahren; Kantonsgericht; Landquart; Graubünden; Entscheid; Regionalgericht; Parteien; Honorar; Parteientschädigung; Vorliegen; Akten; Stundenansatz; Prozessvoraussetzungen; Bundesgericht; Gericht; Aufwand; Bezirksgericht; Beweisführung; Begehren; Beschwerdeführern; Rechtsverweigerung; Mitteilung; Kantonsgerichts; Honorarnote; Kleinspesen |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-18-87
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 29. August 2018
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 18 87
30. August 2018
Entscheid
I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
RichterInnen
Michael Dürst und Pedrotti
Aktuar ad hoc
Kollegger
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,
und
der Y.___, Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, Badenerstrasse 414,
8004 Zürich,
gegen
das Regionalgericht Landquart, Postfach 295, Bahnhofplatz 2, 7302 Landquart,
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerung/-verzögerung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Am 12. Juni 2014 klagten X.___ und Y.___ beim Bezirksgericht Land-
quart (mittlerweile Regionalgericht Landquart) gegen A.___, B.___ sowie
C.___ und C.1___ auf Feststellung der Parzellengrenzen der Liegenschaften
___weg 16, 18, 20 und 22 in O.1___ (Proz. Nr. ___).
B.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2014 beschränkte das
Bezirksgericht Landquart das Verfahren auf Antrag der Beklagten auf die Frage
des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen, namentlich der nicht bereits rechts-
kräftig beurteilten Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. Ein gleichzeitig
angeordneter zweiter Schriftenwechsel wurde mit der Duplik vom 16. Januar 2015
abgeschlossen.
C.
Am 02. November 2016 ersuchten A.___, B.___ sowie C.___ und
C.1___ das Bezirksgericht Landquart um vorsorgliche Beweisführung im Zu-
sammenhang mit einer geltend gemachten Besitzesstörung (Proz. Nr. ___).
Nach Einholung einer Gesuchsantwort gab der Einzelrichter am Regionalgericht
Landquart dem Begehren mit Entscheid vom 10. Juli 2017 statt.
D.
Am 25. Juli 2017 erhoben X.___ und Y.___ Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung beim Kantonsgericht von Graubünden,
da die Frage der Prozessvoraussetzungen bis dahin noch nicht entschieden wor-
den war. Das Begehren lautete wie folgt:
1.
Es sei vom Kantonsgericht als Aufsichtsinstanz über das Regionalge-
richt Landquart festzustellen, dass die Nichtanhandnahme des Verfah-
rens beziehungsweise die Weigerung des Erlasses einer prozesslei-
tenden Verfügung im Verfahren Proz. Nr. ___ betr. der am 12. Juni
2014 von den Beschwerdeführern erhobenen Grenzfeststellungsklage
einer formellen wie materiellen Rechtsverweigerung gleichkommt.
2.
Es sei das Regionalgericht Landquart anzuweisen, das Verfahren
Proz. Nr. ___ unverzüglich an die Hand zu nehmen und es sei dem
Regionalgericht eine Frist anzusetzen, binnen welcher ein prozesslei-
tender Entscheid über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen im
genannten Verfahren, insbesondere zur Frage der res iudicata, zu er-
lassen sei.
3.
Es sei das Regionalgericht Landquart anzuweisen, das hängige Ver-
fahren gegen die Beschwerdeführer betr. vorsorglicher Beweisführung
(Proz. Nr. ___) einstweilen zu sistieren, bis ein rechtskräftiger pro-
zessleitender Entscheid über das Vorliegen der Prozessvoraussetzun-
gen im genannten Verfahren Proz. Nr. ___ vorliegt.
4.
Eventualiter sei das Verfahren betr. vorsorglicher Beweisführung
(Proz. Nr. ___) vom Kantonsgericht selber zu sistieren, bis ein
Seite 2 — 7
rechtskräftiger prozessleitender Entscheid über das Vorliegen der Pro-
zessvoraussetzungen im Verfahren Proz. Nr. ___ vorliegt.
5.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zzgl. ges. MwSt auf
der den Beschwerdeführern zuzusprechenden Parteientschädigung zu
Lasten der Gerichtskasse.
formeller Antrag:
6.
Es seien die Akten der vorinstanzlichen Streitverfahren (Proz. Nrn.
___ und ___) von Amtes wegen beizuziehen.
E.
Das Regionalgericht stellte in der Beschwerdeantwort vom 28. August 2017
das folgende Begehren:
1.
Auf die Beschwerde des X.___ sei nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerde der Y.___ sei, soweit darauf einzutreten sei, abzu-
weisen.
3.
Unter Kostenfolge gemäss Gesetz.
F.
Mit Entscheid vom 17. Januar 2018 erkannte das Kantonsgericht von Grau-
bünden auf Abweisung der Beschwerde mit folgendem Dispositiv:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
(Rechtsmittelbelehrung)
4.
(Mitteilung)
G.
Dagegen reichten X.___ und Y.___ Beschwerde an das Bundesge-
richt, welches mit Urteil 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 zu Gunsten der Be-
schwerdeführer wie folgt entschied:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Zif-
fer 1 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts von Grau-
bünden, I. Zivilkammer, vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben. Das
Regionalgericht Landquart wird angewiesen, das bei ihm hängige Ver-
fahren Nr. ___ unverzüglich fortzusetzen und über das Vorliegen
der Prozessvoraussetzungen zu entscheiden.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern für das bundes-
gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-zu
bezahlen.
4.
Die Sache geht zurück ans Kantonsgericht von Graubünden zur
Prüfung der Parteientschädigung der Beschwerdeführer für das
vorinstanzliche Verfahren.
5.
(Mitteilung)
Seite 3 — 7
H.
Betreffend Ziff. 4 des vorgenannten Dispositivs wurde Rechtsanwalt Dr. iur.
Peter Hübner vom Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 18. Juli
2018 aufgefordert, sich zur Parteientschädigung zu äussern.
I.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 reichte dieser sodann die Honorarnote für
die Zeit vom 25. Juli 2017 bis 31. März 2018 im Gesamtbetrag von CHF 2'452.30
inkl. Kleinspesen in der Höhe von CHF 84.30, aber ohne Mehrwertsteuer, ein.
II. Erwägungen
1.
Nach der Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden
(ZK1 17 83) durch das Bundesgericht gelten die Beschwerdeführer gemäss Art.
106 Abs. 1 ZPO als obsiegende Partei und haben gestützt auf dieselbe Bestim-
mung in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO Anspruch auf eine Parteient-
schädigung. Diese wird gemäss Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO nach den gültigen
kantonalen Tarifen festgesetzt (Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des
Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Im vor-
liegenden Verfahren verbleibt somit die Festsetzung der aussergerichtlichen Ent-
schädigung der Beschwerdeführer für das Verfahren ZK1 17 83, weswegen die
Angemessenheit der eingereichten Honorarnote zu prüfen ist.
2.
In einem ersten Schritt wird der geltend gemachte Stundenansatz überprüft,
der gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV nur entschädigt wird, wenn dieser üblich ist.
Als üblich gilt ein solcher zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1
HV). Innerhalb dieses Rahmens können die Parteien den Stundenansatz in einer
Honorarvereinbarung festlegen. Ein höherer Stundenansatz als CHF 270.00 wird
auch wenn ein solcher vereinbart wurde vom Gericht von vornherein nicht be-
rücksichtigt. Wurde keine Honorarvereinbarung abgeschlossen, wird vom Mittel-
wert des in der Verordnung festgelegten Rahmens ausgegangen und das ange-
messene Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 240.00 berechnet. Da den
Akten keine Honorarvereinbarung beiliegt, wird deswegen statt von den verrech-
neten CHF 320.00 von einem Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen.
3.
In einem zweiten Schritt werden die Positionen in der Honorarnote auf die
Angemessenheit geprüft.
3.1.
Betreffend das Aktenstudium erscheinen die zwei folgenden aufgeführten
Leistungen ohne Weiteres angemessen:
Seite 4 — 7
05.09.17
AS: Stellungnahme Regionalgericht Landquart
0.30 Std.
31.01.18
AS: Beschwerdeentscheid Kantonsgericht
0.40 Std.
3.2.
Was die Korrespondenz anbelangt, so scheint der Aufwand von 0.40 Stun-
den für den "Brief an K.", welcher wahrscheinlich den Begleitbrief zur Weiterleitung
der Stellungnahme des Regionalgerichts Landquart darstellt, gerechtfertigt. Der
Brief an den Klienten vom 31. März 2018 wurde allerdings nach Abschluss des
Verfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden und während des laufenden
Verfahrens vor dem Bundesgericht verfasst. Dieser Aufwand steht somit nicht im
Zusammenhang mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Kantonsgericht und
kann nicht berücksichtigt werden. Somit bleibt folgende Leistung unter dem Titel
"Korrespondenz" zu vergüten:
05.09.17
Brief an K.
0.40 Std.
3.3.
Der Aufwand für die Rechtsschrift (knapp 10-seitige Beschwerde) liegt zwar
an der oberen Grenze. Eine Kürzung rechtfertigt sich aber nicht, so dass der ge-
samte Aufwand berücksichtigt bleibt:
25.07.17
Beschwerde an Kantonsgericht GR
5.5 Std.
3.4.
Unter der Position "Kleinspesen" werden, bis auf die Farbkopien vom 05.
September 2017, alle Beträge anerkannt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb an die-
sem Datum 13 Farbkopien gedruckt wurden, und insbesondere stehen diese in
keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren. Somit sind folgende Bar-
auslagen gerechtfertigt:
25.07.17
Kopien von Unterlagen, Akten, etc.
20 x CHF 1.00
25.07.17
Versandkosten LSI
CHF 6.30
05.09.17
Kopien von Unterlagen Akten, etc.
17 x CHF 1.00
05.09.17
Versandkosten A-Post Inland
CHF 2.00
4.
Zusammengefasst ergibt sich folgende Parteientschädigung:
Seite 5 — 7
Zeitaufwand 6.6 h à CHF 240.00
CHF
1'584.00
Kleinspesen
CHF
45.30
CHF
1'629.30
Mehrwertsteuer 8%
CHF
130.35
Total
CHF
1'759.65
5.
Die Kosten von CHF 1'000.00 für diesen Entscheid verbleiben beim Kanton
Graubünden.
Seite 6 — 7
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Parteientschädigung für die Beschwerdeführer im Verfahren ZK1 17 83
vor dem Kantonsgericht von Graubünden wird auf CHF 1'759.65 (ein-
schliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt und wird aus der
Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
2.
Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton
Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 BGG subsidiäre Verfas-
sungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde
gelten die Art. 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 7 — 7
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.